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Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 14.03.2025

Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,39933
OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2024,39933)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2024 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2024,39933)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2024 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2024,39933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch des Erben auf Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen aus den Memoiren des Erblassers auf analogen Tonbandkassetten ; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (152)

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, Bl. 291 ff. des BGH-Hefts (= NJW 2021, 765) die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis wiederhergestellt.

    Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, Bl. 341 ff. des BGH-Hefts = BeckRS 2020, 36309).

    Rn. 22 1. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib,.

    Rn. 23 hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist,.

    Rn. 43 Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist." und (2) "im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben." Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.).

    Rn. 52 Mit dem Vorgenannten entfielen zugleich auch die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung in Form einer falschen Auskunft in seiner E-Mail vom 30. März 2010 i.S.d. bisherigen Annahme des III. Zivilsenats im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 47 ff. Ohnehin habe der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - die damals allein gestellte Frage des Erblassers nach "Ordnern" mit seiner Antwort zu "Akten" inhaltlich richtig beantwortet, so dass die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB fernliegend sei.

    Rn. 82 a) Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten sowie S. 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 35 ff. des Senatshefts) war das hiesige Gerichtsverfahren nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 - rechtskräftig beendet.

    Rn. 88 Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist das Landgericht - wie auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zur Auskunftsstufe (vgl. nur die beklagtenseits nicht angegriffene Sachverhaltsdarstellung bei BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 1) - zu Recht von der Erhebung und Weiterverfolgung einer Stufenklage ausgegangen.

    Denn trotz der Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Ans. 2 Nr. 2 ZPO) musste man auch den unbestimmten ursprünglichen Herausgabeantrag mit den zutreffenden Überlegungen des Bundesgerichtshofs trotz der aus der Unbestimmtheit des Klageantrages fließenden Unzulässigkeit der Klage (gerade) noch als ausreichend für den Eintritt der Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ansehen (so auch BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Frage des Bestehens eines Herausgabeanspruchs entsprechend § 667 BGB sachlich zu unterscheiden ist von der weiteren Frage, ob den Beklagten aus einer konkludent eingegangenen vertraglichen Beziehung zum Erblasser zugleich auch Geheimhaltungspflichten treffen (deutlich BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14); vorliegend spielt diese unter den Parteien diskutierte weitere Streitfrage keine Rolle.

    Rn. 102 (aa) Dass zwischen dem Beklagten und dem Erblasser eine auftragsähnliche Rechtsbeziehung sui generis begründet worden ist, aus der sich in einem zweiten Schritt wegen der gebotenen Einordnung als auftragsähnliche Gestaltung - dies ungeachtet der Entgeltlichkeit der Verlagsverträge (dazu BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 36) - seit der Beendigung der Zusammenarbeit Herausgabepflichten entsprechend § 667 BGB im Umfang der Tenorierung ableiten lassen, steht nicht ernsthaft in Frage.

    Dazu, dass sich aus dieser Rechtsbeziehung auch Herausgabeansprüche entsprechend § 667 BGB ableiten lassen, verweist der Senat auch auf die fortgeltenden Überlegungen bei BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 26 ff. sowie im Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14. Auch nach den Erwägungen aus dem o.a. Teilurteil des Senats steht außer Frage, dass selbst wenn - wovon aber nicht auszugehen ist - dem Beklagten ursprünglich ein Nutzungsrecht an dem aus dem Auftragsverhältnis Erlangten zugestanden hätte, dieses jedenfalls nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses durch den Erblasser entfallen wäre, da ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht unabhängig vom Vertrauen des Erblassers in diesen bestehen sollte.

    Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Revisionsverfahren zu Stufe I keine Bedenken am Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Bindung geäußert (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 28 ff.).

    Rn. 104 (cc) Soweit der Beklagte eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen geltend gemacht hat, kann zu Art. 5 Abs. 1 GG auf BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15 und im Übrigen auf die Ausführungen des Senats im Teilurteil vom 6. Februar 2018 - 15 U 314/19, juris, Rn. 240, 245 ff. - dort selbst zu weitergehenden Verschwiegenheitspflichten - verwiesen werden.

    Rn. 105 (2) Der materiell-rechtliche Herausgabeanspruch ist - dies auch im Nachgang an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 - nicht verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) bzw. der Beklagte kann sich auf die Einrede der Verjährung (wegen der schriftlichen Vervielfältigungsstücke) wegen §§ 280 Abs. 1, 249 BGB nicht berufen.

    Rn. 107 (a) Wie eingangs angesprochen und vom Landgericht auf den hier zunächst in Bezug zu nehmenden S. 11 f. der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, hat die ursprüngliche (unmittelbare) Herausgabeklage im Jahr 2014 - trotz Bedenken mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Verjährung des zu diesem Zeitpunkt noch unverjährten Herausgabeanspruchs jedenfalls wegen digitaler und sonstiger Vervielfältigungsstücke gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57).

    Rn. 108 (b) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. September 2020 zur Frage der Verjährung des Herausgabeanspruchs vor der Klageerhebung im Jahr 2014 nur inzident bei der Prüfung der Verjährung des Auskunftsanspruchs Stellung genommen hat (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57), sind diese Ausführungen zwar nicht von der Rechtskraft der Entscheidung auf der Stufe I der Stufenklage erfasst.

    Rn. 109 (aa) Hinsichtlich der digitalen oder in sonstiger Form gemachten Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen hat der darlegungspflichtige Beklagte zunächst ohnehin auch weiterhin keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Erblasser vor dem 1. Januar 2011 Kenntnis von der Existenz solcher Vervielfältigungen hatte bzw. jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon war (siehe auch BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 sowie Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 173 ff.).

    Rn. 110 (bb) Auch im Übrigen (also insbesondere wegen etwaiger Abschriften des Inhalts der Originalbänder) ist mit den Ausführungen des BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 aus dem Schreiben des Erblassers vom 26. April 2001 (Bl. 1007 d.A.) allein noch nicht auf eine Kenntnis und/oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers bzw. der Klägerin von einem weiteren Vorhandensein solcher Unterlagen bei dem Beklagten zu schließen, zumal es widersprüchlich i.S.d. § 242 BGB wäre, wenn ein Schuldner, der - wie hier - dem Geschädigten gegenüber vorsätzlich verdunkelt hat, dass er seine Auskunftspflichten verletzt hat, sich darauf berufen könnte, dass der Gläubiger die Fehlerhaftigkeit der Auskunft ohne grobe Fahrlässigkeit hätte i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennen müssen.

    Der Senat verweist zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 134 ff. sowie die Ausführungen des BGH im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 26, 36, 39 ff.

    Rn. 112 ((2)) Richtig ist dann auch, dass eine unrichtige oder die vertraglichen Pflichten aus § 666, 3. Fall BGB sonst verletzende Auskunft eine objektive Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB darstellt, die dann nach allgemeinen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch mit den Folgen der §§ 249 ff. BGB begründen kann (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 49), es sei denn, der Schuldner hätte die Pflichtverletzung entgegen der gesetzlichen Vermutung gerade nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

    Rn. 115 Der Senat würdigt dabei auch das - ohne Gehörsverletzung im Verfahren auf der Stufe I der Stufenklage bei der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichthofes nicht mehr berücksichtigte - Vorbringen des Beklagten, er habe seinerzeit die E-Mail vom 30. März 2010 nicht als umfassende Auskunft verstanden und deswegen auch nicht vorsätzlich eine falsche Auskunft gegeben (dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 19).

    Rn. 117 Schon dies trägt dann aber die Annahme einer sog. Sekundärhaftung: Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, es sei "jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung" gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Sekundäransprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 52), steht dies nicht der Annahme entgegen, dass richtigerweise jede unrichtige Auskunft als zu vertretende Pflichtverletzung einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB begründet, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie man bei umfassender und zutreffender Auskunft stünde, was dann auch einen Anspruch auf Herausgabe von solchen Vervielfältigungen der Originaltonbänder (in welcher Form auch immer) einschließen muss, deren Herausgabe der Erblasser infolge der pflichtwidrigen Auskunft damals nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht hat (…BGH, a.a.O., Rn. 50).

    Dazu, dass auch aus § 281 Abs. 4 BGB keine durchgreifenden Argumente gegen die Annahme eines solchen auf Naturalrestitution gerichteten Ersatzanspruchs, so gestellt zu werden, als hätte man rechtzeitig Auskunftsansprüche bzw. hier Herausgabeansprüche geltend gemacht, abgeleitet werden können, wird auf BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 20 ff. Bezug genommen.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Gedanken in seinem Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 (…dem insofern folgend Jauernig/Mansel, BGB 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 5) letztlich als tragende Parallelüberlegung neben die Annahme einer Sekundärhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB gestellt.

    Rn. 129 (c) Mit den zutreffenden Erwägungen auf S. 12 f. der angefochtenen Entscheidung ist im Nachgang an die rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 kein verjährungsschädlicher Stillstand i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB eingetreten, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen hier zunächst ebenfalls Bezug genommen werden kann.

    Denn es geht nach dem angefochtenen Titel ersichtlich um alle erteilten Angaben, nämlich "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.".

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Rn. 19 Mit Schriftsatz vom 20. März 2024 (Bl. 4255 ff. d.A.) hat der Beklagte ergänzend Auskunft dahingehend erteilt, dass ihm vor dem Hintergrund einer in der Beweisaufnahme vom 2. November 2022 in einem Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. 15 U 314/19 (Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, Bl. 3778 ff. d.A. = juris) getätigten Aussage des Zeugen Dr. F. in Erinnerung geraten sei, dass er auch diesem während der Arbeiten an den Memoiren des Erblassers im Jahr 2004 im Einvernehmen mit dem Erblasser eine Kopie eines schriftlichen Transkripts zur Verfügung gestellt hatte.

    Dass dies ernst zu nehmen sei, zeige u.a. auch die erstinstanzliche vollständige Antragstellung zu der dortigen weiteren Stufenklage in dem Parallelverfahren (LG Köln 28 O 11/18 = OLG Köln - 15 U 314/19 = BGH - I ZR 42/24).

    Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sei - wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, S. 353 (…= juris Rn. 300) erkannt habe - die Zwangsvollstreckung keinesfalls unterbrechungsfrei betrieben worden, wobei sich die Klägerin auch etwaige Verzögerungen durch den Anwaltswechsel zurechnen lassen müsse.

    Rn. 47 Auch in der Sache bestehe kein Herausgabeanspruch: Nach der Beweisaufnahme im Parallelverfahren zu Az. 15 U 314/19 sei dem Senat ausweislich S. 142 des Teilurteils vom 6. Februar 2024 (…= juris Rn. 197) bekannt, dass der Beklagte keinen Rechtsbindungswillen und kein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich des Abschlusses einer wie auch immer zu klassifizierenden Vertragsbeziehung zum Erblasser gehabt habe.

    Auch spätere Änderungen habe er - teils von sich aus - offengelegt wie die Entsorgung des Computers, die Änderung des Bankschließfaches wegen der Angebotsumstellung bei der Bank oder zuletzt den Nachtrag wegen der vom Zeugen Dr. F. bei seiner Vernehmung vor dem Senat in dem Verfahren zu Az. 15 U 314/19 erwähnten und vor rund 20 Jahren erhaltenen Kopien des Transkripts.

    Dies ist aber nicht auf den sog. "grünen Bereich" beschränkt und die Auseinandersetzung unter den Parteien ist - wie die Ausführungen des Senats im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris gezeigt haben - wegen eines auch vermögensrechtlichen Bezugs diesem Bereich ohnehin nicht fern.

    Rn. 97 Die Klägerin ist insbesondere auch nicht gehalten - mag dies aus Gründen der Prozessökonomie auch u.U. nähergelegen haben - einen bereits "bestimmbaren" Teil ihrer Herausgabeklage (später) unter einem "Aufbrechen" der Stufenklage im Übrigen unmittelbar zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen (dazu zunächst nur Senat u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 300 ff.; siehe dazu auch unten zu § 256 Abs. 2 ZPO; siehe ferner ähnlich auch Senatsurteile vom 22. Juni 2023 - 15 U 135/22, n.v., S. 156 ff. und - 15 U 65/17, n.v.).

    Zur Herleitung einer solchen schuldrechtlichen Sonderbeziehung verweist der Senat zur Meidung von unnötigen Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem auch von den Parteien selbst in Bezug genommenen Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 187 ff., dessen Beweiswürdigung der Beklagte nicht in Frage gestellt hat.

    Rn. 103 (bb) Soweit der Beklagte dagegen zuletzt noch einwendet, der Senat habe im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 198 zu Unrecht und ohne Erörterung mit den Parteien ein sog. potentielles Erklärungsbewusstsein auf Seiten des Beklagten unterstellt, bleibt dieser Einwand weiterhin erfolglos.

    Der Senat hat aber bereits im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 198 ausgeführt, dass und warum er i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt ist, dass der Beklagte - auch wegen seiner beruflichen Vorerfahrungen als Journalist und Publizist - bei pflichtgemäßer Sorgfalt damals hätte erkennen können, dass sich ein bewusstes Sich-Einlassen auf eine mehrjährige Zusammenarbeit mit dem Erblasser unter dem Dach der Verlagsverträge in einem nicht nur lukrativen, sondern für beide Beteiligten auch unter historischen Interessen ganz wesentlichen Projekt nach Treu und Glauben insgesamt nur als entsprechende Willenserklärung zum Abschluss auch einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Erblasser unter dem Dach der Verlagsverträge verstehen ließ.

    Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Parallelverfahren 15 U 314/19 ändert daran aus genannten Gründen allein nichts.

    Rn. 104 (cc) Soweit der Beklagte eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen geltend gemacht hat, kann zu Art. 5 Abs. 1 GG auf BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15 und im Übrigen auf die Ausführungen des Senats im Teilurteil vom 6. Februar 2018 - 15 U 314/19, juris, Rn. 240, 245 ff. - dort selbst zu weitergehenden Verschwiegenheitspflichten - verwiesen werden.

    Soweit der Beklagte auf Stufe I zuletzt gerügt hat, seine persönliche Anhörung sei geboten gewesen (…BGH, a.a.O., Rn. 11), hatte er - neben der umfassenden Anhörung in dem in Bezug genommenen Verfahren zu Az.: 15 U 314/19 - jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf Stufe II der hiesigen Klage die Möglichkeit gehabt, zu erscheinen und sich ggf. über § 137 Abs. 4 ZPO zu Wort zu melden (dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06, NJW 2008, 2170); der Senat sieht auch keinerlei Bedarf für eine weitergehende Anhörung.

    Soweit der Beklagte u.a. auch auf ein nach den in Bezug genommenen Ausführungen im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19 fehlendes sog. potentielles Erklärungsbewusstsein des Beklagten abstellt, ändert auch dies nichts daran, dass er, nachdem er zu einer Auskunft bereit war und diese dem Erblasser erteilt hat, ersichtlich bewusst unvollständig und damit falsch beauskunftet hat, was einen Verstoß gegen die Wahrheits- und Treuepflicht darstellt (…dazu BeckOGK-BGB/Kähler, Stand: 15. Oktober 2024, § 242 Rn. 769 m.w.N.).

    Der Senat stellt zudem in Rechnung, dass die Klägerin als Privatperson zeitgleich in den umfangreichen Parallelverfahren (Senat 15 U 135/22 und 15 U 314/19) eingebunden war und auch dort durchweg auf die aus ihrer Sicht unzureichende Beauskunftung und ihre Zwangsvollstreckungsbemühungen Bezug genommen hat, was ebenfalls gegen die Annahme eines Stillstandes - ohne einen triftigen Grund - i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB streitet.

    Der Beklagte verweist ansonsten in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Ausführungen des Senats u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 299 ff. zu einer u.U. nicht tunlichen und stringenten Verfahrensführung vor allem durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

    Insbesondere sind hier - auch wegen des "Spesentopfs" für die Zusammenarbeit (dazu im Zusammenhang mit einer bewussten Unvollständigkeit im Buch des Beklagten und seines Mitautors: Senat, Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 411; zum Falschvortrag des Beklagten im hiesigen Verfahren insofern S. 56 ff. des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016, Bl. 1228 ff. d.A.; unbestritten dann auch hier S. 33 des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Juli 2016, Bl. 1568 d.A.) keine Aufwendungsersatzansprüche des Beklagten wie auf S. 3 des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2016 (Bl. 734 d.A.) und S. 109 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016 (Bl. 1281 d.A.) angedeutet o.ä.

    Da aber sowohl der Verlag als auch die Presseorgane in den Verfahren zu Az.: 15 U 135/22 und 15 U 314/19 durchweg in Abrede gestellt haben, noch selbst über Material zu verfügen, wäre es auch insofern am Beklagten gewesen, zumindest rudimentär mitzuteilen, dass man damals nur das einzige bei ihm vorhandene (?) Papierexemplar und/oder die einzige Papierkopie des Mitautors zu diesen Zwecken verliehen und dann zurückbekommen haben will.

    Der Senat verweist zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf seine über das Vorgenannte noch hinausgehenden Ausführungen in dem auch von den Parteien in Bezug genommenen Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 153 - 177.

    Das Verhalten des Beklagten ist nicht nur der zulässigen prozessualen Rechtsverteidigung - insbesondere auch mit Blick auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Az.: 15 U 314/19 - für den Fall der eröffneten Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin auf den "Tonbandschatz" geschuldet.

    Dies belegt auch der erneute Versuch des Beklagten, auf S. 10 der Berufungsbegründung (Bl. 41 des Senatshefts), mit einer angeblich unter den "damaligen Parteien" geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu argumentieren, während tatsächlich allein ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Memoiren-Verlag und dem Beklagten im Raum steht, der - wie der Beklagte weiß - die Rechtspositionen des Erblassers im Verhältnis zum Beklagten ohnehin nicht berührt hat (Senat, Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 244) .

    Rn. 257 Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Fall hier anders gelagert ist als bei der vom Senat u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 300 ff. (ähnlich auch Senatsurteile vom 22. Juni 2023 - 15 U 135/22, n.v., S. 156 ff. und - 15 U 65/17, n.v.) aufgezeigten Möglichkeit, neben einer Stufenklage auf Stufe I oder II einen bereits hinreichend beauskunfteten Teil parallel mit einer "ungestuften" Teil-Herausgabeklage direkt und unmittelbar zu verfolgen (…zu solchen parallelen Teilklagen auf der ersten oder zweiten Stufe auch MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 20 a.E.).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Auf Berufung beider Parteien hat der Senat dieses Urteil mit Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, Bl. 2784 ff. d.A. (= ZUM-RD 2018, 552) teilweise abgeändert und die Klage auch noch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke in der Annahme einer insofern bereits eingetretenen Verjährung abgewiesen.

    Im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke habe das Landgericht zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der zunächst weitergehende erstinstanzliche Titel durch das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris wegen der insofern angenommenen Verjährung teilweise abgeändert und erst durch den Bundesgerichthof wieder in ursprünglichem Umfang neu tenoriert worden sei.

    Im Berufungsverfahren zur Auskunftsstufe vor dem Senat stand ebenfalls niemals in Frage, dass eine Stufenklage anhängig war, was im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17 so auch durchweg zum Ausdruck genommen ist (…vgl. a.a.O., juris Rn. 1, 39, 58, 60, 85, 105, 107, 108, 110, 161, 194, 195, 198, 199).

    Rn. 94 cc) Auf die Streitfrage, ob ein Übergang von einem unbedingten Herausgabeantrag auf eine Stufenklage prozessual eine Klageänderung darstellt oder gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln wäre (…zum Streitstand BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 54, § 254 Rn. 13 m.w.N.) kommt es nicht an; an der Zulässigkeit der Klageänderung bestehen schon mit Blick auf die Sachdienlichkeit auch weiterhin keine Bedenken (siehe bereits Senat, Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 106 ff.).

    Die Thematik eines Rechtsbindungswillens und/oder fehlenden Erklärungsbewusstseins ist vom Senat bereits im Zusammenhang mit etwaigen Anfechtungsfragen analog § 119 BGB im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 -15 U 66/17, juris Rn.133 angesprochen worden.

    Rn. 109 (aa) Hinsichtlich der digitalen oder in sonstiger Form gemachten Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen hat der darlegungspflichtige Beklagte zunächst ohnehin auch weiterhin keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Erblasser vor dem 1. Januar 2011 Kenntnis von der Existenz solcher Vervielfältigungen hatte bzw. jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon war (siehe auch BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 sowie Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 173 ff.).

    An seinen gegenteiligen Ausführungen zur insofern teilweise eingetretenen Verjährung im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 152 ff., 164 ff., 190 f. hält der Senat im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (…a.a.O.) nicht fest.

    Der Senat verweist zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 134 ff. sowie die Ausführungen des BGH im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 26, 36, 39 ff.

    Rn. 128 ((c)) Damit kommt es dann auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob der Beklagte bei einem Telefonat mit dem Erblasser am 23. Januar 2009 als (weitere) Pflichtverletzung bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, er habe alles aus den Memoirenarbeiten herausgegeben bzw. werde alles herausgeben (dazu u.a. S. 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Mai 2016, Bl. 1049 f. d.A. mit einem Zeugenbeweisantritt durch Vernehmung der nunmehrigen Klägerin, die sonst u.U. nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit gemäß § 448 ZPO zu vernehmen wäre;… siehe dazu auch Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2019, S. 25 f. = Bl. 212 f. des BGH-Heftes;… vgl. im Gegenzug u.a. den Beklagtenschriftsatz vom 30. Juni 2010, S. 4 f./7f. = Bl. 276 f./279 f. des BGH-Hefts; zu der Würdigung des Vorbringens aber schon Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 170).

    erkennbar (vgl. schon mit Blick auf Stufe I zudem bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 183 ff.).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Ebenso wie in dem vom Landgericht nur unzureichend abgegrenzten Fall des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 sei der Herausgabeanspruch ohnehin zuvor bestenfalls "angekündigt" gewesen, wie es auch im o.a. Teilurteil vom 27. April 2017 zutreffend festgehalten sei.

    Rn. 84 Geklärt ist zudem, dass sich am Vorliegen einer Stufenklage mit ihrer verjährungshemmenden Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Nachgang an eine schon mit der Zustellung der Klageschrift eingetretene Rechtshängigkeit (auch) des Hauptanspruches (BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, BeckRS 2018, 36361 Rn. 24; Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 26; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771) nichts dadurch ändert, dass der Antrag auf die Hauptleistung (Stufe III) in der mündlichen Verhandlung als solches (noch) nicht zu Protokoll gestellt wird, weil im Rahmen des § 254 ZPO zunächst ohnehin nur die jeweils fragliche Stufe zu verhandeln und zu entscheiden ist (siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 9 WF 38/05, NJW-RR 2005, 871;… Stein/Jonas/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4 a.E., 8;… Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 48).

    Rn. 85 bb) Die zu aa) angesprochenen "formalen" Fragen befreien den Senat im Weiteren zwar nicht von der Prüfung, ob (1) die im zugestellten Schriftsatz vom 31. Mai 2016 "angekündigten" Anträge bereits die Erhebung einer (vollständigen) Stufenklage mit der Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - also nicht nur eine vage "Ankündigung" und/oder eine zumindest nicht zur Verjährungshemmung auf der Herausgabestufe führende "verkürzte" Stufenklage nur für die Stufen I und II (zu dieser Möglichkeit BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 29;… LG Traunstein, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 13.08.2021 - 5 O 2252/17, BeckRS 2021, 55247 Rn. 15) - darstellten und (2) die so verstandene und zunächst an-/rechtshängig gemachte Stufenklage bei der späteren Antragstellung im Termin - dies insbesondere auch mit Blick auf die "Protokollerklärung" des damaligen Prozessbevollmächtigten des Erblassers - weiterverfolgt oder zu Gunsten einer Beschränkung auf die (isolierte) Auskunftsklage (konkludent) wieder fallengelassen (also teilweise zurückgenommen) worden ist.

    Abzustellen ist anerkanntermaßen auf die Klageschrift bzw. eine entsprechende Klageänderung, die ein entsprechendes Stufenbegehren erkennen lassen muss, was im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (statt aller BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 27 m.w.N.;… siehe zudem etwa MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 10/17;… BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 54, § 254 Rn. 12;… Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 3).

    Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist mit S. 9 der angefochtenen Entscheidung u.a. auch der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 27, 31).

    Zwar kann dann, wenn zunächst - ggf. sogar optisch hervorgehoben - nur ein Auskunftsbegehren bzw. nur ein Begehren auf eidesstattliche Versicherung geltend gemacht werden und eine Formulierung, Bezifferung und das "Stellen" eines Leistungsantrages allenfalls für die Zukunft nur vage in Aussicht gestellt wird, bei gebotener Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, dass noch keine Stufenklage im Rechtssinne anhängig gemacht werden soll (vgl. neben BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 etwa die Fälle OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 3 W 10/12, NJW-RR 2012, 1020; OLG Celle, Urteil vom 3. März 1995 - 15 UF 222/94, NJW-RR 1995, 1411; siehe auch OLG Celle…, Urteil vom 7. Mai 1999 - 15 UF 235/98, juris Rn. 8).

    Bei der Auslegung der Prozesserklärungen kann u.a. auch zu berücksichtigen sein, ob bei deren Abgabe im Verfahren keinerlei Verjährungsrisiko im Raum stand und deswegen zu der fraglichen Zeit (noch) kein Anlass für eine die Verjährung hemmende Stufenklage bestand, zumal dann oft auch noch etwaige Gebührenrisiken gegen eine zu weite Auslegung streiten können (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 32).

    Anders als im Fall des BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 29 gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte für eine enge Auslegung (wie etwa durch optische Hervorhebung nur von Auskunftsbegehren) und von Anfang an stand außer Frage, dass gerade auch die Verjährungsthematik die Parteien weiterhin beschäftigte und weiter beschäftigen wird, so dass auch insofern mit Blick auf die oben genannte Rechtsprechung zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Stufenklage nahelag.

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Der III. Zivilsenat habe sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen in Widerspruch u.a. zu einem Urteil des IX. Zivilsenats vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 gesetzt.

    Rn. 90 Soweit der Beklagte zur Frage der Hemmungswirkung unzulässiger Klagen auf BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 verweist, folgt auch daraus nicht, dass bei jedweden Bedenken im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO die Verjährungshemmung einer Klage automatisch auszubleiben hat (…so aber AG Halle [Saale], Urteil vom 5. Mai 2011 - 93 C 119/10, BeckRS 2011, 148997 und dem folgend Lakkis in: jurisPK-BGB, Stand: 4. November 2024, § 204 Rn. 29;… MüKo-BGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 21;… unklar BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, Stand: 15. Oktober 2024, § 204 Rn. 29.1.;… Schmidt-Räntsch, in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 204 Rn. 5 und NK-BGB/Mansel, 4. Aufl. 2021, § 204 Rn. 31;… insofern dem III. Zivilsenat beipflichtend aber jetzt Jauernig/ders., BGB, 19. Aufl. 2023, § 204 Rn. 2).

    Anm. Gursky; Beschluss vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80, NJW 1980, 2643, 2644; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, GRUR 1985, 324, 325; Urteil vom 19. März 1987- III ZR 266/85, NJW-RR 1987, 1526; Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161 = juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 7; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2018 - X ZR 119/15, NJW-RR 2018, 518 Rn. 13; Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 380/20, BeckRS 2022, 3553 Rn. 5 sowie BAG, Urteil vom 28. Juli 2009 - 3 AZR 43/08, NZA 2010, 576 Rn. 27 sowie OLG München, Endurteil vom 14. Januar 2016 - 23 U 4433/14, RdTW 2017, 27 Rn. 46; siehe ferner aus dem Schrifttum etwa nur MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 24, MüKo-ZPO/Gottwald, a.a.O., § 322 Rn. 108 jeweils m.w.N.; die nicht tragenden weitergehenden Ausführungen bei BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086 = BeckRS 1975, 31114992 zur einer auch u.U. möglichen Bindungswirkung für den Hauptanspruch auf Stufe III hat der BGH zu Recht später nicht mehr aufgegriffen).

    Diese ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 nicht "kupiert" und auf eine isolierte Auskunftsklage beschränkt worden, welche die Verjährung des Herausgabeanspruchs als solche dann nicht (mehr) hätte hemmen können (statt aller BGH…, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 233/17, ErbR 2019, 294 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 16 sowie MüKo-BGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 4, 11 m.w.N.).

    Vielmehr endet die Hemmung grundsätzlich, wenn nach dem rechtskräftigen Abschluss (nur) einer Stufe das Verfahren nicht - insbesondere durch Anträge zum Übergang auf die nächste Stufe - entsprechend weiterbetrieben wird, dies etwa durch eine Bezifferung der Leistungsklage etc. (siehe etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 25 sowie MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 19 m.w.N.).

    Hier kommt noch Folgendes hinzu: Solange die Klägerpartei die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erforderlichen "Hilfsansprüche" auf Auskunft und/oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung noch in der Zwangsvollstreckung durchzusetzen versucht, liegt richtigerweise ein Stillstand des Verfahrens nicht vor und man wird im Zweifel bei komplexeren Sachverhalten zudem noch eine angemessene Zeit zur Überprüfung etwaiger Auskünfte etc. zubilligen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 26; zur früheren Unterbrechung auch BGH…, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn. 14 ff.; Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 f.; Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563, 2564; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 12. Mai 2005 - 8 UF 258/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines …

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Versicherung an Eides statt gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die einzige im Gesetz vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion ist, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen; die mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbundene Gefahr der Strafverfolgung (vgl. § 156 StGB, § 161 Abs. 1 StGB) soll den Verpflichteten daher dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen und soll ihn zu einer Überprüfung und Berichtigung der bisherigen Auskunft oder Rechnungslegung veranlassen (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 23, 29).

    Deswegen geht es allerdings auch nicht um eine bloße Formalität (siehe erneut BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 23, 29).

    Im Hinblick darauf, dass ein Titel i.S.d. § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (analog) nur ausreichend bestimmt sein mag, wenn die eidesstattlich zu versichernden Auskünfte konkret entweder aus mit dem Titel verbundenen Anlagen ersichtlich sind (wie bei umfangreichen Rechnungslegungen) oder sich aus den Gründen der Entscheidungen im Wege der Auslegung für ein Vollstreckungsorgan mühelos ermitteln lassen, weil sie ihrem wesentlichen Inhalt nach dort wiedergegeben sind (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 33 - 38 m.w.N.; siehe auch Bayerisches Oberstes Landesgericht…, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2Z BR 203/04, juris und BeckOK-ZPO/Stürner, Ed. 54, § 889 Rn. 2 für Ausreichenlassen einer Bezugnahme auf Schriftsätze; enger OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Februar 2003 - 6 UF 148/02, juris;… Sturhahn, in: Schuschke u.a., Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 889 ZPO Rn. 4;… BeckOK-PatentR/Fricke, Ed. 34, § 140b Rn. 42.2), folgt auch daraus nichts für den Beklagten Günstigeres.

    Rn. 247 (5) Da - wie der Senat im Beschwerdeverfahren zu Az. 15 W 62/23 ausgeführt hat - formal auch eine Auskunft mit Erfüllungswirkung erfolgt ist, bestehen schließlich keine Bedenken am Geltendmachen des seiner Natur nach der Auskunft nachfolgenden Anspruchs aus § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (dazu etwa BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 15 ff. m.w.N.).

    Ohnehin knüpft eine eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftserteilung an, so dass der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides richtigerweise erst - auch verjährungsrechtlich - erstmals entstehen kann, wenn die Auskunft zumindest formal ordnungsgemäß und äußerlich vollständig erfolgt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, juris Rn. 15).

    Auch Angaben zum Rechtsschutzbedürfnis als bloße Vorfrage nehmen jedenfalls nicht an der materiellen Rechtskraft eines Urteils teil (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 20), so dass auch insofern nach ihrer ratio legis die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO das zutreffende Mittel zur verbindlichen und insofern über den Hauptrechtsstreit auf Stufe II der Stufenklage (§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) hinausgehenden Klärung dieser vorgreiflichen Frage darstellt.

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    und dabei - auch zu Meidung von Problemen mit § 301 ZPO (dazu auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 19;… Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 4 und Rn. 39, zur Möglichkeit eines flankierenden Grundurteils i.S.d. § 304 ZPO auf Stufe I oder II bei einer Stufenklage BGH…, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 = juris Rn. 17 bei feststehender Zahlungspflicht, zu diesen Fragen auch Rieländer, ZZP 134 (2021) 137, 166 f.) - einen flankierenden Zwischenfeststellungsantrag zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch auch mit Blick auf Stufe III zu stellen, was eigentlich Thema des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Mai 2023 (Bl. 3706 ff. d.A.) und des diesem beigefügten Rechtsgutachtens (Bl. 3714 ff. d.A.) war, hier aber dann im Folgenden u.a. auch im Schriftsatz vom 27. November 2023 (Bl. 3756 ff. d.A.) nicht ganz umgesetzt worden ist.

    Rn. 258 Der Sachverhalt ist auch anders gelagert als derjenige, bei dem bei einer Stufenklage ein solcher Zwischenfeststellungsantrag wegen des materiell-rechtlichen Hauptsacheanspruchs als Gegenstand der kommenden Leistungsstufe schon auf Stufe I gestellt wird, weil bei Hilfsansprüchen auf Auskunft das Bestehen des Leistungsanspruchs (= Stufe III) dem Grunde nach zwar bereits ist als vorgreifliche Frage in der Prüfung von Stufe I vorweg zu nehmen, mit dem oben Gesagten aber eben nicht von der Rechtskraft erfasst wird (zu solchen Zwischenfeststellungsklagen auf Stufe I der Stufenklage etwa auch BGH…, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161 = juris Rn. 8 sowie BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 18;… zustimmend etwa auch OLG Nürnberg, Urteil v. 14. März 2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 16;… Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4, 10;… Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 16. Aufl. 2024, § 254 Rn. 37;… BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 54, § 254 Rn. 23, Anders/Gehle/Anders, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 6 "Zwischenfeststellungsurteil", 35 sowie § 256 Rn. 67/75 "Stufenklage";… Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, 254 Rn. 34, 78, § 256 Rn. 442;… Schäuble, JuS 2011, 506, 509 und Stein/Jonas/Roth, ZPO, 24. Aufl.2024, § 254 Rn. 31 und 34 a.E.;… nicht angepasst nur § 256 Rn. 122; siehe zur Klärung eines Handelsvertreterverhältnisses auch OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 18 U 126/09, BeckRS 2010, 2542 und für einen dem Anspruch auf allen Stufen entgegenstehenden Einwand auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Januar 2011 - 4 UF 67/10, BeckRS 2011, 24254).

    Rn. 261 Die begehrte Feststellung bezieht sich schließlich auch auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des laufenden Rechtsstreits auf Stufe II hinausgeht; es werden mit anderen Worten die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache auf Stufe II bereits "erschöpfend" geregelt (zu diesen Fragen etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 16 ff.).

    Für eine Zwischenfeststellungsklage wäre zwar grundsätzlich kein Raum mehr, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend geregelt würden (…st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16 und vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 18 ff. sowie BAG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 6 AZR 207/20 NZA 2021, 1720 Rn. 53 …und vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18, NZA 2019, 726 Rn. 18).

  • LG Köln, 09.08.2024 - 14 O 286/14
    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    2. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

    Rn. 9 Das Landgericht hat den Beklagten sodann mit Teilurteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14 (Bl. 2468 ff. d. A. = GRUR-RS 2017, 125260) unter Klageabweisung im Übrigen, diese wegen nunmehr nicht mehr relevanter Ansprüche auch wegen weiterer Unterlagen aus den Memoirenarbeiten, verurteilt, dem Erblasser Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.

    Rn. 43 Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist." und (2) "im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben." Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.).

    Denn es geht nach dem angefochtenen Titel ersichtlich um alle erteilten Angaben, nämlich "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.".

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03

    Änderung der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das …

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Rn. 142 Ein ausreichend begründeter Verdacht wird in der Regel gegeben sein, wenn unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen unter Würdigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles die ursprüngliche Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt worden ist und/oder sonst der Eindruck entstanden ist, man sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohnehin nicht gewillt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247, 248 f.; Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221, 222) und/oder sogar die Unvollständigkeit der Beauskunftung in einzelnen Punkten bereits nachgewiesen ist (…MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 16).

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn Entschuldigungsversuche dazu nur mit inhaltlich wiederum untauglichen Argumenten erfolgen (vgl. nur etwa OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 1997 - 6 U 91/96, NJW-RR 1998, 126, 127; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 3 U 91/04, BeckRS 2009, 9886; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 28. April 2005 - 2 U 44/04, BeckRS 2008, 4704 Rn. 18, LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4a O 183/07, GRUR-RR 2009, 195 sowie BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, juris Rn. 20 f.) und/oder widersprüchliche Einlassungen bzw. nicht überzeugende Angaben zu vermeintlichen Erinnerungslücken erkennbar werden (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 633 f.).

    Obendrein ist anerkannt, dass das Vollstreckungsgericht in Form des funktional zuständigen Rechtspflegers (§ 20 Abs. Nr. 17 RPflG) ohnehin auch jederzeit berechtigt wäre, die im Titel von den Prozessgerichten festgelegte Formel der Versicherung und ihren Umfang durch einen ergänzenden Beschluss entsprechend § 261 Abs. 1 BGB anzupassen und zu ändern, weswegen die Bestimmbarkeit der Auskünfte, auf die sich die Eidesleistung zu beziehen hat, richtigerweise ohnehin schon für die Zwangsvollstreckung genügt (…statt aller Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 889 Rn. 6;… Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 25. Aufl. 2025, § 889 Rn. 3;… Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, 2019, § 261 Rn. 1, 5;… Sturhahn, a.a.O., § 259 Rn. 4;… Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 889 Rn. 3, 6;… Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 889 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, juris und bei nachträglichen Angaben auch BVerfG, Beschluss vom 17. August 2023 - 2 BvR 1851/22, juris zu einem Anpassungszwang).

  • BGH, 08.02.1995 - XII ZR 24/94

    Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
    Rn. 84 Geklärt ist zudem, dass sich am Vorliegen einer Stufenklage mit ihrer verjährungshemmenden Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Nachgang an eine schon mit der Zustellung der Klageschrift eingetretene Rechtshängigkeit (auch) des Hauptanspruches (BGH…, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, BeckRS 2018, 36361 Rn. 24;… Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 26; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771) nichts dadurch ändert, dass der Antrag auf die Hauptleistung (Stufe III) in der mündlichen Verhandlung als solches (noch) nicht zu Protokoll gestellt wird, weil im Rahmen des § 254 ZPO zunächst ohnehin nur die jeweils fragliche Stufe zu verhandeln und zu entscheiden ist (siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 9 WF 38/05, NJW-RR 2005, 871;… Stein/Jonas/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4 a.E., 8;… Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 48).

    Dabei kann auch ein einfacher Terminsantrag genügen, wenn nur - etwa durch einen unbezifferten Leistungsantrag oder die Angabe einer baldigen Bezifferung (dazu BAG, Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84, NJW 1986, 2527 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770 f.) - zumindest hinreichend deutlich wird, auf welcher Stufe das Verfahren weiterbetrieben werden soll.

    Die Terminsbestimmung und Verfahrensgestaltung ist dann nämlich allein Aufgabe des Gerichts (deutlich zur Stufenklage BGH…, Urteil vom 7. Februar 2013 - VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666 Rn. 16, 18 f., 22; BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771).

  • BGH, 23.03.1966 - VIII ZR 295/63

    Verletzung des Alleinvertriebsrechts; Anspruch auf Schadensersatz; Anspruch der …

  • BAG, 14.10.1970 - 1 AZR 58/70

    Einzelprokura - Arbeitgeberrisiko - Verjährung

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer …

  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

    Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen …

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 183/91

    Verjährungsunterbrechung bei Stufenklage

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und …

  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 449/84

    Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des …

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines …

  • BGH, 14.05.1975 - IV ZR 19/74

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Stufenklage

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung: …

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 380/20

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

  • BGH, 04.12.1959 - I ZR 135/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1960 - III ZR 80/58

    Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung als Gegenstand …

  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer …

  • BGH, 12.05.1975 - II ZR 18/74

    Anspruch auf Zahlung des hälftigen Gewinnanteils aus Gesellschaftsgeschäften - …

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 507/80

    Streitigkeit um den Zugewinnausgleich nach Ehescheidung - Entscheidung über die …

  • RG, 22.06.1929 - I 327/28

    1. Über die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides nach § …

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 81/91

    Revision gegen die Höhe der Beschwer; Maßgeblichkeit für die Höhe der Beschwer …

  • BGH, 21.11.2019 - XI ZR 500/18

    Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren bezüglich der Rückabwicklung eines …

  • LG München I, 11.05.2009 - 13 T 239/09

    Streitwert einer Zwischenfeststellungswiderklage

  • EuGH, 13.07.1972 - 58/71

    Verstoß gegen den Grundsatz der Erhaltung des Grundgehalts durch Einstufung in …

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer …

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen …

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Testamentserrichtung: Konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden …

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

  • BGH, 24.01.2019 - IX ZR 233/17

    Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Voraussetzungen eines …

  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17

    Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der …

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters …

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

  • BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

    Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw. …

  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines …

  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung …

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung …

  • OLG Nürnberg, 14.03.2022 - 8 U 2907/21

    Erfolglose Klage gegen PKV-Beitragserhöhungen; rechtsmissbräuchliches …

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11

    Ende der Verjährungshemmung: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der …

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Nürnberg, 19.10.2020 - 13 U 3078/20

    Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt …

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-) …

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer …

  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 11 U 68/11

    Kein Vollstreckungsschutz gemäß §§ 707, 719 ZPO wegen drohender unersetzlicher …

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des …

  • BGH, 19.01.1994 - XII ZR 190/92

    Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf …

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei …

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den …

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf: …

  • OLG Stuttgart, 23.05.2012 - 13 W 24/12

    Stufenklageverfahren: Fortsetzung auf Antrag des Beklagten

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 522/14

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Anforderungen an die hinreichende …

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung eines Zivilrechtsstreits …

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei …

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • OLG Brandenburg, 16.02.2005 - 9 WF 38/05

    Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch …

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 152/13

    Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II - Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur …

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der …

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 207/20

    Vergütung von Umkleidezeiten eines Zugbegleiters - Tarifauslegung - …

  • OLG Frankfurt, 06.02.2017 - 2 U 174/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Räumung eines …

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des …

  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung grundrechtlicher …

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 109/02

    Formulierung des Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage; Herausgabe von …

  • OLG Hamburg, 21.12.2012 - 3 U 96/12

    Zulässigkeit eines Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung der …

  • BGH, 02.02.2017 - I ZR 146/16

    Zwangsvollstreckung: Klauselerteilung aus einem abgetretenen Anspruch an den …

  • OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 6 U 14/10

    Urheberrechtsverletzung: Aufnahme von urheberechtlich geschützten …

  • OLG Naumburg, 12.10.2010 - 1 U 73/10

    Pflichtteil: Ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben über den …

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des …

  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

  • BGH, 14.05.1997 - XII ZR 140/95

    Anforderungen an die Bezeichnung eines vermieteten Grundstücks

  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13

    Berufungsbeschwer nach Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung …

  • OLG Naumburg, 23.08.2007 - 1 U 28/07

    Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses - Vergleichende …

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
  • BGH, 13.10.2020 - II ZR 40/20

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung von Ausschüttungen durch den …

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 191/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage im …

  • BGH, 18.10.1961 - V ZR 192/60
  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 319/78

    Architektenhonorar: Beweislast

  • BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Patentverletzung: …

  • BGH, 16.06.2008 - VIII ZB 87/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen …

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen …

  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage

  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 158/92

    Formwirksamkeit eines zum Schein beurkundeten Grundstücksschenkungsvertrages

  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 165/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Wechsel

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 6 U 91/96

    Hängender Panther, Eidesstattliche Versicherung

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 63/60

    Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH zur Erteilung von …

  • OLG München, 14.01.2016 - 23 U 4433/14

    Zur Frage der Auslegung eines Transportrahmenvertrages im Hinblick auf ein …

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 43/08

    Verrechnung von Rentenstämmen - Rechtskraft

  • OLG Celle, 03.03.1995 - 15 UF 222/94
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 2 U 44/04

    Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Verdacht, dass eine …

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines …

  • RG, 04.04.1914 - I 3/14

    Feststellungsurteil. Rechtskraft. Verjährung. Schadensersatz

  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 4 UF 67/10

    Stufenklage; notwendige objektive Klagehäufung

  • BGH, 04.11.2020 - IV ZB 12/20

    Wert der Beschwer nach Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen …

  • BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76

    Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche …

  • OLG Hamm, 17.12.2009 - 18 U 126/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Verfahren einer Stufenklage auf Erteilung eines …

  • BGH, 07.02.1974 - VII ZR 93/73

    Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter

  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
  • KG, 11.10.2004 - 12 U 198/04

    Berufungsverfahren: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf …

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2010 - 2 U 116/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine …

  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 59/03

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rechtsbeschwerde

  • OLG Köln, 08.09.1986 - 2 U 79/86

    Einstellung bei Rechtsmitteln; Einstweilige Einstellung ; Zwangsvollstreckung; …

  • BGH, 19.12.1969 - V ZR 114/66

    Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten - Anspruch auf hälftige …

  • OLG Naumburg, 12.05.2005 - 8 UF 258/04

    Unterbrechung der Verjährung durch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage

  • OLG Schleswig, 15.02.2012 - 3 W 10/12

    Begriff der Stufenklage i.S. von § 44 GKG

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - U (Kart) 1/06

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherung der Vollständigkeit und …

  • OLG Köln, 02.01.1997 - 2 U 81/96

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsrechtszug

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 55/79

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei zeitlich begrenzter …

  • BGH, 20.02.1969 - VII ZR 101/67

    Erstreckung der Rechtskraft eines den Beklagten zur Rechnungslegung …

  • BGH, 29.12.1953 - II ZR 321/53

    Freiwerden einer Sicherheit

  • LG Düsseldorf, 24.07.2008 - 4a O 183/07

    Rechnungslegung

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 266/85

    Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes; …

  • BGH, 02.02.1965 - VI ZR 275/63

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Erteilung eines …

  • BGH, 19.02.1981 - IVa ZR 98/80

    Schadensersatzpflicht eines Arztes wegen nicht rechtzeitiger Versendung eines …

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2001 - 5 UF 89/00

    Berechnung des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB; Berechnung der Verjährung der …

  • OLG Bremen, 14.04.2011 - 4 UF 163/10

    Adressat für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine …

  • OLG Frankfurt, 16.09.1992 - 17 U 152/91

    Auskunft, Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • AG Halle/Saale, 05.05.2011 - 93 C 119/10

    Hemmung der Verjährung durch eine unbestimmte Klage

  • BGH, 09.07.1964 - VII ZR 113/63

    Streitwert des Interesses des U an der Abwehr eines Rechnungslegungsanspruchs des …

  • BayObLG, 15.12.2004 - 2Z BR 203/04

    Eidesstattliche Versicherung des früheren Verwalters aufgrund Stufenantrags

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 122/56

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 25.03.1953 - II ZR 146/52

    Rechtsmittel

  • OLG Zweibrücken, 08.11.1996 - 2 U 53/95

    Schmuckanhänger

  • OLG Bamberg, 19.02.1986 - 2 WF 51/86
  • OLG Frankfurt, 25.10.1988 - 5 U 149/88
  • LAG Hamm, 25.01.1990 - 17 (14) Sa 269/89

    Stufenklage; Schweigepflicht; Zurückverweisung; Berufung

  • OLG Zweibrücken, 06.02.2003 - 6 UF 148/02

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags auf Abgabe einer eidesstattlichen …

  • OLG Düsseldorf, 06.06.1973 - 10 W 37/73
  • LG Traunstein, 13.08.2021 - 5 O 2252/17

    Zulässigkeit der verkürzten Stufenklage

  • KG, 26.04.2022 - 4 U 18/22

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung einer Fluglinie zur Erteilung einer …

  • OLG Celle, 06.05.2021 - 13 U 22/21
  • BGH, 23.01.1956 - II ZR 20/56

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 7 W 69/97
  • OLG Celle, 07.05.1999 - 15 UF 235/98
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1985 - 10 WF 211/85
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch …

  • BGH, 24.06.2026 - IV ZR 141/25

    Leibrente statt Nießbrauch: Wann die Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzung zu …

    Bei einem Rechtsmittel des Beklagten kommt es für die Bemessung des Gebührenstreitwertes der Revisionsinstanz dabei auf dessen Beschwer an (…vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, ZEV 2002, 503 [juris Rn. 5]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2024 - 15 U 300/24, BeckRS 2024, 37657 Rn. 163; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 30. August 2022 - 3 W 60/21, BeckRS 2022, 29250 Rn. 15;… BeckOK Kostenrecht/Schindler, § 47 GKG Rn. 7 [Stand: 1. Dezember 2025];… BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 48 Rn. 21.3 [Stand: 1. Dezember 2025];… a.A. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55. Aufl. GKG § 47 Rn. 14 f.;… Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161 Rn. 34 ff.).
  • OLG Köln, 27.03.2025 - 18 U 71/24

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer atypischen stillen Beteiligung und …

    Soweit man in Fällen der jedenfalls vorsätzlichen Falschauskunft oder Irreführung über § 280 Abs. 1, 249 ff. BGB oder § 242 BGB so zu stellen sein kann, als sei ein Anspruch in unverjährter Zeit geltend gemacht worden (dazu BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 und dazu OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 6. Dezember 2024 - 15 U 300/24, BeckRS 2024, 37657 Rn. 84 ff.), kann der Kläger sich auch darauf nicht stützen.
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2026 - 6 U 90/23

    Zur Berechnung des Streitwerts für Gerichtsgebühren einer Berufung (hier: im …

    Dieser Wert des kontradiktorischen Begehrens ist wie auch sonst nach §§ 39 ff GKG zu ermitteln und daher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (siehe dazu allgemein § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO) und insbesondere in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz (siehe dazu besonders § 51 Abs. 1 GKG;… Toussaint/Elzer, 56. Aufl., GKG § 51 Rn. 6 mwN) nach billigem Ermessen dahin zu bestimmen, dass er regelmäßig der Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht, auch soweit diese dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Berufung des Beklagten anfällt (…vgl. BGH, NZM 2015, 99 Rn. 8; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 280;… BauR 2010, 871 [juris Rn. 16];… BSGE 98, 142 [juris Rn. 32]; OLG Stuttgart, MDR 2001, 112 mwN; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161, 1163 ff mwN;… Toussaint/Elzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 12, 14 mwN; aA etwa BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 380/20, juris Rn. 5 mwN; OLG Düsseldorf, EnWZ 2016, 270; OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2024 - 15 U 300/24, juris Rn. 268 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24   

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OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2025,6774)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2025 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2025,6774)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. März 2025 - 15 U 300/24 (https://dejure.org/2025,6774)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Rn. 19 Mit Schriftsatz vom 20. März 2024 (Bl. 4255 ff. d.A.) hat der Beklagte ergänzend Auskunft dahingehend erteilt, dass ihm vor dem Hintergrund einer in der Beweisaufnahme vom 2. November 2022 in einem Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. 15 U 314/19 (Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, Bl. 3778 ff. d.A. = juris) getätigten Aussage des Zeugen Dr. L. in Erinnerung geraten sei, dass er auch diesem während der Arbeiten an den Memoiren des Erblassers im Jahr 2004 im Einvernehmen mit dem Erblasser eine Kopie eines schriftlichen Transkripts zur Verfügung gestellt hatte.

    Dass dies ernst zu nehmen sei, zeige u.a. auch die erstinstanzliche vollständige Antragstellung zu der dortigen weiteren Stufenklage in dem Parallelverfahren (LG Köln 28 O 11/18 = OLG Köln - 15 U 314/19 = BGH - I ZR 42/24).

    Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sei - wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, S. 353 (…= juris Rn. 300) erkannt habe - die Zwangsvollstreckung keinesfalls unterbrechungsfrei betrieben worden, wobei sich die Klägerin auch etwaige Verzögerungen durch den Anwaltswechsel zurechnen lassen müsse.

    Rn. 47 Auch in der Sache bestehe kein Herausgabeanspruch: Nach der Beweisaufnahme im Parallelverfahren zu Az. 15 U 314/19 sei dem Senat ausweislich S. 142 des Teilurteils vom 6. Februar 2024 (…= juris Rn. 197) bekannt, dass der Beklagte keinen Rechtsbindungswillen und kein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich des Abschlusses einer wie auch immer zu klassifizierenden Vertragsbeziehung zum Erblasser gehabt habe.

    Auch spätere Änderungen habe er - teils von sich aus - offengelegt wie die Entsorgung des Computers, die Änderung des Bankschließfaches wegen der Angebotsumstellung bei der Bank oder zuletzt den Nachtrag wegen der vom Zeugen Dr. L. bei seiner Vernehmung vor dem Senat in dem Verfahren zu Az. 15 U 314/19 erwähnten und vor rund 20 Jahren erhaltenen Kopien des Transkripts.

    Im Übrigen gehe der Senat bei seiner Abwägung von falschen Tatsachen aus, "insbesondere" in folgenden beiden Punkten: (1) Entgegen S. 46 des Beschlusses habe der Beklagte die Beweiswürdigung in dem Teilurteil des Senats vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19 - in Frage gestellt und zwar im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BGH - I ZR 41/24; (2) entgegen S. 74 des Beschlusses sei - soweit ersichtlich - bisher von keiner Partei vorgetragen, dass und warum es eine weitere digitale Kopie gegeben haben müsse.

    Rn. 68 c) Soweit der Beklagte zu S. 46 des o.a. Beschlusses die vom Senat ergänzend in Bezug genommene Würdigung im Parallelverfahren zu Az.: 15 U 314/19 (nur) zum Bestehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung (also ungeachtet der weiteren Frage auch des Bestehens von Verschwiegenheitspflichten) in Zweifel zu ziehen scheint, wird die dazu in Bezug genommene Begründung einer beim Bundesgerichtshof eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den Akten gereicht und kann vom Senat daher auch im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.

    hat mit dem vom Senat in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27. November 2014 ausweislich der Papier-Hülle auf Bl. 114 d.A. damals eine CD-ROM oder DVD überreicht, die zwar heute als solche nicht mehr in der Papier-Akte vorhanden ist, den an den Vorverfahren beteiligten Senatsmitgliedern aber bekannt ist (siehe etwa Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, BeckRS 2024, 6508 Rn. 11) und die mit der Datei "N10" einen recht langen Audio-Ausschnitt aus den Memoirenarbeiten des Erblassers enthielt, der am Ende mit der vom Beklagten angesprochenen Passage zu dem von ihm zu erstellenden Buch, wenn er keine ""Zitat wurde entfernt"" habe, schloss.

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, Bl. 291 ff. des BGH- Rechtsmittelbands (= NJW 2021, 765) die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis wiederhergestellt.

    Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, Bl. 341 ff. des BGH-Rechtsmittelbands = BeckRS 2020, 36309).

    Rn. 22 1. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib,.

    Rn. 23 hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist,.

    Rn. 43 Mit dem angefochtenen "Teil- und Zwischenurteil" vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist." und (2) "im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben." Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.).

    Rn. 52 Mit dem Vorgenannten entfielen zugleich auch die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung in Form einer falschen Auskunft in seiner E-Mail vom 30. März 2010 i.S.d. bisherigen Annahme des III. Zivilsenats im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 47 ff.

  • LG Köln, 09.08.2024 - 14 O 286/14
    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    1. Die Berufung des Beklagten gegen das "Teil- und Zwischenurteil" des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) wird zurückgewiesen.

    Rn. 9 Das Landgericht hat den Beklagten sodann mit Teilurteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14 (Bl. 2468 ff. d. A. = GRUR-RS 2017, 125260) unter Klageabweisung im Übrigen - diese wegen nunmehr nicht mehr relevanter Ansprüche auch wegen weiterer Unterlagen aus den Memoirenarbeiten - verurteilt, dem Erblasser Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.

    Rn. 43 Mit dem angefochtenen "Teil- und Zwischenurteil" vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er "die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist." und (2) "im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren B. S. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben." Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.).

    Rn. 59 das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 - 14 U 286/14 - abzuändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil einstweilen einzustellen.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Auf Berufung beider Parteien hat der Senat dieses Urteil mit Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, Bl. 2784 ff. d.A. (= ZUM-RD 2018, 552) teilweise abgeändert und die Klage auch noch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke in der Annahme einer insofern bereits eingetretenen Verjährung abgewiesen.

    Im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke habe das Landgericht zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der zunächst weitergehende erstinstanzliche Titel durch das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris wegen der insofern angenommenen Verjährung teilweise abgeändert und erst durch den Bundesgerichthof wieder im ursprünglichen Umfang neu tenoriert worden sei.

  • BAG, 14.10.1970 - 1 AZR 58/70

    Einzelprokura - Arbeitgeberrisiko - Verjährung

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Der Zwischenfeststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig und jedenfalls unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage das Herausgabeverlangen trage und der als obiter dictum zu sehende Verweis des III. Zivilsenats auf die kaum aussagekräftige Entscheidung des BAG vom 13. Oktober 1970 - I AZR 58/70, DB 1971, 52 nicht überzeuge.
  • EuGH, 10.03.1971 - 58/70

    Compagnie Continentale u.a. / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten u.a.

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Der Zwischenfeststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig und jedenfalls unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage das Herausgabeverlangen trage und der als obiter dictum zu sehende Verweis des III. Zivilsenats auf die kaum aussagekräftige Entscheidung des BAG vom 13. Oktober 1970 - I AZR 58/70, DB 1971, 52 nicht überzeuge.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Der III. Zivilsenat habe sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen in Widerspruch u.a. zu einem Urteil des IX. Zivilsenats vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 gesetzt.
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Ebenso wie in dem vom Landgericht nur unzureichend abgegrenzten Fall des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 sei der Herausgabeanspruch ohnehin zuvor bestenfalls "angekündigt" gewesen, wie es auch im o.a. Teilurteil vom 27. April 2017 zutreffend festgehalten sei.
  • BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24

    Der Schatz von Oggersheim - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - …

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Im Übrigen gehe der Senat bei seiner Abwägung von falschen Tatsachen aus, "insbesondere" in folgenden beiden Punkten: (1) Entgegen S. 46 des Beschlusses habe der Beklagte die Beweiswürdigung in dem Teilurteil des Senats vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19 - in Frage gestellt und zwar im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BGH - I ZR 41/24; (2) entgegen S. 74 des Beschlusses sei - soweit ersichtlich - bisher von keiner Partei vorgetragen, dass und warum es eine weitere digitale Kopie gegeben haben müsse.
  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
    Der Nebenanspruch aus § 259 Abs. 2 BGB folgt insofern dem materiellen Hauptanspruch auf der Leistungsstufe, also dem Herausgabeanspruch (siehe ähnlich auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 30) und es geht mithin um eine "vermögensrechtliche Streitigkeit" im Sinne der Norm.
  • OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12

    Verkehrsunfallprozess: Beweislast für ein Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr …

  • BGH, 23.03.1966 - VIII ZR 295/63

    Verletzung des Alleinvertriebsrechts; Anspruch auf Schadensersatz; Anspruch der …

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 93/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise …

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch …

  • OLG Celle, 28.05.2026 - 24 U 33/25

    Glücksspielstaatsvertrag; unerlaubtes Glücksspiel; virtuelle Automatenspiele; …

    Dabei kommt es für die Frage der Offensichtlichkeit weniger auf den für die Prüfung erforderlichen Zeitaufwand als vielmehr darauf an, ob für das Gericht kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2025 - 15 U 300/24, juris Rn. 63;… Rimmelspacher in MüKoZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 23 mwN).
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