Rechtsprechung
| EuGH, 24.05.2016 - C-108/16 PPU |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Dworzecki
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
- EuGH, 24.05.2016 - C-108/16 PPU
Wird zitiert von ... (45) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Rn. 26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist, auch wenn der Angeklagte nicht persönlich erschienen sein sollte, insbesondere nicht erwiesen, wenn er von Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt oder durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem er hierfür ein Mandat erteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, C-399/11, Melloni, EU:C:2013:107, Rn. 49). - EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Überdies ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40).
- EGMR, 01.03.2006 - 56581/00
SEJDOVIC c. ITALIE
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Dieser habe nämlich, insbesondere in den §§ 99 und 101 seines Urteils vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100), lediglich verlangt, dass der Verdächtige "hinreichend über seine Verfolgung und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet" worden sei. - EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
Kozłowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, …sowie vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C-494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2015 - C-237/15
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Rn. 22 Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren Betroffene derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24). - EuGH, 15.10.2015 - C-494/14
Axa Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte - Beamtenstatut - Art. 73, …
Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (…Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, sowie vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C-494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.10.2016 - C-135/15
Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 28 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, und vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28). - EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Rn. 37 Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zielt Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).
Rn. 65 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie nämlich aus dessen Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber es aufgrund der Feststellung, dass die uneinheitliche Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, u. a. die justizielle Zusammenarbeit behindern kann, für notwendig erachtet, eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zu schaffen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, ohne aber zu regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltener verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Ziele zu wählen sind (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 31).
Rn. 75 Diese Auslegung des Begriffs "Entscheidung" steht auch im Einklang mit der Auslegung der Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat", die der Gerichtshof schon in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), im Rahmen der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgenommen hat.
Rn. 96 Da im Übrigen Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind, kann die vollstreckende Justizbehörde, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).
- EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur …
Rn. 17 Es ist nämlich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), dass eine durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner bewirkte Ladung nur dann ausreiche, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls wann der Mitbewohner die Ladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt habe, zu restriktiv sei.Rn. 31 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich durch den Umstand, dass eine Vorladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau der Betroffene die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung tatsächlich erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47).
Rn. 32 Eine Vorladung, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, erfüllt die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 54).
Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 48).
Rn. 37 Eine ausstellende Justizbehörde hat daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 49).
In diesem Stadium des Übergabeverfahrens kann nämlich besonderes Augenmerk auf einen etwaigen offensichtlichen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen gerichtet werden, insbesondere, wenn sich zeigt, dass er versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).
- EuGH, 21.05.2026 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 29 Das vorlegende Gericht neigt zu der Ansicht, dass sich eine Verneinung der Vorlagefrage aus den Urteilen vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-397/22, EU:C:2023:1030), ergebe, die die identisch lautende Bestimmung in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 beträfen.Rn. 58 Folglich ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, ein Strafurteil ungeachtet der Abwesenheit der betroffenen Person in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern die Voraussetzungen eines der Fälle gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, ii oder iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 35).
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, der im Wesentlichen, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, den Fall betrifft, dass die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, aber persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, geht zwar hervor, dass sich in Anbetracht u. a. des Wortlauts des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, wonach zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass diese betroffene Person "von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte", durch den Umstand, dass eine Ladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie der betroffenen Person auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau die betroffene Person die Informationen über Termin und Ort ihrer Verhandlung "tatsächlich" erhalten hat (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47, …und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-397/22, EU:C:2023:1030, Rn. 31).
Rn. 67 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist daher die Tragweite des den Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 einleitenden Erfordernisses bezüglich der Kenntnis der betroffenen Person von der anberaumten Verhandlung zu klären, die mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und im Gebiet der Europäischen Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 bis 31).
- EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Rn. 63 Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus …
{FN:5} Vgl. zu Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nr. 74).{FN:7} Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).
Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 bis 52).
{FN:20} "[Jedenfalls] kann die vollstreckende Justizbehörde … auch im Anschluss an die Feststellung, dass die fragliche Situation von [den vorgesehenen Fallgruppen] nicht erfasst wird, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert" (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).
- EuGH, 28.07.2016 - C-294/16
Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist …
Rn. 29 Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren Betroffene derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, und vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21
Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der …
{FN:51} Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42).{FN:58} Dies zeigt z. B. die Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ergangen ist.
{FN:59} Vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), und Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).
- EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer …
Rn. 51 Sollte die vollstreckende Justizbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a oder b aufgestellten Voraussetzungen, die der Befugnis zur Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegenstehen, nicht erfüllt sind, kann sie jedenfalls, da nach Art. 4a die Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls fakultativ ist, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert, und ihn dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 51), oder dass er versucht hat, jeden Kontakt mit den Pflichtverteidigern, die von den rumänischen Gerichten bestellt worden waren, zu vermeiden.
- OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19
Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von …
- KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der …
- KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21
Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a …
- EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über …
- KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 147/21
Übergabe einer Person zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe: …
- EuGH, 21.12.2023 - C-396/22
Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur …
- EuGH, 21.05.2026 - C-95/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17
Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus …
- OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22
Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff …
- KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18
Abwesenheitsverurteilung in Rumänien
- KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 176/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über …
- KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 174/21
Begriff der Verhandlung in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI; § 83 …
- KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei …
- EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung …
- OLG Zweibrücken, 18.01.2023 - 1 OAus 3/23
Hauptverhandlung und Urteilsverkündung in Abwesenheit und Auslieferung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16
American Express - Verordnung (EU) 2015/751 - Kartengebundene Zahlungsvorgänge - …
- OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18
Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16
Poltorak - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17
Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État …
- OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
- OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 AR 29/19
Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- KG, 21.06.2024 - 4 Ws 15/24
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für …
- OLG Brandenburg, 25.04.2022 - 2 AR 17/22
Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke …
- KG, 26.07.2024 - 4 Ws 36/24
Internationale Rechtshilfe durch Vollstreckung eines polnischen Urteils: …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18
Prokuratura Rejonowa w Słupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17
Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: …
- OLG Brandenburg, 16.08.2022 - 2 AR 32/22
Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung des …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16 PPU |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung ...
- Europäischer Gerichtshof
Dworzecki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung ...
- ra.de
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16 PPU
- EuGH, 24.05.2016 - C-108/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (30)
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
Im Urteil Melloni hob er hervor, dass der Unionsgesetzgeber sich für eine Lösung entschieden hat, die darin besteht, abschließend die Fälle zu bestimmen, in denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung erlassen wurde, nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen ist{FN-VERWEIS:24}.Rn. 73 Zu dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren und zu den durch Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechten hat der Gerichtshof im Urteil Melloni ausgeführt, dass in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses "die Voraussetzungen festgelegt [sind], unter denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung der Strafe der in Abwesenheit verurteilten Person nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer Anwesenheit beantragen kann"{FN-VERWEIS:36}.
{FN:9} - Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 40).
{FN:17} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 41).
Vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51).
{FN:24} - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 44).
{FN:35} - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49).
{FN:36} - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).
{FN:37} - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:15} - Vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198).
{FN:27} - Zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).
- EuGH, 14.11.2013 - C-60/12
Baláž - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:7} - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Van Esbroeck (…C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35), vom 16. November 2010, Mantello (…C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38), vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26), und vom 27. Mai 2014, Spasic (…C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 79).Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).
{FN:26} - Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 31).
- EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
West - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:18} - Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:25} - Vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:6} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (…C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58 ff.), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32 bis 35 und 52).{FN:16} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski (…C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 43), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 37).
- EuGH, 08.05.2008 - C-14/07
Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:20} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 72). - EuGH, 29.01.2013 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:19} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 37). - EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
Vgl. auch, in anderen Zusammenhängen, Urteile vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 50 bis 53), vom 15. März 2012, G (…C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 48 ff.), und vom 6. September 2012, Trade Agency (…C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 54 und 55). - EGMR, 01.03.2006 - 56581/00
SEJDOVIC c. ITALIE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:23} - Vgl. u. a. EGMR, 1. März 2006, Sejdovic/Italien [GK], CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 82, 86 bis 88 und 99. - EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
Kozłowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
{FN:16} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski (C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 43), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (…C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 37). - EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und …
- EGMR, 12.02.1985 - 9024/80
- EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
- EGMR, 18.05.2004 - 67972/01
SOMOGYI c. ITALIE
- EGMR, 12.10.1992 - 14104/88
- EGMR, 14.06.2001 - 20491/92
MEDENICA c. SUISSE
- EGMR, 28.02.2008 - 68020/01
DEMEBUKOV v. BULGARIA
- EGMR, 27.05.2004 - 46549/99
YAVUZ v. AUSTRIA
- EGMR, 08.10.2015 - 71872/12
AZDAJIC v. SLOVENIA
- EGMR, 08.06.2006 - 54698/00
??? Abschiebung, Sperrwirkung, Wirkungen der Abschiebung, Bußgeldverfahren, …
- EGMR, 06.10.2015 - 4941/07
CONIAC v. ROMANIA
- EGMR, 12.06.2007 - 19321/03
PITITTO c. ITALIE
- EGMR, 24.04.2012 - 29648/03
HARALAMPIEV c. BULGARIE
- EGMR, 23.05.2006 - 24379/02
KOUNOV c. BULGARIE
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …
- EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …
- EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …
- EuGH, 16.11.2010 - C-261/09
Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …
- EuGH, 16.07.2015 - C-237/15
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17
Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss …
{FN:48} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nrn. 69 ff. und die angeführte Rechtsprechung des EGMR). - Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus …
{FN:5} Vgl. zu Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nr. 74).
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