Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4535
OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 315 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Gewerberaummiete: Änderung des vereinbarten Umlageschlüssels für Betriebskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nebenkostennachzahlungen für Arztpraxis; Neuberechnung der Umlegung der Betriebskosten; Rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels; Stärkere Belastung der Praxis mit Nebenkosten; Fehlende Erläuterung des geänderten Verteilungsschlüssels; Unwirksamkeit ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten nur mit Wirkung für die Zukunft; formularmäßiges Änderungsrecht

  • Judicialis

    BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315
    Zulässigkeit von Nebenkostennachzahlungen für eine Arztpraxis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kann der Verteilungsschlüssel auch rückwirkend geändert werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 16.12.1998 - 2 U 23/98

    Formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten für Gewerberaum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02
    Jedenfalls nach dieser Klausel können zwar die im Mietvertrag nicht erwähnten Bewachungskosten umgelegt werden, denn es bestand, nachdem - wie das Landgericht festgestellt hat -Einbruchsdiebstähle vorgekommen waren, ausreichender Anlass für die Beauftragung eines Wachdiensts (vgl. OLG Celle NZM 99, 501 ff.).
  • OLG Hamburg, 24.05.2017 - 8 U 41/16

    Wohnraummiete: Statthaftigkeit der Abrechnung von Betriebskosten im Rahmen einer

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung auf der Grundlage des Flächenanteils erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, WuM 2006, 381; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 12.03.2003, Az. 7 U 50/02, zit. nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2016, Az. 4 U 29/16, unveröffentlicht; Staudinger-Emmerich, Neubearb. 2014, § 535, Rn. 69; Lammel, a.a.O.; a.A.: LG Heidelberg, WuM 2011, 217; Langenberg-Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8 Aufl. 2016, Rn. K 20).

    Insbesondere besteht keine Abweichung der Rechtsprechung der Berufungsgerichte untereinander im Hinblick auf das entscheidungserhebliche Problem der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Heizkosten-Abrechnungsmaßstabes (vgl. neben der vorliegenden Entscheidung: OLG Düsseldorf, WuM 2006, 381; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 12.03.2003, Az. 7 U 50/02, zit. nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2016, Az. 4 U 29/16, unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Diese Vertragsklausel ist zulässig, insbesondere da sie sowohl eine Erhöhung als auch eine Ermäßigung der zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen zulässt und weil sie eine Änderung nur für die Zukunft ermöglicht (vgl. OLG Frankfurt a.M., ZMR 2004, 182 ff.; OLG Dresden, NJW-RR 2002, 801 f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2006 - 10 U 143/05

    Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

    Wirkung konnte dieses jedoch nach allgemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung (vgl. Schmidt, a.a.O., Rz. 4097) - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode entfalten (vgl. Schmidt, a.a.O., Rz. 3112; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003, Az. 7 U 50/02).
  • KG, 02.05.2022 - 8 U 90/21

    Umlegung von Bewachungskosten ohne Höhenbegrenzung

    3.1 Die "Kosten für die Bewachung des Gebäudes" sind Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV, d. h. "Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen." (ebenso OLG Celle, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98 - ZMR 1999, 238, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003 - 7 U 50/02 - ZMR 2004, 182, juris Rn. 4; Senat, Urteil vom 02.10.2003 - 8 U 25/03 - GE 2004, 234, 235; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2003 - 29 O 374/03 - GE 2005, 237, juris Rn. 26; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, § 556 BGB Rn. 195).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3441
OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StVO § 37 Abs. 2; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; ; StVO § 38 Abs. 3; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 847; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 38 Abs. 3; BGB § 254
    Nichtbeachtung des Ampelwechsels von Grün auf Gelb bei Warnung durch Vorampel L

  • rechtsportal.de

    Verschuldens- und Verursachungsbeitrag eines Radfahrers bei Nichtbeachtung des Rotlichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 574
  • VersR 2004, 124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02
    Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können (BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 Rdn. 48).
  • OLG Hamburg, 13.03.1975 - 6 U 73/74
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02
    Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können (BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 Rdn. 48).
  • OLG Celle, 31.01.2019 - 3 Ss OWi 14/19

    Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm NZV 2003, 574; KG NZV 1992, 251; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2003, 574 veröffentlicht wurde, ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend ein Verschulden sowohl des Beklagten zu 1 als auch des Klägers als bewiesen angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 1 Ss OWi 257/20
    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm NZV 2003, 574; KG NZV 1992, 251; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 53 Ss OWi 461/20
    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157 ; OLG Hamm NZV 2003, 574 ; KG NZV 1992, 251 ; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.10.2002 - 15 AR 35/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11918
OLG Karlsruhe, 02.10.2002 - 15 AR 35/02 (https://dejure.org/2002,11918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.10.2002 - 15 AR 35/02 (https://dejure.org/2002,11918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 15 AR 35/02 (https://dejure.org/2002,11918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erweiterter Gerichtsstand für Beerdigungskosten; Gerichtsstand der Erbschaft erfasst alle Rechtsstreitigkeiten unter Miterben; Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

  • Judicialis

    BGB § 1967 Abs. 2; ; BGB § 1968; ; ZPO § 27; ; ZPO § 28; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Reichweite des besonderen Gerichtsstandes des § 28 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Karlsruhe - 3 C 308/02
  • OLG Karlsruhe, 02.10.2002 - 15 AR 35/02
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3207
OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03 (https://dejure.org/2003,3207)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 11 UF 8/03 (https://dejure.org/2003,3207)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. April 2003 - 11 UF 8/03 (https://dejure.org/2003,3207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verfahren bei ungeklärten ausländischen Anrechten auf Seiten des Ausgleichsberechtigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verfahren über Versorgungsausgleich; Ungeklärte ausländische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens; Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte in absehbarer ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfahren über Versorgungsausgleich; Ungeklärte ausländische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens; Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte in absehbarer ...

  • Judicialis

    BGB 1587a

  • rechtsportal.de

    Zum Versorgungsausgleich bei ungeklärten ausländischen Versorgungsanrechten des geschiedenen Ehegatten - Verweisung in schuldrechtlichen Ausgleich? - Aussetzung des Verfahrens?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1752
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 15.04.1986 - 4 UF 182/84

    Einstellung eines Versorgungsausgleichsverfahrens bei fehlender Mitwirkung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Eine verbreitete Ansicht verneint die Möglichkeit einer Sachentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, weil die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Feststellung der Höhe der Ausgleichspflicht) nicht gegeben seien (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678): .

    Zum Teil wird daraus gefolgert, dass der Ausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten sei (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903; OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463).

    Jedenfalls in derartigen Fallgestaltungen erscheint eine Aussetzung nicht sachgerecht (nach Auffassung des OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690 fehlt insoweit bereits die gesetzliche Grundlage).

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2001 - 16 UF 238/99

    Versorgungsausgleich: Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Inhalt dieser Entscheidung kann aus den oben dargestellten Gründen keine bezifferte Ausgleichsentscheidung sein; gleichwohl schließt sie das Verfahren vorläufig ab, und zwar in der Form einer feststellenden Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde (OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, 527; im Ergebnis ebenso, allerdings mit anfechtbarer Begründung, OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; ähnlich wohl auch Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rn. 574).

    Für die Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (insoweit zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; zu Recht krit. auch Kemnade FamRZ 1986, 690; 1994, 904).

    Die Lösung muss deshalb im Verfahrensrecht, nicht in einer Änderung der Ausgleichsformen gesucht werden (oder mit Hilfe von letztlich willkürlichen Fiktionen ohne tatsächliche Grundlagen; so aber OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495 m. abl. Anm. Kemnade): .

  • OLG Celle, 02.10.2000 - 12 UF 64/00
    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Sie können dann bei der Saldierung unberücksichtigt bleiben (krit. OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463).

    Zum Teil wird daraus gefolgert, dass der Ausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten sei (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903; OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463).

    Wenn hingegen anzunehmen ist, dass die Aussetzung (etwa mangels objektiv vorhandener und mit angemessenem Aufwand nutzbarer Aufklärungsmöglichkeiten) auf ein dauerndes Ruhen des Verfahrens hinausläuft, dann entbehrt sie eines sinnvollen verfahrensrechtlichen Zwecks im Rahmen einer grundsätzlich von Amts wegen zu treffenden Entscheidung (ebenso OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463; OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674).

  • OLG Hamm, 03.02.1999 - 6 UF 132/97
    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Inhalt dieser Entscheidung kann aus den oben dargestellten Gründen keine bezifferte Ausgleichsentscheidung sein; gleichwohl schließt sie das Verfahren vorläufig ab, und zwar in der Form einer feststellenden Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde (OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, 527; im Ergebnis ebenso, allerdings mit anfechtbarer Begründung, OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; ähnlich wohl auch Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rn. 574).

    Wenn hingegen anzunehmen ist, dass die Aussetzung (etwa mangels objektiv vorhandener und mit angemessenem Aufwand nutzbarer Aufklärungsmöglichkeiten) auf ein dauerndes Ruhen des Verfahrens hinausläuft, dann entbehrt sie eines sinnvollen verfahrensrechtlichen Zwecks im Rahmen einer grundsätzlich von Amts wegen zu treffenden Entscheidung (ebenso OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463; OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.1999 - 2 UF 133/98

    Versorgungsausgleich - ausländische Anwartschaften, Realisierbarkeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Einigkeit besteht darin, dass eine Sachentscheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit bezifferten Ausgleichsbeträgen nur möglich ist, wenn die Anrechte auch bei Anwendung strenger Maßstäbe aller Voraussicht nach nicht realisierbar und deshalb wertlos sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678; insoweit zustimmend Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496).

    Eine verbreitete Ansicht verneint die Möglichkeit einer Sachentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, weil die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Feststellung der Höhe der Ausgleichspflicht) nicht gegeben seien (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678): .

  • OLG Karlsruhe, 12.10.1993 - 2 UF 149/92

    Versorgungsausgleich; Versorgungsanwartschaften; Rentenversicherung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Eine andere Auffassung befürwortet eine Lösung, die direkt oder mittelbar auf eine Aussetzung des Verfahrens (ggf. verbunden mit einer Abtrennung) hinausläuft (Friederici FamRZ 1986, 476, 477; im Ergebnis ebenso, aber nicht immer mit klaren prozessualen Aussagen: OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1122, 1123 ?Abschluss des Verfahrens dadurch, dass eine Entscheidung zur Zeit nicht stattfindet, aber mit der Möglichkeit der Parteien, das Verfahren, wobei wohl das Erstverfahren gemeint ist, weiter voranzutreiben?; ähnlich Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496 mit dem Hinweis, dass die Parteien unabhängig von § 10a VAHRG das Verfahren wieder aufnehmen könnten; vgl. auch Kemnade FamRZ 1994, 904; ferner FamRZ 1986, 690, 691 ?Verfahren für lange Zeit auf Frist legen und damit praktisch zum Ruhen bringen?).

    Für die Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (insoweit zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; zu Recht krit. auch Kemnade FamRZ 1986, 690; 1994, 904).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Die Entscheidung kann im üblichen Verfahren gem. § 10a VAHRG abgeändert werden (vgl. zur Abänderung von Negativentscheidungen BGH FamRZ 1996, 282, 283).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 59/84

    Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Der schuldrechtliche Ausgleich ist in § 1587f BGB und § 2 VAHRG enumerativ geregelt (BGH FamRZ 1987, 149, 159).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2001 - 9 UF 68/01

    Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich bei nicht vollständig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Eine andere Auffassung befürwortet eine Lösung, die direkt oder mittelbar auf eine Aussetzung des Verfahrens (ggf. verbunden mit einer Abtrennung) hinausläuft (Friederici FamRZ 1986, 476, 477; im Ergebnis ebenso, aber nicht immer mit klaren prozessualen Aussagen: OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1122, 1123 ?Abschluss des Verfahrens dadurch, dass eine Entscheidung zur Zeit nicht stattfindet, aber mit der Möglichkeit der Parteien, das Verfahren, wobei wohl das Erstverfahren gemeint ist, weiter voranzutreiben?; ähnlich Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496 mit dem Hinweis, dass die Parteien unabhängig von § 10a VAHRG das Verfahren wieder aufnehmen könnten; vgl. auch Kemnade FamRZ 1994, 904; ferner FamRZ 1986, 690, 691 ?Verfahren für lange Zeit auf Frist legen und damit praktisch zum Ruhen bringen?).
  • OLG Nürnberg, 10.12.1998 - 7 UF 3704/98

    Ausländische Versorgungsanrechte beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03
    Einigkeit besteht darin, dass eine Sachentscheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit bezifferten Ausgleichsbeträgen nur möglich ist, wenn die Anrechte auch bei Anwendung strenger Maßstäbe aller Voraussicht nach nicht realisierbar und deshalb wertlos sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677, 678; insoweit zustimmend Kemnade FamRZ 2002, 1495, 1496).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.1993 - 8 UF 133/93

    Ausländische Versorgungsanwartschaften; Erwerb während Ehezeit; Inländische

  • OLG Hamm, 30.07.1999 - 6 UF 30/97

    Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs bzgl. erworbener Rentenanwartschaften im

  • OLG Schleswig, 29.09.1989 - 10 UF 262/85
  • OLG Frankfurt, 08.09.2017 - 4 UF 72/17

    Abänderungsverfahren bei vorausgehender Negativentscheidung

    Dagegen bleiben Fälle wie der vorliegende, in dem der Versorgungsausgleich ohne eine Ermittlung etwaiger auszugleichender Anrechte bereits dem Grunde nach ausgeschlossen wurde, außer Betracht... ", auch OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1752ff. und OLG Schleswig, SchlHA 2011, 72-73).
  • OLG Schleswig, 04.08.2010 - 10 UF 153/09

    Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit ausländischer Versicherungsanwartschaften

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn in absehbarer Zeit eine Klärung der Rentenanwartschaften zu erwarten ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, S. 1752 ff.).
  • KG, 20.10.2021 - 19 UF 47/21

    Versorgungsausgleich im Ehescheidungsverbund: Nichtdurchführung mangels

    Diese Handhabung wurde allerdings vor Einführung des VersAusglG von vielen Gerichten so praktiziert und vertreten, war aber auch nach früherem Recht nicht unumstritten (vgl. für einen Negativentscheid nach altem Recht beispielhaft OLG Oldenburg, Beschluss v. 1.4.2003, 11 UF 8/03; OLG Schleswig, Beschluss v. 28.9.1989, 10 UF 262/85 - alle ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage; aA OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.2.1998, 8 UF 39/98 unter Hinweis auf Erfordernis einer Sachentscheidung).
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2616
OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02 (https://dejure.org/2003,2616)
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02 (https://dejure.org/2003,2616)
OLG München, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 29 U 4573/02 (https://dejure.org/2003,2616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einwilligung in die Änderung eines Übersetzervertrages bei grobem Missverhältnis zwischen Honorar und Ertrag des Verlages; Anhebung des Übersetzerhonorars auf eine angemessene Vergütung; Eignung der Branchenübung und empirischer Werte als ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 32, 32a UrhG (§ 36 UrhG a.F.)

  • Judicialis

    UrhG § 36 a.F.

  • rechtsportal.de

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2003, 473
  • ZUM 2003, 684
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    4) Der für die Kostenverteilung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfolg einer stufenweise erhobenen Klage ist entgegen der Ansicht des Klägers allein am Maß des endgültigen Obsiegens zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2000, 1111 - Beschwer bei Stufenklage; GRUR 1994, 666; WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO; BGHZ 79, 275, 280 f).
  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    4) Der für die Kostenverteilung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfolg einer stufenweise erhobenen Klage ist entgegen der Ansicht des Klägers allein am Maß des endgültigen Obsiegens zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2000, 1111 - Beschwer bei Stufenklage; GRUR 1994, 666; WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO; BGHZ 79, 275, 280 f).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Der allgemeine Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGH NJW 1999, 1953 - Kopienversanddienst) hat in § 36 Abs. 1 UrhG a.F. eine besondere Ausprägung gefunden (Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdnr. 19 a m.w.Nachw.; Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 36 des Regierungsentwurfs, zu BT-Drucks. zu IV/3401, abgedruckt UFITA Bd. 46 S. 174, 182).
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein (vgl. BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Eine Korrektur vertraglicher Bindungen kommt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht - ist sie aber, wie vorliegend feststeht, geboten, tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Regelung (BGH GRUR 2002, 153 - Kinderhörspiele).
  • BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99

    Urteilsbeschwer bei Stufenklage

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    4) Der für die Kostenverteilung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfolg einer stufenweise erhobenen Klage ist entgegen der Ansicht des Klägers allein am Maß des endgültigen Obsiegens zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2000, 1111 - Beschwer bei Stufenklage; GRUR 1994, 666; WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO; BGHZ 79, 275, 280 f).
  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Auch der Bundesgerichtshof stellt in seiner Horoskop-Kalender-Entscheidung (GRUR 1991, 901) auf den redlichen Verleger ab.
  • OLG München, 01.03.2001 - 6 U 3739/00

    Verlagsvertrag; Bestellvertrag; Fremdsprachiger Roman; Romanübersetzung;

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Übliche Übersetzerhonorare stehen sogar häufig in einem groben Missverhältnis zu den Erträgen der Verlage (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 2001 aaO.; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 410, 421; Schack, ZUM 2001, 453, 454; OLG München ZUM 2001, 427 mit Anm. Becker ZUM 2001, 378).
  • BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 43/80

    Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung - Die dem Kläger entstandenen

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    4) Der für die Kostenverteilung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfolg einer stufenweise erhobenen Klage ist entgegen der Ansicht des Klägers allein am Maß des endgültigen Obsiegens zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2000, 1111 - Beschwer bei Stufenklage; GRUR 1994, 666; WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO; BGHZ 79, 275, 280 f).
  • LG Heidelberg, 10.06.1992 - 3 O 219/91

    Mangelnde Betreuung und Beaufsichtigung einer Patientin ; Paranoid-psychotische

    Auszug aus OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02
    Dass die VG Wort Autor und Übersetzer zu jeweils 50 % beteiligt, wie der Kläger durch Vorlage eines Gutachtens vom 30. September 1992 (mit Ergänzung vom 19. März 1993; Anlagen K7 und K8) aus einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2/3 O 219/91, geltend macht, findet keinerlei Entsprechungen bei Honorarabwicklungen und kann deshalb vorliegend nicht herangezogen werden.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    (2) Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

    Der Senat hält an seiner bereits früheren Entscheidungen (vgl. ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973]) zu Grunde gelegten Auffassung fest, dass ein Bereich von ein Prozent bis drei Prozent als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers anzusehen ist.

    Ein solches ist auch - jedenfalls ohne zusätzliche Absatzvergütung - branchenüblich (vgl. auch die Ausgangsfälle der Entscheidungen Senat ZUM 2003, 684 ff.; ZUM 2003, 970 ff.; und der unter 3. b] aa] zitierten Entscheidungen).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes

    Soweit die Kläger im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (ZUM 2003, 684 und ZUM 2003, 970) zu § 36 UrhG a.F. rekurrierten, sei die im erstgenannten Fall zuerkannte Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises ab einem Verkauf von 100.000 Exemplaren nicht auf den Streitfall übertragbar, insofern vorliegend weder die dortigen Auflagen von mehr als 300.000 Exemplaren erreichbar gewesen seien noch der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung auch nur als durchschnittlich zu bezeichnen sei.

    Was die Höhe der absatzabhängigen Vergütung anbelange, orientiere sich das Landgericht an der den außergewöhnlichen Einzelfall eines unerwarteten Bestsellers betreffenden, zu § 36 UrhG a.F. ergangenen und bereits deshalb nicht einschlägigen Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, ohne indes die dort angeführten Kriterien, insbesondere den hier unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, in die Beurteilung einzubeziehen.

    Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden.

  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Der Senat habe im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert, das Risiko des Verlags aus der Seitenhonorierung nicht hinreichend gewürdigt, das der Verlag nicht vergütet bekomme.

    Der Senat schließt sich, wie bereits im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02 nunmehr der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele) an, wonach eine Anhebung der Vergütung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis beseitigt wird, nicht ausreicht, vielmehr nach § 36 UrhG a.F. eine angemessene Beteiligung zu gewähren ist.

    Dabei ist das branchenübliche Honorar kein ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung dessen, was als angemessen gelten kann (vgl. Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

    Vielmehr ist auf der Basis der von den Parteien geltend gemachten Anknüpfungstatsachen, bekannter Vergleichszahlen, Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit und aller sonstigen einschlägigen Umstände sowie unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Honorar festzusetzen, das redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65- Horoskop-Kalender, in BGHZ 115, 63, 68 wird auf den redlichen Vertragspartner des Urhebers abgestellt; vgl. ferner Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

  • LG München I, 10.11.2005 - 7 O 24552/04

    Urheberrecht - § 32 UrhG n.F.: Anpassung der Vergütungsvereinbarung

    Als Vergleichsmaßstab können auch solche Praktiken herangezogen werden, die sich bei anderen Werkarten und Nutzungen als redlich bewährt haben (OLG München, Urt. v. 22.05.2003 - 29 U 4573/02, S. 9 f., zu § 36 UrhG a.F.; Dreier/Schulze, § 32 UrhG, Rz. 52).

    Eine Beteiligung in Höhe von 2 % bei Taschenbuchausgaben, jedoch unter Anrechnung des erhaltenen Seitenhonorars, hielt auch das OLG München in einer Entscheidung zu § 36 UrhG a.F. ("Bestsellerparagraph") für eine angemessene Beteiligung des Übersetzers (OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f.).

    Eine Abänderung des Vertrages erlangt aber erst Wirkung mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 ZPO (vgl. BGH NJW 2005, 2310, 2311, zum Mieterhöhungsverlangen; a.A. offenbar OLG München in den Fällen des § 36 UrhG a.F., vgl. z.B. Urt. vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02: Verurteilung zur Zahlung über den anerkannten Betrag hinaus aufgrund des angepassten Vertrages).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

    "Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5649/05

    Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung des Urhebers sowie des Übersetzers

    Was die Höhe der absatzabhängigen Vergütung anbelange, orientiere sich das Landgericht einerseits an der den außergewöhnlichen Einzelfall eines unerwarteten Bestseilers betreffenden, zu § 36 UrhG a.F. ergangenen und bereits deshalb nicht einschlägigen Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, ohne indes die dort angeführten Kriterien, insbesondere den hier unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, in die Beurteilung einzubeziehen.

    Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat für sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3 % im Handcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden.

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines Romans

  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 25198/04
  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05

    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 25199/04
  • LG Hamburg, 10.02.2006 - 308 O 793/04

    Einräumung von Nutzungsrechten an Übersetzungen: Bestimmung der angemessenen

  • LG Berlin, 27.07.2006 - 16 O 812/04
  • LG Berlin, 27.09.2005 - 16 O 795/04
  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24634/07

    Urheberrecht: Tatrichterliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für

  • LG München I, 15.04.2010 - 7 O 24267/07

    Angemessene Vergütung für die Übersetzung eines belletristischen Werkes: Anspruch

  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8256
OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03 (https://dejure.org/2003,8256)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.04.2003 - 3 W 78/03 (https://dejure.org/2003,8256)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. April 2003 - 3 W 78/03 (https://dejure.org/2003,8256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung eines eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand habenden Auskunftsanspruches; Erfordernis eines Verschuldens bei einer Vollstreckung gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzung der Feststellung einer Unmöglichkeit eines Auskunftsanspruches; ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmissbrauch, Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners

  • Judicialis

    ZPO § 51; ; ZPO § 52; ; ZPO § 53; ; ZPO § 767; ; ZPO § 888; ; BGB § 104 Nr. 2; ; BGB § 1902; ; BGB § 2314 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Einwand der Verjährung im Verfahren nach § 888 ZPO; Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners im Verfahren nach § 888 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    In dem hier gegebenen Fall fehlt es jedenfalls an dem sog. Umstandsmoment (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 242 Rdnr. 95).
  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83

    Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Dies muss erst recht in dem hier gegebenen Fall gelten, in dem der Pflichtteilsanspruch, der mit Hilfe der erstrebten Auskunft durchgesetzt werden soll, nach Auffassung der Schuldnerin verjährt ist (vgl. zur materiellen Rechtslage BGH NJW 1985, 384; OLG Köln NJW-RR 1992, 8).
  • OLG Hamm, 18.02.1988 - 14 W 147/87

    Festsetzung von Zwangsmitteln

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Anders als etwa im Verfahren nach § 890 ZPO kommt es deshalb auf ein Verschulden der Schuldnerin nicht an (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 - und vom 23. Oktober 2001 -3 W 195/01 - OLG Köln VersR 1997, 723; OLG Hamm NJW-RR 1987, 765, 766; 1988, 1087, 1088; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 888 Rdnr. 16; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 02.08.1991 - 19 U 20/89

    Anspruch auf Schätzung eines im Nachlassverzeichnis aufgeführten Schmuckstückes

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Dies muss erst recht in dem hier gegebenen Fall gelten, in dem der Pflichtteilsanspruch, der mit Hilfe der erstrebten Auskunft durchgesetzt werden soll, nach Auffassung der Schuldnerin verjährt ist (vgl. zur materiellen Rechtslage BGH NJW 1985, 384; OLG Köln NJW-RR 1992, 8).
  • OLG Köln, 17.01.1997 - 3 W 52/96

    Bilanz, vertretbare/unvertretbare Handlung, Zwangsgeld, Verschluden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Anders als etwa im Verfahren nach § 890 ZPO kommt es deshalb auf ein Verschulden der Schuldnerin nicht an (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 - und vom 23. Oktober 2001 -3 W 195/01 - OLG Köln VersR 1997, 723; OLG Hamm NJW-RR 1987, 765, 766; 1988, 1087, 1088; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 888 Rdnr. 16; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 14.11.1985 - 4 W 106/85

    Zwangsmittelandrohung durch Vollstreckungsgericht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Anders als etwa im Verfahren nach § 890 ZPO kommt es deshalb auf ein Verschulden der Schuldnerin nicht an (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 - und vom 23. Oktober 2001 -3 W 195/01 - OLG Köln VersR 1997, 723; OLG Hamm NJW-RR 1987, 765, 766; 1988, 1087, 1088; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 888 Rdnr. 16; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 Rdnr. 7).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1998 - 3 W 53/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Dabei muss das Maß der Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen um so strenger sein, je mehr der Einwand des Schuldners, die Leistung sei ihm unmöglich, der Lebenserfahrung widerspricht (vgl. Senat, NJW-RR 1998, 1767, 1768; Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 3 W 201/02 -).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.1997 - 3 W 51/97
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2003 - 3 W 78/03
    Der Auskunftsanspruch hat eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 3 W 51/97 - und vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 - Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2314 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 08.02.2021 - 2 W 76/20

    Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen einen prozessunfähigen

    Die wohl einhellige Ansicht in der Rechtsprechung und ihr folgend ein Teil der Literatur nehmen an, dass jedenfalls Zwangsgeld auch im Falle der Prozessunfähigkeit des Auskunftsschuldner gegen sein Vermögen und nicht das Vermögen der ihn vertretenen Bevollmächtigten festzusetzen ist (OLG v. 16.4.2013, 7 W 20/13, Karlsruhe JurBüro 2013, 661, 662; OLG Zweibrücken v. 23.04.2003, 3 W 78/03, OLGR Zweibrücken 2003, 347, 348 f.; OLG Koblenz v. 24.02.2003, 3 W 114/03, FamRZ 2003, 1486; BayOblG v. 17.12.1974, …

    Darüber besteht anders als zum Zwangsgeld auch Einigkeit (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.4.2013, 7 W 20/13, JurBüro 2013, 661, 662; OLG Zweibrücken v. 23.04.2003, 3 W 78/03, OLGR Zweibrücken 2003, 347, 348 f.; Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2. Teil, 7. Kapitel Rn. 70; Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 888 Rn. 41; MüKo-ZPO/Gruber § 888 Rn. 26; Zöller/Seibel, § 888 Rn. 8; Walker/Koranyi in Schuske/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtschutz, 7. Aufl. 2020, § 888 ZPO Rn. 35; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, § 888 Rn. 40; Musielack/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 888 Rn. 10; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 888 Rn. 22).

  • OLG Zweibrücken, 22.07.2015 - 3 W 59/15

    Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben!

    Hinsichtlich des tenorierten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der K. T. entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschluss vom 23. April 2003, Az. 3 W 78/03 m. w. N.).

    Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass sich die Entscheidung des Senats vom 23. April 2003 (Az. 3 W 78/03) nur hierzu verhält und mit dieser zudem ausdrücklich klargestellt worden ist, dass eine ggfl.

  • OLG Zweibrücken, 07.09.2015 - 3 W 89/15

    Notarielles Nachlassverzeichnis - Anwesenheitsrecht des Auskunftspflichtigen und

    Hinsichtlich des titulierten Anspruchs des Beschwerdegegners auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der G. P. entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschluss vom 23. April 2003, Az. 3 W 78/03 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 19 W 72/18

    Erzwingung der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen einen

    Die grundsätzliche Aufrechterhaltung des auf § 888 ZPO beruhenden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 - 7 W 20/13 - juris Tz. 4) Beugemittels gegen die mittlerweile unter Betreuung stehende Schuldnerin (nicht gegen den Betreuer, vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.04.2003 - 3 W 78/03 - juris Tz. 6, 12), über die nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befinden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 - 7 W 20/13 - juris Tz. 12), rechtfertigt das nicht ausreichende Tätigwerden des Betreuers seit Amtsantritt.
  • OLG Brandenburg, 28.10.2022 - 3 U 109/22

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf

    Sofern der Schuldner geschäftsunfähig ist und die Auskunft daher nicht selbst erteilen kann, hat dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter zu übernehmen (vgl. BGH FamRZ 1998, 365 = BeckRS 1997, 31358287; NJW 2020, 1143 Rn. 18; KG OLGE 20 (1910), 367 (368); OLG Zweibrücken OLG-Report 2003, 347 (348) = BeckRS 2003, 30316478; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1486 = BeckRS 2003, 31054281; Soergel/Forster BGB § 260 Rn. 51; Horn ErbR 2020, 199).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6159
OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2003,6159)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.08.2003 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2003,6159)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. August 2003 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2003,6159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Paketsendung bei grenzüberschreitender Beförderung; Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens (PPÜ); Haftungsbegrenzung gemäß Art. 26 PPÜ (Postpaketübereinkommen)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; PostG § 51; ; HGB § 449

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)

    PPÜ Art. 26; PPÜ Art. 29
    Haftungsbeschränkung bei Verlust eines ins Ausland versandten Postpakets

  • rechtsportal.de

    Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust eines ins Ausland versandten Pakets

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02

    Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
    Der BGH hat dies in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 - (= NJW 2003, 1602 ff.) in Bezug auf den Weltpostvertrag bestätigt und eine unmittelbare Geltung zwischen Post und Postbenutzer aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14.09.1994 (BGBl. 1998, II, S. 2082) abgeleitet.

    Denn der WPV enthalte keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege (BGH, NJW 2003, 1602, 1604).

    Die Regelungen des Weltpostvertrags gälten daher bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefes (BGH, NJW 2003, 1602, 1603).

    Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrags bereits entschieden.

  • OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02

    Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung

    Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
    Der Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - davon ausgegangen, dass das Postpaketübereinkommen zwischen Post und Postbenutzer unmittelbar zur Anwendung kommt (Senat, Transportrecht 2003, 159, 160 - nicht rechtskräftig).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - für die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3 PPÜ noch daran angeknüpft hat, ob der Schaden im Bereich der Beklagten entstanden ist - dies ist mit dem Landgericht ohnehin zu verneinen -, kommt es hierauf aus den vorstehend genannten Gründen nicht an.

  • BGH, 31.05.1995 - XII ZR 196/94

    Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung;

    Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
    Insbesondere muss in ihr erkennbar sein, dass der Berufungskläger an seinem erstinstanzlichen Sachbegehren - hier: der vollen Verurteilung der Beklagten - festhält (BGH NJW-RR 1995, 1154, 1155; BGH, NJW 1992, 698).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 33/91

    Zulässige Berufung gegen klageabweisendes Urteil trotz fehlenden Antrags

    Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
    Insbesondere muss in ihr erkennbar sein, dass der Berufungskläger an seinem erstinstanzlichen Sachbegehren - hier: der vollen Verurteilung der Beklagten - festhält (BGH NJW-RR 1995, 1154, 1155; BGH, NJW 1992, 698).
  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03

    Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens

    An der Rechtsprechung, dass dies auch für Sendungen gilt, für die der Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens eröffnet ist (Entscheidung vom 12.8.2003, 3 U 40/03) hält der Senat - auch für das PPA 74 - fest.

    Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind auch anwendbar, da nach neuem, aber unstreitigem Vortrag der Beklagten das Paket gemäß der Frachtliste in Sao Paulo angekommen und dort zur weiteren Beförderung behandelt worden ist, wobei es für die Anwendbarkeit insbesondere der haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht darauf ankommt, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, sondern es vielmehr genügt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben hat (BGH NJW 2003, 1602f., so auch der Senat in seiner Entscheidung - 3 U 40/03 - vom 12.8.2003).

  • OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4940
OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01 (https://dejure.org/2003,4940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2003 - 3 U 29/01 (https://dejure.org/2003,4940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2003 - 3 U 29/01 (https://dejure.org/2003,4940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach § 945 Zivilprozessordnung (ZPO); Ablehnung der Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch Konkursverwalter; Vollständige Erfüllung zur Zeit der Konkurseröffnung; Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer und Vertragspartner ...

  • Judicialis

    ZPO § 945; ; BGB § 823; ; BGB § 826; ; BGB n.F. § 280; ; BGB a.F. § 633; ; KO § 17 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 569 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Offenbar entnimmt sie v.a. der Entscheidung BGHZ 95, 10 ff., dass die subjektiven Voraussetzungen eines darauf gestützten Schadensersatzanspruches im Gegensatz zur früheren Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs weniger streng zu fassen sind (somit kein Fall des § 826 BGB vorliegen muss) und stattdessen eine grobfahrlässige Verkennung der Rechtslage ausreicht.

    Tatsächlich kann dies der zitierten Entscheidung BGHZ 95, 10 ff. jedoch nicht entnommen werden.

    Vielmehr hat der BGH in der späteren Entscheidung BGHZ 95, 10 ff. genau diesen Grundsatz der vorangegangenen Entscheidung BGHZ 74, 9 ff. wiederholt (BGHZ 95, 19).

    Auch in einer noch späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dem in BGHZ 74, 9 f. aufgestellten Grundsatz festgehalten, wonach der Rechtsschutzsuchende nicht nach sachlichem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage hafte (BGHZ 118, 201, 206 unter ausdrücklichem Hinweis auf die früheren Senatsentscheidungen BGHZ 74, 9, 14 f., 36, 18, 20 f. sowie schließlich BGHZ 95, 10, 19).

    Von dieser "gesicherten Rechtsprechung" abzurücken bestand offensichtlich weder im Fall der soeben zitierten BGH - Entscheidung noch anlässlich der angesprochenen späteren Entscheidungen BGHZ 95, 10ff. und 118, 201 ff. ein Anlass.

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Denn liest man diese Entscheidung genau, ist der Bundesgerichtshof dort keinesfalls von der in der früheren Entscheidung BGHZ 74, 9 ff. vertretenen Auffassung abgerückt, wonach der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet (BGHZ 74, 15 - dort ausdrücklich ausgenommen der Sonderbereich der gewerblichen Schutzrechtsverwarnung).

    Vielmehr hat der BGH in der späteren Entscheidung BGHZ 95, 10 ff. genau diesen Grundsatz der vorangegangenen Entscheidung BGHZ 74, 9 ff. wiederholt (BGHZ 95, 19).

    "Der Senat bejaht dem gegenüber auch hier die Anwendbarkeit der in BGHZ 74, 9 dargestellten Grundsätze.".

    Auch in einer noch späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dem in BGHZ 74, 9 f. aufgestellten Grundsatz festgehalten, wonach der Rechtsschutzsuchende nicht nach sachlichem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage hafte (BGHZ 118, 201, 206 unter ausdrücklichem Hinweis auf die früheren Senatsentscheidungen BGHZ 74, 9, 14 f., 36, 18, 20 f. sowie schließlich BGHZ 95, 10, 19).

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Begründet hat er diese Bedenken wie folgt: Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 31.01.1994 sei der zwischen ihr und der Beklagten noch nicht vollständig erfüllte GU - Vertrag kraft Gesetzes in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisses umgestaltet worden (BGHZ 106, 236 f., 242).

    Der an die Stelle des Gemeinschuldners getretene Konkursverwalter hatte dagegen keinen Erfüllungsanspruch mehr gegen den Vertragspartner des Gemeinschuldners; ein solcher Erfüllungsanspruch war vielmehr erloschen (BGHZ 106, 236, 242; BGH ZIP 1987, 304, 305).

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85

    Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Auch sie könnten - als bloße Rechnungsposten innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Abrechnungsverhältnisses - nicht mehr selbständig geltend gemacht werden (BGHZ 96, 392, 395 f.).

    Die Umgestaltung des Schuldverhältnisses erfasst auch etwaige Gewährleistungsansprüche; auch sie können als bloße Rechnungsposten nicht mehr selbständig gemacht werden (BGHZ 96, 392, 395).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Auch in einer noch späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dem in BGHZ 74, 9 f. aufgestellten Grundsatz festgehalten, wonach der Rechtsschutzsuchende nicht nach sachlichem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage hafte (BGHZ 118, 201, 206 unter ausdrücklichem Hinweis auf die früheren Senatsentscheidungen BGHZ 74, 9, 14 f., 36, 18, 20 f. sowie schließlich BGHZ 95, 10, 19).
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Er beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigenes Risiko vollstreckt (BGHZ 131, 141, 143).
  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Soweit der Kläger meint, der Bundesgerichtshof sei von diesen Grundsätzen mit seiner späteren Entscheidung BGHZ 129, 336 ff. abgewichen, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 5/96

    Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Denn dort ging es um die ganz andere Frage nach der Reichweite eines vom Konkursverwalter ausdrücklich gestellten Erfüllungsverlangens im Falle eines vor Konkurseröffnung schon teilweise erfüllten Vertrages (vgl. ergänzend: Kreft ZIP 1997, 865, 867 f.; gleiches gilt für die Entscheidung BGHZ 135, 25 ff.).
  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur unterlag der Anspruch aus § 945 ZPO der Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 852 BGB a. F. - BGHZ 75, 1 f., 3; BGH NJW 1992, 2297).
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur unterlag der Anspruch aus § 945 ZPO der Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 852 BGB a. F. - BGHZ 75, 1 f., 3; BGH NJW 1992, 2297).
  • BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86

    Anfechtbarkeit der Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 8/92

    Verjährung des Ersatzanspruchs wegen einstweiliger Anordnung

  • BGH, 29.01.1987 - IX ZR 205/85

    Zwangsvollstreckung nach Ablehnung der Vertragserfüllung durch den

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61

    Kindernähmaschinen

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 106/54

    Gerichtliche Klage als Schadensgrundlage

  • OLG Saarbrücken, 15.10.1997 - 1 U 109/97
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12134
OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02 (https://dejure.org/2003,12134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 U 38/02 (https://dejure.org/2003,12134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 2 U 38/02 (https://dejure.org/2003,12134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche; Verfolgung sachfremder Ziele; Behinderung des Wettbewerbs und Schädigungsabsicht; Unangemessene Kostenmehrbelastung und unnötige Bindung personeller Kräfte; Verlust der Klagebefugnis

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    UWG § 13 Abs. 5
    Rechtsmissbräuchlich Mehrfachverfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02
    In den genannten Entscheidungen hat es der BGH auch für möglich gehalten, dass ein getrenntes Vorgehen eines Unterlassungsgläubigers gegen mehrere Unterlassungsschuldner nach Maßgabe dieser Grundsätze rechtsmissbräuchlich sein könne (so auch in NJW-RR 202, 1122 = WRP 2002, 977 Scanner-Werbung; BGH WRP 2002, 320 Missbräuchlich Mehrfachabmahnung).

    Wird das missbräuchliche Verhalten im Hauptsacheprozess vermieden, kann nicht gleichwohl als eine die Verhinderung von Missbrauch übersteigende Sanktion für voraufgegangenes Fehlverhalten der Verlust der Klagebefugnis auch in diesem Verfahren aus § 13 Abs. 5 UWG hergeleitet werden, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift einer solchen Auslegung nicht entgegensteht (a.A. BGH WRP 2002, 320, 323 und 977, 979).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02
    Der BGH hat eine solche Mehrfachverfolgung für unzulässig erklärt, weil die verschiedenen hiervon betroffenen Tochterunternehmen des Konzerns die Überwachung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihrer Konkurrenten zentral einem vom Konzern beauftragten Rechtsanwalt übertragen hatten, dem es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß des Konkurrenzunternehmens in einem einzigen Rechtsstreit zu verfolgen, indem sich die Tochterunternehmen des Konzerns als Streitgenossen hätten zusammenschließen oder den Konzern zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Ansprüche hätten ermächtigen können (insbesondere BGHZ 144, 165 = NJW 2000, 3566 = WRP 2000, 1269 = GRUR 2000, 1069 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; WRP 2000, 1266 = NJW-RR 2000, 1644 Neu in Bielefeld II).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

    Auszug aus OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02
    In den genannten Entscheidungen hat es der BGH auch für möglich gehalten, dass ein getrenntes Vorgehen eines Unterlassungsgläubigers gegen mehrere Unterlassungsschuldner nach Maßgabe dieser Grundsätze rechtsmissbräuchlich sein könne (so auch in NJW-RR 202, 1122 = WRP 2002, 977 Scanner-Werbung; BGH WRP 2002, 320 Missbräuchlich Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Bremen, 20.02.2003 - 2 U 38/02
    Der BGH hat eine solche Mehrfachverfolgung für unzulässig erklärt, weil die verschiedenen hiervon betroffenen Tochterunternehmen des Konzerns die Überwachung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihrer Konkurrenten zentral einem vom Konzern beauftragten Rechtsanwalt übertragen hatten, dem es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß des Konkurrenzunternehmens in einem einzigen Rechtsstreit zu verfolgen, indem sich die Tochterunternehmen des Konzerns als Streitgenossen hätten zusammenschließen oder den Konzern zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Ansprüche hätten ermächtigen können (insbesondere BGHZ 144, 165 = NJW 2000, 3566 = WRP 2000, 1269 = GRUR 2000, 1069 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; WRP 2000, 1266 = NJW-RR 2000, 1644 Neu in Bielefeld II).
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