Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) 1Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
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Rechtsprechung zu § 70 StPO
310 Entscheidungen zu § 70 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 04.08.2026 - StB 47/26
Dresdner Linksextremismusprozess
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.07.2026 - StB 47/26
Dresdner Linksextremismusprozess
- BGH, 22.07.2026 - StB 47/26
- BGH, 26.05.2026 - StB 38/26
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Beschwerde ...
- OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21
Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde; ...
- LG Hannover, 05.08.2026 - 46 Qs 32/26
Polizeiliche Auskunftsersuchen, Beschwerde, Beschwer, Social-Media-Plattform
- KG, 09.02.2011 - 3 Ws 31/11
Auskunftsverweigerungsrecht: Beugehaft wegen Aussageverweigerung eines wegen ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20
Durchsetzung der Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durch die ...
- BGH, 21.08.2024 - StB 39/24
Beschwerde betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und ...
- BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16
Ordnungsgeld gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes (erfolgloser Antrag auf ...
- BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16
§ 70 StPO in Nachschlagewerken
- § 70 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordnungsmittel
Querverweise
Auf § 70 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 27 (Grundlose Zeugnisverweigerung)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 StPO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4