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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1991 - C-179/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,261
EuGH, 10.12.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 86; ; EWGV Art. 90; ; EWGV Art. 90 Abs. 2; ; EWGV Art. 90 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Hafenunternehmen - Gesetzliches Monopol - Wettbewerbsregeln - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Freier Warenverkehr

  • EU-Kommission

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen den Beschäftigten eines Unternehmens; Begriff der Freizügigkeit und Begriff des Arbeitnehmer; Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte durch die Mitgliedstaaten an öffentliche Unternehmen und private ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hafenunternehmen - Gesetzliches Monopol - Wettbewerbsregeln - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Freier Warenverkehr.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (121)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    14 Was zweitens das Bestehen der ausschließlichen Rechte angeht, so ist zunächst festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden kann, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 17), setzt der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag voraus, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    14 Was zweitens das Bestehen der ausschließlichen Rechte angeht, so ist zunächst festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden kann, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    23 Drittens ist festzustellen, daß auch im Rahmen des Artikels 90 die Artikel 30, 48 und 86 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung haben und für den einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. u. a. für Artikel 86 EWG-Vertrag Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 18).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    26 Für die Antwort auf diese Frage ist darauf hinzuweisen, daß es für die in Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht genügt, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden ist, sondern es ist ausserdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17, …und Urteil vom 23. April 1991, Höfner, a. a. O., Randnr. 24).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    11 Was erstens das für die Belegschaft der Hafenbetriebsgesellschaft geltende Staatsangehörigkeitserfordernis angeht, so ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung Artikel 7 EWG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (siehe z. B. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    21 Zu der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag genügt der Hinweis darauf, daß eine innerstaatliche Regelung, die in ihrer Auswirkung die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung begünstigt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist, normalerweise mit diesem Artikel, der mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, unvereinbar ist (vgl. Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, Inno, Slg. 1977, 2115, Randnr. 35), wenn sie die Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verteuert und damit behindert.
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
    12 und 13, und Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 132 Daher ist es einem Mitgliedstaat zwar nicht als solches untersagt, einem Unternehmen durch Gesetz oder Verordnung ausschließliche oder besondere Rechte auf einem Markt einzuräumen, doch darf eine solche Situation nicht geeignet sein, diesem Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung der sich daraus ergebenden beherrschenden Stellung zu ermöglichen, indem es z. B. die fraglichen Rechte in einer Weise ausübt, die potenzielle Wettbewerber daran hindert, Zugang zum betreffenden Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, EU:C:1991:464, Rn. 14, …und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 19 und 24).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …

    Rn. 49 Ein Mitgliedstaat verstößt aber gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.

    Rn. 50 Auf jeden Fall verstößt es gegen die Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG, wenn durch eine einem Mitgliedstaat zurechenbare Maßnahme und insbesondere durch diejenige, mit der er besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG gewährt, die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ERT, Randnr. 37, Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 17, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 60).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov u.a. - "Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit …

    Er besitzt deshalb eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (siehe Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5491, Randnr. 17).

    Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnrn.

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   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-179/90   

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https://dejure.org/1991,20855
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,20855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,20855)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 1991 - C-179/90 (https://dejure.org/1991,20855)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Merci convenzionali porto di Genova SpA gegen Siderurgica Gabrielli SpA.

    Hafenunternehmen - Gesetzliches Monopol - Wettbewerbsregeln - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Freier Warenverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90

    Königreich der Niederlande, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV gegen …

    (101) Wegen weiterer Besonderheiten siehe meine Schlussanträge vom 19. September 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci Convenzionali Porto di Genova, Nrn. 26 bis 28).
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