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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2024 - C-218/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,333
EuGH, 18.01.2024 - C-218/22 (https://dejure.org/2024,333)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2024 - C-218/22 (https://dejure.org/2024,333)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - C-218/22 (https://dejure.org/2024,333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Copertino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Copertino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Urlaubsvergütung auch bei vorzeitigem Ruhestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein Arbeitnehmer, der nicht seinen gesamten Jahresurlaub nehmen konnte, bevor er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine finanzielle Vergütung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfall im öffentlichen Dienst: Urlaubsvergütung auch bei vorzeitigem Ruhestand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Jahresurlaub vor Ausscheiden aus dem Dienst nicht genommen werden konnte ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Urlaub nicht genommen: Vergütung auch bei vorzeitigem Ruhestand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung und vorzeitiger Ruhestand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfall von Jahresurlaub im öffentlichen Dienst: Urlaubsvergütung auch bei vorzeitigem Ruhestand - Die Mitgliedstaaten können sich zur Beschränkung dieses Anspruchs nicht auf Gründe im Zusammenhang mit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 1493
  • NZA 2024, 253
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Dieser Umstand stelle jedoch kein missbräuchliches Verhalten von BU im Sinne der in Rn. 48 des Urteils vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874), genannten Verhaltensweisen dar.

    Rn. 17 Die Italienische Republik macht geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien, da sich nach der aus den Urteilen vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576), und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig ergebe, wie das nationale Recht auszulegen sei, damit es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, eine Auslegung, die die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vorgenommen habe.

    Rn. 25 Zunächst ist zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 keine andere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung auf als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Diese Bestimmung steht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll im Übrigen insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 33).

    Rn. 35 Somit steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Ferner können die Mitgliedstaaten nicht von dem sich aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta ergebenden Grundsatz abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54).

    Rn. 48 Hat der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub hingegen aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht Art. 31 Abs. 2 der Charta dem Verlust dieses Anspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auch dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen, ohne dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 56).

    Die Beweislast trägt der Arbeitgeber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 45 und 46).

    Rn. 50 Folglich verstoßen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sowie gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 46 und 55).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Rn. 15 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960), zumal sich das Ziel, die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, aus der Überschrift von Art. 5 ergebe, und Art. 5 Abs. 8 Teil einer Reihe von Maßnahmen sei, mit denen im öffentlichen Verwaltungssektor Einsparungen vorgenommen werden sollten.

    Rn. 18 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es vor dem Hintergrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens hat, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, oder dass die Antwort auf ein solches Ersuchen im Licht des Unionsrechts offensichtlich ist (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 16).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 So spiegelt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Sie dürfen aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte (…Urteile vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28 und 29, sowie vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

    Rn. 40 Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 jedoch nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Rn. 27 Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur eingeschränkt werden darf, sofern die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Rn. 17 Die Italienische Republik macht geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien, da sich nach der aus den Urteilen vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576), und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig ergebe, wie das nationale Recht auszulegen sei, damit es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, eine Auslegung, die die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vorgenommen habe.

    Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte (Urteile vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28 und 29, …sowie vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Rn. 45 Was erstens das Ziel der Eindämmung öffentlicher Ausgaben betrifft, ist festzustellen, dass sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, dass der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 03.06.2025 - 9 AZR 104/24

    Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub "verzichten" (…vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 33; vgl. ferner EuGH 18. Januar 2024 - C-218/22 - [Comune di Copertino] Rn. 30 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 24.06.2026 - 7 SLa 890/25

    Richtlinienkonforme Auslegung; unentschuldigtes Fehlen; …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 25).

    Diese Regelung spiegelt das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 26).

    Der Anspruch auf finanzielle Verfügung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung Anspruch hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - C-218/22 - Rn. 29 - 31 mwN).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2026 - 5 LC 61/23

    Kein Zahlungsanspruch auf höhere Besoldung des Beamten während des …

    In der unionsrechtlichen Rechtsprechung zur finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub ist ebenfalls geklärt, dass eine solche - nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden - nur dann ausgezahlt wird, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich gewesen ist, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. nur EuGH…, Urteil vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, juris Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22 [Comune di Copertino] -, juris Rn. 33).

    Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 - C-218/22 [Comune di Copertino] -.

    Hier hat der Gerichtshof zu einem weiteren Fall der finanziellen Abgeltung von vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nicht genommenen Erholungsurlaubs nochmals klargestellt, der Arbeitgeber - und nicht der Arbeitnehmer selbst - hat nachzuweisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um dem Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22 juris [Comune di Copertino] -, juris Rn. 50).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung dieses Rechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, sowie vom 18. Januar 2024, Comune di Copertino, C-218/22, EU:C:2024:51, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 - 10 B 5.24

    Unionsrechtlicher Mindestjahresurlaub; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des …

    Allerdings können nach unionsrechtlichen Vorgaben von einem Beamten erworbene Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der Betreffende tatsächlich die Möglichkeit hatte, diese Ansprüche rechtzeitig wahrzunehmen (…vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16, Kreuziger - juris Rn. 42 und - C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - juris Rn. 35 …sowie vom 22. September 2022 - C-120/21 - juris Rn. 25, 45 und vom 18. Januar 2024 - C-218/22, Comune di Copertino - juris Rn. 35).

    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Dienstherr wegen des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Mindesturlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 RL 2003/88/EG zu gewährleisten, unter anderem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Beamte tatsächlich in der Lage ist, diesen Urlaub zu nehmen (…vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16, Kreuziger - juris Rn. 52 und - C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - juris Rn. 45 sowie vom 18. Januar 2024 - C-218/22, Comune di Copertino - juris Rn. 49).

  • BGH, 06.06.2024 - V ZR 247/23
    Seine Schlussfolgerungen aus dem die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs bei der Eigenkündigung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Januar 2024 (Comune di Copertino, C-218/22, EU:C:2024:51) liegen neben der Sache.
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   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Copertino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub - Gefahr der "Monetisierung" - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub - Gefahr der ,Monetisierung' - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub - Gefahr der ,Monetisierung' - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses beschränken

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:24} Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, im Folgenden: Urteil Max-Planck-Gesellschaft, Rn. 35).

    {FN:26} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 40, 55 und 61), Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, im Folgenden: Urteil Kreuziger, Rn. 47 und 56), und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (…C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, im Folgenden: Urteil Fraport, Rn. 39).

    {FN:27} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 56) und Urteil Kreuziger (…Rn. 54).

    {FN:28} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 45 und 61), Urteil Kreuziger (…Rn. 52 und 56), Urteil Fraport (…Rn. 42) und Urteil LB (…Rn. 25 und 45).

    {FN:29} Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (…C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49), Urteil Bauer und Willmeroth (…Rn. 40), Urteil Kreuziger (…Rn. 38) und Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 31).

    {FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil Kreuziger (…Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil Bauer und Willmeroth (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 43); vgl. auch Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 44) und Urteil Kreuziger (…Rn. 51).

    {FN:46} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 46) und Urteil Kreuziger (…Rn. 53).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    Der Gerichtshof war zudem der Auffassung, dass der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Formen des Urlaubs abweicht, wie z. B. des Krankheitsurlaubs (Urteile vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn, C-178/15, EU:C:2016:502, im Folgenden: Urteil Sobczyszyn, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder des Anspruchs auf Elternurlaub (…Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 29, 32 und 33).

    {FN:32} Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (…C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30), Urteil KHS (…Rn. 32) und Urteil Sobczyszyn (…Rn. 33).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    Ähnliche Aussagen sind auch in früheren Urteilen enthalten, vgl. Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576, im Folgenden: Urteil Maschek) und, später, Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (…C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 84).

    {FN:31} Urteil KHS (…Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), Urteil Maschek (…Rn. 34), Urteil job-medium (…Rn. 28) und Urteil Fraport (Rn.27).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:16} Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 35).

    {FN:32} Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30), Urteil KHS (…Rn. 32) und Urteil Sobczyszyn (…Rn. 33).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    Vgl. hierzu bereits Urteil Schultz-Hoff (…Rn. 43) und, aus jüngerer Zeit, Urteil vom 22. September 2022, LB (Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub) (C-120/21, EU:C:2022:718, im Folgenden: Urteil LB, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:26} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 40, 55 und 61), Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, im Folgenden: Urteil Kreuziger, Rn. 47 und 56), und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (…C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, im Folgenden: Urteil Fraport, Rn. 39).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:22} Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, im Folgenden: Urteil Schultz-Hoff, Rn. 28).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:26} Urteil Max-Planck-Gesellschaft (…Rn. 40, 55 und 61), Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (…C-619/16, EU:C:2018:872, im Folgenden: Urteil Kreuziger, Rn. 47 und 56), und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus (C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, im Folgenden: Urteil Fraport, Rn. 39).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761, im Folgenden: Urteil KHS, Rn. 38) und vom 3. Mai 2012, Neidel (…C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS (…C-214/10, EU:C:2011:761, im Folgenden: Urteil KHS, Rn. 38) und vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem …

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB …

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS …

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    FETICO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der …

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf …

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod …

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …

  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - …

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