Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
| Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
| a) | die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, | |
| b) | die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt; | |
| c) | der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder | |
| d) | die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. |
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten - von ihrer Speicherung abgesehen - nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
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Rechtsprechung zu Art. 18 DSGVO
240 Entscheidungen zu Art. 18 DSGVO in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25
Personenbezogene Daten, Business Tools, Feststellunganspruch, ...
- LAG Hamm, 05.10.2026 - 9 Ta 87/26
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
- BGH, 17.09.2026 - I ZR 256/25
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten ...
- BGH, 17.09.2026 - I ZR 289/25
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten ...
- OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Feststellung der Nichtgestattung der Verwendung von personenbezogenen Daten im ...
- VG Stade, 09.10.2018 - 1 B 1918/18
Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. ...
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-655/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) ...
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2025 - 16 B 288/23
Personenbezogene Daten; Elektronische; Datenübermittlung; ...
Querverweise
Auf Art. 18 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Berichtigung und Löschung
- Art. 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 58 (Befugnisse)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 27 (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- Datenverarbeitung im Landtag
- § 19d (Rechte betroffener Personen)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 31c (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 84 (Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 51a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a