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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2015 - C-231/14 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16959
EuGH, 09.07.2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,16959)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,16959)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,16959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    InnoLux / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des EWR-Abkommens - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) - Preisfestsetzung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes, der mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    InnoLux / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des EWR-Abkommens - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) - Preisfestsetzung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes, der mit ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 101, 102
    Geldbußenberechnung bei unmittelbaren Verkäufen im EWR durch Verarbeitungs-produkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen InnoLux wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartell für LCD-Panels - InnoLux muss zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen InnoLux wegen Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    LCD-Panel-Kartell - EuGH bestätigt Geldbuße von 288 Millionen Euro gegen InnoLux

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    InnoLux / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des EWR-Abkommens - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) - Preisfestsetzung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes, der mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 37 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe die durch das Urteil Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89) begründete Rechtsprechung des Gerichts, die vom Gerichtshof im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) bestätigt worden sei, nicht beachtet.

    Rn. 46 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontextes und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 49).

    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 50).

    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteile Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 51).

    Rn. 50 Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 51 Folglich umfasst der Begriff des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der genannten Leitlinien die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64).

    Rn. 55 Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der relevanten Produkte beschaffen (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 60).

    Rn. 62 Im Übrigen würde die Nichteinbeziehung dieser Umsätze bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass ausgeschlossen würde, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, berücksichtigt werden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

    Rn. 67 Zwar hat der Gerichtshof, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59) in einem Fall, der einen EWR-internen Sachverhalt betraf, entschieden, dass bei der Bestimmung des Umsatzes, der bei der Berechnung von wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen zugrunde zu legen ist, keine Unterscheidung der Verkäufe danach vorzunehmen ist, ob sie mit unabhängigen Dritten oder mit zum selben Unternehmen gehörenden Einheiten getätigt wurden.

    Rn. 69 Wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, geht aus dem Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) lediglich hervor, dass der Umsatz, der bei der Berechnung der gegen ein vertikal integriertes Unternehmen verhängten Geldbuße zugrunde zu legen ist, grundsätzlich alle Umsätze zu umfassen hat, die mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, im EWR erzielt wurden, einschließlich der damit innerhalb des Unternehmens erzielten internen Umsätze.

    Wie oben in Rn. 56 ausgeführt, ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) gerade, dass solche Umsätze grundsätzlich zu berücksichtigen sind, da sie zwangsläufig durch die Zuwiderhandlung betroffen wurden.

  • EuGH, 23.04.2015 - C-227/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG …

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 46 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontextes und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 49).

    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 50).

    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteile Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 51).

    Rn. 50 Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 51 Folglich umfasst der Begriff des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der genannten Leitlinien die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64).

    Rn. 55 Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 62 Im Übrigen würde die Nichteinbeziehung dieser Umsätze bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass ausgeschlossen würde, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, berücksichtigt werden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

    Rn. 66 Mithin befinden sich die Kartellteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerin mit den Produktionsstätten, die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in die Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, objektiv in einer anderen Situation als die Kartellteilnehmer, die wie die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache, in der das Urteil LG Display und LG Display Taiwan (C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 46 und 47) ergangen ist, im Sinne dieser Bestimmung ein von dem den Einbau vornehmenden Unternehmen gesondertes Unternehmen bilden.

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 39 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) gehe hervor, dass sich die Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf jeden im EWR durchgeführten Verkauf erstrecke, sondern nur auf solche, die unter die abgestimmte Verhaltensweise fielen, die Gegenstand der Feststellung der Zuwiderhandlung gewesen sei.

    Deshalb habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Berücksichtigung der internen Lieferungen von LCD durch die Rechtsmittelführerin außerhalb des EWR nach dem Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) zulässig sei, weil die LCD von Gesellschaften, die zum selben Unternehmen gehörten, in Endprodukte eingebaut und die Endprodukte von diesem Unternehmen im EWR verkauft worden seien.

    Rn. 40 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, dass die Verkäufe von Endprodukten mit eingebauten LCD "dem freien Wettbewerb im EWR [schaden]", das im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellte Kriterium nicht beachtet.

    Für den Nachweis der Zuständigkeit der Union nach dem im Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120) aufgestellten Kriterium genüge die Feststellung von "Verkäufe[n] …, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufweisen", nicht.

    Rn. 72 Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar hervor, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 13 und 14).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 50 Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 51 Folglich umfasst der Begriff des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der genannten Leitlinien die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64).

    Rn. 55 Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 62 Im Übrigen würde die Nichteinbeziehung dieser Umsätze bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass ausgeschlossen würde, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, berücksichtigt werden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Team …

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
    Rn. 50 Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 51 Folglich umfasst der Begriff des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der genannten Leitlinien die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64).

    Rn. 55 Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    Rn. 62 Im Übrigen würde die Nichteinbeziehung dieser Umsätze bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass ausgeschlossen würde, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, berücksichtigt werden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38 …

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission und …

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für …

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten …

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - …

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. …

    {FN:10} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (…C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 und 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 und 55), InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 50), AC-Treuhand/Kommission (…C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 64) und Toshiba Corporation/Kommission (…C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 85).

    {FN:11} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (…C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    {FN:14} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (…C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 55).

    {FN:17} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (…C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    {FN:20} - Zur Maßgeblichkeit des Kriteriums einer Verfälschung des Wettbewerbs vgl. auch die Urteile LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 63) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 61).

    {FN:23} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (…C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64) sowie InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 51).

    {FN:49} - Urteile Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 51) und InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren …

    Ein solches Vorgehen stehe im Übrigen im Einklang mit dem Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und 57).

    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würde aber dem mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgten Ziel zuwiderlaufen, wenn bei vertikal integrierten Kartellteilnehmern, nur weil sie die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut haben, der Anteil am Wert der mit diesen Endprodukten im EWR erzielten Umsätze, der dem Wert der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, entsprechen konnte, bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt würde (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der relevanten Produkte beschaffen (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Da der LPD-Konzern auf dem Markt des von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkts tätig war, während LGE und Philips auf dem der verarbeiteten Erzeugnisse tätig waren, in deren Zusammensetzung die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, eingingen, ist festzustellen, dass der LPD-Konzern und seine Muttergesellschaften entgegen dem Vorbringen von Philips sehr wohl ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des Urteils vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 56 und 57), bildeten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer …

    {FN:180} In dieser Frage bin ich anderer Meinung als Generalanwalt Wathelet - vgl. Nr. 46 seiner Schlussanträge in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292).

    Ähnlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 49 ff.).

    {FN:183} Die Parteien haben ausführlich erörtert, ob das unlängst ergangene Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451), einen solchen Ansatz, und wenn auch nur konkludent, stützt.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

    Rn. 39 Auch wenn somit aus der in den Rn. 33 bis 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, dass es im Fall der Einstufung einer Vereinbarung als "bezweckte" Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV für die Annahme, dass die Vereinbarung nach dieser Bestimmung verboten ist, nicht erforderlich ist, darüber hinaus die Wirkung dieser Vereinbarung darzutun, hat der Gerichtshof im Übrigen bereits festgestellt, dass ein und dieselbe Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Oktober 1987, van Vlaamse Reisbureaus, 311/85, EU:C:1987:418, Rn. 17…, vom 19. April 1988, Erauw-Jacquery, 27/87, EU:C:1988:183, Rn. 14 und 15…, vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 13, sowie vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 72).
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …

    Ein solches Ergebnis stünde in klarem Widerspruch zu den Zielen der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags, mit denen u. a. die Verbraucher vor ungerechtfertigten Preiserhöhungen geschützt werden sollen, die sich aus einer Absprache zwischen Wettbewerbern ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 61).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering/ Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren …

    Rn. 41 Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sehen keine Möglichkeit für die Parteien vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. September 2015, Bricmate, C-569/13, EU:C:2015:572, Rn. 39).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteile vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. September 2015, Bricmate, C-569/13, EU:C:2015:572, Rn. 40).

    Rn. 43 Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Gleichwohl kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteile vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. September 2015, Bricmate, C-569/13, EU:C:2015:572, Rn. 41).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen …

    Rn. 16 Hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontexts und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 17 In diesem Zusammenhang darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist die Höhe der Geldbuße, die gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, nämlich durch eine bezifferbare und absolute Obergrenze beschränkt, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die …

    Rn. 47 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission, C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

    {FN:47} Urteile vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (…C-289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 57 bis 60), vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (…C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 33 bis 36), vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (…C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 31 bis 34), und vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 75).

    {FN:48} Urteile vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (…C-289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 50 bis 56), vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (…C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 28 bis 32), vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (…C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 24 bis 30), und vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio. …

  • EuG, 06.11.2024 - T-386/21

    Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …

  • EuGH, 07.04.2016 - C-193/15

    Akhras / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte" …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon/ Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe der Französischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-696/15

    République Tchèque/ Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,9042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,9042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - C-231/14 P (https://dejure.org/2015,9042)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    InnoLux / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Bestimmung des Wertes der Verkäufe, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht - Extraterritoriale Anwendung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Rn. 25 Der Gerichtshof hat vor Kurzem im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59; vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nrn. 21 ff.) zum einen bestätigt, dass "Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 … darauf [abzielt], bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt", und es sei außerdem wichtig, dass die Geldbuße "mit dem Anwendungsbereich des betreffenden Kartells in [einem] wirklichen Zusammenhang steht" und "der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben.

    Wenn der Gerichtshof im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) ein für allemal bekräftigt hat, dass die Kommission nicht berechtigt ist, eine Unterscheidung zwischen internen und externen Verkäufen vorzunehmen, ist sie grundsätzlich ebenso wenig berechtigt, nur die externen Verkäufe als "tatsächliche Verkäufe" zu behandeln{FN-VERWEIS:8}.

    Wie bereits angegeben, ist diese Sichtweise vor Kurzem vom Gerichtshof im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) bestätigt worden.

    {FN:7} - Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nr. 44).

    {FN:9} - Es ist darauf hinzuweisen, dass es zu dieser Zeit bereits eine einschlägige Rechtsprechung gab, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nrn. 21 ff.) darlege.

    Dass das Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) nach dem angefochtenen Urteil erging, spielt hier also keine Rolle.

    In diesem Zusammenhang vgl. auch das Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55).

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Rn. 14 Mit dem zweiten Teil, der das Urteil Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89) betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe dieses Urteil insoweit missverstanden als sie, statt die konzerninternen Lieferungen in gleicher Weise zu behandeln wie die Verkäufe an Dritte, in Bezug auf bestimmte Adressaten des streitigen Beschlusses ein anderes Kriterium angewandt habe, um den Ort ihrer konzerninternen Lieferungen zu bestimmen.

    Rn. 15 Die Kommission ist der Ansicht, das Urteil Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89) bestätige, dass sie den Wert eines Produkts, das Gegenstand eines Kartells sei, unabhängig davon berücksichtigen dürfe, ob ein Kartellteilnehmer das fragliche Produkt direkt auf dem Markt verkaufe oder dieses zuvor in ein anderes Endprodukt eingebaut habe.

    Rn. 33 Im Übrigen scheint die Kommission sich nicht mehr daran zu erinnern, dass das Gericht ein entsprechendes Argument - und zwar der Klägerin im Urteil Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 113 und 121 bis 123), dass nämlich die internen Lieferungen nicht berücksichtigt werden dürften, weil sie keinen "tatsächlichen Verkauf" darstellten - bereits zutreffend zurückgewiesen hat.

    Bei der auf die von LGD und AUO durchgeführten konzerninternen Lieferungen von LCD angewandten Methode handele es sich nämlich um die vom Gericht und vom Gerichtshof in den Urteilen Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89) und KNP BT/Kommission (C-248/98 P, EU:C:2000:625) bestätigte Methode.

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union InnoLux/Kommission (T-91/11, EU:T:2014:92) aufzuheben, soweit es darin bestätigt hat, dass die gegen die InnoLux Corp.

    {FN:2} - T-91/11, EU:T:2014:92, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

    {FN:15} - Vgl. auch die Stellungnahme von Professor Demaret, P.: "Note relative à l'arrêt du Tribunal InnoLux T-91/11", Anlage ECJ.A.6 zur Rechtsmittelschrift von InnoLux.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Rn. 25 Der Gerichtshof hat vor Kurzem im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59; vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nrn. 21 ff.) zum einen bestätigt, dass "Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 … darauf [abzielt], bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt", und es sei außerdem wichtig, dass die Geldbuße "mit dem Anwendungsbereich des betreffenden Kartells in [einem] wirklichen Zusammenhang steht" und "der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben.

    {FN:7} - Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nr. 44).

    {FN:9} - Es ist darauf hinzuweisen, dass es zu dieser Zeit bereits eine einschlägige Rechtsprechung gab, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:272, Nrn. 21 ff.) darlege.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Vgl. die Urteile Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, EU:T:2004:118, Rn. 143) sowie Hoechst/Kommission (…T-410/03, EU:T:2008:211, Rn. 603).

    {FN:13} - Vgl. u. a. Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (…T-224/00, EU:T:2003:195, Rn. 103) sowie Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, EU:T:2004:118, Rn. 143) (das Rechtsmittel ist mit Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, zurückgewiesen worden).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    {FN:13} - Vgl. u. a. Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (…T-224/00, EU:T:2003:195, Rn. 103) sowie Tokai Carbon u. a./Kommission (…T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, EU:T:2004:118, Rn. 143) (das Rechtsmittel ist mit Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, zurückgewiesen worden).

    {FN:26} - Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 91).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Aus dem Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479) ergebe sich nämlich, dass nur dann, wenn eine Partei begehre, auf sie eine rechtswidrige Methode der Geldbußenberechnung anzuwenden, das Gebot rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden könne, um ihm dies zu verweigern.

    Rn. 79 Jedenfalls hat die Kommission, wie sie zutreffend dargelegt hat, im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Situation, um die es in der Rechtssache, in der das Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C 628/10 P und C 14/11 P, EU:C:2012:479) ergangen ist, ging, auf alle Kartellteilnehmer dieselbe Methode (des einheitlichen Unternehmens) angewandt.

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    So habe sich das Gericht im Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, EU:T:2014:88), um das Argument von LGD zurückzuweisen, wonach die Verkäufe von LCD an ihre Muttergesellschaften ausgenommen werden müssten, nicht darauf gestützt, dass die in Rede stehenden Verkäufe innerhalb eines einheitlichen Unternehmens erfolgt seien.

    Das Gericht selbst habe in dem Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, EU:T:2014:88) die Rechtmäßigkeit dieser Methode bestätigt und würde sich demzufolge selbst widersprechen.

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Rn. 16 Mit dem dritten Teil, der das Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, im Folgenden: Urteil Zellstoff I) betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, aus diesem Urteil folge, dass die Zuständigkeit der Union sich nicht auf jeden innerhalb des EWR getätigten Verkauf erstrecke, sondern lediglich auf im EWR getätigte Verkäufe des relevanten Produkts, auf das sich das abgestimmte Vorgehen beziehe, das Gegenstand der Feststellung des Verstoßes gewesen sei.

    Dieser Standpunkt wurde insbesondere vertreten von Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:32) (in der das Kartell direkte und sofortige, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen in der Gemeinschaft hatte) und von Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:258){FN-VERWEIS:16}.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
    Rn. 27 In diesem Zusammenhang füge ich hinzu, dass das Gericht in Rn. 66 des Urteils Team Relocations u. a./Kommission (T-204/08 und T-212/08, EU:T:2011:286) zutreffend entschieden hat, dass "nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern [kann] … Insbesondere stellt der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium dar, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt … Dieser Grundsatz ist in die Leitlinien von 2006 aufgenommen worden." Dieses Urteil ist vom Gerichtshof im Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464) bestätigt worden.

    Vgl. auch die Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76) sowie Putters International/Kommission (…T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 59), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1988 - 89/85

    A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a. - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

  • EuGH, 23.04.2015 - C-227/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG …

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur …

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - …

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Bildröhrenkartell: Geldstrafen im Wesentlichen bestätigt

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1972 - 48/69

    Imperial Chemical Industries Ltd. gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer …

    {FN:180} In dieser Frage bin ich anderer Meinung als Generalanwalt Wathelet - vgl. Nr. 46 seiner Schlussanträge in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292).

    Ähnlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 49 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina-Grail-Zusammenschluss: Generalanwalt Emiliou schlägt vor, das Urteil des …

    {FN:160} Vgl. z. B. zum Wettbewerbsrecht Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 39 bis 42) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 283 und 300); sowie in anderem Zusammenhang Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nr. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22

    Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    {FN:41} Ich möchte klarstellen, dass sich der in den vorliegenden Schlussanträgen verwendete Ausdruck "extraterritoriale Zuständigkeit" allgemein auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und des EWR durch die Kommission auf Verhaltensweisen bezieht, die außerhalb des EWR von ebenfalls außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen durchgeführt werden, unabhängig von jeder Erörterung der genauen Tragweite einer solchen Definition (vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission [C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nr. 37]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22

    SAS Cargo Group u.a./ Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22

    Air France-KLM/ Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22

    Japan Airlines / Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22

    British Airways/ Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22

    Cathay Pacific Airways / Kommission

    {FN:41} Je tiens à préciser que l'expression « compétence extraterritoriale " employée dans les présentes conclusions se réfère, de façon générale, à l'application du droit de la concurrence de l'Union et de l'EEE par la Commission à l'égard des pratiques engagées, en dehors de l'EEE, par des entreprises également établies en dehors de l'EEE, indépendamment de toute discussion quant à la portée exacte d'une telle définition [voir, notamment, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, point 37)].
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22

    LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22

    Cargolux Airlines/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22

    Air France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22

    Martinair Holland / Kommission

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