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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2011 - C-163/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1394
EuGH, 06.09.2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,1394)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,1394)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,1394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der 'in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Patriciello

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der "in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Aldo Patriciello.

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der "in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung" - ...

  • EU-Kommission

    Patriciello

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der ‚in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der 'in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung' - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorrechte und Befreiungen - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den Europaabgeordneten für in Ausübung ihres Abgeordnetenamts erfolgte Äußerungen und Abstimmungen gewährt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Immunität von Europaabgeordneten

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Politessenbeschimpfung ist auch für Abgeordnete strafbar

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Isernia (Italien), eingereicht am 2. April 2010 - Strafverfahren gegen Aldo Patriciello

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Isernia - Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) - Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 857
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-163/10
    Außerdem sei das vorlegende Gericht - selbst wenn die Entschließung zur Verteidigung der Immunität eine Stellungnahme sei, die keine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte entfalte - gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 18 des Protokolls zur loyalen Zusammenarbeit mit den europäischen Organen verpflichtet (Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, Slg. 2008, I-7929, Randnrn.

    Rn. 18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die in den Art. 8 und 9 des Protokolls vorgesehene parlamentarische Immunität der Europaabgeordneten die beiden Arten von Schutz umfasst, die den Mitgliedern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten in der Regel zuerkannt werden, nämlich Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen sowie parlamentarische Unverletzlichkeit, die grundsätzlich Schutz vor gerichtlicher Verfolgung bieten (Urteil Marra, Randnr. 24).

    Rn. 22 In einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob die fraglichen Äußerungen unter die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität fallen, indem es beurteilt, ob die in dieser Vorschrift für die Gewährung der Immunität vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil Marra, Randnr. 33).

    Rn. 25 Insoweit ist zu unterstreichen, dass sich im Gegensatz zu der nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls vorgesehenen parlamentarischen Unverletzlichkeit, die vom nationalen Recht abhängt, der Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität, da diese Vorschrift keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, allein nach dem Unionsrecht bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Marra, Randnr. 26).

    Rn. 26 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 8 des Protokolls, der eine Sondervorschrift ist, die auf jedes Gerichtsverfahren anzuwenden ist, für das der Europaabgeordnete die Immunität in Bezug auf in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgte Äußerungen und Abstimmungen genießt, die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten schützen soll und daher jedem Gerichtsverfahren wegen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgter Äußerungen und Abstimmungen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Marra, Randnrn.

    Rn. 27 Wenn daher die in Art. 8 des Protokolls festgelegten sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Immunität vorliegen, kann das Europäische Parlament diese, welche Regelung der Immunität oder Grenzen auch immer das nationale Recht vorsieht, nicht aufheben, und das für die Anwendung der Immunität zuständige nationale Gericht muss die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marra, Randnr. 44).

    Rn. 38 Sollte das vorlegende Gericht als Ergebnis dieser Beurteilung feststellen, dass dies der Fall ist, müsste es, wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Konsequenzen aus dieser Immunität ziehen, indem es die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweist (vgl. Urteil Marra, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass das Recht eines Mitgliedstaats wie das im Ausgangsverfahren betroffene ein Verfahren zum Schutz der Mitglieder des nationalen Parlaments vorsieht, das diesem ein Eingreifen erlaubt, wenn das nationale Gericht die Immunität nicht anerkennt, nicht bedeutet, dass das Europäische Parlament in Bezug auf die Europaabgeordneten dieses Staates dieselben Befugnisse hat, da Art. 8 des Protokolls eine solche Zuständigkeit nicht ausdrücklich vorsieht und nicht auf die Vorschriften des nationalen Rechts verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marra, Randnrn.

    Rn. 40 Entgegen dem Vorbringen des Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erlegt daher das Unionsrecht, auch wenn das Europäische Parlament und die nationalen Gerichte gemäß der in Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 18 des Protokolls vorgesehenen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und den nationalen Behörden zusammenarbeiten müssen, um Konflikte bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zu vermeiden (Urteil Marra, Randnr. 42), dem vorlegenden Gericht, wenn es unter Berücksichtigung der Auslegung, die mit dem vorliegenden Urteil nach Art. 267 AEUV gegeben worden ist, entscheiden sollte, dass von der ihm zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Anwendung von Art. 8 des Protokolls auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens abzuweichen ist, hinsichtlich der Begründung seiner Entscheidungen keine besondere Verpflichtung auf.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-163/10
    Er kann jedoch dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die diesem für seine Entscheidung dienlich sein könnten (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, Slg. 2008, I-5187, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-163/10
    Rn. 23 Es ist dagegen Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, indem er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umformuliert (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 06.09.2011 - C-163/10
    Rn. 23 Es ist dagegen Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten, indem er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umformuliert (vgl. insbesondere Urteile vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Dieses in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 79, und vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über …

    Rn. 52 Die Wahrung der durch Art. 11 der Charta geschützten Freiheiten stellt unbestreitbar ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 42), dessen Bedeutung in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft nicht genug betont werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Kabel Deutschland Vertrieb und Service, C-336/07, Slg. 2008, I-10889, Randnr. 33, sowie vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, Slg. 2011, I-7565, Randnr. 31).
  • EuG, 17.01.2013 - T-346/11

    Die beiden Beschlüsse des Europäischen Parlaments, die Immunität von Herrn …

    Rn. 34 Die in den Art. 8 und 9 des Protokolls vorgesehene parlamentarische Immunität der Abgeordneten des Parlaments umfasst die beiden Arten von Schutz, die den Mitgliedern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten in der Regel zuerkannt werden, nämlich Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen sowie parlamentarische Unverletzlichkeit, die grundsätzlich Schutz vor gerichtlicher Verfolgung bieten (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, Slg. 2008, I-7929, Randnr. 24, und vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, Slg. 2011, I-7565, Randnr. 18).

    Rn. 35 Art. 8 des Protokolls, der eine Sondervorschrift ist, die auf jedes Gerichtsverfahren anzuwenden ist, für das der Abgeordnete die Immunität in Bezug auf in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgte Äußerungen und Abstimmungen genießt, soll die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Abgeordneten schützen und steht daher jedem Gerichtsverfahren wegen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgter Äußerungen und Abstimmungen entgegen (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 26).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 8 des Protokolls in Anbetracht seines Zwecks, die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Parlamentsabgeordneten zu schützen, und seines Wortlauts, der ausdrücklich neben Äußerungen dieser Abgeordneten deren Abstimmungen nennt, im Wesentlichen auf die Erklärungen der Parlamentsabgeordneten Anwendung finden soll, die sie im Europäischen Parlament selbst abgeben (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 29).

    Rn. 37 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass eine Erklärung, die diese Abgeordneten außerhalb des Parlaments abgeben, eine in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Art. 8 des Protokolls darstellt, denn das Vorliegen einer derartigen Äußerung hängt nicht vom Ort, an dem sie erfolgt, sondern von ihrer Art und ihrem Inhalt ab (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 30).

    Diese Freiheit ist auch in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 31).

    Rn. 39 Deshalb ist davon auszugehen, dass der Begriff "Äußerung" im Sinne von Art. 8 des Protokolls in einem weiten Sinne dahin aufzufassen ist, dass er Worte und Erklärungen umfasst, die ihrem Inhalt nach Aussagen entsprechen, welche subjektive Beurteilungen bilden (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

    Rn. 40 Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 des Protokolls, dass die Äußerung eines Europaabgeordneten nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie "in Ausübung [seines] Amtes erfolgt" ist, womit das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit impliziert wird (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 33).

    Rn. 41 Im Hinblick auf Erklärungen eines Parlamentsabgeordneten, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung sind, ist die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität geeignet, die nationalen Justizbehörden und Gerichte in endgültiger Weise daran zu hindern, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet ihre jeweiligen Befugnisse zur Strafverfolgung und zur Ahndung von Straftaten auszuüben, und dementsprechend den durch diese Äußerungen geschädigten Personen den Zugang zu den Gerichten, einschließlich gegebenenfalls der Zivilgerichte für die Erwirkung von Schadensersatz, vollständig zu verwehren (vgl. in diesem Sinne Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 34).

    Rn. 42 Angesichts dieser Konsequenzen ist davon auszugehen, dass der Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und dem parlamentarischen Amt unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein muss (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 35).

    Rn. 44 Der genaue Inhalt der Unverletzlichkeit in Art. 9 des Protokolls wird durch Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Vorschriften bestimmt (Urteile Marra, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 25, und Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 25) und kann sich daher entsprechend dem Herkunftsmitgliedstaat des Parlamentsabgeordneten ändern.

    Rn. 45 Ferner kann die Unverletzlichkeit des Abgeordneten gemäß Art. 9 Abs. 3 des Protokolls vom Parlament aufgehoben werden, während dies bei der Immunität nach Art. 8 nicht der Fall ist (Urteil Patriciello, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratūra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 …

    {FN:32} Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra (…C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 42), vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 40), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (…C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 119).

    {FN:42} Siehe dazu gleich, Nrn. 93 ff. der vorliegenden Schlussanträge; so auch im Ergebnis Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 40).

    {FN:43} So bereits Schlussanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache Sayag und Zürich (5/68, nicht veröffentlicht, EU:C:1968:30, S. 608); vgl. auch zur Vornahme von Äußerungen in amtlicher Eigenschaft Urteile vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 33), und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament (…C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 40).

    {FN:47} Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 25).

    {FN:52} Vgl. nur die Ausführungen des Gerichtshofs zu dieser Frage im Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 28 bis 37).

    {FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 37), und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament (…C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 57).

    {FN:63} Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra (…C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 44), und vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 27).

    {FN:64} Urteile vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 35), und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament (…C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 39); vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Troszczynski/Parlament (C-12/19 P, EU:C:2020:258, Nr. 51).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen, …

    Rn. 43 Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die diesem für seine Entscheidung dienlich sein könnten (vgl. u. a. Urteile Feryn, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, Slg. 2011, I-7565,Randnr. 21).
  • EuG, 26.06.2024 - T-305/23

    Fest/ Parlament - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte …

    Rn. 16 Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des Parlaments, wie sie in den oben in den Rn. 14 und 15 wiedergegebenen Art. 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehen ist, umfasst die beiden Arten von Schutz, die den Mitgliedern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten in der Regel zuerkannt werden, nämlich Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen sowie parlamentarische Unverletzlichkeit, die grundsätzlich Schutz vor gerichtlicher Verfolgung bieten (…Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 24, und vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 18).

    Rn. 17 Hierbei ist erstens der Umfang der in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunität allein nach dem Unionsrecht zu bestimmen, da diese Vorschrift keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält (Urteile vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 40).

    Wenn die in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 festgelegten sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Immunität vorliegen, kann das Parlament diese somit nicht aufheben, und das für die Anwendung der Immunität zuständige nationale Gericht muss das gegen den betreffenden Europaabgeordneten angestrengte Verfahren abweisen (vgl. Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss diese Äußerung mit einem die Bürger beschäftigenden Allgemeininteresse in unmittelbarem und offenkundigem Zusammenhang zu stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 36).

    Bei Behauptungen, die Einzelpersonen und nicht die Organe betreffen und kein Problem von allgemeinem Interesse behandeln, wird gewöhnlich davon ausgegangen, dass sie nicht mit der Ausübung des parlamentarischen Amtes in Verbindung stehen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:369, Nrn. 37 bis 40, und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 109).

    Rn. 35 Viertens wiesen die Wortwechsel zwischen den beiden Beteiligten auf Twitter, selbst unterstellt, dass Herr Beck in Berlin, seiner - nach Meinung des Klägers - "politischen Heimat", noch politisch tätig gewesen wäre, eine lokale oder höchstens nationale Dimension auf, hatten aber keine politische Tragweite auf Unionsebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Troszczynski/Parlament, T-550/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:754, Rn. 52 bis 54, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nrn. 102 bis 107, und des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:258, Nr. 54).

    Rn. 40 Allerdings sollen vor allem Erklärungen, die unmittelbar auf parlamentarische Debatten folgen, diese wiedergeben oder kommentieren, von der in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunität erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 101).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Freiheit mit anderen Grundsätzen wie dem Recht auf Zugang zu den Gerichten der durch die Äußerungen von Abgeordneten verletzten Personen und dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger abgewogen werden muss, so dass die absolute, in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität insofern eng auszulegen ist, als sie die Mitglieder des Parlaments nur dann schützt, wenn sie als solche handeln (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nrn. 93, 94, 99 und 100).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar, …

    Rn. 48 Zwar stellt die Meinungsfreiheit als wesentliche Grundlage einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft, in der sich die Werte widerspiegeln, auf denen die Union gemäß Art. 2 EUV beruht, ein durch Art. 11 der Charta garantiertes Grundrecht dar (Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-12/19

    Troszczynski/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des …

    Zum anderen hätte das Gericht die mit dem Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543), begründete Rechtsprechung anwenden müssen, wonach für die Ablehnung der Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Abgeordneten geprüft werden müsse, ob die Äußerung im allgemeinen Interesse seiner Wähler im Rahmen seiner politischen Tätigkeit erfolgt sei.

    Rn. 37 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 8 des Protokolls eine Sondervorschrift ist, die die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten schützen soll und daher jedem Gerichtsverfahren wegen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgter Äußerungen und Abstimmungen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Äußerung" im Sinne dieser Bestimmung ist also in einem weiten Sinn dahin aufzufassen, dass er Worte und Erklärungen umfasst, die ihrem Inhalt nach Aussagen entsprechen, die subjektive Beurteilungen bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 29, 30 und 32).

    Rn. 39 Drittens muss, da die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität geeignet ist, die nationalen Justizbehörden und Gerichte in endgültiger Weise daran zu hindern, in ihrem Hoheitsgebiet ihre jeweiligen Befugnisse zur Strafverfolgung und zur Ahndung von Straftaten auszuüben, und dementsprechend den durch diese Äußerungen geschädigten Personen den Zugang zu den Gerichten, einschließlich gegebenenfalls der Zivilgerichte für die Erwirkung von Schadensersatz, vollständig zu verwehren, der Zusammenhang zwischen der Äußerung des Abgeordneten und seinem parlamentarischen Amt unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 33 bis 35).

    Rn. 40 Viertens bestimmt sich - im Gegensatz zu der nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls vorgesehenen parlamentarischen Unverletzlichkeit, die vom nationalen Recht abhängt - der Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität, da diese Vorschrift keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, allein nach dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 25).

    Daher kann diese Mitteilung nicht ins Treffen geführt werden, um die Feststellung des Gerichts zu beanstanden, der streitige Tweet falle nicht unter die Ausübung des parlamentarischen Amtes der Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 8 des Protokolls in seiner Auslegung durch das Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 32 bis 35).

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Rn. 25 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht befugt ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (Urteil Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 21).

    Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (Urteil Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22

    Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …

    {FN:131} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31), und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (…C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340 …

  • BVerwG, 10.07.2018 - 2 WDB 2.18

    Abgeordneter; Europäisches Parlament; Immunität; Strafe; Strafverfahren; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Schutz der …

  • EuG, 05.05.2025 - T-248/24

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    O'Brien - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff …

  • EuG, 31.05.2018 - T-770/16

    Das Gericht hebt die Beschlüsse auf, mit denen das Präsidium des Europäischen …

  • EuG, 31.05.2018 - T-352/17

    Korwin-Mikke/ Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-376/24

    FSMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Finanzdienstleistungen - Verordnung (EU) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung …

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-146/14

    Mahdi - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführungsrichtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-351/14

    Rodríguez Sánchez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-12/19

    Troszczynski/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-300/14

    Imtech Marine Belgium - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,13532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,13532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - C-163/10 (https://dejure.org/2011,13532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Patriciello

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen - Tragweite des Begriffs der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung - Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung - Materielle ...

  • EU-Kommission PDF

    Patriciello

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen - Tragweite des Begriffs der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung - Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung - Materielle ...

  • EU-Kommission

    Patriciello

    Mitglied des Europäischen Parlaments - Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen - Tragweite des Begriffs der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung - Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung - Materielle ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorrechte und Befreiungen - Generalanwalt Niilo Jääskinen erläutert die Bedeutung des Begriffs "in Ausübung des Amtes als Abgeordneter erfolgte Äußerungen"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:2} - Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra (C-200/07 und C-201/07, Slg. 2008, I-7929).

    {FN:12} - Anders als in der Rechtssache Marra (vgl. Urteil Marra, Randnrn.

    {FN:16} - Urteil Marra (Randnrn. 32 bis 34).

    {FN:17} - Urteil Marra (Randnr. 39).

    {FN:47} - Urteil Marra (Randnr. 27).

    Vgl. Urteil Marra (Randnr. 26).

  • EGMR, 25.06.1992 - 13778/88

    THORGEIR THORGEIRSON v. ICELAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:28} - Eine solche Auslegung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Thorgeir Thorgeirson gegen Island vom 25. Juni 1992, Serie A, Nr. 239, § 64, vorgenommen.
  • EGMR, 21.09.1994 - 17101/90

    FAYED c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:86} - EGMR, Urteil A gegen Vereinigtes Königreich, §§ 77 und 78. Wenn es allerdings darum geht, die Verhältnismäßigkeit einer Immunität zu beurteilen, kann es nicht darauf ankommen, ob diese absolut ist oder nicht, vgl. Urteile Fayed gegen Vereinigtes Königreich vom 21. September 1994, Serie A, Nr. 294-B, § 77.
  • EGMR, 26.02.1993 - 13396/87

    PADOVANI v. ITALY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:84} - Entsprechend EGMR, Urteil Padovani gegen Italien vom 26. Februar 1993, Serie A, Nr. 257-B, § 24.
  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    Der Ansatz des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament (T-345/05, Slg. 2008, II-2849), der darauf hinausläuft, den durch die Immunität Begünstigten ein subjektives Recht zu verleihen, erscheint mir deshalb im Hinblick auf die Tatsache, dass bei der Immunität auf den Schutz der Erfüllung der Aufgabe abgestellt wird, fragwürdig; vgl. Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1986 - 149/85

    Wybot / Faure

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    Im Übrigen liegt dieser Ansatz der Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde, u. a. Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, Slg. 1986, 2391, Randnr. 12).
  • EGMR, 01.12.2009 - 5380/07

    [ENG]

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:33} - In Fällen, in denen nationale Gerichte diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hatten, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die betreffenden Staaten wegen Verletzung von Art. 10 EMRK verurteilt: vgl. Urteile Eerikäinen u. a. gegen Finnland und Karsai gegen Ungarn vom 1. Dezember 2009, Beschwerde Nr. 5380/07, § 29.
  • EGMR, 24.02.2009 - 46967/07

    Parlamentarische Immunität für nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:62} - EGMR, Urteile Patrono, Cascini und Stefanelli gegen Italien vom 20. April 2006, Beschwerde Nr. 10180/04, §§ 63 und 64, und C.G.I.L. und Cofferati gegen Italien vom 24. Februar 2009, Beschwerde Nr. 46967/07, §§ 74 und 75.
  • EGMR, 21.12.2004 - 61513/00

    BUSUIOC v. MOLDOVA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:35} - Vgl. u. a. Urteile Janowski gegen Polen, Busuioc gegen Moldawien vom 21. Dezember 2004, Beschwerde Nr. 61513/00, § 64, Mamère gegen Frankreich, § 27, und Taffin gegen Frankreich vom 18. Februar 2010, Beschwerde Nr. 42396/04, § 64.
  • EGMR, 10.02.2009 - 3514/02

    EERIKAINEN AND OTHERS v. FINLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-163/10
    {FN:29} - EGMR, Urteil Eerikäinen u. a. gegen Finnland vom 10. Februar 2009, Beschwerde Nr. 3514/02, §§ 66 bis 68.
  • EGMR, 20.04.2006 - 10180/04

    PATRONO, CASCINI ET STEFANELLI c. ITALIE

  • EGMR, 22.04.2010 - 34050/05

    HAGUENAUER c. FRANCE

  • OVG Bremen, 10.09.1990 - 1 B 39/90

    Duldung eines Ausländers; Rücknahme eines Asylantrags; Aufenthaltsnahme ; Bezirk …

  • EGMR, 24.11.2009 - 25367/05

    FLUX v. MOLDOVA (No. 7)

  • EGMR, 18.02.2010 - 42396/04

    TAFFIN ET CONTRIBUABLES ASSOCIES c. FRANCE

  • EGMR, 08.10.2009 - 8237/03

    PORUBOVA v. RUSSIA

  • EGMR, 03.03.2009 - 4411/04

    BACANU ET SC "R" SA c. ROUMANIE

  • EuGH - 105/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Organic

  • EGMR, 08.07.1986 - 9815/82

    Bruno Kreisky

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

  • EGMR, 16.07.2009 - 15615/07

    [FRE]

  • EuGH, 04.10.1991 - 70/88

    Parlament / Rat

  • EGMR, 23.04.1992 - 11798/85

    CASTELLS v. SPAIN

  • EGMR, 30.06.2009 - 35579/03

    ETXEBERRIA BARRENA ARZA NAFARROAKO AUTODETERMINAZIO BILGUNEA ET AIARAKO ET AUTRES …

  • EGMR, 16.07.2009 - 10883/05

    WILLEM c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-12/19

    Troszczynski/ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des …

    Rn. 49 Außerdem hebt das Parlament hinsichtlich des Verweises auf das Urteil Patriciello hervor, dass das in Rede stehende Zitat aus Rn. 12 dieses Urteils stamme, das Teil der beim Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung und nicht seiner Argumentation sei.

    Rn. 51 Diese Auslegung wird durch das Urteil Patriciello bestätigt, in dem der Gerichtshof diese Bestimmung dahin ausgelegt hat, dass "der Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und dem parlamentarischen Amt unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein muss"{FN-VERWEIS:16}.

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Patriciello lediglich daran erinnert, dass dieser Begriff "in einem weiten Sinn dahin aufzufassen ist, dass er Worte und Erklärungen umfasst, die ihrem Inhalt nach Aussagen entsprechen, welche subjektive Beurteilungen bilden"{FN-VERWEIS:22}, ohne jedoch dem vorlegenden Gericht zusätzliche Hinweise zu geben, um ihm die Prüfung zu gestatten, ob die Äußerungen des betroffenen Abgeordneten unter diesen Begriff fielen.

    {FN:3} Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, im Folgenden: Urteil Patriciello, EU:C:2011:543).

    {FN:16} Urteil Patriciello (…Rn. 35).

    {FN:19} Urteil Patriciello (…Rn. 37 und 38).

    {FN:20} Urteil Patriciello (…Rn. 36).

    {FN:22} Urteil Patriciello (…Rn. 32).

    {FN:25} Wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:379, Nrn. 80 bis 87) darlegt, ist es im Bereich des Rechts schwierig, wenn nicht unmöglich, "Werturteile" und "Tatsachenbehauptungen" begrifflich eindeutig zu unterscheiden.

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Particiello (C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 97), in denen er darlegt, dass Herzstück der Immunität seines Erachtens diejenigen Tätigkeiten sind, die die Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments ausmachten.

  • EuG, 26.06.2024 - T-305/23

    Fest/ Parlament - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte …

    Bei Behauptungen, die Einzelpersonen und nicht die Organe betreffen und kein Problem von allgemeinem Interesse behandeln, wird gewöhnlich davon ausgegangen, dass sie nicht mit der Ausübung des parlamentarischen Amtes in Verbindung stehen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:369, Nrn. 37 bis 40, und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 109).

    Rn. 35 Viertens wiesen die Wortwechsel zwischen den beiden Beteiligten auf Twitter, selbst unterstellt, dass Herr Beck in Berlin, seiner - nach Meinung des Klägers - "politischen Heimat", noch politisch tätig gewesen wäre, eine lokale oder höchstens nationale Dimension auf, hatten aber keine politische Tragweite auf Unionsebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Troszczynski/Parlament, T-550/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:754, Rn. 52 bis 54, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nrn. 102 bis 107, und des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:258, Nr. 54).

    Rn. 40 Allerdings sollen vor allem Erklärungen, die unmittelbar auf parlamentarische Debatten folgen, diese wiedergeben oder kommentieren, von der in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunität erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 101).

    Hierzu ist festzustellen, dass diese Freiheit mit anderen Grundsätzen wie dem Recht auf Zugang zu den Gerichten der durch die Äußerungen von Abgeordneten verletzten Personen und dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger abgewogen werden muss, so dass die absolute, in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität insofern eng auszulegen ist, als sie die Mitglieder des Parlaments nur dann schützt, wenn sie als solche handeln (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:379, Nrn. 93, 94, 99 und 100).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340 …

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 35 und 36).

    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 22 und 23).

    {FN:31} Vgl. entsprechend Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra (C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579), und vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 34).

    Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 51): "… dass sie alle Formen der rechtlichen Verantwortung erfasst, u. a. die straf- und die zivilrechtliche".

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die …

    Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verleiht den Parlamentsmitgliedern eine materielle Immunität oder Verantwortungsfreiheit für die in Ausübung ihres Amts erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen, während Art. 9 des Protokolls ihnen prozessuale Immunität oder Unverletzlichkeit im Sinne eines Schutzes vor gerichtlicher Verfolgung gewährt; vgl. zu dieser Unterscheidung Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra (…C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 24), und vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 18), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Marra (C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:369, Nr. 13) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung …

    Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verleiht den Parlamentsmitgliedern eine materielle Immunität oder Verantwortungsfreiheit für die in Ausübung ihres Amts erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen, während Art. 9 des Protokolls ihnen prozessuale Immunität oder Unverletzlichkeit im Sinne eines Schutzes vor gerichtlicher Verfolgung gewährt; vgl. zu dieser Unterscheidung Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra (…C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 24), und vom 6. September 2011, Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 18), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Marra (C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:369, Nr. 13) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Patriciello (C-163/10, EU:C:2011:379, Nr. 3).
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