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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.1981 - 187/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,402
EuGH, 14.07.1981 - 187/80 (https://dejure.org/1981,402)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1981 - 187/80 (https://dejure.org/1981,402)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 187/80 (https://dejure.org/1981,402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 36

  • EU-Kommission PDF

    Merck / Stephar und Exler

    FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - PATENTRECHT - SCHUTZ - GRENZEN - IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESCHÜTZTES ERZEUGNIS , DAS VOM PATENTINHABER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DAS ERZEUGNIS NICHT PATENTFÄHIG IST , IN DEN VERKEHR GEBRACHT ...

  • EU-Kommission

    Merck / Stephar und Exler

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, insbesondere Artikel 36, und dem durch nationale Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ; Definition des spezifischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 36
    FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - PATENTRECHT - SCHUTZ - GRENZEN - IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESCHÜTZTES ERZEUGNIS , DAS VOM PATENTINHABER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DAS ERZEUGNIS NICHT PATENTFÄHIG IST , IN DEN VERKEHR GEBRACHT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2633
  • GRUR Int. 1982, 47
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (DGG/ Metro, Slg. 1971, 487) ausgeführt, daß die Tatsache, daß sich die DGG der Paralleleinfuhr von Schallplatten aus Frankreich nach Deutschland allein deshalb widersetzt habe, weil dieses Inverkehrbringen nicht im deutschen Hoheitsgebiet erfolgt sei, gegen die Normen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt verstoßen habe.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs nennt die Anwendungsbeispiele für die gemeinschaftsrechtliche Lehre von der Erschöpfung der Rechte, die der Gerichtshof in den vorerwähnten Rechtssachen 15/74, 24/67 und 78/70 gegeben habe, und trägt vor, diese Beispiele seien nicht erschöpfend und sie halte es für völlig vereinbar mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Lehre von der Erschöpfung der Rechte, wenn die Ansicht vertreten werde, daß unter den von dem niederländischen Gericht geschilderten Umständen der Patentinhaber die ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften verliehenen Rechte geltend machen könne, um sich gegen das Inverkehrbringen der betreffenden Waren zu wehren.

    Was die Rechtssache 78/70 angehe, so habe sie zwar einen ähnlichen Fall betroffen, in ihr habe es sich aber nicht um ein Patentrecht gehandelt, sondern um ein dem Urheberrecht verwandtes gewerbliches Eigentumsrecht.

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Dies könnte zwar aus dem Wortlaut von Nr. 1 des Urteilstenors des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/74 (Centrafarm, Slg. 1974, 1147) hergeleitet werden; doch sei hervorzuheben, daß, obgleich es in diesem Tenor nur heiße: "in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht" ohne die Einschränkung: "wo der Patentinhaber ein Parallelrecht besitzt", dieses Urteil, das sich auf die vom Hoge Raad gestellten Fragen, in denen diese Einschränkung enthalten gewesen sei, bezogen habe, auf die Fälle der Parallelpatente beschränkt sei.

    4 Bei der Prüfung dieser Frage haben die Verfahrensbeteiligten zunächst hervorgehoben, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug, Slg. 1974, 1147) bereits klargestellt hat, daß Artikel 36 des Vertrages als - dem Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums dienende - Ausnahme von einem der grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes diese Abweichung nur erlaubt, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt ist, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen; im Bereich des Patentrechts läßt sich der spezifische Gegenstand namentlich dahin kennzeichnen, "daß der Inhaber zum Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selber oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und daß er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen".

  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Der vierten Gruppe von Urteilen des Gerichtshofes, die Verfahren betreffe, in denen Warenzeichenrechte gegen Paralleleinfuhren geltend gemacht worden seien, lasse sich ein wichtiger Anhaltspunkt für die Lösung der vorliegenden Frage entnehmen; dies gelte insbesondere für das Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm, Slg. 1978, 1823).

    In der Annahme, daß die Rechtssache Centrafarm/Sterling Drug vom vorliegenden Fall abweiche, beruft sie sich ebenfalls auf die Rechtssache 3/78 und trägt vor, in diesem Urteil habe der Gerichtshof das Vorliegen außergewöhnlicher Situationen anerkannt und für deren Beurteilung auf die Hauptfunktion des betreffenden Rechts verwiesen.

  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    2 Diese Feststellung wird im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75 (Terrapin, Sig. 1976, 1039) und 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 (Musik-Vertrieb membran und K-tel, noch nicht veröffentlicht) in dem Sinne erhärtet, daß "sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen [kann], um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist".
  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    2 Diese Feststellung wird im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75 (Terrapin, Sig. 1976, 1039) und 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 (Musik-Vertrieb membran und K-tel, noch nicht veröffentlicht) in dem Sinne erhärtet, daß "sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen [kann], um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist".
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Merck beruft sich auf Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, Slg. 1979, 649), auf Randnr. 6 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79 (Gilli, noch nicht veröffentlicht) sowie auf die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ("Cassis de Dijon") (…ABl. C 256 vom 3.10.1980, S. 2) und trägt vor, nach Auffassung des Gerichtshofes könnten Hemmnisse, die sich aus den Unterschieden der Handelsregelungen und der technischen Vorschriften ergäben, nur hingenommen werden, wenn diese Regelungen notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.
  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Außerdem ergebe sich indirekt aus dem Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 (Coditei, Slg. 1980, 881), daß schwerlich davon ausgegangen werden könne, daß das Urheberrecht an einem Buch oder einer Schallplatte durch den Verkauf in einem Land erschöpft sei, in dem der Schutz des Urheberrechts gesetzlich verboten sei und in dem das Werk also zu Preisen verkauft werden müsse, die mit denjenigen von "Raubdrucken" konkurrierten.
  • EuGH, 16.12.1980 - 27/80

    Fietje

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Unter Hinweis darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80 (Fietje, noch nicht veröffentlicht) die Ansicht vertreten habe, daß es für einen wirksamen Schutz der Verbraucher erforderlich sein könne, von Artikel 30 abweichende Maßnahmen zu erlassen, trägt Merck vor, diese Rechtsprechung müsse auf den vorliegenden Fall angewandt werden, in dem es entschieden erforderlich sei, einen wirksamen Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu gewährleisten, zumal dieser in Artikel 36 ausdrücklich erwähnt sei.
  • EuGH, 26.06.1980 - 788/79

    Gilli

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 187/80
    Merck beruft sich auf Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, Slg. 1979, 649), auf Randnr. 6 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79 (Gilli, noch nicht veröffentlicht) sowie auf die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ("Cassis de Dijon") (…ABl. C 256 vom 3.10.1980, S. 2) und trägt vor, nach Auffassung des Gerichtshofes könnten Hemmnisse, die sich aus den Unterschieden der Handelsregelungen und der technischen Vorschriften ergäben, nur hingenommen werden, wenn diese Regelungen notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.
  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES …

    Denn nach dem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck), das durch die späteren Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesetzgebung, die zur allgemeinen Einführung der Patentierbarkeit von Arzneimitteln in den nationalen Rechten und zur Gewährung eines verstärkten Schutzes für die Inhaber von Patenten für pharmazeutische Erzeugnisse im Gemeinschaftsrecht geführt haben, weder in seinen Erwägungen noch in den aufgestellten Grundsätzen zur Paralleleinfuhr patentierter Erzeugnisse in Frage gestellt wird, besteht die Substanz des Patentrechts im wesentlichen darin, dem Erfinder das ausschließliche Recht zu verleihen, das Erzeugnis als erster in den Verkehr zu bringen.

    6 Primecrown und Europharm verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages und insbesondere auf den Grundsatz der Erschöpfung der Rechte, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063; im folgenden: Urteil Merck) ausgelegt worden sei.

    7 Im Urteil Merck hat sich der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages bezogen, wonach sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen kann, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist; er hat ausserdem entschieden, daß diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn das Inverkehrbringen durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem das Erzeugnis nicht patentierbar war.

    9 Die Artikel 47 und 209 der Beitrittsakte sehen für Spanien und Portugal im wesentlichen vor, daß abweichend von den Artikeln 42 und 202 der Beitrittsakte während einer Übergangszeit die aus dem Urteil Merck folgende Regel nicht für pharmazeutische Erzeugnisse gilt.

    14 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werfen die Ausgangsverfahren zwei unterschiedliche Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, nämlich erstens die nach der Dauer der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelung und zweitens die, ob der Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts, wie er vom Gerichtshof im Urteil Merck aufgestellt wurde, angesichts der im Vorlagebeschluß genannten besonderen Umstände nicht überdacht werden muß.

    27 Der High Court möchte somit hauptsächlich wissen, ob Anlaß besteht, die aus dem Urteil Merck folgende Rechtsprechung zu überdenken, und hilfsweise, ob in Anbetracht der erwähnten besonderen Umstände die Tragweite dieser Rechtsprechung zu beschränken ist.

    Schließlich könne der spezifische Gegenstand eines Patents nur dann erschöpft sein, wenn das betreffende Erzeugnis unter Patentschutz in den Verkehr gebracht werde; im übrigen sei das Urteil Merck mit der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar.

    29 Zunächst ist an die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Merck zu erinnern.

    36 Wie zu der Zeit, als das Urteil Merck erlassen wurde, steht nämlich fest, daß, wenn der Patentinhaber die Einfuhr geschützter Erzeugnisse untersagen könnte, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, er die Möglichkeit hätte, die nationalen Märkte abzuschotten und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken.

    39 Ausserdem werden Sachverhalte wie die, zu denen das Urteil Merck Stellung nimmt, immer seltener, da die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten eingeführt worden ist; sollten derartige Sachverhalte anläßlich des Beitritts neuer Staaten zur Gemeinschaft wieder auftreten, könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die als erforderlich angesehen werden, erlassen, wie dies beim Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik der Fall war.

    40 Schließlich ist das Argument von Merck und Beecham zurückzuweisen, daß für ihren Standpunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Merck, insbesondere die Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84 (Pharmon, Slg. 1985, 2281) und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers und Metronome Video, Slg. 1988, 2605), herangezogen werden könne.

    41 Im Gegensatz zu dem, was vorgetragen worden ist, ergibt sich nämlich aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon, daß der Gerichtshof die im Urteil Merck aufgestellten Grundsätze bestätigt hat.

    49 Der Gerichtshof hat im Urteil Merck auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, daß sich der Inhaber frei und in voller Kenntnis der Sachlage für das Inverkehrbringen seines Erzeugnisses entschieden hat; aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon folgt ausserdem, daß sich ein Patentinhaber, dem die Befugnis genommen wird, die Bedingungen des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse im Ausfuhrstaat frei zu bestimmen, der Einfuhr und dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in dem Staat, in dem das Patent gilt, widersetzen kann.

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 114/04

    Wagenfeld-Leuchte

    Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/Stephar und Exler;… Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM;… Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export).
  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM …

    Zu Artikel 30 des Vertrages sei dabei u. a. auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (de Peijper, Slg. 1976, 613), vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139) und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063) und zu Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf das Urteil Sandoz zu verweisen.

    Sie trägt vor, in diesem Urteil habe der Gerichtshof den Spekulationen über die Tragweite der im Urteil Merck vom 14. Juli 1981 gewählten Lösung ein Ende bereitet und ausgeführt (Randnr. 36), dass eine Preiskontrolle in einigen Mitgliedstaaten keine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertige und dass die Möglichkeit, Parallelimporte zu verhindern, zu einer unerwünschten Abschottung der nationalen Märkte führen würde.

    Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil jedoch auf die Beantwortung der Fragen beschränkt, wann bestimmte Übergangsregelungen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (Artikel 47 und 209 der Beitrittsakte) ausliefen, die es erlaubten, Parallelimporte pharmazeutischer Erzeugnisse aus diesen Ländern in andere Teile der Gemeinschaft zu verhindern, welche rechtliche Regelung nach Ablauf der einschlägigen Übergangsfristen für Parallelimporte gilt und ob die Tragweite der im Urteil Merck vom 14. Juli 1981 herausgearbeiteten Lösung zu überprüfen ist.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Merck & Co. Inc. gegen Stephar BV und Petrus Stephanus Exler.

    Patente - Pharmazeutische Erzeugnisse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    Daß der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Schutzrechtes sein Ausschließlichkeitsrecht nicht dazu benutzen darf, um die Einfuhr eines geschützten Erzeugnisses in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dieses Erzeugnis von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist, und zwar unabhängig davon, ob dort ein Parallelrecht existiert oder nicht, ergibt sich meines Erachtens weiterhin aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Centrafarm BV und Adriaan de Peijper/ Sterling Drug Inc., Slg. 1974, 1147).

    Daß der Gerichtshof seine Feststellungen in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug) nicht nur auf das Vorhandensein von Parallelpatenten abgestellt hat, ergibt sich schließlich auch daraus, daß der Fall paralleler Patente nur beispielhaft Erwähnung findet, während auch im Tenor dieses Urteils lediglich auf die Art und Weise des Inverkehrbringens des patentgeschützten Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt wird.

    Die Firma Merck, die französische und die britische Regierung tragen hierzu, unter Berufung auf die vom Gerichtshof in dem Urteil Sterling Drug (Rechtssache 15/74) gegebene Definition des spezifischen Gegenstands des Patentrechts, im wesentlichen übereinstimmend vor, die Funktion dieses Rechts bestehe vor allem darin, einen Ausgleich für die schöpferische Tätigkeit der Erfinders zu gewähren.

    Für den Bereich des Patentrechts hat der Gerichtshof in dem Urteil Sterling Drug (Rechtssache 15/74) den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums dahin gekennzeichnet, "daß der Inhaber zum Ausgleich seiner schöpferischen Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selber oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und daß er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen".

    Kann diese Lehre, die auf dem nationalen Patent aufbaut, auch nicht, wie bereits Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen vom 18. September 1974 zu der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug, Slg. 1974, 1170) festgestellt hat, unmittelbar für die Gemeinschaftsregelung nutzbar gemacht werden, so bleibt doch festzuhalten, daß auch nach dieser Theorie lediglich auf das Inverkehrbringen der patentierten Erzeugnisse abgestellt wird.

    Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug) zum Ausdruck gebracht, daß, wenn ein Patentinhaber das.

    Wie der Gerichtshof aber bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug) ausgeführt und in dem Urteil der verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 (Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International/ GEMA) wiederholt hat, rechtfertigt ein Unterschied zwischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, der geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, nicht, daß ein Mitgliedstaat solchen Praktiken einer privaten Stelle gesetzlichen Schutz gewährt, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind.

    Dieser Bestimmung kommt insofern besondere Bedeutung zu, als sie in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug), in dem versucht worden war, einen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den Anforderungen des freien Warenverkehrs und dem nationalen Patentrecht herzustellen, in das Übereinkommen aufgenommen worden war.

  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    1976, 1039; Urteil vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International/GEMA, unveröffentlicht; sowie das Urteil vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked A/S gegen A/S Imerco, unveröffentlicht) ein durch die Gesetzgebung über die gewerblichen Schutzrechte garantiertes Ausschließlichkeitsrecht verbraucht, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist.

    Wie der Gerichtshof aber bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug) ausgeführt und in dem Urteil der verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 (Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International/ GEMA) wiederholt hat, rechtfertigt ein Unterschied zwischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, der geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, nicht, daß ein Mitgliedstaat solchen Praktiken einer privaten Stelle gesetzlichen Schutz gewährt, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind.

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    2. Diesem Merkmal wurde dagegen eine entscheidende Bedeutung in dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon-Gesellschaft GmbH/Metro-SB-Großmärkte GmbH & Co. KG, Slg. 1971, 487) zugemessen, das gleichfalls für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen ist.

    Aus den dargelegten Grundzügen der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon-Gesellschaft GmbH/Metro-SB- Großmärkte GmbH & Co. KG, Slg. 1971, 487), folgt weiterhin, daß bei der Prüfung der Frage von Parallelimporten aus einem Mitgliedstaat, der für die betreffenden Produkte keinen Patentschutz vorsieht, auch nicht, wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens meint, auf die Auslegungskriterien des Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649), das nicht den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, sondern eine unterschiedslos anwendbare Vermarktungsregelung zum Gegenstand hatte, zurückgegriffen zu werden braucht.

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    Aus den dargelegten Grundzügen der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon-Gesellschaft GmbH/Metro-SB- Großmärkte GmbH & Co. KG, Slg. 1971, 487), folgt weiterhin, daß bei der Prüfung der Frage von Parallelimporten aus einem Mitgliedstaat, der für die betreffenden Produkte keinen Patentschutz vorsieht, auch nicht, wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens meint, auf die Auslegungskriterien des Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649), das nicht den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, sondern eine unterschiedslos anwendbare Vermarktungsregelung zum Gegenstand hatte, zurückgegriffen zu werden braucht.
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    Falls sich aber herausstellen sollte, daß es nicht im Sinne von Artikel 36 des EWG- Vertrags "gerechtfertigt" ist, wenn sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das ihr in den Niederlanden zustehende Patentrecht einer Einfuhr der fraglichen Ware aus Italien widersetzt, braucht - um dies vorwegzusagen - entgegen der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens sowie von der französischen und der britischen Regierung vertretenen Meinung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche & Co. AG/Centrafarm Vertriebsgesellschaft Pharmazeutischer Erzeugnisse mbH, Slg. 1978, 1139) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm BV/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823) zusätzlich herangezogene Prüfungsmaßstab einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall nicht mehr berücksichtigt zu werden.
  • EuGH, 29.02.1968 - 24/67

    Parke, Davis & Co. / Probel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    1. In seinem Urteil in der Rechtssache 24/67 (Parke, Davis & Co./Firma Probel, Reese, Beintema-Interpharm und Centrafarm, Urteil vom 29. Februar 1968, Slg. 1968, 85) hatte der Gerichtshof zum ersten Male, wenn auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbrechts, Gelegenheit, zu der Frage der Ausübung nationaler Patentrechte gegenüber dem Parallelimport pharmazeutischer Artikel aus Italien, das keine Exklusivrechte für Herstellung und Vertrieb dieser Erzeugnisse gewährte, Stellung zu nehmen.
  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    Jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. dazu unter den neueren Rechtssachen insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976, Rechtssache 119/75, Terrapin (Overseas) Ltd./Terranova Industrie C. A. Kapferer & Co., Sig.
  • EuGH, 22.01.1981 - 58/80

    Dansk Supermarked

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    1976, 1039; Urteil vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International/GEMA, unveröffentlicht; sowie das Urteil vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked A/S gegen A/S Imerco, unveröffentlicht) ein durch die Gesetzgebung über die gewerblichen Schutzrechte garantiertes Ausschließlichkeitsrecht verbraucht, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist.
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1981 - 187/80
    Falls sich aber herausstellen sollte, daß es nicht im Sinne von Artikel 36 des EWG- Vertrags "gerechtfertigt" ist, wenn sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das ihr in den Niederlanden zustehende Patentrecht einer Einfuhr der fraglichen Ware aus Italien widersetzt, braucht - um dies vorwegzusagen - entgegen der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens sowie von der französischen und der britischen Regierung vertretenen Meinung der vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche & Co. AG/Centrafarm Vertriebsgesellschaft Pharmazeutischer Erzeugnisse mbH, Slg. 1978, 1139) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm BV/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823) zusätzlich herangezogene Prüfungsmaßstab einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall nicht mehr berücksichtigt zu werden.
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