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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06   

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https://dejure.org/2008,4289
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06 (https://dejure.org/2008,4289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - C-345/06 (https://dejure.org/2008,4289)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - C-345/06 (https://dejure.org/2008,4289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Heinrich

    Nicht im Amtsblatt veröffentlichter Anhang einer Verordnung - Zugang zu Dokumenten - Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 - Art. 254 EG

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich

    Nicht im Amtsblatt veröffentlichter Anhang einer Verordnung - Zugang zu Dokumenten - Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 - Art. 254 EG

  • EU-Kommission

    Heinrich

    Nicht im Amtsblatt veröffentlichter Anhang einer Verordnung - Zugang zu Dokumenten - Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 - Art. 254 EG“

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE SICHERHEIT IN DER LUFTFAHRT FÜR INEXISTENT ZU ERKLÄREN

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.4.2008)

    Verbot für Tennisschläger im Flugzeug-Handgepäck // Gutachten mit ungewöhnlich scharfer Rüge nach Brüssel

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06
    Im Urteil Hoechst/Kommission hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass "[die komplett unterbliebene Zustellung] nur die Feststellung der Inexistenz dieses Rechtsakts oder seine Nichtigerklärung zur Folge haben [kann]".

    63 - Urteil vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission (C-227/92 P, Slg. 1999, I-4443, Randnrn.

    81 - In Fn. 80 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94, und Kommission/Griechenland, Randnr. 19, sowie Urteil Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 70.

    82 - In Fn. 80 angeführte Urteile Kommission/BASF, Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20, sowie Urteil Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 76. Auf Inexistenz des streitigen Rechtsakts hat der Gerichtshof erkannt u. a. in den Urteilen vom 12. Juli 1957, Dineke Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 126), vom 21. Februar 1974, Roswitha Kortner, verheiratete Schots, u. a./Rat und Kommission (15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Slg. 1974, 177, Randnr. 33), und vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 10 f.: "Auch ohne dass Anlass bestünde, über die Schwere der von der Kommission behaupteten Mängel zu entscheiden, genügt die Feststellung, dass weder der eine noch der andere offensichtlich ist. Keiner dieser Mängel war bei der Lektüre der Entscheidung erkennbar", vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 16), vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06
    Im Urteil Skoma-Lux hat der Gerichtshof einen solchen Schluss sorgfältig vermieden.

    Das nuancierte Vorgehen des Gerichtshofs im Urteil Skoma-Lux war deshalb gerechtfertigt, weil die Veröffentlichung der Verordnung im damaligen Fall nicht in allen Sprachen unterblieben, sondern lediglich nicht rechtzeitig in der Amtssprache des betreffenden Beitrittsstaats erfolgt war.

    Der Gerichtshof hat vor Kurzem im Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    39 - Zur Ungeeignetheit einer Veröffentlichung in elektronischer Form vgl. Urteil Skoma-Lux, in Fn. 34 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06
    80 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48), Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 69, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission (C-245/92 P, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 93), und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18).

    81 - In Fn. 80 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94, und Kommission/Griechenland, Randnr. 19, sowie Urteil Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 70.

    82 - In Fn. 80 angeführte Urteile Kommission/BASF, Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20, sowie Urteil Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 76. Auf Inexistenz des streitigen Rechtsakts hat der Gerichtshof erkannt u. a. in den Urteilen vom 12. Juli 1957, Dineke Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 126), vom 21. Februar 1974, Roswitha Kortner, verheiratete Schots, u. a./Rat und Kommission (15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Slg. 1974, 177, Randnr. 33), und vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 10 f.: "Auch ohne dass Anlass bestünde, über die Schwere der von der Kommission behaupteten Mängel zu entscheiden, genügt die Feststellung, dass weder der eine noch der andere offensichtlich ist. Keiner dieser Mängel war bei der Lektüre der Entscheidung erkennbar", vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 16), vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

    41 Vgl. dazu auch das Urteil vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, EU:C:2009:140).

    Vgl. jedoch (nicht im Zusammenhang mit einem zeitlichen Versäumnis bei der Übersetzung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften nach einer Erweiterung der Union, sondern wenn Rechtsvorschriften absichtlich und vermutlich für immer geheim gehalten werden sollen, die viel überzeugenderen) Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Heinrich (C-345/06, EU:C:2008:212).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    39 - Vgl. meine Schlussanträge vom 10. April 2008, Heinrich (C-345/06, Slg. 2009.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Vgl. hierzu auch Urteil vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, EU:C:2009:140), vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Heinrich (C-345/06, EU:C:2008:212, Nrn. 70 bis 77).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

    Nur wenn es tatsächlich kein Schriftstück gibt und wenn dies durch einschlägige Zeugenaussagen oder eidliche oder eidesstattliche Erklärungen bestätigt wird, mag man letztlich gezwungen sein, die Speisekarten des Abendessens einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen( 50 Einzuräumen ist indes ohne Weiteres, dass dies alles möglicherweise lediglich auf ein eher enges und vielleicht überholtes Verständnis der Aufgabe eines Gerichts zurückzuführen sein mag, die daran festhält, dass einer gerichtlichen Überprüfung nur Handlungen unterzogen werden können, die man tatsächlich gesehen hat. Von solchen profanen physischen Einschränkungen entbinden mögen hellseherische Fähigkeiten. Vgl. hierzu auch Urteil vom 10. März 2009, Heinrich (, EU:C:2009:140), vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Heinrich (, EU:C:2008:212, Nrn. 70 bis 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

    24 C-345/06, EU:C:2008:212, Nr. 67.
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