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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1999 - C-251/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2344
EuGH, 05.10.1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EGV Art. 92 Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 1 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    «Article 92 du traité CE (devenu, après modification, article 87 CE) - Notion d'aide - Allégement des charges sociales en contrepartie des coûts résultant pour des entreprises d'accords collectifs en matière d'aménagement et de réduction du temps de travail»

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    Staatliche Beihilfen - Begriff - Teilweise Befreiung von den Soziallasten, die sich aus der normalen Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit ergeben - Einbeziehung - Staatliche Maßnahmen, die Kosten ausgleichen sollen, die den Unternehmen aus Tarifverträgen ...

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Begriff der staatlichen Beihilfen; Teilweise Befreiung von den Soziallasten; Systems der sozialen Sicherheit; Befreiung von Sozialleistungen und der Begriff der Beihilfe; Rahmenabkommen für die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Einstellung Jugendlicher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Teilweise Befreiung von den Soziallasten, die sich aus der normalen Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit ergeben - Einbeziehung - Staatliche Maßnahmen, die Kosten ausgleichen sollen, die den Unternehmen aus Tarifverträgen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (97) 1162 endg. der Kommission vom 9. April 1997 über die Frankreich gewährten Beihilfen für die Sektoren Textilien, Kleidung, Leder und Schuhe - Verringerung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber als Gegenleistung für fakultative ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 253
  • NZA 2000, 544
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    36 Der Gerichtshof hat des Näheren festgestellt, daß die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).

    37 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sind (vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission, Randnr. 28, Kimberly Clark, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    36 Der Gerichtshof hat des Näheren festgestellt, daß die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    37 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sind (vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission, Randnr. 28, Kimberly Clark, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …

    Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.

    Hingegen hat der Gerichtshof in dem von der Italienischen Republik angeführten Urteil Frankreich/Kommission (oben in Randnr. 149 angeführt, Randnrn. 46 und 47) befunden, dass der Umstand, dass die staatlichen Maßnahmen, um die es dort ging, zusätzliche Kosten der Unternehmen bestimmter Sektoren ausgleichen sollten, die diesen Unternehmen mit dem Abschluss von Branchentarifverträgen entstanden waren, nichts an ihrer Einstufung als Beihilfen änderte, da Tarifverträge ein geschlossenes Ganzes bilden, das einen Kompromiss darstellt, bei dem jede Partei als Gegenleistung für in bestimmten Bereichen erlangte Vorteile Zugeständnisse in anderen Bereichen macht, so dass sich die durch diese Verträge den Unternehmen letztlich verursachten Kosten unter den in diesem Fall gegebenen Umständen nicht hinreichend genau feststellen ließen.

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Er hat mit anderen Worten im ersten Fall aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, wonach bei der Einstufung einer staatlichen Beihilfemaßnahme zu untersuchen ist, ob sich unter gleichen Voraussetzungen ein privater Wirtschaftsteilnehmer ebenso verhalten hätte (z. B. Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51, und Schlußanträge von Generalanwalt Fennelly zum Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Nr. 19), geprüft, ob der betreffende Vorzugstarif aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen festgelegt worden ist.
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …

    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der …

    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Unternehmen in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt somit eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn diese Maßnahme die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als "Beihilfen" im Sinne des Art. 107 AEUV ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), da Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER …

    45: - Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen solle, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergäben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Die Tatsache, dass Brandt eine Gegenleistung für die empfangenen Beihilfen erbracht habe, ändere im Übrigen nichts an deren Einordnung (vorerwähntes Urteil Frankreich/Kommission).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

    80: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-251/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Nr. 19, mit weiteren Nachweisen).

    81: - Vgl. z. B. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, Slg. I-307, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …

    {FN:73} Vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (…173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33), vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (…C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 20 bis 24), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 36), und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission (…C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 51).

    {FN:78} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 38).

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen solle, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergäben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass Brandt eine Gegenleistung für die empfangenen Beihilfen erbracht habe, ändere im Übrigen nichts an deren Einordnung (vorerwähntes Urteil Frankreich/Kommission).

  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen …

    Rn. 76 Der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, schließt jedoch die zusätzlichen Kosten mit ein, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur, zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden (…vgl. entsprechend Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:1974:71, Rn. 33, vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg, EU:C:1999:480, Rn. 40, …und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg, EU:C:2005:130, Rn. 38).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Antrag auf …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für …

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission - "EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE …

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-251/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,17052
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-251/97 (https://dejure.org/1998,17052)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-251/97 (https://dejure.org/1998,17052)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-251/97 (https://dejure.org/1998,17052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Begriff der Beihilfe - Kürzung der Sozialabgaben als Gegenleistung für Kosten, die den Unternehmen aus Tarifverträgen über die Neuorganisation und die Verlängerung der Arbeitszeit erwachsen

Verfahrensgang

 
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