Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) 1Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. 2Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 3Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
| 1. | Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und | |
| 2. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen. |
2Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. 4Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 5Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) 1Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
(4) 1Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. 2Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
Vorschrift neugefaßt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 | |
| 07.06.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) | 31.05.2013 |
verfahren § 72aEinreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens § 73Anhörungsverfahren § 73aBehördenbeteiligung § 73bErörterungstermin § 73cPlanänderung im Verfahren § 73dProjektmanager § 74Planfeststellungsbeschluss § 74aPlangenehmigung § 74bEntfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75aAußerkrafttreten des Plans § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 73 BVwVfG
1.174 Entscheidungen zu § 73 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 06.10.2026 - 2 N 25.962
Zurverfügungstellung einer leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit, Öffentliche ...
- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 35/22
- BVerwG, 24.06.2026 - 9 A 2.26
Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ...
- VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21 Corona
Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf
- VG München, 22.09.2026 - M 1 S7 26.2668
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2026 - 1 C 10220/25
Öffentliche Auslegung von Planunterlagen zur Festsetzung eines ...
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 3 NE 26.1328
Abänderungsantrag, Zurverfügungstellung einer leicht zu erreichenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2026 - 3 S 2189/25
Unzulässigkeit der Umweltverbandsklage bei vollständiger Versäumung der ...
- OVG Sachsen, 06.09.2023 - 4 C 63/21
Zuständigkeit; Verwaltungsorganisation; Rechtsverordnung; Gesetzesbegriff; ...
- BVerwG, 01.10.2019 - 3 A 4.18
Akteneinsicht; Anhörungsbehörde; Anonymisierung; Ermessensausübung; Klagerechte ...
§ 73 BVwVfG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 73 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 55 (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 67 (Verfahren; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 22 (Verfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 7 (Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 34 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)