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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2016 - C-191/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22077
EuGH, 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • online-und-recht.de

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • kanzlei.biz

    Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • rechtsportal.de

    Rechtswahlklausel in Formularverträgen eines grenzüberschreitenden Internet-Versandhandels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum anwendbaren Recht bei Unterlassungsklagen gegen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten verwendete AGB eines Unternehmens ("Verein für Konsumenteninformation")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel mit uneingeschränkter Rechtswahl zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswahlklausel zu Lasten des Verbrauchers unwirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Welches Recht gilt beim grenzüberschreitenden E-Commerce?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur begrenzte Rechtswahl in Online-Shops möglich

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    AGB: Sind Rechtswahlklauseln im EU-Onlinehandel zulässig?

  • juve.de (Kurzinformation)

    AGB-Kontrolle: Amazon gewinnt vor dem EuGH

  • noerr.com (Kurzinformation)

    EU-Online-Handel - Rechtswahlmöglichkeit in AGB bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern bei grenzüberschreitendem E-Commerce

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hamburger Datenschutzbeauftragter: Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Weitergabe von WhatsApp Daten an Facebook

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Rechtswahlklauseln zulässig?

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Amazon-AGB: Rechtswahlklauseln für Online-Shops: sinnlos oder unwirksam

  • wettbewerbszentrale.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr - Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann es sich lohnt, eine polnische Rechtswahl zu treffen

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbares Datenschutzrecht: Europäischer Gerichtshof schafft ein wenig mehr Klarheit

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtswahlklauseln in Verbraucher-AGB

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Verein für Konsumenteninformation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2727
  • ZIP 2016, 2122
  • GRUR 2016, 1183
  • EuZW 2016, 754
  • MMR 2016, 808
  • DB 2016, 1869
  • K&R 2016, 587
 
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Wird zitiert von ... (104)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 75 Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 31).

    Rn. 77 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    Rn. 78 Was als Zweites die Frage anbelangt, ob die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ausgeführt wird, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 35).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) zu berücksichtigen, die u. a., in ihrem Art. 5, zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).

    Rn. 37 Zum Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung anknüpft (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).

    Rn. 39 Im Licht des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziels einer kohärenten Anwendung kann die Erwägung, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die außervertragliche Haftung auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst, mit deren Verhinderung die Verbraucherschutzorganisationen betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 42), voll und ganz auf die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung übertragen werden.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 56 Eine solche je nach Art der erhobenen Klage unterschiedliche Anknüpfung einer Klausel im Hinblick auf das zur Anwendung berufene Recht hätte zur Folge, dass insbesondere die Konkordanz bei der Beurteilung von Verbandsklagen und Individualklagen aufgehoben würde, die der Gerichtshof geschaffen hat, indem er die nationalen Gerichte verpflichtet hat, von Amts wegen, auch für die Zukunft, im Rahmen einer Unterlassungsklage alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu ziehen, damit eine solche Klausel für Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben, dem die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unverbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 43).

    Rn. 69 Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (…Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der …

    Der Verwender der Rechtswahlklausel müsse den Verbraucher darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 272).

    Die Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten benachteiligt den Kläger als Verbraucher aber unangemessen, weil sie intransparent ist, nachdem aus ihr gerade nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich maltesisches Recht anzuwenden; insbesondere fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger als Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 S.2 Rom I-VO durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 2727;… BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 40/11 -, WRP 2013, 479).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines …

    Rn. 51 Vorliegend ist deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) anzuwenden, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO (vergleiche BGH, GRUR 2016, 946 TZ 21 - Freunde finden; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 48 - Amazon).

    Rn. 58 Eine Niederlassung im vorgenannten Sinn besteht zwar nicht schon deswegen, weil in Deutschland auf den Internetauftritt der Beklagten zugegriffen werden kann (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 76 - Amazon).

    Rn. 60 Die Schwestergesellschaft ... GmbH übt unstreitig ihre Tätigkeit effektiv und tatsächlich mittels einer festen Einrichtung aus und ist somit eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (vergleiche EuGH, NJW 2015, 3636 TZ 28, 31 - Weltimmo; GRUR 2014, 895 TZ 48 f - Google Spain; NJW 2016, 2727 TZ 75 - Amazon;… zu den Verhältnissen im Konzern der Beklagten vergleiche auch BVerwG, K&R 2016, 437 juris Rn. 38 ff;… OVG Hamburg, ZD 2016, 450 juris Rn. 18 ff).

    Rn. 93 § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a UKlaG sind gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorliegend anwendbar, weil die streitgegenständliche Klausel in Deutschland verwendet worden ist (vergleiche BGH, NJW 2009, 3371 TZ 16 ff; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 43, 48, 58 - Amazon).

    Rn. 94 Die Prüfung der Missbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Klausel richtetet sich gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO nach §§ 305 ff BGB (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 49 ff - Amazon).

    Darüber hinaus gewährleisten insbesondere § 307 Abs. 1, § 306a BGB ein unabdingbares Schutzniveau im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 59 - Amazon).

    Rn. 98 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt (vergleiche zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 63 - Amazon).

  • LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17

    Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über …

    Rn. 81 Dabei ist die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (so ausdrücklich der EuGH im Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 38 m.w.N.; vgl. auch zur Vorgängervorschrift BGH…, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 12, zitiert nach juris).

    Rn. 87 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass weder der EuGH in seiner Vorlageentscheidung vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) noch der vorlegende OGH in seinem nachfolgenden Urteil vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g, die Frage einer etwaig fehlenden örtlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte problematisiert oder in einem obiter dictum auch nur angesprochen haben.

    Dies umso mehr, weil der Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und der Anspruch nach § 2 UKlaG gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II auch nach deutschem Recht zu beurteilen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt auch für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln oder sonstige Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften durch ein Unternehmen wenden, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist, jedoch im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Verträge abschließt, die im Staat des angerufenen Gerichts ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Zwar ist anerkannt, dass das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets und auch im Verbandsverfahren anhand der Art. 1 ff. Rom I zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Die Rechtswahlklausel der Beklagten ist hier jedoch unwirksam, da der Verbraucher in dieser Klausel nicht darüber unterrichtet wird, dass er nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, also des deutschen Rechts (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) insbesondere für die Frage der Zuständigkeit.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15   

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https://dejure.org/2016,12116
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Außervertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Vertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Außervertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Vertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtswahlklausel in Formularverträgen eines grenzüberschreitenden Internet-Versandhandels

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwendbare Schutzvorschriften bei Online-Kaufverträgen: Amazon an Recht im Käuferstaat gebunden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Rn. 39 Im Zusammenhang mit der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit hat er in seinem Urteil Henkel{FN-VERWEIS:10} zur Qualifikation einer solchen Klage (wie sie auch von VKI erhoben worden ist) aber festgestellt, dass sie nicht unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne der besonderen Zuständigkeit falle, wie sie in dem der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung){FN-VERWEIS:11} vorausgegangenen Rechtsakt vorgesehen war.

    Rn. 46 Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" die Eingehung einer Verpflichtung zwischen den Parteien des Rechtsstreits{FN-VERWEIS:19} voraussetzt, wie er sie u. a. im Urteil Henkel{FN-VERWEIS:20} verlangt hat, damit ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit Gegenstand einer Klage sind.

    Rn. 53 Wie der Gerichtshof aber im Urteil Henkel{FN-VERWEIS:28} festgestellt hat, ist die Unterlassungsklage im Gegensatz zu Individualklagen (von einzelnen Verbrauchern, Gruppen von Verbrauchern oder einem Verein, der im Namen der Verbraucher handelt){FN-VERWEIS:29} unabhängig von einem konkreten, tatsächlich bestehenden Schuldverhältnis.

    Gegenstand der Unterlassungsklage ist demnach ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne der Rom-II-Verordnung bzw., wie aus dem Urteil Henkel{FN-VERWEIS:35} hervorgeht, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne der Brüssel-I-Verordnung{FN-VERWEIS:36}.

    {FN:9} - Es ist unstreitig, dass eine solche Klage eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung und Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist (vgl. hierzu Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).

    {FN:10} - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 40).

    {FN:12} - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 38 und 39).

    {FN:13} - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 41).

    {FN:14} - Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass sich die Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), gelangt sei, nicht auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen einer Unterlassungsklage übertragen ließen.

    {FN:20} - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 38 bis 40).

    {FN:28} - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39).

    {FN:32} - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (…C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    {FN:35} - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:55, Rn. 50).

    Sie bezog sich dort auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), getroffene Feststellung und regte an, sie auf die Bestimmung sowohl des zuständigen Gerichts als auch des anwendbaren Rechts zu erstrecken.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Diese Funktion kommt in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen sowie in derjenigen, in der das Urteil Weltimmo{FN-VERWEIS:74} ergangen ist.

    Rn. 116 Im Licht dieser Erwägungsgründe hat der Gerichtshof im Urteil Weltimmo{FN-VERWEIS:79} eine weite Auslegung des Begriffs der Niederlassung vorgenommen; danach umfasst dieser Begriff "jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, … selbst wenn sie nur geringfügig ist", und zwar unabhängig von der Rechtsform.

    {FN:72} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    {FN:74} - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639).

    {FN:75} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

    {FN:79} - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 28 und 31).

    {FN:80} - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    {FN:81} - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 32 und 33).

    Im Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 38), war, da unstreitig war, dass die betreffende Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der fraglichen Gesellschaft in Ungarn erfolgt war, Gegenstand der Analyse des Gerichtshofs lediglich die Frage, ob in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung bestand.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Um diese Funktion ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Google Spain und Google{FN-VERWEIS:73} ergangen ist.

    Rn. 123 Der Gerichtshof hatte im Urteil Google Spain und Google{FN-VERWEIS:82} Gelegenheit zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Abgesehen von weiteren tatsächlichen Unterschieden unterscheidet sich die Rechtssache, in der das Urteil Google Spain und Google ergangen ist, insofern vom vorliegenden Fall, als es dort darum ging, zu beurteilen, ob die betreffende Datenverarbeitung unter den durch die Richtlinie 95/46 geschaffenen Schutzrahmen fiel (über das spanische Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde).

    {FN:73} - Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12, EU:C:2014:317).

    {FN:82} - Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12, EU:C:2014:317).

    {FN:83} - Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 56).

    {FN:84} - Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 54 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14

    ERGO Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Bestimmung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Der Gerichtshof hat jedoch den Inhalt der beiden Begriffe in seinem Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic{FN-VERWEIS:16} umrissen.

    {FN:8} - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 58 und 59).

    {FN:16} - Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40).

    {FN:17} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

    {FN:18} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).

    {FN:21} - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2015:630, Nr. 62).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    {FN:8} - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 58 und 59).

    {FN:16} - Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40).

    {FN:17} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

    {FN:18} - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    {FN:30} - Vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien (…C-372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15), und vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).

    {FN:31} - Aufgrund dieser abstrakten Natur gilt die Anordnung, für missbräuchlich erklärte Klauseln nicht zu verwenden, gegenüber allen Verbrauchern, die mit dem betreffenden Unternehmer einen Vertrag mit denselben Klauseln geschlossen haben, auch wenn sie nicht Partei des Unterlassungsklageverfahrens sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 38).

    {FN:32} - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (…C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (…C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    {FN:56} - In einem speziellen Kontext hat der Gerichtshof festgestellt, dass es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend ist, dass der Verbraucher vom Unternehmer über diese Rechtsvorschriften unterrichtet wird (Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    {FN:32} - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (…C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    {FN:33} - Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21).

    {FN:38} - Vgl. Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30), in dem der Gerichtshof auf die unterschiedlichen Gegenstände und Rechtswirkungen dieser beiden Klagearten hingewiesen hat.

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Vgl. auch Urteile vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 15 und 21), vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (…C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 17 bis 20), und vom 5. Februar 2004, Frahuil (…C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26).

    {FN:23} - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 19).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Vgl. auch Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 16), in dem der Gerichtshof wie folgt zwischen Individualklage und Unterlassungsklage unterschieden hat: "Im ersten Fall obliegt es den Gerichten oder den zuständigen Einrichtungen, eine konkrete Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vorzunehmen, die in einem bereits geschlossenen Vertrag enthalten ist, während sie im zweiten Fall eine abstrakte Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vornehmen, die in noch nicht geschlossenen Verträgen Verwendung finden kann.".

    Im Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 16), hat der Gerichtshof diese Unterscheidung mit der unterschiedlichen Art und den unterschiedlichen Zielen der Individualklage und der Unterlassungsklage erklärt (siehe Fn. 32 der vorliegenden Schlussanträge).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    {FN:72} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    {FN:75} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der …

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS …

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial und Salvat Editores - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 …

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden - "Vertragsverletzung - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    In seinen Schlussanträgen führte der Generanwalt Saugmandsgaard Øe aus, es gehe darum, welches von mehreren nationalen Rechten, mit denen die Richtlinie umgesetzt wurde, auf die in den streitigen Klauseln vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge Anwendung finden solle; dabei sei die Niederlassung zu bestimmen, im Rahmen von deren Tätigkeiten diese Vorgänge am unmittelbarsten erfolgen würden (Schlussanträge des Generalanwaltes Saugmandsgaard Øe vom 2.6.2016 in der Rechtssache Amazon, C-191/15, EU:C:2016:388 Rn. 125).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

    {FN:61} Vgl. zu diesem Begriff meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 99 bis 101).

    {FN:64} Vgl. für weitere Ausführungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 95 bis 104) und für eine Erörterung dieser Rechtsprechung Mankowski, P., "Just how free is a free choice of law in contract in the EU", Journal of Private international Law, 2017, 13:2, S. 231 bis 258, insbesondere S. 235 bis 241; Müller, M. F., "Amazon and Data Protection Law - The End of the Private/Public Divide in EU conflict of laws?", EuCML, 2016, Nr. 5, S. 215 ff., sowie Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:245, Nrn. 87 bis 89 und 95 bis 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    {FN:68} Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612), in dem in Rn. 67 die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in dieser Rechtssache (C-191/15, EU:C:2016:388) aufgegriffen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:57} Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 78): Er schließt es, wenn auch in einem anderen Kontext, nicht aus, bei der Bestimmung des auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts das Recht zu berücksichtigen, das andere Parteien als der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte für ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis gewählt haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-176/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 51), Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 14.15 bis 14.17 sowie 15.09, 15.32 bis 15.35, sowie Plender, R. und Wilderspin, M., The European Private International Law of Obligations, Sweet & Maxwell, 4. Aufl., London, 2015, §§ 2-069 bis 2-075 und 22-041 bis 22-047.
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