Transplantationsgesetz
Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern (§§ 8 - 8c) |
(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person, soweit in § 8a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
1. | die Person | ||
a) | volljährig und einwilligungsfähig ist, | ||
b) | nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat, | ||
c) | nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird, | ||
2. | die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, | ||
3. | im Fall der Organentnahme ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und | ||
4. | der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. |
2Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
(2) 1Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über
2Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist. 3Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. 4Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. 5Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. 6Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden. 7Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten Entnahme von Knochenmark.
(3) 1Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger, die Entnahme von Geweben erst, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat. 2Weitere Voraussetzung für die Entnahme von Organen bei einem Lebenden ist, dass die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 ist. 3Der Kommission muss ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören. 4Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2019 | Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende | 22.03.2019 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
Rechtsprechung zu § 8 TPG
30 Entscheidungen zu § 8 TPG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- OLG Hamm, 07.09.2016 - 3 U 6/16
Organentnahme zur Nierenlebendspende trotz Verfahrensmängel nach dem ...
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
- BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspende
- SG Berlin, 12.03.2019 - S 76 KR 1425/17
Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Lebendspende (hier: ...
- OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
Nierenlebendspende; Organspende; Aufklärung; hypothetische Einwilligung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
- LG Essen, 05.09.2016 - 1 O 262/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 8 U 115/12
Anforderungen an die Risikoaufklärung des Spenders vor einer Organspende
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 3 O 388/10
Schadensersatzanspruch eines Patienten und Zahlung von Schmerzensgeld wegen ...
- LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 3 O 388/10
Querverweise
Auf § 8 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- Transplantationsregister
- § 15e (Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Weitere Strafvorschriften)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3a (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Regelvoraussetzungen
- § 98 (Persönliche Voraussetzungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27 (Krankenbehandlung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a (Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Mitgliedschaft
- § 192 (Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 (Sonstige Versicherte)