Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 421
Gesamtschuldner

1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 421 BGB

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Querverweise

Auf § 421 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 421 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
              § 651b II (Abgrenzung zur Vermittlung) (zu §§ 421 ff)
          Bürgschaft
            § 769 (Mitbürgschaft) (zu §§ 421 ff)
          Unerlaubte Handlungen
            § 840 I (Haftung mehrerer) (zu §§ 421 ff)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
              § 2058 (Gesamtschuldnerische Haftung) (zu §§ 421 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 18 II (Mitberechtigung am Geschäftsanteil) (zu §§ 421 ff)
        § 31 VI (Erstattung verbotener Rückzahlungen) (zu §§ 421 ff)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 40 II (Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung) (zu §§ 421 ff)
        § 43 II (Haftung der Geschäftsführer) (zu §§ 421 ff)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 43 (Haftung mehrerer Personen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 100 IV 1 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 421 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 I 2 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 421 ff)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 22 I 2 (Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen) (zu §§ 421 ff)
Was ist das?

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