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   EuG, 29.02.2016 - T-254/12   

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https://dejure.org/2016,2644
EuG, 29.02.2016 - T-254/12 (https://dejure.org/2016,2644)
EuG, Entscheidung vom 29.02.2016 - T-254/12 (https://dejure.org/2016,2644)
EuG, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - T-254/12 (https://dejure.org/2016,2644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Aufschläge und Rechnungsstellungsmechanismen, die sich auf den Endpreis auswirken - Beeinträchtigung des Handels ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstöße im Bereich der Speditionsdienste des internationalen Luftverkehrs; Beweisgrundsätze zum Nachweis einer zum Nachweis einer Zuwiderhandlung im Transportgewerbe; Nichtigkeitsklage deutscher Unternehmen gegen den Wettbewerbsbeschluss der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße im Bereich der Speditionsdienste des internationalen Luftverkehrs; Beweisgrundsätze zum Nachweis einer zum Nachweis einer Zuwiderhandlung im Transportgewerbe; unbegründete Nichtigkeitsklage deutscher Unternehmen gegen den Wettbewerbsbeschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 1959 endg. der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.462 - Transit) betreffend ein auf dem europäischen Markt für internationale Lufttransitdienste ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Es genügt, dass das Bündel der von ihr angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg, EU:C:2010:389, Rn. 47, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 180).

    Hat sich die Kommission zur Stützung ihrer Feststellung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder Verhaltensweise auf schriftliche Beweise gestützt, haben die Parteien, die diese Feststellung vor dem Gericht anfechten, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, EU:T:2004:221, Rn. 187, und Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, EU:T:2011:284, Rn. 52).

    Verschiedene Beweise können sich deshalb gegenseitig verstärken (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 275).

    Solange die Unternehmen unter solchen Umständen zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können, sind sie durchaus in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 203).

    Erklärungen kann nach der Rechtsprechung sogar ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse des Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 205 bis 210, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:T:2011:342, Rn. 71).

    Deshalb sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg, EU:T:2007:115, Rn. 166, und Lafarge/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, EU:T:2008:255, Rn. 59).

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Zu diesen Faktoren können je nach Fall die Menge und der Wert der von der Zuwiderhandlung erfassten Waren sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den es auf den Markt ausüben konnte (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 121, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 96, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 58 und 59).

    Speziell zur Menge und zum Wert der von der Zuwiderhandlung erfassten Waren hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Umsatz eines Unternehmens oder eines Marktes zwar unbestreitbar als Beurteilungskriterium für die Schwere der Zuwiderhandlung zwangsläufig vage und unvollkommen ist, doch trotz seines Näherungscharakters gegenwärtig sowohl vom Unionsgesetzgeber als auch von der Kommission und vom Gerichtshof als angemessenes Kriterium angesehen wird, um im Rahmen des Wettbewerbsrechts die Größe und die Wirtschaftskraft der betreffenden Unternehmen zu beurteilen (Urteil vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T-127/04, Slg, EU:T:2009:142, Rn. 93).

    Die Kosten der Inputs, die in den Preisen der verkauften Waren und Dienstleistungen enthalten sind, sind also, auch wenn sie einen bedeutenden Teil des Umsatzes ausmachen, nicht vom Umsatz abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 53, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 211 angeführt, EU:T:2009:142, Rn. 91).

    Zwar wird in der Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass dem Umsatz bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 60).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entspricht jedoch nicht einer Prüfung von Amts wegen, denn das Verfahren vor den Unionsgerichten ist ein streitiges Verfahren (Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, Slg, EU:C:2011:816, Rn. 131).

    Zu diesen Faktoren können je nach Fall die Menge und der Wert der von der Zuwiderhandlung erfassten Waren sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den es auf den Markt ausüben konnte (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 121, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 96, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 58 und 59).

    Die Kosten der Inputs, die in den Preisen der verkauften Waren und Dienstleistungen enthalten sind, sind also, auch wenn sie einen bedeutenden Teil des Umsatzes ausmachen, nicht vom Umsatz abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 53, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 211 angeführt, EU:T:2009:142, Rn. 91).

    Zwar wird in der Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass dem Umsatz bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf (Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2011:816, Rn. 60).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Es genügt, dass das Bündel der von ihr angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg, EU:C:2010:389, Rn. 47, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 180).

    Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:C:2010:389, Rn. 22).

    Es genügt mithin, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass es, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des ihm zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätte beeinflussen können (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:C:2010:389, Rn. 23).

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt ähnlich wie der, um den es im Urteil vom 14. Mai 1998, Sarrió/Kommission (T-334/94, Slg, EU:T:1998:97), gegangen sei, in dem das Gericht festgestellt habe, dass das betreffende Unternehmen nicht verpflichtet gewesen sei, sich offen vom Inhalt wettbewerbswidriger Gespräche zu distanzieren, weil ihm möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, in welchem Zusammenhang die Erörterungen über die Preise unter seiner Beteiligung stattgefunden hätten.

    Viertens vermag auch die von den Klägerinnen geltend gemachte Parallele zu dem Sachverhalt, um den es im Urteil Sarrió/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:1998:97) ging, die Auffassung der Kommission nicht zu entkräften, dass die Klägerinnen ihre offene Distanzierung in der Sitzung vom 8. April 2003 hätten nachweisen müssen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in mehrerer Hinsicht von dem von Prat Carton, um den es im Urteil Sarrió/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:1998:97) ging.

  • EuG, 14.10.2004 - T-44/02

    Dresdner Bank / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Zweitens ist hinsichtlich der Beweisführung darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung nachzuweisen hat; sie hat die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend belegen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und vom 14. Oktober 2004, Dresdner Bank/Kommission, T-44/02, EU:T:2004:299, Rn. 59).

    Die von ihr vorgelegten Beweise müssen somit jenseits jedes vernünftigen Zweifels den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlauben (Urteil Dresdner Bank/Kommission, oben in Rn. 144 angeführt, EU:T:2004:299, Rn. 137 und 144).

    Die Unionsgerichte müssen insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob sie alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (vgl. Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, Slg, EU:C:2014:2062, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Dresdner Bank/Kommission, oben in Rn. 144 angeführt, EU:T:2004:299, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Sie kann daher nicht ohne Rechtfertigung von der darin vorgesehenen Methode abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 211).

    Viertens weist die Kommission in Bezug auf den Druck, der im Rahmen des NES-Kartells wegen der tatsächlichen Anwendung des Aufschlags auf die Klägerinnen ausgeübt worden sein soll, zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerinnen gleichwohl für die Aufdeckung des Kartells hätten entscheiden können und dass das Vorbringen nichts an der Tatsache oder der Schwere der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung ändert (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 369 und 370).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg, EU:C:1999:358, Rn. 158).

    101 Abs. 1 AEUV steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg, EU:T:2011:284, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 116 und 117).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg, EU:T:1991:75, Rn. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg, EU:T:2002:70, Rn. 199).

    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2002:70, Rn. 151 bis 157 und 206).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-254/12
    Dieser Begriff kann nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die vom betreffenden Unternehmen erzielten Umsätze umfasst, die nicht von dem ihm zur Last gelegten Kartell erfasst werden (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 73 bis 78).

    Eine solche Belohnung der Geheimhaltung würde darüber hinaus das Ziel der Verfolgung und wirksamen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV beeinträchtigen und ist daher unzulässig (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 228 angeführt, EU:C:2013:464, Rn. 76 und 77).

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 03.05.2012 - C-290/11

    Comap / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 14.05.2014 - T-30/10

    Reagens / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuGH, 01.02.2018 - C-261/16

    Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Kühne + Nagel International AG (im Folgenden: KN International), die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), (im Folgenden zusammen: KN u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Februar 2016, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (T-254/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:113), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39462 - Speditionsdienste, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Abänderung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen wurden.
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Folglich bindet sie die Kommission nicht hinsichtlich der bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen in Kartellsachen anzuwendenden Methode, mit der eigene Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 29. Februar 2016, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, T-254/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:113, Rn. 252; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 2015, Samsung SDI u. a./Kommission, T-84/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:611, Rn. 206).
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