Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage § 559fMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
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Rechtsprechung zu § 557 BGB
298 Entscheidungen zu § 557 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 18.05.2020 - 113 C 5055/19
Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig!
- LG Berlin, 12.03.2020 - 67 S 274/19
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsgemäßheit des im ...
- AG Berlin-Mitte, 18.05.2020 - 113 C 5055/19
- LG Berlin II, 05.05.2026 - 65 S 262/25
Wann und wie ist die Vormiete zu berücksichtigen?
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.08.2020 - 4 C 113/19
Wohnraummietverhältnis: Zustimmung zur Mieterhöhung - Gesetz zur Mietenbegrenzung ...
- LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2024 - L 6 AS 46/24
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - ...
- LG Berlin II, 13.01.2026 - 63 S 275/25
Indexklausel ohne Hinweis auf Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung wirksam
- AG München, 11.05.2021 - 473 C 4975/20
Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB - Werkmietwohnung
- LG Berlin, 06.08.2020 - 67 S 109/20
Verfassungswidrigkeit der in Berlin landesrechtlich angeordneten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.05.2021 - 2 BvL 6/20
Feststellung der Erledigung mehrerer Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des ...
- BVerfG, 10.05.2021 - 2 BvL 6/20
Querverweise
Auf § 557 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 557 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 573 I 2 (Ordentliche Kündigung des Vermieters) (zu §§ 557 ff)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 32 III (Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung) (zu §§ 557 ff)