Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
| Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
| Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b) |
(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). 2Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) 1Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. 2Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. 3Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
(4) 1Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. 2Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. 3Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. 4Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. 5Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
| 01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
| 01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
leistung) § 38a(weggefallen) § 39Verhinderungspflege § 39aErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen § 40aDigitale Pflegeanwendungen § 40bLeistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
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Rechtsprechung zu § 36 SGB XI
819 Entscheidungen zu § 36 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 01.10.2026 - B 3 P 2/25 R
Sind bei der Vergütung für die Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.11.2023 - B 3 P 4/23 R
Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Entlastungsbetrag - ...
- LSG Bayern, 25.10.2022 - L 5 P 13/20
Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung bei Betreuungs- und ...
- LSG Bayern, 12.11.2024 - L 5 P 13/20
Vergütungsvereinbarung, Preisvereinbarungen, Entlastungsbetrag, ...
- BSG, 30.11.2023 - B 3 P 4/23 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - L 9 SO 341/24
- SG Rostock, 05.04.2022 - S 8 SO 57/21
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - ...
- BSG, 12.06.2025 - B 3 P 8/23 R
Besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und ...
- SG Landshut, 27.08.2015 - S 11 SO 22/13
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2025 - L 8 AS 21/25
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - ...
Querverweise
Auf § 36 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 28 (Leistungsarten, Grundsätze)
- Gemeinsame Vorschriften
- Leistungen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
- Organisation
- Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund
- § 53d (Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 71 (Pflegeeinrichtungen)
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 77 (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
- Pflegevergütung
- Integrierte Versorgung
- § 92c (Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 105 (Abrechnung pflegerischer Leistungen)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- Befristete Modellvorhaben
- § 125d (Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer Pflegeeinrichtungen)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 146a (Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege)
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 150 (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 293 (Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 (Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)