(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
| 1. | bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, | |
| 2. | soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
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Rechtsprechung zu § 332 StGB
715 Entscheidungen zu § 332 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.08.2026 - 5 StR 401/25
Urteil im sächsischen "Munitionsskandal" teilweise aufgehoben
- OLG München, 13.08.2026 - 9 U 3225/24
Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung durch Schmiergeldabreden: ...
- BGH, 31.08.2023 - 5 StR 447/22
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- LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20
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- LG Hamburg, 08.04.2022 - 622 KLs 4/20
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Revisionen im Leipziger "Fahrradgate-Prozess" weitgehend erfolglos
- BGH, 09.07.2025 - 1 StR 475/23
Einziehung bei Bestechungsdelikten (erlangter Auftrag als durch die Tat ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22
Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt
- LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22
- LG Nürnberg-Fürth, 24.07.2026 - 12 Qs 43/26
Strafbefehl, Berichtigung, Offensichtlicher Fehler, Rechtskraft, Urteilsformel, ...
- BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19
Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung ...
- LG Regensburg, 04.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung, ...
§ 332 StGB in Nachschlagewerken
- § 332 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestechlichkeit
Querverweise
Auf § 332 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 67 (Verschwiegenheitspflicht)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)