Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2936
OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03 (https://dejure.org/2004,2936)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2004 - 2 W 118/03 (https://dejure.org/2004,2936)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Januar 2004 - 2 W 118/03 (https://dejure.org/2004,2936)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eröffnetes Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Gewährung/Versagung von Akteneinsicht für einen Insolvenzgläubiger unter Übersendung von Aktenkopien

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    §§ 23 ff. EGGVG; § 26 Abs. 1 EGGVG; § 4 InsO; § 299 Abs. 1 ZPO; § 567 ZPO
    Recht auf Akteneinsicht der Gläubiger im Insolvenzverfahren; Recht auf Erteilung von Abschriften aus der Insolvenzakte; Einsicht in die Akten auf der Geschäftsstelle; Übersendung von Kopien des Insolvenzantrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Akteneinsicht der Gläubiger im Insolvenzverfahren; Recht auf Erteilung von Abschriften aus der Insolvenzakte; Einsicht in die Akten auf der Geschäftsstelle; Übersendung von Kopien des Insolvenzantrags

  • zvi-online.de

    ZPO § 299; InsO § 4
    Gewährung von Akteneinsicht auch für Insolvenzgläubiger bei (noch) nicht angemeldeten Forderungen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 299 Abs. 1, 2 ; InsO § 4 ; GVG § 23
    Akteneinsicht in Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GVG § 23; InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 1, 2
    Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen im Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 370
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 21.12.2001 - 2 W 102/01

    Akteneinsichtsgesuch; Insolvenzverfahren ; Masseunzulänglichkeit; Interesse ;

    Auszug aus OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03
    Die Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt, der Gläubigerin keine Abschriften aus den Insolvenzakten zu erteilten, ist nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085 = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36 = ZIP 2002, 266 = NJW-RR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459).

    Bei diesem Gutachten und Berichten handelt es sich um Teile der Insolvenzakten, die - wie die Akten im Übrigen auch - der vollen Einsicht des Antragstellers unterliegt (s. OLG Celle, ZIP 2002, 446 f.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 4 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 73; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 33).

  • OLG Celle, 05.01.2004 - 2 W 113/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts; Maßnahme einer

    Auszug aus OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03
    Im Hinblick auf die materielle Gläubigerstellung der Antragstellerin könnte zwar zweifelhaft sein, ob die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Tostedt aufzuheben und an das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Landgericht Stade zu verweisen ist, weil mit der Beschränkung des Anspruchs eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, auf Akteneinsicht im laufenden Insolvenzverfahren eine Entscheidung vorliegt, die keine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde i.S. des § 23 EGGVG darstellt, sondern vielmehr eine Entscheidung gegeben ist, die im Instanzenzug der ZPO überprüft werden kann (vgl. Senat, Beschl. v, 5.1.2004 - 2 W 113/03).

    Die Möglichkeit der Teilnahme an den Gläubigerversammlungen - die allerdings ohnehin nicht als Begründung für eine Einschränkung des Einsichtsrechts geeignet ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5.1.2004 - 2 W 113/03) - ist damit kein ausreichender Grund, das Einsichtsrecht einzuschränken.

  • OLG Celle, 12.01.2004 - 2 W 95/03

    Akteneinsichtsrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren bei Abweisung des

    Auszug aus OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03
    Die Auffassung, Akteneinsicht könne im Fall des § 299 Abs. 2 InsO nur auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gewährt werden, ist zu eng (s. auch Senat, Beschl. v. 12.1.2004 - 2 W 95/03).

    Die Auffassung berücksichtigt nicht, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch auf Akteneinsicht gerade in Insolvenzsachen, bei denen Gläubiger ihren Sitz häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt haben, möglicherweise dadurch unterlaufen werden kann, dass zwar formal Einsicht in die Insolvenzakten bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Gläubiger finanzielle Aufwendungen durch die Einsicht hat, die außer Verhältnis zu dem Nutzen einer solchen Einsicht stehen (s. näher Senat, Beschl. v. 12.1.2004 - 2 W 95/03).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04

    Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht

    Um eine derartige (Rechtsprechungs-) Maßnahme handelt es sich vorliegend aber nicht, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach den §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist (siehe auch OLG Celle ZIP 2004, 370 unter Hinweis auf OLG Celle ZIP 2002, 446; OLG Brandenburg ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg NZI 2002, 49; OLG Dresden ZIP 2003, 39; ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; OLG Jena ZVI 2002, 318; OLG Stuttgart ZVI 2002, 459).

    Für den Fall, dass ein am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger während des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens Akteneinsicht begehrt, ist nahezu einhellige Auffassung, dass über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 567 ZPO und nicht im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff GVG zu entscheiden ist (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370 mit Hinweis auf Pape ZIP 1997, 1367, 1368 und Münchener Kommentar zur InsO/Ganter, § 4 Rz. 69).

    Dabei bestehen keine Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über die Generalklausel des § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370 mit weiteren Nachweisen; OLG Celle ZIP 2004, 368).

    Gläubiger, die auf Teilnahme am Verfahren verzichten oder noch unschlüssig sind, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollen, müssen dagegen als "Dritte" im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO angesehen werden, weil ihnen zumindest formell die Stellung von Insolvenzgläubigern fehlt (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370).

    Der Darlegung eines (weiteren) besonderen Interesses bedarf es nicht (vgl. auch OLG Celle ZIP 2004, 370).

    Schließlich findet die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger statt (OLG Celle ZIP 2004, 370).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs der Streithelferin einer

    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 - 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 - 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24).
  • OLG Celle, 31.08.2006 - 4 W 151/06

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Diese Vorlageverfügung has Landgericht Hannover mit Beschluss vom 11. Juli 2006 unter Verweis auf die in ZIP 2004, 370 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückgegeben, weil es sich bei der Antragstellerin um einen Dritten i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO handele, so dass über ihr Rechtsmittel nicht im Beschwerdeverfahren nach der ZPO, sondern im Verwaltungsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden sei.

    Da es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, sind als "Parteien" des Eröffnungsverfahrens nur der Schuldner und - ggf. - ein Antrag stellender Gläubiger anzusehen (dazu OLG Köln, ZIP 1999, 1449, dazu Pape, EWiR 1999, 973; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1804 f.; Heeseler, ZinsO 2001, 873, 883; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368 f.); Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger wären, ohne selbst einen Insolvenzantrag gestellt zu haben, gehören nicht hierzu (s. auch BGH, ZInsO 2006, 597; OLG Celle, ZIP 2004, 370).

    Vielmehr kommt in einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, in dem das Verfahrensinteresse auch einer Versendung der Akten nicht mehr entgegensteht, sowohl die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, als auch die Versendung der Akten an den Gläubigervertreter zwecks Einsicht in seiner Kanzlei oder die Versendung der Akten an das Amtsgericht, bei dem der Gläubigervertreter seinen Kanzleisitz hat, sowie die Erteilung von Abschriften aus den Insolvenzakten in Betracht (s. dazu OLG Celle, ZIP 2004, 370; AG Göttingen, ZInsO 2002, 498; Hamburger Kommentar zur InsO/Rüther, § 4 Rn. 13 ff.; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 74; Uhlenbruck, InsO, § 4 Rn. 35; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 299 Rn. 25; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 25, wonach die Erteilung von Abschriften bei Dritten nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr "großzügig zu handhaben" ist; "enger" ohne nähere Begründung Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 299 Rn. 6).

  • OLG Celle, 02.03.2006 - 4 W 16/06

    Rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht in einem laufenden

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Hameln, der Gläubigerin keine Einsicht in die Insolvenzakten zu gewähren, ist nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085 = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2004, 204; OLG Celle, ZIP 2004, 370; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36 = ZIP 2002, 266 = NJW-RR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rz. 63 ff.).
  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19

    Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren

    aa) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob im eröffneten Verfahren jeder Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) kraft seiner materiellrechtlich qualifizierten Stellung und den daraus folgenden Teilnahmerechten im Verfahren (z. B. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, IX ZB 1/04, WM 2007, 551 juris Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2017, § 38 InsO Rn. 2 ff., 7 ff.) die Rolle einer "Partei", also eines Verfahrensbeteiligten, einnimmt (so Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 25, 29; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 39. EL Stand: Juli 2019, § 4 Rn. 24; Stephan in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31; Baumert in Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 4 Rn. 41; Andres in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 4 Rn. 11; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569; unklar insoweit: BGH, Beschluss vom 5. April 2006, 1V AR [VZ] 1/06, juris Rn. 16) oder (nur bzw. jedenfalls) diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und dadurch auf die gerichtliche Aufforderung zur Forderungsanmeldung (§ 28 Abs. 1 InsO) mit einer Verfahrenshandlung reagiert haben (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2005, 20 VA 2/04, ZVI 2006, 30 [juris Rn. 6 a. E.]; OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2004, 2 W 118/03, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Januar 2004, 2 W 113/03, juris Rn. 5; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 61; Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur InsO, § 38 Rn. 11; Madaus in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand: 25. Juli 2019, § 4 Rn. 11.3; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, InsO, 9. Aufl. 2018, § 4 Rn. 70; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 168; Zimmer in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 6 [Die Beteiligten: Gericht, Verwalter, Schuldner, Gläubiger] Rn. 492; Kortleben, VIA 2017, 76/77 [Anm. zu OLG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2017, 7 VA 11/17]; Frege/Nicht, ZInsO 2012, 2217/2222 [unter II. 3.]; Kind, NZI 2006, 433 [unter II.]), sofern deren Forderung unbestritten geblieben ist oder die in § 189 InsO genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen gegeben sind (so LG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2003, 11 T 42/03, NZI 2003, 327/328; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2007, 25 T 85/07, ZIP 2007, 1388 [juris Rn. 11]; AG München, Beschluss vom 23. Oktober 2017, 1542 IN 960/13, juris m. Anm. Holzer in EWiR 2018, 87; Ganter/Lohmann in Münchener Kommentar zur InsO, § 4 Rn. 61; Stephan in K. Schmidt, InsO, § 4 Rn. 31; Andres in Andres/Leithaus, InsO, § 4 Rn. 11; Rein, NJW-Spezial 2011, 661; Swierczok/Kontny, NZI 2016, 566/569).
  • OLG Celle, 28.02.2006 - 4 W 17/06

    Rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Hameln, der Gläubigerin keine Einsicht in die Insolvenzakten zu gewähren, ist nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 1085 = ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg, NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, ZInsO 2004, 204; OLG Celle, ZIP 2004, 370; OLG Celle, ZInsO 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; OLG Dresden, ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg, ZInsO 2002, 36 = ZIP 2002, 266 = NJW-RR 2002, 408; OLG Jena, ZVI 2002, 318;OLG Stuttgart, ZVI 2002, 459; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rz. 63 ff.).
  • LG Karlsruhe, 08.03.2004 - 11 T 90/04

    Insolvenzverfahren: Anspruch der Insolvenzgläubiger auf Erteilung von Kopien aus

    Dem OLG Celle (a.a.O., B.v. 19.01.2004 - 2 W 118/03 - ebenso Münchener Kommentar/Ganter, Insolvenzordnung, 2001, § 4 Rn. 71) ist deshalb darin zuzustimmen, dass der deshalb auch in Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Anspruch auf Erteilung von Kopien und Abschriften nur dann eingeschränkt werden kann, wenn durch das Gesuch die personellen und sächlichen Möglichkeiten des Insolvenzgerichts überfordert werden, wobei dies gegebenenfalls konkret darzulegen ist.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3293
OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00 (https://dejure.org/2003,3293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2003 - 7 U 135/00 (https://dejure.org/2003,3293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. November 2003 - 7 U 135/00 (https://dejure.org/2003,3293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden; Mangelhafte Durchführung verschiedener Kanalisationsarbeiten durch ein Tiefbauunternehmen; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag

  • Judicialis

    AGBG § 6; ; AGBG § 9 a.F.; ; BGB § 273

  • rechtsportal.de

    Zum Anspruch des Auftragsnehmers auf Rückforderung von Sicherungsbürgschaften für Überzahlungen und Herstellungsmängel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft a.e.A. in AGB des öffentl. Auftraggebers nicht wirksam

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ablösung Gewährleistungseinbehalt durch Bürgschaft auf erstes Anfordern auch bei öffentlichen Auftraggebern unwirksam! (IBR 2004, 313)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Sicherungsabrede: Trotzdem Zurückbehaltungsrecht an der Bürgschaftsurkunde? (IBR 2006, 1097)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1165
  • BauR 2004, 1348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Da die Fälligkeit der gesicherten Forderung bei dieser Sicherungsform noch nicht einmal schlüssig dargelegt zu werden braucht, birgt eine solche Klausel zudem die Gefahr des Missbrauchs und kann zu einem erheblichen, u.U. sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Liquiditätsverlust des mit dem Rückgriffsanspruch der Bürgen belasteten Auftragnehmers führen (vgl. BGHZ 147, 99, 102 f. = BGHReport 2001, 401 = BauR 2001, 1093; BGHZ 150, 299, 303 f. = BGHReport 2002, 672 = BauR 2002, 1239).

    Fehlt es an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung und damit an einem Anspruch des Gläubigers, Sicherheit für seine Forderung zu erlangen, so ist dieser nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Auftragnehmers und Sicherungsgebers unter Berufung auf deshalb ungesicherte Forderungen nach § 273 BGB zu verweigern (vgl. BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.).

    Der Bürge ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH (BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493) befugt, dem Gläubiger die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft entgegenzuhalten, sodass - selbst wenn er etwas aufgrund der Bürgschaft erlangen könnte - das Erlangte sofort wieder erstatten müsste.

    Damit fehlt es an der Grundlage dafür, dass die Beklagte im Austausch gegen die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde eine sonstige Sicherungsstellung verlangen könnte (vgl. BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.).

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 208/00

    Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Es fehlen Anhaltspunkte dafür, was sie an deren Stelle vereinbart hätten, ob und in welcher Weise sie sich gegebenenfalls für eine Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten entschieden hätten (BGH BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894, 895 = BauR 2002, 463; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Denn sie zielte dann darauf ab, das für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 6 Abs. 2 AGBG zur Anwendung kommende dispositive Gesetzesrecht zu verdrängen (BGH BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894, 895 = BauR 2002, 463; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

  • BGH, 16.05.2002 - VII ZR 494/00

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Es fehlen Anhaltspunkte dafür, was sie an deren Stelle vereinbart hätten, ob und in welcher Weise sie sich gegebenenfalls für eine Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten entschieden hätten (BGH BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894, 895 = BauR 2002, 463; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Denn sie zielte dann darauf ab, das für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 6 Abs. 2 AGBG zur Anwendung kommende dispositive Gesetzesrecht zu verdrängen (BGH BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894, 895 = BauR 2002, 463; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 192/01

    Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Da die Fälligkeit der gesicherten Forderung bei dieser Sicherungsform noch nicht einmal schlüssig dargelegt zu werden braucht, birgt eine solche Klausel zudem die Gefahr des Missbrauchs und kann zu einem erheblichen, u.U. sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Liquiditätsverlust des mit dem Rückgriffsanspruch der Bürgen belasteten Auftragnehmers führen (vgl. BGHZ 147, 99, 102 f. = BGHReport 2001, 401 = BauR 2001, 1093; BGHZ 150, 299, 303 f. = BGHReport 2002, 672 = BauR 2002, 1239).

    Diese Gefahrenlage besteht auch bei einem öffentlichen Auftraggeber, da es keinen Unterschied macht, ob die im Ergebnis unberechtigte Anforderung der Bürgschaft auf einen Missbrauch zurückgeht oder Folge einer bloßen Fehleinschätzung ist (BGHZ 150, 299, 303 f. = BGHReport 2002, 672 = BauR 2002, 1239).

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Zwar mag damals die nunmehr gefestigte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Klauseln noch nicht allgemein bekannt gewesen sein, dies allein rechtfertigt es nicht, die Klausel trotz bestehender unangemessener Benachteilung als wirksam anzusehen (auch dem Urteil des BGH v. 05.06.1997, BGHZ 136, 27 f. = NJW 1997, 2598 f., lag ein Vertrag aus dem Jahr 1988 zugrunde).

  • BGH, 05.03.2002 - XI ZR 113/01

    Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).

    Der Bürge ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH (BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493) befugt, dem Gläubiger die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft entgegenzuhalten, sodass - selbst wenn er etwas aufgrund der Bürgschaft erlangen könnte - das Erlangte sofort wieder erstatten müsste.

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Wegen dieser nur vereinzelt aufgetretenen Ausführungsfehler (unzureichende Ausbildung und Glättung der Verbindung der gestemmten Stutzen mit dem Hauptkanal) ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen (vgl. BGHZ 117, 318 f.) Ob der Einwand der Arglist im übrigen begründet ist (so dass nach § 638 BGB a. F. Verjährung nicht eingetreten wäre) und ob sich aufgrund der Zusammenführung verschiedener Abflussleitungen der Straßeneinläufe ein nicht verjährter Überzahlungsanspruch beim Erdaushub ergibt, kann offen bleiben, denn die Berufung der Beklagten hat auch aus einem anderen Grund keinen Erfolg; deshalb ist auch die beantragte Anhörung des Sachverständigen und eine weitere Beweiserhebung entbehrlich.
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 502/99

    Formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers in einem Bauvertrag zur Stellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Anders als bei der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern entsteht keine planwidrige Regelungslücke (vgl. dazu BGHZ 151, 229 f. = BGHReport 2002, 913 = BauR 2002, 1533), denn die ergänzend heranzuziehenden Vereinbarungen und das Werkvertragsrecht stellen ein ausdifferenziertes Regelwerk zur Verfügung, das die Rechte des Auftraggebers bei mangelhafter und vertragswidriger Leistung in angemessener Weise wahrt.
  • BGH, 02.03.2000 - VII ZR 475/98

    Formularmäßige Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Das so ausgestaltete Ablösungsrecht stellt keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile der Beklagten dar (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 136, 27 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863; BGHZ 147, 99 ff. = NJW 2001, 1857, 1858 = BGHReport 2001, 401 f.; BGHReport 2002, 273 = NJW 2002, 894 = BauR 2002, 463 f.; BGHReport 2002, 556 = NJW 2002, 1493; BGHReport 2002, 977 = NJW-RR 2002, 1311 = BauR 2002, 1392).
  • BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76

    VOB-Vertrag: Formlose statt förmliche Abnahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 135/00
    Selbst wenn die am 02.08.1988 stattgefundene Abnahme nicht die vertraglich vorgesehene förmliche gewesen sein sollte, wäre in der Gesamtwürdigung dieses Verhaltens der Beklagten ein nachträglicher Verzicht auf die förmliche Abnahme zu sehen (vgl. BGH BauR 1977, 344).
  • OLG München, 20.06.1995 - 13 U 5787/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • OLG Hamm, 01.07.2003 - 19 U 38/03

    Allgemeine Geschäftsbedingungen bzgl. Gewährleistungs- und

  • KG, 03.06.2003 - 21 U 135/02

    Bauvertrag mit öffentlichem Auftraggeber: Unwirksamkeit einer

  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 495/00

    Unwirksame Sicherungsabrede ü. Bareinbehalt für Gewährleistung

  • OLG München, 01.03.2000 - 15 U 5605/99

    AGB: Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft auf erstes Anfordern für Gewährleistung

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6355
OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03 (https://dejure.org/2004,6355)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.01.2004 - 2 W 52/03 (https://dejure.org/2004,6355)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 2 W 52/03 (https://dejure.org/2004,6355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungstitel im Wohnungseigentumsverfahren; Wandel in der Verkehrsauffassung und Rechtsauffassung; Vereinbarkeit des Betriebes einer warmen Theke mit der Zweckbestimmung Laden; Abstellen auf die Beeinträchtigung der Bewohner durch die Lärmemissionen bei Festellung ...

  • Judicialis

    ZPO § 767; ; BGB § 1004 I 2; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 I 1; ; WEG § 15 I 3

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 15 WEG; § 1004 BGB; § 767 ZPO
    Metzgerei - Warme Theke - Ladenöffnungszeiten - Steh-Imbiß

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Einrichtung einer "Heißen Theke" mit der Zweckbestimmung "Laden" in einer Teilungserklärung

  • ibr-online

    Widerspricht ein Imbiss der Zweckbestimmung Laden?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 65
  • ZMR 2004, 463
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie im konkreten Fall nicht mehr stört und beeinträchtigt als die zweckbestimmte Nutzung (Senat a.a.O., BayObLG ZMR 2000, 53; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).

  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie im konkreten Fall nicht mehr stört und beeinträchtigt als die zweckbestimmte Nutzung (Senat a.a.O., BayObLG ZMR 2000, 53; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).

  • OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).
  • OLG Schleswig, 29.03.2000 - 2 W 7/00

    Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Weiter hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß es sich bei der Bezeichnung des Teileigentums des Beteiligten zu 1. in der Teilungserklärung als "Laden" um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 2; 15 Abs. 1 WEG handelt (Senat, Beschluß vom 29.03.2000, WuM 2000, 318).
  • OLG Hamm, 15.01.1999 - 15 W 444/97

    Ladung des abzuberufenden Verwalters zur Eigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 2Z BR 81/99

    Geschäftswert bei Vollstreckungsabwehrklage nach rechtskräftiger Verurteilung zu

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Zutreffend ist im Ausgangspunkt, daß § 767 ZPO auf den im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen Unterlassungstitel vom 9.11.1989 entsprechend anwendbar ist (BayObLG ZMR 2000, 43; 1999, 183).
  • OLG Köln, 27.04.1987 - 6 W 18/87

    Unterlassungspflicht des Werbens unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Zu den Einwendungen, die den durch das " Urteil" festgestellten Anspruch selbst betreffen, gehört auch die Geltendmachung nachträglich geänderter Verhältnisse (OLG Köln NJW-RR 1987, 1471; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323 Rn. 29 m.w.Nw.).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.1993 - 4 W 117/92

    Notwendigkeit der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu der Nutzungsänderung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03
    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).
  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    Die Entscheidung des OLG Schleswig 21.01.2004, 2 W 52/03, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dort ohne ausreichende Berücksichtigung der typisierenden Betrachtungsweise unter Blick nur auf konkrete Öffnungszeiten, Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen entschieden wurde.
  • OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05

    Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilungserklärung

    Ob es abweichend von dieser Auffassung in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt ist, auf die konkreten Beeinträchtigungen abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2004 - 2 W 52/03 - ZMR 2004, 453), kann hier offenbleiben.
  • OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge

    Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind - wie hier im Bereich der Klage nach § 768 ZPO - richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. zur Klage nach § 768 ZPO: Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 17, Rz. 431; für die Klage nach § 767 ZPO: Senat, Beschluss vom 04.08.2005, Az.: 20 W 344/05; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 86).
  • OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 20 W 344/05

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gegen

    Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (hier: §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 8).
  • OLG München, 10.02.2009 - 19 U 5448/08

    Gewerbeeinheit in einer Wohnungseigentumsanlage: Anspruch der Gemeinschaft gegen

    Der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 21.01.2004, Gz. 2 W 52/03, kann für die hier allein entscheidungserhebliche Frage der Nichteinhaltung der Ladenöffnungszeiten nichts anderes entnommen werden.
  • BayObLG, 22.09.2004 - 2Z BR 103/04

    Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung

    Nach dem Tatsachenvortrag der Beteiligten zum örtlichen Umfeld des Teileigentums, insbesondere zur Nutzung anderer gewerblicher Einheiten in dem Gebäude als Bäckerei, Metzgerei und Frisiersalon, bestand auch kein Anlass zu der Annahme, dass nach den konkreten Umständen eine stärkere Störung und Beeinträchtigung als durch die zweckbestimmungsgemäße Nutzung ausnahmsweise zu verneinen wäre (siehe BayObLG ZMR 2000, 53; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7174
OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 180/03 (https://dejure.org/2004,7174)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.02.2004 - 22 U 180/03 (https://dejure.org/2004,7174)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 22 U 180/03 (https://dejure.org/2004,7174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes; Zahlung eines Druckauftrages für eine wissenschaftliche Broschüre; Eigene Rechtspersönlichkeit einer Firma; Abbedingung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln im Vergleichswege; Regeln über das kaufmännische ...

  • unalex.eu

    Art. allgemeine Grundsätze Brüssel I-VO

  • Judicialis

    HGB § 1; ; HGB § 1 Abs. 2 Nr. 9; ; HGB § 6; ; HGB § 377; ; HGB § 381 Abs. 2; ; ZPO § 13; ; BGB § 433; ; BGB § 651; ; BGB § 651 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Gerichtsstand des deutschen Wohnsitzes bei Klage eines deutschen Lieferanten gegen deutsche Unternehmerin mit einzelkaufmännischem Geschäft in Großbritannien - Rechtzeitigkeit der Mängelrüge im grenzüberschreitenden Warenverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 180/03
    Für den Zugang des Schreibens tritt die - insoweit beweisbelastete - Beklagte (BGHZ 101, 49) jedoch keinen Beweis an.
  • OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 21 U 81/04

    Streit um Mangelhaftigkeit von Edelstahlblechen als Fassadenverkleidung

    Fehlen - wie hier - entschuldbare Hindernisse für eine unverzügliche Rüge ist die Anzeige eines erkennbaren Mangels mehr als zehn Tage nach der Anlieferung jedenfalls verspätet (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2004, 191; BGHZ 93, 338, 348: 15 Tage sind nicht mehr als unverzüglich anzusehen), zumal sich vorliegend unmittelbar an die Lieferung eine Verarbeitung durch die Beklagte und die zeitnahe Weiterlieferung an die Firma B GmbH anschloss, also im Hinblick auf dadurch absehbare Schwierigkeiten und/oder höhere Kosten einer etwaigen Nachbesserung in besonderer Weise eine rechtzeitige Klärung veranlasst war.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.02.2004 - 11 WF 17/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6962
OLG Hamm, 06.02.2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung bzw. Festsetzung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe; Einbeziehung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens in die Einkommenverhältnisse der Eheleute zur Berechnung der Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    BRAGO § 9 II; ; GKG § 12 Abs. 2; ; GKG § 12 Abs. 2 S. 2; ; GKG § 25 III; ; GKG § 25 IV

  • rechtsportal.de

    GKG § 12 Abs. 2 S. 2; GKG § 25 Abs. 3, 4
    Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1297
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 21.04.2005 - 10 WF 97/05

    Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von

    Nach anderer Ansicht übersteigt der Streitwert der Ehesache, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 (bzw. früher 4.000 DM) nicht (OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2003, 270; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2000, 205; OLG Hamm, 11. Familiensenat, FamRZ 2004, 1297 sowie FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig, 1. Familiensenat, OLGR 2004, 306; OLG Stuttgart, 13. Zivilsenat - Familiensenat -, AGS 2001, 12; OLG Stuttgart, 18. Zivilsenat - Familiensenat -, FamRZ 2000, 1518; Anders/ Gehle/Kuntze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., "Ehesachen", Rz. 2, 7; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1169 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesachen"; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3, Rz. 25 "Ehesachen"; Schneider, MDR 1985, 353, 354; Schneider, Anm. zu OLG Hamm, KoRsp GKG, § 12, Nr. 85).

    Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, in Fällen der vorliegenden Art, in denen nur einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, den Gegenstandswert für die Ehesache ohne Berücksichtigung des Einkommens der Partei, welche die Prozesskostenhilfe erhalten hat, festzusetzen (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.02.2007 - 1 BvR 2407/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertbestimmung in Ehesachen

    In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, maßgeblich sei nicht das dreifache Nettoeinkommen der Parteien, weil beiden Parteien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Raten habe bewilligt werden müssen (unter Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1297 und S. 1664).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2005 - 10 WF 45/05

    Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von

    Nach anderer Ansicht übersteigt der Streitwert der Ehesache, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 (bzw. früher 4.000 DM) nicht (OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, E z-FamR aktuell 2003, 270; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2000, 205; OLG Hamm, 11. Familiensenat, FamRZ 2004, 1297 sowie FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig, 1. Familiensenat, OLGR 2004, 306; OLG Stuttgart, 13. Zivilsenat - Familiensenat -, AGS 2001, 12; OLG Stuttgart, 18. Zivilsenat - Familiensenat -, FamRZ 2000, 1518; Anders/ Gehle/Kuntze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., "Ehesachen", Rz. 2, 7; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1169 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesachen"; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3, Rz. 25 "Ehesachen"; Schneider, MDR 1985, 353, 354; Schneider, Anm. zu OLG Hamm, KoRsp GKG, § 12, Nr. 85).
  • OLG Köln, 15.11.2004 - 25 WF 228/04

    Streitwert bei Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe in einem

    Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306).
  • OLG Schleswig, 24.02.2005 - 8 WF 33/05

    Streitwert in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

    Das Einkommen der Parteien mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibe vielmehr unberücksichtigt, so dass stets auf den Mindeststreitwert von 2000 EUR abzustellen sei (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297).
  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 8 WF 261/04

    Streitwert in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

    Ein Gleichklang zwischen ratenfreier Prozesskostenhilfe und der Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestbetrag mag dem Regelfall entsprechen, eine sachlogische Abhängigkeit zwischen beiden besteht indes nicht (gegen OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297).
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 25 WF 278/04

    Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

    Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306).
  • OLG Schleswig, 22.04.2005 - 13 WF 20/05

    Streitwertfestsetzung in Ehesachen bei ratenfreier Bewilligung von

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  • AG Lüdenscheid, 21.04.2009 - 5 F 650/07

    Im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Transferleistungen

    Das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute ist gem. § 48 Abs. 3 Satz GKG nur maßgeblich für die Einkommensverhältnisse der Parteien als einem von mehreren in § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG beispielhaft geführten Aspekten für die Wertbestimmung (Bundesverfassungsgericht NJW 2005, 2980; OLG Hamm FamRZ 2004, 1297; OLG Dresden FamRZ 2003, 1677, 1678; OLG Oldenburg, 14 WF 236/08, Beschluss vom 26.01.2009; ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. FamRZ 2007, 750).
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