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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,14737
BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23 (https://dejure.org/2025,14737)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2025 - VI ZR 53/23 (https://dejure.org/2025,14737)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2025 - VI ZR 53/23 (https://dejure.org/2025,14737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Bußgeldverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Richtlinie (EU) 2016/680, Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, Art. ... 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, Art. 15 DSGVO, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 57 BDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 83 Abs. 1, 2 BDSG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 45 Satz 1 BDSG, Art. 10 DSGVO, Art. 6 EMRK, § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 65 OWiG, § 35 Abs. 2 OWiG, § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 67, 68 OWiG, § 69 Abs. 3, 4 OWiG, Art. 2 Abs. 2 DSGVO, § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BDSG, § 59 Abs. 2 BDSG, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, § 56 Abs. 2 BDSG, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, Art. 82 Abs. 2 DSGVO, Art. 5 bis 11 DSGVO, Art. 24 bis 43 DSGVO, Art. 32 DSGVO, Art. 26, 30 DSGVO, Art 82 Abs 2 DSGVO, Art 15 Abs 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, § 83 BDSG, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, Art. 16 bis 18, Art. 21 DSGVO, Art. 16-18, 21 DSGVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immaterielles Schadensersatzbegehren wegen Verletzung der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht; Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ein Gericht in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren)

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2025, 472
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
    Rn. 16 2. Der Senat geht insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2021 - C-439/19 (ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77) davon aus, dass die dem Ausgangsfall zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit, die zur Durchführung des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht und in diesem Zuge zum Auskunfts- und Schadensersatzverlangen des Klägers führte, eine "Straftat" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 JI-RL ist; insoweit dürfte es sich um einen acte éclairé handeln.

    Die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die - wie hier Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 JI-RL - für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, müssen in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 81, 84 mwN).

    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 87;… ECLI:EU:C:2021:84, NZG 2021, 295 Rn. 42;… ECLI:EU:C:2018:193, NJW 2018, 1233 Rn. 28;… ECLI:EU:C:2012:319, EuZW 2021, 543 Rn. 37; jeweils mwN).

    Was das erste Kriterium angeht, hat der Gerichtshof allerdings entschieden, dass der Umstand, dass Verkehrsverstöße in einem Mitgliedstaat als Ordnungswidrigkeiten und nicht als Straftaten eingestuft werden, für die Beurteilung, ob diese Verstöße unter den Begriff der Straftaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung fallen, nicht entscheidend ist (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 80 zu Art. 10 DSGVO).

    Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als "strafrechtlich" eingestuft werden, kann sich deshalb ein solcher Charakter aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 88 mwN).

    Dies ist bei der Verhängung von "Strafpunkten" für Verkehrsverstöße ebenso wie bei Bußgeldern oder anderen Sanktionen, die die Begehung dieser Verstöße nach sich ziehen kann, der Fall (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 89).

    Was das Kriterium des Schweregrads der Sanktionen betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Verkehrsverstöße, die (wie im lettischen Recht) zur Verhängung von "Strafpunkten" führen können, unter den Begriff der Straftaten (im Sinne von Art. 10 DSGVO) fallen (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 93).

    Begründet hat der Gerichtshof dies damit, dass (nach lettischen Recht) nur Verkehrsverstöße von gewisser Schwere zur Verhängung von Strafpunkten führten, die zu der im Fall eines Verkehrsverstoßes verhängten Sanktion hinzukomme, und dass die Kumulierung von Strafpunkten rechtliche Folgen habe, wie etwa die Verpflichtung, eine Prüfung abzulegen, oder ein Fahrverbot (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 90).

    Diese Analyse werde, so der Gerichtshof weiter, bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach Verkehrsverstöße trotz einer Tendenz zur "Entkriminalisierung" dieser Verstöße in einigen Staaten im Allgemeinen als Verstöße strafrechtlicher Natur anzusehen seien (EuGH, ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 91).

    Nach Art. 3 Nr. 7 JI-RL ist zuständige Behörde gemäß Buchst. a) "eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung… zuständig ist" und Buchst. b) "eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung … übertragen wurde." Diese Definition ist auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO entsprechend anzuwenden (…EuGH, ECLI:EU:C:2022:124, EuZW 2022, 527 Rn. 42; ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 69).

    Rn. 23 Andererseits sind die Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO eng auszulegen (…EuGH, ECLI:EU:C:2023:442, NJW 2023, 2837 Rn. 316; ECLI:EU:C:2021:504, RIW 2022, 77 Rn. 62; jeweils mwN).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …

    Auszug aus BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
    Aber auch für Verstöße gegen einzelne Vorschriften aus dem vierten Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 24 bis 43 DSGVO) hat der Gerichtshof bereits angenommen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO möglich sei (vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 32 DSGVO EuGH, ECLI:EU:2024:72, CR 2024, 160 Rn. 42 f.;… ECLI:EU:C:2023:986, NJW 2024, 1091 Rn. 52 f.;… für Verstöße gegen Art. 26 und 30 DSGVO ECLI:EU:C:2023:373, ZD 2023, 606 Rn. 66 f.).

    Da weder Art. 82 DSGVO noch Art. 56 JI-RL zum Begriff des immateriellen Schadens auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist dieser Begriff autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr zu Art. 82 DSGVO, vgl. nur EuGH, ECLI:EU:C:2024:72, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 64 mwN).

    Rn. 42 Aber auch dann, wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden kann, reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:72, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 67).

    Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (…vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 35; EuGH, ECLI:EU:C:2024:72, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 68).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Auszug aus BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
    Vielmehr ist darüber hinaus das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß erforderlich, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. nur EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 140 mwN).

    Der Schaden kann nicht allein aufgrund des Verstoßes vermutet werden (EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 141 mwN).

    Rn. 40 3. Der Gerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO klargestellt, dass schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 145, 156 i.V.m. 137).

    Dabei hat er den Kontrollverlust als Verlust der Hoheit über die Daten der betroffenen Person verstanden (EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 150).

  • BAG, 08.05.2025 - 8 AZR 209/21

    Datenschutz - immaterieller Schadenersatz

    Die hier gegebene Fallgestaltung einer Weitergabe der Daten unterscheidet sich von der verspäteten Auskunft nach Art. 15 DSGVO, die für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft begründet (…BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 17;… BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 32; vgl. Vorlagebeschluss an den Gerichtshof BGH 6. Mai 2025 - VI ZR 53/23 - Rn. 40 ff.).
  • BAG, 24.06.2025 - 8 AZR 308/24

    Datenschutz - Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Verletzung der …

    Die Verhandlung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und § 148 Abs. 1 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgesetzt.

    ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das durch den Bundesgerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) ausgesetzt.

    Rn. 3 1. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) ua. folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Der Senat hält es daher - nach Anhörung der Parteien - für angemessen, die Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren analog § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der im Vorlageersuchen des Bundesgerichtshofs (- VI ZR 53/23 -) gestellten Fragen zu II 2 a) und zu II 3 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen (…zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 41 ff.;… 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 175, 296;… BGH 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21 - Rn. 9 mwN).

  • BAG, 24.06.2025 - 8 AZR 4/25

    Datenschutz - Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Verletzung der …

    Die Verhandlung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und § 148 Abs. 1 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgesetzt.

    Rn. 2 II. Die Verhandlung im vorliegenden Verfahren wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das durch den Bundesgerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) ausgesetzt.

    Der Senat hält es daher - nach Anhörung der Parteien, die insoweit ihr Einverständnis erklärt haben - für angemessen, die Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren analog § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der im Vorlageersuchen des Bundesgerichtshofs (- VI ZR 53/23 -) gestellten Fragen zu II 2 a) und zu II 3 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen (…zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 41 ff.;… 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 175, 296;… BGH 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21 - Rn. 9 mwN).

  • ArbG Siegburg, 22.05.2026 - 1 Ca 1741/25

    Ärztin muss Kollegen nach unbefugter Weitergabe von Diagnosen in WhatsApp-Gruppe …

    Rn. 71 Durch die Weitergabe von Daten an nicht berechtigte Dritte wird ein Kontrollverlust in dem Sinne verursacht, dass unbefugte Dritte Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 06.05.2025 - VI ZR 53/23 -, Rn. 46, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2026 - 6 SLa 33/25
    Nunmehr habe es jedoch das Verfahren ausgesetzt um eine vom Bundesgerichtshof an den europäischen Gerichtshof gestellte Vorlagefrage abzuwarten (8 AZR 308/24 (A); BGH 06.05.2025 - VI ZR 53/23).
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