Rechtsprechung
| BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21 |
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Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK; Beurteilung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz durch das Revisionsgericht; Darlegung eines Verstoßes gegen den ...
- milo.bamf.de
VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 bis 3; VwGO, § 133 Abs 3; AsylG, § 29 Abs 1; EUGrdRCh, Art 4
Somalia: Dublin Italien: Beschwerde zurückgewiesen, Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsverbot, Revision nicht zugelassen - Informationsverbund Asyl und Migration
Anerkannte, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
- Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ; Beurteilung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz durch das Revisionsgericht; Darlegung eines Verstoßes gegen den ...
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Verfahrensgang
- VG Münster, 18.05.2020 - 10 K 4728/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 11 A 1677/20
- BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (35)
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Rn. 12 2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
"ob unter Berücksichtigung der vom EuGH [Rs. C-297/17 (Ibrahim u.a.) und Rs. C-163/17 (Jawo)] in seinen Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäben anzunehmen sei, dass allen Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, dort nach einer Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellen kann".
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Rn. 12 2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
Rn. 13 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Rn. 13 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
Rn. 19 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
Rn. 25 3.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage.
Sie macht allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17) vorgegebenen Maßstab, "wann systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [bei einer Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union] unter Art. 4 GRC fallen, wenn sie die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen", abweichend angewandt und sich dabei weniger von den "harten" Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern "eher von dem Bild eines bürgerlichen Lebens" leiten lassen, das Flüchtlinge in Italien nur schwer erreichen könnten.
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).Rn. 19 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39).Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (…EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39).
- BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06
Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4).Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf eine sich aufdrängende Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bewirkt und welche Darlegungsanforderungen insoweit zu stellen sind (siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2003 - 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275, vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48, vom 2. Mai 2012 - 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65…, vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6 …und vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19
Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Rn. 28 1. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 …und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). - EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. - BVerwG, 17.07.2003 - 7 B 62.03
Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Nichtzulassungsbeschwerde; …
- BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15
Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …
- BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05
Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist, …
- BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84
Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig - …
- BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90
Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift
- BAG, 15.10.1979 - 7 AZN 9/79
Begründetheit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 16.12.2020 - 3 B 45.19
Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum …
- BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97
Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf
- BVerwG, 15.09.2005 - 1 B 12.05
Begriff der politischen Verfolgung auf Grund der sexuellen Veranlagung eines …
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19
Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
- BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18
Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht; …
- BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …
- BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
- BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17
Zurückverweisung wegen Fehlens einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die …
- BVerwG, 23.11.2011 - 10 B 32.11
Asylrechtsstreit; unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines …
- BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19
Wehrdienstentziehung Syrien
- BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90
Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG …
- BVerwG, 26.06.2014 - 1 B 5.14
Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren …
- BVerwG, 02.05.2012 - 10 B 10.12
Aufklärungsrüge; Entscheidung auf nicht hinreichender Tatsachengrundlage; …
- BVerwG, 20.08.2003 - 1 B 463.02
D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, …
- BVerwG, 22.12.2014 - 2 B 55.14
Hinwendung zum Lehrerberuf
- VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954
Unzulässiger Asylantrag von in Italien anerkanntem Schutzberechtigten
Rn. 5 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A und U.v. 8.11.2021 - 11 A 782/21.A) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 89.21) geltend, dass alleinstehende in Italien anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot und Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. - OVG Thüringen, 20.12.2023 - 2 KO 425/23
Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Italien
Rn. 71 Gleiches gilt für informelle Siedlungen oder besetzte Häuser (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 89/21 - Juris, Rn. 14). - VGH Baden-Württemberg, 17.09.2024 - 3 S 1855/23
Verpflichtungsklage; im Verfahrensverlauf eingeschränkter Streitgegenstand; …
Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund für jeden Begründungsstrang dargelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 - 1 B 89/21 - juris Rn. 16 [zur Zulassung der Revision];… VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.02.2021 - 4 S 1967/20 - juris Rn. 2 ;… Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 21 ZB 17.30616 - juris Rn. 30;… OVG NRW, Beschl. v. 17.01.2022 - 19 A 1784/21.A - juris Rn. 6).
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 11; Coronaverordnung § 4 Abs 3 Nr 16; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 14;
Schließung des Einzelhandels, Gemischtwarenladen - Click & Meet; Gemischtwarenladen; Non-Food; Schwerpunktsortiment - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bremen.de
(Pressemitteilung)
Die Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen. Die Eilanträge der Betreiberinnen eines Elektronikfachmarktes, eines Bekleidungsgeschäftes und von zwei Gemischtwarenläden bleiben erfolglos.
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe durch die Corona-Verordnung bestätigt ... - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (25)
- OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).b) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).
Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).
schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).
Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).
Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Da die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn 39).
Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).
Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nichtprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).
Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 49).
- OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
"Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18;… Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53;… VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59;… a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38;… VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).".
- BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Damit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.;… Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6;… Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).
- BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Damit dienen die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (…vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6;… Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6).
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht, jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.). - BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). - VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793
Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
"Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18;… Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53;… VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38;… VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59). - OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20
Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21
Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). - VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20
Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20
Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr …
- VGH Hessen, 28.04.2020 - 8 B 1039/20
Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer …
- OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20
Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser; …
- OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20
Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem …
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367
Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige …
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21
Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21
Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert; …
- BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11
Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung …
- BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks …
- OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom …
- BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer …
- BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verspätet angemeldeter Forderungen vom …
- BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98
Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis
- OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21
Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19; …
- VG Neustadt, 05.04.2021 - 5 L 334/21
Einschränkungen im Pirmasenser Einzelhandel bleiben vorerst bestehen
Diese Einschätzung erscheint auch nicht offensichtlich sachwidrig, denn zum einen kommt Buchhandlungen im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 - OVG 11 S 42/21 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 EN 175/21 -, juris) und zum anderen trägt die Versorgung mit Produkten des Buchhandels unter den Bedingungen eines infektionsbedingten Lockdowns auch wegen der stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten einem Grundbedarf der Bevölkerung Rechnung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 89/21 -).
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Ausländerrecht
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (35)
- BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder, …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67, 68; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, 683).Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Ein hohes, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer Trennung insbesondere, wenn - wie vorliegend - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris).
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark; …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Von diesem Erfordernis kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind, dies ist nur dann der Fall, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09, Rn. 27 …und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14, Rn. 19, beide juris), was vorliegend wegen des bestehenden Ausweisungsinteresses nicht der Fall ist, oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122-135, Rn. 19).
- BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14
Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen; …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, BVerwGE 153, 353-360, Rn. 21; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, Rn. 15, juris).Von diesem Erfordernis kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind, dies ist nur dann der Fall, wenn ein strikter Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09, Rn. 27 und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14, Rn. 19, beide juris), was vorliegend wegen des bestehenden Ausweisungsinteresses nicht der Fall ist, oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
- BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17
Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 15).Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 16).
- BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11
Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, Rn. 7, juris).Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, Rn. 8, juris).
- VGH Hessen, 20.10.2016 - 7 B 2174/16
Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Eine titelfreie, also visumfreie, Einreise ist allerdings nur dann als erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EU-VisaVO gerichtet ist (so VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 7 B 2174/16 -, Rn. 27, juris; VGH München…, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 -, Rn. 13, juris zur entsprechenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 539/2001).Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EU-VisaVO genannten Staaten reist aus diesem Grund dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.; VGH München…, Beschluss vom 21. Juni 2013, a.a.O.).
- VGH Bayern, 21.06.2013 - 10 CS 13.1002
Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Eine titelfreie, also visumfreie, Einreise ist allerdings nur dann als erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EU-VisaVO gerichtet ist (so VGH Kassel…, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 7 B 2174/16 -, Rn. 27, juris; VGH München, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 -, Rn. 13, juris zur entsprechenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 539/2001).Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EU-VisaVO genannten Staaten reist aus diesem Grund dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. VGH Kassel…, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 21. Juni 2013, a.a.O.).
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42). - BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03
Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger …
- BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Aufschubs aufenthaltsbeendender Maßnahmen …
Auszug aus VG Schleswig, 29.10.2021 - 1 B 89/21
Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67, 68; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, 683). - BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche …
- BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
Berücksichtigung des Elternrechts bei Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis und …
- BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08
Schutz der Familie vor ausländerrechtlichen Maßnahmen
- BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95
Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter …
- BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06
D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2009 - 18 A 2620/08
Abschiebungsandrohung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Aufenthaltserlaubnis …
- OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 11 ME 110/09
Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit als Schutz vor der …
- OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 8 ME 305/10
Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens …
- VGH Bayern, 10.03.2021 - 10 CE 20.2030
Nachholung des Visumverfahrens für abgelehnten Asylsuchenden mit deutschem Kind …
- OVG Sachsen, 29.06.2021 - 3 B 14/21
Ausweisungsinteresse; Jugendstrafe; Betäubungsmitteldelikt; Generalprävention
- OVG Sachsen, 02.11.2012 - 3 B 199/12
Rechtliches Abschiebungshindernis bei Kleinkind, Gewichtung des Kindeswohls
- BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14
Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
Familiennachzug zu Deutschen
- VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666
Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre
- BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88
Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15
Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11
Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren …
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20
Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung …
- BVerwG, 26.04.2017 - 1 B 75.17
Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 7 S 65.05
Rechtswirkungen der Beantragung eines Aufenthaltstitels; Folgen der rechtlichen …
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin
- OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2011 - 4 MB 40/11
Ausländerrecht (Abschiebungsschutz): Antrag auf Anordnung der aufschiebenden …
- VG Aachen, 24.05.2016 - 8 L 1025/15
Unzulässig; verspäteter Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung; …
- OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 8 ME 109/20
Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogen; Albanien; …
- VG Trier, 14.12.2011 - 1 L 1537/11
Vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG
- VG Schleswig, 16.12.2022 - 1 B 73/22 Unter Anlegung dieser Maßstäbe wäre die durch die Nachholung des Visumverfahrens eintretende Trennung des Antragstellers von seinem Kind jedenfalls für eine gewisse Zeit hinzunehmen; sie wäre mit dem verfassungsrechtlich bzw. menschenrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und insbesondere Familie im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar, wenn hinreichend sicher feststeht, dass die Trennung nicht einen etwa 3-4 Monate langen Zeitraum überschreiten muss (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 1 B 89/21 -, Rn. 26 - 28, juris).
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