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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 30.10.2025 - C-134/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,33377
EuGH, 30.10.2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,33377)
EuGH, Entscheidung vom 30.10.2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,33377)
EuGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,33377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kündigungen weiterhin unwirksam

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen: Falsch bleibt falsch und ist nicht heilbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Massenentlassungen: Kündigungen ohne vorherige Anzeige nur vorübergehend unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Massenentlassungen: Fehlende Anzeige bei der zuständigen Behörde?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Massenentlassungsanzeigen: Wie das BAG in Luxemburg doppelt abblitzte

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Tomann - Massenentlassungsanzeige

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2024 - UR als Insolvenzverwalter über das Vermögen der V GmbH gegen DF

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Tomann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 3701
  • ZIP 2025, 2779
  • EuZW 2026, 113
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 38 Das Urteil vom 27. Januar 2005, Junk (C-188/03, EU:C:2005:59), stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen.

    Rn. 58 Somit kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung nicht vor Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Frist wirksam werden, die ab der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 50), was zwangsläufig voraussetzt, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde anzeigt.

    Rn. 60 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 garantiert somit einen Mindestzeitraum, der der zuständigen Behörde für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss (Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 51).

    Rn. 77 Somit darf der betreffende Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung Arbeitsverträge nicht kündigen, ohne die genannten Verfahrenspflichten erfüllt zu haben (Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 41).

    Der Vorbehalt des Ablaufs einer anderen als der in der Richtlinie vorgesehenen Kündigungsfrist wäre nämlich sinnlos, wenn überhaupt keine Frist zu laufen begonnen hätte (Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 52).

    Rn. 80 Demnach ist festzustellen, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie 98/59 der Kündigung von Arbeitsverträgen während des durch sie eingeführten Verfahrens nicht entgegenstehen, sofern diese Kündigung nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde erfolgt (Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 53).

  • EuGH, 16.05.2024 - C-222/23

    Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C-222/23, EU:C:2024:405, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C-222/23, EU:C:2024:405, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C-222/23, EU:C:2024:405, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht (Urteil vom 7. November 2024, Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-134/22

    Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 55 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anzeigepflicht ermöglicht es dieser Behörde somit, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 70 Ferner kann die Möglichkeit, dass diese Frage im Rahmen des in § 45 Abs. 3 ArbGG vorgesehenen innergerichtlichen Anfrageverfahrens von Nutzen sein könnte, ihr nicht ihren hypothetischen Charakter nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Rechtsangleichung - Integration der Finanzmärkte …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 70 Ferner kann die Möglichkeit, dass diese Frage im Rahmen des in § 45 Abs. 3 ArbGG vorgesehenen innergerichtlichen Anfrageverfahrens von Nutzen sein könnte, ihr nicht ihren hypothetischen Charakter nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 58).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auszulegen ist, nämlich so, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst (Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei dieser Begriff das gesamte Verfahren zur Schaffung des Urteils umfasst (…Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 42).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 49 Nach dieser Klarstellung ist das in § 45 Abs. 3 ArbGG vorgesehene innergerichtliche Anfrageverfahren als nach nationalem Recht vorgeschriebene Zwischenphase offenbar erforderlich, bevor der Sechste Senat über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit in der Sache entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auszulegen ist, nämlich so, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst (…Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei dieser Begriff das gesamte Verfahren zur Schaffung des Urteils umfasst (Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 42).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-496/22

    Brink's Cash Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Auszug aus EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
    Rn. 41 Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023, Brink's Cash Solutions (C-496/22, EU:C:2023:741, Rn. 45), ausgeführt, Art. 6 der Richtlinie 98/59 gebe den Mitgliedstaaten vor, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für die Arbeitnehmervertreter und/oder Arbeitnehmer zu gewährleisten.
  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

  • BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Damit korrespondierend verlangt er, dass diese Pflichten "erfüllt" worden sind (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 77, 83;… vgl. auch EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 70;… ebenso die hM im Schrifttum vgl. Linck/Preis/Moll/Schubert/Schmitt 8. Aufl. KSchG § 17 Rn. 206 ff.;… KBN/Bayreuther 17. Aufl. KSchG § 17 Rn. 116;… KR/Heinkel 14. Aufl. § 17 KSchG Rn. 125, 146;… BeckOGK/Naber Stand 1. Dezember 2025 KSchG § 17 Rn. 201; Junker ZFA 2018, 73, 89; Güzel NZA - RR 2021, 285, 288 f.; Grau/Sittard BB 2011, 1845, 1849; Bauer/Krieger NZA 2009, 174 f.; Franzen EuZA 2008, 1, 26; Lembke/Oberwinter NJW 2007, 721, 724; vgl. auch Generalanwalt Norkus Schlussanträge vom 27. Februar 2025 - C-134/24 - [Tomann] Fn. 64 mwN zum unionsrechtlichen Schrifttum).

    Eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige wurde vom EuGH ausgeschlossen (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 82).

    Eine Aussetzung der Rechtswirkungen der Kündigung, mithin eine schwebende Unwirksamkeit bis zur Behebung der Mängel der Anzeige, ist danach nicht zulässig (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 82 f. unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Norkus vom 27. Februar 2025 Rn. 96).

    Eine solche würde die Wirksamkeit der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 83).

    Somit darf der betreffende Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung Arbeitsverträge nicht kündigen, ohne die genannten Verfahrenspflichten - zuvor - erfüllt zu haben (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 77).

    Rn. 25 bb) In der Gesamtschau der Ausführungen des EuGH in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel] und - C-134/24 - [Tomann]) folgt aus der Entlassungssperre des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL nicht nur bei einer gänzlich fehlenden (hierzu BAG 1. April 2026 - 6 AZR 157/22 -), sondern auch bei einer wie im Streitfall vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erfolgten Anzeige ein dauerndes und nicht überwindbares Hindernis für die Wirksamkeit der mit Fehlern im - soweit im Streitfall relevant - Anzeigeverfahren behafteten Kündigung.

    Vielmehr garantiere die Norm einen Mindestzeitraum, der der zuständigen Behörde für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müsse (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 60;… 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 57).

    Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL kann eine Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam werden (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 56 ff.).

    Da der Lauf der Frist an eine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL genügende Anzeige geknüpft ist, kann eine Kündigung ohne wirksame Anzeige das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden, weil die Sperrfrist in einem solchen Fall weder an- noch abläuft (…vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 73; 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 58).

  • BAG, 19.03.2026 - 2 AS 22/23

    Massenentlassung - Anzeigeverfahren

    Rn. 4 Der Gerichtshof hat in beiden Verfahren mit Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] Vorabentscheidungsverfahren Zweiter Senat und - C-402/24 - [Sewel] Vorabentscheidungsverfahren Sechster Senat) die Fragen zur Auslegung der MERL, soweit er sie nicht als unzulässig angesehen hat, beantwortet.

    Rn. 6 1. Schon nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL, dessen nationale Umsetzung sich in § 18 Abs. 1 KSchG findet (…EuArbRK/Spelge 5. Aufl. RL 98/59/EG Art. 4 Rn. 1), kann eine Kündigung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist wirksam werden (EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 56 ff.).

    ordnungsgemäßen, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der MERL genügenden Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft, kann eine Kündigung ohne eine solche Anzeige mangels An- und damit Ablaufens der Sperrfrist das Arbeitsverhältnis nicht beenden (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 58, 61, 77;… 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 63, 73).

    Dem entspricht das mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde einen Mindestzeitraum zu garantieren, um diesen gemäß Art. 4 Abs. 2 der MERL zur Suche nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu nutzen (EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 59 f.;… 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 55 ff.).

    Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn die im Massenentlassungskontext erfolgte Kündigung ohne eine solche Anzeige oder vor Ablauf der Sperrfrist wirksam werden könnte (EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 62;… 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 58).

    Daher ist es mit den Vorgaben der MERL vereinbar, wenn die Kündigung während des Anzeigeverfahrens und des Laufs der Sperrfrist erklärt wird, sofern sie nach der ordnungsgemäßen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde erfolgt (EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 79 f. unter Verweis auf EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 53;… vgl. auch BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 72, BAGE 169, 362).

    Rn. 8 3. Wegen der von der MERL vorgegebenen Abfolge der Verfahren und damit der Pflichten des Arbeitgebers, zum einen die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, und zum anderen, die beabsichtigte Massenentlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (dazu EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 74 f.;… 30. Oktober 2025 - C-402/24 - [Sewel] Rn. 52 f.), ist es unzulässig, die Wirkungen einer vor der ordnungsgemäßen Anzeige erklärten Kündigung solange auszusetzen, bis die Anzeige nachgeholt ist oder deren Mängel behoben sind (EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 82 f.).

    Diese vorübergehende Aussetzung würde die Wirksamkeit der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen (vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 83).

    Deshalb kann ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnissesvorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigteMassenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige auch nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann] Rn. 84).

  • BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender Anzeige

    Dieser hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann]) geantwortet.

    Rn. 15 a) Der EuGH hat mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] Rn. 58 ff. und - C-402/24 - [Sewel] Rn. 79, 83) entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat.

    Rn. 18 3. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) mitgeteilt, dass er als Konsequenz der Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) an seiner Auffassung festhält, dass das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

  • BAG, 25.06.2026 - 6 AZR 7/26

    Massenentlassung - unschädliche Fehler

    Rn. 28 aa) Der Senat hat nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) in seinen Entscheidungen vom 1. April 2026 (…- 6 AZR 152/22 - Rn. 26 und - 6 AZR 157/22 - Rn. 17) noch offengelassen, ob es Fehler in der Massenentlassungsanzeige gibt, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und darum der Wirksamkeit der Kündigungen, die auf der Grundlage solcher Massenentlassungsanzeigen erklärt werden, nicht entgegenstehen.

    Rn. 31 (2) Daran ist auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann] und - C-402/24 - [Sewel]) festzuhalten.

  • LAG Hamm, 06.11.2025 - 15 SLa 634/25

    Betriebsbedingte Kündigung; Insolvenzverwalter; Interessenausgleich; …

    Rn. 93 IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger zuzulassen, da nach Auffassung der Kammer die Frage der Rechtsfolge von (geringfügigen) Fehlern in der Massenentlassungsanzeige und im Konsultationsverfahren für die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung - insbesondere nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 30.10.2025 [Sewel], C-402/24; EuGH vom 30.10.2025 [Tomann], C-134/24) - grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-706/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - …

    {FN:69} Vgl. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher (…C-231/89, EU:C:1990:386, Rn. 19 und 20), und vom 30. Oktober 2025, Tomann (C-134/24, EU:C:2025:839, Rn. 66), sowie zu dem vom nationalen Gericht in eigener Verantwortung festgelegten sachlichen und rechtlichen Rahmen Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann (…C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31), vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 34), und vom 13. November 2025, Oti (…C-525/23, EU:C:2025:877, Rn. 38).
  • EuGH, 15.01.2026 - C-641/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 47 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Tomann, C-134/24, EU:C:2025:839, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,3479)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,3479)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2025 - C-134/24 (https://dejure.org/2025,3479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 4 Abs. 1 - Fehlen einer vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde - Folgen für die Wirksamkeit der Entlassung - Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs des Entlassungsverbots ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 4 Abs. 1 - Fehlen einer vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde - Folgen für die Wirksamkeit der Entlassung - Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 4 Abs. 1 - Fehlen einer vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde - Folgen für die Wirksamkeit der Entlassung - Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 4 Abs. 1 - Fehlen einer vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde - Folgen für die Wirksamkeit der Entlassung - Bestimmung des Zeitpunkts des Ablaufs des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 719
  • NZI 2025, 431
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-134/22

    Massenentlassungen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:35} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2023, G GmbH (C-134/22, im Folgenden: Urteil G GmbH, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} Urteil G GmbH (…Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten des Arbeitgebers, die durch die Richtlinie 98/59 im Rahmen des Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter festgelegt werden, und die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde vorgesehenen Pflichten, wie Generalanwalt Pikamäe in der Rechtssache G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:268, Nrn. 38 bis 41) festgestellt hat, "beide zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen beitragen" und "nicht strikt voneinander getrennt [sind].

    {FN:42} Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/59 vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (…C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 40), und Urteil G GmbH (…Rn. 35).

    In diesem Sinne trägt die Richtlinie 98/59, wie Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache G GmbH festgestellt hat (C-134/22, EU:C:2023:268, Rn. 23), zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei, indem sie die Gefahr verringert, dass ein Arbeitgeber es ausnutzt, dass die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten Arbeitsplätze in geringerem Maß schützen.

    {FN:50} Vgl. Urteil G GmbH (…Rn. 37).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:42} Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/59 vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 40), und Urteil G GmbH (…Rn. 35).

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 27).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2015, Lyttle u. a. (…C-182/13, EU:C:2015:317, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 41).

    Das wäre bei einer nationalen Regelung der Fall, nach der Massenentlassungen von der vorherigen Zustimmung einer Behörde abhingen, wenn z. B. aufgrund der Kriterien, die diese Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen muss, oder der Art ihrer Auslegung oder tatsächlichen Durchführung durch die Behörde, jede tatsächliche Möglichkeit des Arbeitgebers, solche Massenentlassungen vorzunehmen, in der Praxis ausgeschlossen wäre (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 35 bis 38).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:39} Vgl. Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:48} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:52} Vgl. hierzu Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:53} Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing (C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 42).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-69/96

    Garofalo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:17} Urteil vom 16. Oktober 1997 (C-69/96 bis C-79/96, EU:C:1997:492).

    {FN:19} Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Garofalo u. a. (C-69/96 bis C-79/96, EU:C:1997:330, Nr. 27).

    {FN:20} Urteil vom 16. Oktober 1997, Garofalo u. a. (C-69/96 bis C-79/96, EU:C:1997:492, Rn. 24 und 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22

    G GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichten des Arbeitgebers, die durch die Richtlinie 98/59 im Rahmen des Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter festgelegt werden, und die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Anzeige bei der zuständigen Behörde vorgesehenen Pflichten, wie Generalanwalt Pikamäe in der Rechtssache G GmbH (C-134/22, EU:C:2023:268, Nrn. 38 bis 41) festgestellt hat, "beide zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen beitragen" und "nicht strikt voneinander getrennt [sind].

    In diesem Sinne trägt die Richtlinie 98/59, wie Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache G GmbH festgestellt hat (C-134/22, EU:C:2023:268, Rn. 23), zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei, indem sie die Gefahr verringert, dass ein Arbeitgeber es ausnutzt, dass die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten Arbeitsplätze in geringerem Maß schützen.

  • EuGH, 16.05.2024 - C-222/23

    Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (…C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und 45), vom 23. November 2023, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Familienverband) (…C-374/22, EU: C:2023:902, Rn. 15), und vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia (Begriff des Wohnsitzes des Beklagten) (C-222/23, EU:C:2024:405, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia (Begriff des Wohnsitzes des Beklagten) (C-222/23, EU:C:2024:405, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Begriff "Entlassung" - Pflicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    Wie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Junk (C-188/03, EU:C:2004:571, Nrn. 57 und 61) festgestellt hat, ergibt sich aus der genannten Richtlinie "eine Reihe von Verfahrensschritten …, die in zwei aufeinander folgende Phasen gegliedert sind".

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Junk (C-188/03, EU:C:2004:571, Nr. 58).

  • EuGH, 30.10.2025 - C-402/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:6} Dieser Aspekt wird jedoch in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-402/24, Sewel, angesprochen, die vom Sechsten Senat im Rahmen eines anderen Ausgangsrechtsstreits eingereicht wurde, in dem es um andere, aber mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängende Situationen und Sachverhalte geht (siehe hierzu Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge).

    In der Rechtssache C-402/24, Sewel, die derzeit vor dem Gerichtshof anhängig ist, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof hingegen insbesondere zu der Möglichkeit befragt, eine fehlerhafte Anzeige gemäß Art. 3 der Richtlinie 98/59 zu korrigieren oder zu ergänzen.

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:5} Vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels (61/65, EU:C:1966:39, S. 586, 595), vom 17. September 1997, Dorsch Consult (…C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23), vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29), und vom 26. September 2024, Fautromb (…C-368/23, EU:C:2024:789, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:8} Vgl. u. a. Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29), vom 31. Januar 2013, Belov (…C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 39), W. Ż.

  • EuGH, 26.09.2024 - C-368/23

    Fautromb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
    {FN:5} Vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels (61/65, EU:C:1966:39, S. 586, 595), vom 17. September 1997, Dorsch Consult (…C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23), vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (…C-53/03, EU:C:2005:333, Rn. 29), und vom 26. September 2024, Fautromb (C-368/23, EU:C:2024:789, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (…Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. September 2024, Fautromb (C-368/23, EU:C:2024:789, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF …

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro …

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen …

  • EuGH, 24.10.2024 - C-227/23

    Geistiges Eigentum: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kunstwerke im Gebiet …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen …

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein …

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets …

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    Cartiera dell'Adda - Öffentliche Aufträge - Grundsätze der Gleichbehandlung und …

  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …

  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht" …

  • EuGH, 10.11.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für …

  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

  • EuGH, 09.01.2024 - C-658/22

    Sad Najwyzszy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Rechtsangleichung - Integration der Finanzmärkte …

  • EuGH - C-247/13 (anhängig)

    Reznicek

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-69/96

    Maria Antonella Garofalo (C-69/96), Giovanni Pagano (C-70/96), Rosa Bruna Vitale …

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE …

  • EuGH, 31.01.2013 - C-175/11

    D. und A. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-249/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie …

    {FN:46} Zur Auflösung von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber ohne Anzeige vgl. meine Schlussanträge in der derzeit anhängigen Rechtssache Tomann (C-134/24, EU:C:2025:134, Nrn. 67 und 90).
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