Rechtsprechung
| EuGH, 14.07.2022 - C-106/19, C-232/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments)
Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verordnung (EU) 2018/1718 - Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande) - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle ...
- Wolters Kluwer
Nichtigkeitsklage; Institutionelles Recht; Verordnung (EU) 2018/1718; Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande); Art. 263 AEUV; Zulässigkeit; Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis; Unmittelbare und individuelle ...
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Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verordnung (EU) 2018/1718 - Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande) - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Italien/ Rat und Parlament
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
- EuGH, 14.07.2022 - C-106/19, C-232/19
Papierfundstellen
- EuZW 2022, 776
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (25)
- EuGH - C-232/19 (anhängig)
Comune di Milano/ Parlament und Rat
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
In den verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19.Comune di Milano, Prozessbevollmächtigte: J. Alberti, M. Condinanzi, A. Neri und F. Sciaudone, Avvocati (C-232/19),.
Rn. 1 Mit ihren Klagen beantragen die Italienische Republik (C-106/19) und die Comune di Milano (Gemeinde Mailand, Italien) (C-232/19) die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (…ABl. 2018, L 291, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
Rn. 33 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Mai 2019 und vom 14. Juni 2019 in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sind das Königreich der Niederlande und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments zugelassen worden.
Rn. 34 Mit Beschluss vom 26. November 2019 ist die Entscheidung über die vom Parlament in der Rechtssache C-232/19 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.
Rn. 35 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 sind die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 für das weitere Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 41 Der Rat ist der Ansicht, die Klage in der Rechtssache C-232/19 sei offensichtlich unzulässig, da die Comune di Milano weder klagebefugt sei noch ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die angefochtene Verordnung habe.
Rn. 78 Folglich ist die Klage in der Rechtssache C-232/19 zulässig.
Rn. 80 Die Comune di Milano führt zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache C-232/19 vier Gründe an.
Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und zum ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19.
Rn. 84 Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 macht die Comune di Milano geltend, die angefochtene Verordnung sei unter Verletzung der Befugnisse des Parlaments erlassen worden.
Rn. 87 Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, beantragt, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 95 Das Parlament beantragt ebenfalls die Zurückweisung des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-106/19 und des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19, jedoch aus anderen als den vom Rat vorgebrachten Gründen.
Rn. 103 Die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments beantragt, den jeweils ersten Klagegrund in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 107 Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19, die zusammen zu prüfen sind, machen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend, dass die Befugnisse des Parlaments in dem Verfahren, das zur Bestimmung der Stadt Amsterdam zum neuen Sitz der EMA geführt habe, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge, insbesondere die Art. 10, 13 und 14 EUV, Art. 114, Art. 168 Abs. 4 Buchst. c sowie die Art. 289 und 294 AEUV, nicht beachtet worden seien.
Rn. 159 Unter diesen Umständen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der erste Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie zu den Klagegründen 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19.
Rn. 161 Mit ihren Klagegründen 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, die sich mit dem zweiten Klagegrund der Italienischen Republik in der Rechtssache C-106/19 überschneiden, macht auch die Comune di Milano geltend, dass, da die angefochtene Verordnung auf dem Beschluss vom 20. November 2017 beruhe, die diesen Beschluss und das ihm vorausgegangene Auswahlverfahren betreffenden Rechtsverstöße die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung beeinträchtigten.
Rn. 162 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19 stellt die Comune di Milano erstens die Rechtmäßigkeit des am 22. Juni 2017 angenommenen Auswahlverfahrens in Abrede, soweit dieses den Rückgriff auf das Losverfahren für die Entscheidung über die endgültige Bestimmung des Ortes des Sitzes der EMA vorsah.
Rn. 169 Der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, mit denen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend machen, dass die dem Beschluss vom 20. November 2017 anhaftenden Rechtsverstöße die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung bewirkten, beruhen auf der Prämisse, dass zwischen diesem Beschluss und dieser Verordnung ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Rn. 172 Unter diesen Umständen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19 als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Die Comune di Milano, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-232/19..
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 85 Daraus ergebe sich eine Missachtung des institutionellen Gleichgewichts der Union sowie der Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 90) und eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (…Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).Diese Unterscheidung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum einen ausschließlich Sache des Parlaments und des Rates sei, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen, und zum anderen das Vorliegen von Auswirkungen politischer Natur keinen Grund für die Nichtigerklärung eines am Ende des Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsakts darstellen könne (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 146 Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet jedoch, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch können die politischen Auswirkungen des Beschlusses auf die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof darstellen (…vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145 bis 149, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 85 und 86).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18
Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage - …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 114 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 341 AEUV einfügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie Generalanwalt Bobek in Nr. 94 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, eine Reihe von Bestimmungen der Verträge durch den Vertrag von Lissabon geändert wurden, um einen ausdrücklichen Verweis auf die "Einrichtungen und [die] sonstigen Stellen der Union" aufzunehmen, was zur Folge hatte, dass explizit eine Unterscheidung zwischen den in Art. 13 Abs. 1 EUV ausdrücklich genannten Organen der Union einerseits sowie den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits getroffen wurde.Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 98 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, ist der Begriff "Organe" im Sinne der letztgenannten Vorschrift nämlich nicht zwingend dahin auszulegen, dass er die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, da sich die Sprachenregelung einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union von der Regelung unterscheiden kann, die in den Organen der Union gilt.
Rn. 123 Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 112 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, zeugt die Annahme eines speziellen Protokolls vielmehr davon, dass die Mitgliedstaaten der Ansicht waren, dass ihre kollektive Entscheidung bezüglich der Festlegung des Sitzes bestimmter abschließend aufgezählter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union speziell in das Primärrecht aufgenommen werden müsse, um Rechtswirkungen im Unionsrecht zu entfalten.
Entgegen der vom Rat in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann eine Auslegung dieser Vorschrift dahin, dass er auf Einrichtungen und sonstige Stellen der Union nicht anwendbar ist, nicht dazu führen, ihm jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, wie Generalanwalt Bobek in Nr. 138 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat.
- EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 85 Daraus ergebe sich eine Missachtung des institutionellen Gleichgewichts der Union sowie der Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der loyalen Zusammenarbeit (…Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 90) und eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).Jedoch können die politischen Auswirkungen des Beschlusses auf die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof darstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145 bis 149, …und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 85 und 86).
- EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 53 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden kann, da der Begriff "Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 263 AEUV nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 74 Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Rechtsprechung berührt, die sich u. a. in Rn. 73 des Urteils vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission (C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10), widerspiegelt und die sich auf die besondere, von der hier in Rede stehenden verschiedene Konstellation bezieht, in der eine unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelte Einheit geltend macht, dass die Handlung, deren Nichtigerklärung sie beantragt, sie daran hindert, die ihr von der nationalen Verfassungsordnung übertragenen eigenen Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält.
- EuGH, 22.06.2021 - C-872/19
Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 59 Insoweit kann eine regionale oder lokale Einheit, soweit sie wie die Comune di Milano nach nationalem Recht rechtsfähig ist, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.12.1992 - C-370/89
SGEEM und Etroy / EIB
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 118 Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (…Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).Rn. 119 Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.07.1963 - 25/62
Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 68 Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist, so ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass eine Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nur dann individuell betroffen ist, wenn sie nachweist, dass der angefochtene Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223 f., …und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Rn. 61 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, …und vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.05.2006 - C-217/04
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 460/2004 - …
- EuGH, 06.05.2008 - C-133/06
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE …
- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 16.12.2020 - C-597/18
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die …
- EuGH, 02.10.2018 - C-73/17
Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel …
- EuGH, 07.09.2016 - C-113/14
Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - …
- EuGH, 18.10.2018 - C-100/17
Rat/ Gul Ahmed Textile Mills - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 27.03.2019 - C-236/17
Canadian Solar Emea u.a./ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von …
- EuGH, 13.12.2012 - C-237/11
Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den …
- EuGH, 01.10.1997 - C-345/95
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-113/14
Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - …
- EuGH, 21.09.2011 - C-238/11
Frankreich / Parlament
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
- EuG, 06.09.2023 - T-578/22
Institutionelles Recht
Rn. 29 Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Organe" nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).Rn. 49 Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 21.02.2024 - T-38/21
Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne …
Rn. 60 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Vergabeentscheidung unmittelbar betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-731/23
Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2014/40/EU - Delegierte …
{FN:28} Vgl. z. B. Urteile vom 30. Juni 1988, CIDA u. a./Rat (…297/86, EU:C:1988:351, Rn. 13), vom 24. März 1994, Air France/Kommission (…T-3/93, EU:T:1994:36, Rn. 82), sowie vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) (C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 69 bis 72 und 76). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-698/23
EDSB/ Parlament und Rat - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verarbeitung …
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments)
Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Verordnung (EU) Nr. 2018/1718 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur - Vorrechte des Europäischen ...
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Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Verordnung (EU) 2018/1718 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur - Vorrechte des Europäischen Parlaments - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19, C-232/19
- EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (48)
- EuGH - C-232/19 (anhängig)
Comune di Milano/ Parlament und Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
Rn. 24 Viertens beantragt die Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.Rn. 25 Der Präsident des Gerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 beschlossen, die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (im Folgenden: die vorliegenden Rechtssachen) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA), zusammen durchgeführt worden.
Rn. 71 Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Beginnen werde ich mit der Zulässigkeit der Klage der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 und meine Ansicht darlegen, dass die Comune di Milano für die Klage gegen die angefochtene Verordnung tatsächlich klagebefugt ist (A).
Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-232/19.
Dieses Vorbringen findet sich entsprechend auch im ersten Klagegrund der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 wieder.
Rn. 133 Drittens hat der Gerichtshof, wie von der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C-232/19 zu Recht angeführt, im Urteil Polen/Parlament und Rat festgestellt, dass es "ausschließlich Sache [des Parlaments und des Rates] ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen", und zwar in Ausübung ihres ihnen "durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene[n] Gesetzgebungsrecht[s]"{FN-VERWEIS:58}.
Rn. 148 Dies wird offenbar auch durch den Standpunkt bestätigt, den das Parlament in der Rechtssache C-232/19 eingenommen hat.
Rn. 152 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 153 Mit dem zweiten Klagegrund der Klage der italienischen Regierung in der Rechtssache C-106/19 und dem zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 wird geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung ergebe sich aus der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Im Übrigen richten sich der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der zweite bis vierte Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 in der Tat gegen eine Entscheidung der Mitgliedstaaten, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
Rn. 158 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof mithin vor, den zweiten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie den zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 164 Formal betrachtet, sind zwar in den vorliegenden Rechtssachen die Comune di Milano und die Italienische Republik insofern unterlegen, als festgestellt worden ist, dass die gegen die angefochtene Verordnung gerichteten Klagegründe unbegründet sind und der Gerichtshof für die Prüfung der gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten gerichteten Gründe in der Rechtssache C-232/19 nicht zuständig ist.
Rn. 167 In der Rechtssache C-232/19 schlage ich dem Gerichtshof vor,.
- EuGH, 02.07.2018 - C-182/18
Comune di Milano/ Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
Rn. 3 Zunächst haben die Italienische Republik und die Comune di Milano in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 jeweils Klage gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten zur Verlegung des Sitzes der EMA nach Amsterdam erhoben.Die in jenen Rechtssachen aufgeworfenen Fragestellungen, insbesondere die Frage, ob eine Entscheidung der Vertreter der Mitgliedstaaten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann, behandele ich in meinen parallelen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 und in der Rechtssache C-743/19 (in der das Europäische Parlament Klage gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten erhoben hat, den Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde [im Folgenden: ELA] nach Bratislava [Slowakei] zu verlegen){FN-VERWEIS:4}.
Rn. 21 Zweitens beantragt die Comune di Milano, die dabei von der italienischen Regierung und der Regione Lombardia (Region Lombardei, Italien) unterstützt wird, in der Rechtssache C-182/18, den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten insoweit für nichtig zu erklären, als darin Amsterdam als neuer Sitz der EMA festgelegt wurde.
Rn. 22 Der Präsident des Gerichtshofs hat am 19. November 2019 beschlossen, die Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Rn. 26 Im Unterschied zu den Klagen in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten betreffen, geht es in den vorliegenden Rechtssachen in erster Linie um die Frage der Rechtmäßigkeit der nach dem Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten erlassenen angefochtenen Verordnung.
Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA), zusammen durchgeführt worden.
Rn. 129 Erstens ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass sich in den vorliegenden Rechtssachen anders als in den verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 nicht die Frage stellt, ob die angefochtene Verordnung eine Handlung darstellt, deren Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV überprüft werden kann.
Rn. 165 In Anbetracht dessen jedoch, dass i) es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein komplexes, inhärent organbezogenen Streitverfahren handelt, das Rechtssachen aus der Vergangenheit ebenso wie die Klarstellung der Vorschriften für die Zukunft betrifft, ii) der Ausgang der vorliegenden verbundenen Rechtssachen tatsächlich mit dem Ausgang eines anderen Komplexes verbundener Rechtssachen in Verbindung steht, in denen die von der Comune di Milano in der vorliegenden Rechtssache beantragte Feststellung tatsächlich mittelbar erklärt wurde, und iii) der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen miteinander verbunden und eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit den Rechtssachen C-59/18, C-182/18 und C-743/19 durchgeführt hat, nach der es sich als durchaus komplex erweisen könnte, jeder einzelnen Rechtssache nachträglich die genauen Kosten zuzuordnen, wäre es meines Erachtens angemessener und ausgewogener, ausnahmsweise Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Parteien (alle) zur Tragung ihrer jeweils eigenen Kosten zu verurteilen.
{FN:4} Schlussanträge in der Rechtssache Italien und Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (verbundene Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 sowie Rechtssache C-743/19, im Folgenden: Verfahren EMA I/ELA), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge verlesen werden.
- EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:23} Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:30} Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:44} Vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission (T-214/95, EU:T:1998:77, Rn. 29), vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa/Kommission (…T-269/99, T-271/99 und T-272/99, EU:T:2002:258, Rn. 41), vom 15. Juni 1999, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission (…T-288/97, EU:T:1999:125, Rn. 32), oder vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich/Kommission (…T-366/03 und T-235/04, EU:T:2005:347, Rn. 28).{FN:55} Urteile vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission (T-214/95, EU:T:1998:77, Rn. 30), und vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (…T-132/96 und T-143/96, EU:T:1999:326, Rn. 92).
- EuG, 03.05.2018 - T-431/12
Distillerie Bonollo u.a./ Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:28} Vgl. zur Systematisierung der Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Mitbewerbern auf diesen Gebieten Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 54 bis 59).{FN:29} In einigen Fällen wurde die Wettbewerbsstellung auf dem Markt als tatsächlicher Gesichtspunkt berücksichtigt, vgl. z. B. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatamie u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:21, Nr. 71) sowie Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 52).
- EuG, 10.02.2000 - T-32/98
Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:45} Jedenfalls sind die Kriterien nach dem Urteil Vlaams Gewest eindeutig nicht die einzige einer regionalen Gebietskörperschaft offenstehende Möglichkeit, ihre unmittelbare und individuelle Betroffenheit darzulegen, vgl. z. B. Urteil vom 10. Februar 2000, Nederlandse Antillen/Kommission (T-32/98 und T-41/98, EU:T:2000:36, Rn. 50 bis 57).Vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2000, Nederlandse Antillen/Kommission (T-32/98 und T-41/98, EU:T:2000:36, Rn. 58).
- EuG, 13.03.2019 - T-75/19
Comune di Milano/ Parlament und Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:17} Die Klage wurde ursprünglich beim Gericht anhängig gemacht (Rechtssache T-75/19).Das Gericht beschloss am 13. März 2019 nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 128 der Verfahrensordnung des Gerichts, sich zugunsten des Gerichtshofs für unzuständig zu erklären, damit dieser über diese Klage entscheide, da in der Rechtssache T-75/19 die Frage nach der Gültigkeit derselben Handlung aufgeworfen werde wie in der Rechtssache C-106/19 (Beschluss vom 13. März 2019, Comune di Milano/Parlament und Rat, T-75/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:163).
- EuGH, 25.10.1977 - 26/76
Metro / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:26} Vgl. z. B. Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 4), oder vom 15. Dezember 1988, 1rish Cement/Kommission (…166/86 und 220/86, EU:C:1988:549, Rn. 16). - EuGH, 15.07.1963 - 25/62
Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 107), und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (…C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.04.1986 - 294/83
Les Verts / Parlament
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
{FN:33} Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 29 bis 31). - EuGH, 20.09.2016 - C-8/15
Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die …
- EuGH, 29.04.2004 - C-496/99
Kommission / CAS Succhi di Frutta
- EuG, 06.09.2011 - T-18/10
Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung …
- EuG, 22.03.2018 - T-540/15
Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich …
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
- EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des …
- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …
- EuGH, 22.06.2021 - C-872/19
Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf …
- EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
- EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
- EuGH, 16.05.1991 - C-358/89
Extramet Industrie / Rat
- EuG, 20.09.2011 - T-461/08
Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der …
- EuGH, 15.07.2021 - C-453/19
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 28.10.1982 - 135/81
Groupement des agences des voyages / Kommission
- EuGH, 06.09.2018 - C-430/16
Bank Mellat/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) …
- EuGH, 22.03.2007 - C-15/06
Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19
Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der …
- EuGH, 27.03.2019 - C-236/17
Canadian Solar Emea u.a./ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von …
- EuG, 23.10.2002 - T-269/99
Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission
- EuGH, 15.12.1988 - 166/86
Irish Cement Ltd / Kommission
- EuG, 12.05.2015 - T-562/12
Dalli / Kommission - Mitglied der Kommission - Untersuchung des OLAF - …
- EuG, 05.10.2005 - T-366/03
Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer …
- EuG, 04.04.2001 - T-288/97
Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission
- EuGH, 07.11.2018 - C-544/17
BPC Lux 2 u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 30.04.2020 - C-560/18
Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/ …
- EuG, 06.07.2000 - T-139/99
AICS / Parlament
- EuG, 11.05.2010 - T-121/08
PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge - …
- EuG, 20.03.2013 - T-415/10
Nexans France / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy - Öffentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-236/17
Canadian Solar Emea u.a./ Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von …
- EuG, 15.06.1999 - T-288/97
Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission
- EuG, 10.02.2021 - T-578/19
Sophia Group/ Parlament
- EuGH, 09.07.2013 - C-586/11
Regione Puglia / Kommission
- EuG, 12.10.2011 - T-149/11
GS / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - …
- EuG, 02.06.2008 - T-91/07
WWF-UK / Rat
- EuG, 16.06.1998 - T-238/97
Comunidad Autónoma de Cantabria / Rat - "Staatliche Beihilfen - Schiffbau - …
- EuG, 23.10.1998 - T-609/97
Regione Puglia / Kommission und Spanien - "Landwirtschaft - Verordnung mit …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-232/19 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Comune di Milano/ Parlament und Rat
Wird zitiert von ... (8)
- EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - …
In den verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19.Comune di Milano, Prozessbevollmächtigte: J. Alberti, M. Condinanzi, A. Neri und F. Sciaudone, Avvocati (C-232/19),.
Rn. 1 Mit ihren Klagen beantragen die Italienische Republik (C-106/19) und die Comune di Milano (Gemeinde Mailand, Italien) (C-232/19) die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (…ABl. 2018, L 291, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
Rn. 33 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Mai 2019 und vom 14. Juni 2019 in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sind das Königreich der Niederlande und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments zugelassen worden.
Rn. 34 Mit Beschluss vom 26. November 2019 ist die Entscheidung über die vom Parlament in der Rechtssache C-232/19 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.
Rn. 35 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 sind die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 für das weitere Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rn. 41 Der Rat ist der Ansicht, die Klage in der Rechtssache C-232/19 sei offensichtlich unzulässig, da die Comune di Milano weder klagebefugt sei noch ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die angefochtene Verordnung habe.
Rn. 78 Folglich ist die Klage in der Rechtssache C-232/19 zulässig.
Rn. 80 Die Comune di Milano führt zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache C-232/19 vier Gründe an.
Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und zum ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19.
Rn. 84 Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 macht die Comune di Milano geltend, die angefochtene Verordnung sei unter Verletzung der Befugnisse des Parlaments erlassen worden.
Rn. 87 Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, beantragt, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 95 Das Parlament beantragt ebenfalls die Zurückweisung des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-106/19 und des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19, jedoch aus anderen als den vom Rat vorgebrachten Gründen.
Rn. 103 Die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments beantragt, den jeweils ersten Klagegrund in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 107 Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19, die zusammen zu prüfen sind, machen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend, dass die Befugnisse des Parlaments in dem Verfahren, das zur Bestimmung der Stadt Amsterdam zum neuen Sitz der EMA geführt habe, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge, insbesondere die Art. 10, 13 und 14 EUV, Art. 114, Art. 168 Abs. 4 Buchst. c sowie die Art. 289 und 294 AEUV, nicht beachtet worden seien.
Rn. 159 Unter diesen Umständen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der erste Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie zu den Klagegründen 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19.
Rn. 161 Mit ihren Klagegründen 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, die sich mit dem zweiten Klagegrund der Italienischen Republik in der Rechtssache C-106/19 überschneiden, macht auch die Comune di Milano geltend, dass, da die angefochtene Verordnung auf dem Beschluss vom 20. November 2017 beruhe, die diesen Beschluss und das ihm vorausgegangene Auswahlverfahren betreffenden Rechtsverstöße die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung beeinträchtigten.
Rn. 162 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19 stellt die Comune di Milano erstens die Rechtmäßigkeit des am 22. Juni 2017 angenommenen Auswahlverfahrens in Abrede, soweit dieses den Rückgriff auf das Losverfahren für die Entscheidung über die endgültige Bestimmung des Ortes des Sitzes der EMA vorsah.
Rn. 169 Der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, mit denen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend machen, dass die dem Beschluss vom 20. November 2017 anhaftenden Rechtsverstöße die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung bewirkten, beruhen auf der Prämisse, dass zwischen diesem Beschluss und dieser Verordnung ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Rn. 172 Unter diesen Umständen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19 als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Die Comune di Milano, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-232/19..
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19
Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - …
Rn. 24 Viertens beantragt die Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.Rn. 25 Der Präsident des Gerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 beschlossen, die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (im Folgenden: die vorliegenden Rechtssachen) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die vorliegenden verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA), zusammen durchgeführt worden.
Rn. 71 Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Beginnen werde ich mit der Zulässigkeit der Klage der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 und meine Ansicht darlegen, dass die Comune di Milano für die Klage gegen die angefochtene Verordnung tatsächlich klagebefugt ist (A).
Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-232/19.
Dieses Vorbringen findet sich entsprechend auch im ersten Klagegrund der Comune di Milano in der Rechtssache C-232/19 wieder.
Rn. 133 Drittens hat der Gerichtshof, wie von der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache C-232/19 zu Recht angeführt, im Urteil Polen/Parlament und Rat festgestellt, dass es "ausschließlich Sache [des Parlaments und des Rates] ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen", und zwar in Ausübung ihres ihnen "durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene[n] Gesetzgebungsrecht[s]"{FN-VERWEIS:58}.
Rn. 148 Dies wird offenbar auch durch den Standpunkt bestätigt, den das Parlament in der Rechtssache C-232/19 eingenommen hat.
Rn. 152 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 153 Mit dem zweiten Klagegrund der Klage der italienischen Regierung in der Rechtssache C-106/19 und dem zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 wird geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung ergebe sich aus der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Im Übrigen richten sich der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der zweite bis vierte Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 in der Tat gegen eine Entscheidung der Mitgliedstaaten, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.
Rn. 158 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof mithin vor, den zweiten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie den zweiten bis vierten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.
Rn. 164 Formal betrachtet, sind zwar in den vorliegenden Rechtssachen die Comune di Milano und die Italienische Republik insofern unterlegen, als festgestellt worden ist, dass die gegen die angefochtene Verordnung gerichteten Klagegründe unbegründet sind und der Gerichtshof für die Prüfung der gegen den Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten gerichteten Gründe in der Rechtssache C-232/19 nicht zuständig ist.
Rn. 167 In der Rechtssache C-232/19 schlage ich dem Gerichtshof vor,.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18
Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage - …
Gegen diese Verordnung wurden zwei Klagen der Italienischen Republik (C-106/19) bzw. der Comune di Milano (C-232/19) erhoben.Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (Verfahren EMA II) sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA) zusammen durchgeführt worden.
Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die vorliegende Rechtssache C-743/19, die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 (EMA-Verfahren) sowie die verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (Verfahren EMA II) zusammen durchgeführt worden.
{FN:3} Schlussanträge in der Rechtssache Italienische Republik und Comune di Milano/Rat und Parlament (im Folgenden: Verfahren EMA II) (verbundene Rechtssachen C-106/19 und C-232/19).
{FN:107} Vgl. die parallelen Schlussanträge in der Rechtssache Italienische Republik und Comune di Milano/Rat und Parlament (Verfahren EMA II) (verbundene Rechtssachen C-106/19 und C-232/19).
- EuGH, 06.10.2021 - C-743/19
Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und …
Gegen diese Verordnung wurden zwei Klagen der Italienischen Republik (C-106/19) bzw. der Comune di Milano (C-232/19) erhoben.Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18, die verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (Verfahren EMA II) sowie für die Rechtssache C-743/19, Parlament/Rat (Sitz der ELA) zusammen durchgeführt worden.
Die vorgenannte mündliche Verhandlung ist für die vorliegende Rechtssache C-743/19, die verbundenen Rechtssachen C-59/18 und C-182/18 (EMA-Verfahren) sowie die verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 (Verfahren EMA II) zusammen durchgeführt worden.
- EuG, 06.09.2023 - T-578/22
Institutionelles Recht
Rn. 29 Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Organe" nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).Rn. 49 Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 21.02.2024 - T-38/21
Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne …
Rn. 60 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Vergabeentscheidung unmittelbar betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-731/23
Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2014/40/EU - Delegierte …
{FN:28} Vgl. z. B. Urteile vom 30. Juni 1988, CIDA u. a./Rat (…297/86, EU:C:1988:351, Rn. 13), vom 24. März 1994, Air France/Kommission (…T-3/93, EU:T:1994:36, Rn. 82), sowie vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) (C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 69 bis 72 und 76). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-698/23
EDSB/ Parlament und Rat - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verarbeitung …
{FN:16} Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses und das dort angeführte Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) (C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).
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