Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
| 01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
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Rechtsprechung zu § 91 ZPO
116.121 Entscheidungen zu § 91 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2026 - 3 TaBV 2/26
Fahrtkostenerstattung des vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts ...
- BGH, 28.06.2023 - XII ZB 537/22
Veranlassung zur Klageerhebung bei Schweigen eines gewerblichen Mieters zu ...
- OLG Hamm, 22.07.2026 - 3 Ws 195/26
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- LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 4 Sa 413/22
Entschädigung - unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch - ...
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche ...
- BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19
Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft ...
- BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei ...
- BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 8/23
Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort. ...
- BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher ...
§ 91 ZPO in Nachschlagewerken
- § 91 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kostengrundentscheidung
Querverweise
Auf § 91 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 44 (Beschlussklagen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335a (Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464a (Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30
Redaktionelle Querverweise zu § 91 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 123 (Kostenerstattung) (zu §§ 91 ff)
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 238 IV (Verfahren bei Wiedereinsetzung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a (Kostentragungspflicht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 126 III 2 (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz) (zu §§ 91 ff)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 29 Nr. 1 (Weitere Fälle der Kostenhaftung) (zu § 91 I)