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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 28.10.2021 | Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2022 - C-267/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14647
EuGH, 22.06.2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volvo und DAF Trucks

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kartelle - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 10, 17 und 22 - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Widerlegbare Schadensvermutung - ...

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU - Volvo und DAF Trucks

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 10, 17 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 RL 2014/14/EU
    Lkw-Kartell: Zeitliche Anwendbarkeit der Schadensersatzrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kartelle - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 10 , 17 und 22 - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Widerlegbare Schadensvermutung - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Volvo und DAF Trucks/RM

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation period for bringing an action for damages for infringements of competition law and of the rules governing the quantification of the harm resulting from such infringements and the ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 784
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 25).

    Rn. 36 Insbesondere müssen zum einen nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 dieser Richtlinie erlassen werden, um deren materiell-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 26).

    Rn. 37 Zum anderen müssen nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den nicht materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 27).

    Letzterer verlangt, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43).

    Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47).

    Rn. 54 Die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union erfordert nämlich grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46).

    Rn. 58 Was die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40).

    Rn. 59 Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, damit der Geschädigte eine Schadensersatzklage erheben kann, es unerlässlich ist, dass er weiß, wer für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich ist (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 50).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Diese Frist schützt daher letztlich sowohl den Geschädigten als auch die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 53).

    Rn. 46 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich im Unterschied zu den Verfahrensfristen die Verjährungsfrist dadurch, dass sie zum Untergang der Klage führt, auf das materielle Recht bezieht, denn sie betrifft die Ausübung eines subjektiven Rechts, auf das sich der Betroffene vor Gericht nicht mehr wirksam berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Państwa (Couverture de l'assurance automobile) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 31 Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (…Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 84 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Beweislast und das Beweismaß grundsätzlich als Verfahrensvorschriften eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 58 Was die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 77 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, das innerstaatliche Recht gegebenenfalls ab Ablauf der Umsetzungsfrist einer nicht umgesetzten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass der in Rede stehende Sachverhalt unmittelbar mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar wird, ohne jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 45 und 65).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 52 Nichtsdestoweniger ist es, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsstreit zwischen Privaten zu entscheiden hat, gegebenenfalls Sache dieses Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem dieser nationalen Vorschriften vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 60 bis 62).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 31 Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (…Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-8/18

    Luminor Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Rn. 33 Was insbesondere Richtlinien betrifft, können in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zugeordnet werden (Beschluss vom 16. Mai 2019, Luminor Bank, C-8/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:429, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische …

    Rn. 39 Am 22. Juni 2022 hat der Gerichtshof das Urteil Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494) erlassen, in dem er sich u. a. zur Natur von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 und zu dessen zeitlicher Anwendbarkeit geäußert hat.

    Nach der letztgenannten Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 der Richtlinie erlassen wurden, um ihren materiell-rechtlichen Vorschriften nachzukommen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 36 und 47).

    Rn. 48 Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie ist das nationale Recht jedoch im Einklang mit jeder ihrer Bestimmungen auszulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 33 und 77).

    Rn. 49 Zur Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist daher zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 48).

    Rn. 50 Zu diesem Zweck ist angesichts der Besonderheiten der Verjährungsvorschriften, ihrer Natur sowie ihres Funktionsmechanismus insbesondere im Kontext einer Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 die bis dahin für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem die Verjährungsfrist nach diesem Recht zu laufen begann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 49).

    Rn. 51 Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es nämlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln, wobei Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43, sowie vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 50).

    Rn. 52 Insoweit ergibt sich aus dem letztgenannten Grundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist, ihre Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, auch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst werden musste, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 53).

    Rn. 55 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu laufen begönnen, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 56, 57 und 61).

    Rn. 56 Zur ersten, die Beendigung der Zuwiderhandlung betreffenden Voraussetzung ist nämlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sind aber grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet, so dass es schwieriger für ihn ist, diese Informationen zu erhalten, als für die Wettbewerbsbehörden, die zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 55).

    Rn. 64 Zur zweiten Voraussetzung, die nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung erfüllt sein muss, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen - der Kenntniserlangung des Geschädigten von den Informationen, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln unerlässlich sind -, ist darauf hinzuweisen, dass zu diesen Informationen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 60).

    Rn. 67 Dazu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dieser Zeitpunkt in der Regel mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des betreffenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 71).

    Während in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494), und der Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166), ergangen sind, die Beschlüsse der Kommission bestandskräftig waren, ist in der vorliegenden Rechtssache der Beschluss C(2017) 4444 final nicht bestandskräftig (…siehe oben, Rn. 37 und 38).

    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 76).

    Rn. 93 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, das innerstaatliche Recht gegebenenfalls ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist einer nicht umgesetzten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass der in Rede stehende Sachverhalt unmittelbar mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar wird, ohne jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts vorzunehmen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 77).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das nationale Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-285/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Schadensersatzklagen nach nationalem …

    {FN:4} C-267/20, EU:C:2022:494.

    {FN:9} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 48, 49, 73 bis 75 und 79), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 49 und 50).

    {FN:10} Vgl. in diese Richtung Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 61 und 71), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 55 und 67).

    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 77 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    {FN:16} Vgl. in diese Richtung Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 61 und 71), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 55 und 67).

    {FN:22} Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 50), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 51), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 48).

    {FN:24} Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 53), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 52), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 49).

    {FN:26} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 45), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 55).

    {FN:27} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 60), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 64), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 58).

    {FN:28} Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 54), vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petroliferos (…C-25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60), und vom 28. Januar 2025, ASG 2 (…C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 74).

    {FN:29} Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 55), und Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (…C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 35).

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 56 und 61), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 59).

    {FN:35} In den Urteilen vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 51), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 40), hat der Gerichtshof eine einjährige Verjährungsfrist jeweils nicht beanstandet, sich aber auch nicht explizit mit dieser Dauer auseinandergesetzt; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF TRUCKS (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 99 bis 102).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 110/18

    Entgelte für den Einsatz von Girocards im electronic-cash-Verfahren

    Rn. 405 (1.) Der Effektivitätsgrundsatz verlangt im Allgemeinen, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris;… EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 43, juris).

    Rn. 406 (2.) Speziell für den Beginn des Verjährungsfristenlaufs im Wettbewerbsrecht gebietet es der Effektivitätsgrundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris 53).

    Rn. 407 In wettbewerbsrechtlichen Sachen - wie hier - ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse der zu Grunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 54, juris;… EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 46, juris).

    Rn. 408 Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gegen das nationale Wettbewerbsrecht grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet sind, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen, als es für die Wettbewerbsbehörden ist, die für die Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55, juris).

    Rn. 409 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union geltenden Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen können, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat - oder eine solche Kenntnisnahme durch ihn vernünftigerweise erwartet werden kann -, dass ihm durch diese Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden ist sowie wer der Rechtsverletzer ist (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 61, juris).

    Dieser geheime Charakter verstärkt die Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Information zu erlangen (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55 i.V.m. Rn. 3, juris).

    Rn. 416 Die Erörterungen des EuGH sind nämlich im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des im Ausgangsfall maßgeblichen Art. 1968 Abs. 2 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt, nach dem die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der betreffende Kläger Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt hat (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 51, juris).

    Rn. 419 Der EuGH führt in seiner Entscheidung selbst aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Geschädigte von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben deutlich vor dem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann, zu dem die Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission veröffentlicht wird (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 64).

    Rn. 423 Der Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2022 kann die Kammer diese Voraussetzung ebenfalls nicht entnehmen, auch wenn der EuGH dort auf die Ausführungen des Generalanwalts Bezug nimmt, der dargestellt habe, dass die Pressemitteilung weniger detaillierte Informationen über die Umstände der betreffenden Sache und die Gründe für die Einstufung eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens als Zuwiderhandlung enthalten habe als die veröffentlichten Zusammenfassungen der Beschlüsse der Kommission 2022 (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 67, juris).

    Denn der EuGH führt darüber hinaus weitere Argumente an, die sich auf den Inhalt der Pressemitteilung und ihre fehlende Bestimmung, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, beziehen, und folgert aus alledem ("unter diesen Umständen"), dass hier nicht vernünftigerweise erwartet werden könne, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung die zur Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässliche Kenntnis erlangt worden sei (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn 67-71, juris).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

    electronic-cash-System - Ermessen des Gerichts bei der Bemessung der …

    Rn. 499 (1.) Der Effektivitätsgrundsatz verlangt im Allgemeinen, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris;… EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 43, juris).

    Rn. 500 (2.) Speziell für den Beginn des Verjährungsfristenlaufs im Wettbewerbsrecht gebietet es der Effektivitätsgrundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris 53).

    Rn. 501 In wettbewerbsrechtlichen Sachen - wie hier - ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse der zu Grunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 54, juris;… EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 46, juris).

    Rn. 502 Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gegen das nationale Wettbewerbsrecht grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet sind, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen, als es für die Wettbewerbsbehörden ist, die für die Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55, juris).

    Rn. 503 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union geltenden Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen können, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat - oder eine solche Kenntnisnahme durch ihn vernünftigerweise erwartet werden kann -, dass ihm durch diese Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden ist sowie wer der Rechtsverletzer ist (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 61, juris).

    Dieser geheime Charakter verstärkt die Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Information zu erlangen (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55 i.V.m. Rn. 3, juris).

    Rn. 510 Die Erörterungen des EuGH sind nämlich im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des im Ausgangsfall maßgeblichen Art. 1968 Abs. 2 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt, nach dem die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der betreffende Kläger Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt hat (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 51, juris).

    Rn. 513 Der EuGH führt in seiner Entscheidung selbst aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Geschädigte von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben deutlich vor dem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann, zu dem die Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission veröffentlicht wird (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 64).

    Rn. 517 Der Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2022 kann die Kammer diese Voraussetzung ebenfalls nicht entnehmen, auch wenn der EuGH dort auf die Ausführungen des Generalanwalts Bezug nimmt, der dargestellt habe, dass die Pressemitteilung weniger detaillierte Informationen über die Umstände der betreffenden Sache und die Gründe für die Einstufung eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens als Zuwiderhandlung enthalten habe als die veröffentlichten Zusammenfassungen der Beschlüsse der Kommission 2022 (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 67, juris).

    Denn der EuGH führt darüber hinaus weitere Argumente an, die sich auf den Inhalt der Pressemitteilung und ihre fehlende Bestimmung, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, beziehen, und folgert aus alledem ("unter diesen Umständen"), dass hier nicht vernünftigerweise erwartet werden könne, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung die zur Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässliche Kenntnis erlangt worden sei (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn 67-71, juris).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2025 - 2 U 263/21

    Praktiker Baumarkt: Insolvenzverwalter erstreitet 2.900.000 Euro Schadenersatz …

    Maßgeblich ist allein, ob die Klage nach einem Stichtag eingereicht wurde, der entweder dem Datum der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht oder dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 26. Dezember 2016 entspricht (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - C-267/20, Rn. 88).

    Da Artikel 17 Absatz 1 der Schadensersatzrichtlinie keiner besonderen Umsetzungsnorm bedurfte, ist § 287 ZPO in Klageverfahren, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, unter Berücksichtigung der Richtlinie auszulegen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - C-267/20, Rn. 77).

    Rn. 511 Da die kartellrechtswidrigen Handlungen verdeckt geschahen, begann der Lauf der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist erst mit Veröffentlichung der Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses vom 23. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (…C 348, S. 12 ff.), weil die Kartellgeschädigten erst dadurch von den unerlässlichen Angaben Kenntnis erlangt haben, die es ihnen ermöglichten, eine Schadensersatzklage zu erheben (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022, C-267/20, Rn. 71).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28).
  • EuGH, 28.01.2025 - C-253/23

    Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …

    Rn. 91 Folglich wird das vorlegende Gericht in dem in Rn. 84 des vorliegenden Urteils genannten Fall zunächst unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und der dort anerkannten Auslegungsmethoden festzustellen haben, ob es die Möglichkeit hat, den maßgeblichen Bestimmungen des RDG eine unionsrechtskonforme Auslegung zu geben, ohne aber eine Auslegung contra legem dieser Bestimmungen vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2024 - 2 U 30/22

    Rundholzkartell - Sammelklage-Inkasso bei Kartellschadensansprüchen; …

    Rn. 491 Die Rechtsprechung des EuGH vom 22.06.2022 (C-267/20 (Rn. 71), dass beim LKW-Kartell die Kenntnis (erst) mit Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt gegeben sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV - Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der …

    Die Einstufung einer Vorschrift als materiell-rechtlich oder nicht materiell-rechtlich bezieht sich dabei auf die Vorschriften der Richtlinie und nicht auf die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - C-267/20, WuW 2022, 487 Rn. 40 f. - Volvo und DAF Trucks;… vom 10. November 2022 - C-163/21, WuW 2023, 28 Rn. 30 - PACCAR).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - …

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

  • EuGH, 10.11.2022 - C-163/21

    Die Offenlegung von "relevanten Beweismitteln" im Sinne des Unionsrechts umfasst …

  • EuGH, 04.09.2025 - C-21/24

    Nissan Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - …

  • BVerwG, 30.04.2025 - 10 C 2.24

    Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic …

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch …

  • EuGH, 20.04.2023 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das …

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem …

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24

    Nissan Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

  • EuGH, 30.10.2025 - C-2/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Praktische …

  • EuGH, 29.01.2026 - C-286/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen …

  • OLG Stuttgart, 06.04.2023 - 2 U 58/22

    Anspruch auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-514/23

    Tiberis Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung …

  • EuG, 12.02.2025 - T-394/23

    Klein/ Kommission - Öffentliches Gesundheitswesen - Rechtsrahmen der Union für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2024 - C-253/23

    ASG 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Schadensersatzklagen wegen …

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Einem Schadensersatzanspruch wegen des LKW-Kartells, das die Europäische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3904/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher …

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: …

  • EuGH, 19.09.2024 - C-439/23

    Consiglio nazionale delle Ricerche - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • LG Dortmund, 19.06.2024 - 8 O 34/22
  • BGH, 10.12.2024 - II ZR 39/24

    Zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

  • OLG Koblenz, 19.02.2026 - U 1721/22

    Rundholzvermarktung Rheinland-Pfalz II - Kartellschadensersatz im Zusammenhang …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • OLG München, 30.01.2026 - 36 U 4799/23

    Produkthaftung, Deliktsrecht, Verbraucherschutz, Rückabwicklung, Schadensersatz, …

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher …

  • EuG, 27.11.2024 - T-526/19

    Gasfernleitung Nord Stream 2: Das Gericht weist die Klage von Nord Stream 2 gegen …

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher …

  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Hamburg, 11.02.2026 - UPC_CFI_274/23
  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-280/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22

    SAS Cargo Group u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22

    Air France-KLM/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22

    Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22

    LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22

    British Airways/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuGH, 09.10.2025 - C-416/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EU) Nr. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22

    Cargolux Airlines/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-416/24

    On Air Media Professionals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22

    Martinair Holland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22

    Air France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
  • LG Dortmund, 04.01.2023 - 8 O 30/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-174/23

    Twenty First Capital - Vorabentscheidungsverfahren Niederlassungsfreiheit …

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2021 - C-267/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volvo und DAF Trucks

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Schadensersatzklage nach nationalem Recht wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Nationale Bestimmung, mit der der für die Rückwirkung maßgebende ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Schadensersatzklage nach nationalem Recht wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Nationale Bestimmung, mit der der für die Rückwirkung maßgebende ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie über die Entschädigung der Opfer wettbewerbswidriger Praktiken

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt zum zeitlichen Anwendungsbereich der Kartellschadenersatz-Richtlinie - Generalanwalt zum zeitlichen Anwendungsbereich der Kartellschadenersatz-Richtlinie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    Rn. 4 Diese Rechtssache wird dem Gerichtshof Anlass zu einer weiteren Klärung des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 geben, nachdem er dies erstmals mit den Urteilen Cogeco Communications{FN-VERWEIS:3} und Skanska Industrial Solutions u. a.{FN-VERWEIS:4} unternommen hat.

    Rn. 39 Dazu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen Cogeco und Skanska Industrial Solutions u. a.{FN-VERWEIS:14} befunden hat, dass die Richtlinie 2014/104 zeitlich nicht für einen vor Erlass und Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalt gilt, ohne indes zu erläutern, ob diese Aussage nur für die Zuwiderhandlung gilt oder auch die von den Wettbewerbsbehörden erlassene Entscheidung und die Schadensersatzklage umfasst.

    Rn. 101 Allerdings sind nach den im Urteil Cogeco herausgearbeiteten Kriterien die Elemente der Verjährungsregelung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen{FN-VERWEIS:44}.

    Rn. 102 Vor der Untersuchung des Beginns der Verjährungsfrist und des deren Lauf auslösenden Ereignisses weise ich darauf hin, dass sich die Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist (trotz ihrer Bedeutung für die Frage, ob die Einjahresfrist den vom Gerichtshof im Urteil Cogeco aufgestellten Kriterien genügt) in der vorliegenden Rechtssache nicht stellt.

    Wegen der Elemente, die zur Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind, verweise ich auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cogeco{FN-VERWEIS:46}.

    {FN:3} Urteil vom 28. März 2019 (C-637/17, im Folgenden: Urteil Cogeco, EU:C:2019:263).

    {FN:18} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 63).

    {FN:26} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Rn. 61).

    {FN:30} Vgl. Urteile Cogeco und vom 12. Dezember 2019, 0tis u. a. (C-435/18, EU:C:2019:1069).

    {FN:36} Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (…C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (…C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24), sowie Urteil Cogeco (…Rn. 42).

    {FN:38} Vgl. Urteil Cogeco (…Rn. 38 bis 55), und Urteil vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a. (…C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48.

    {FN:41} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 49.

    {FN:42} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 51.

    {FN:43} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48.

    {FN:44} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 45.

    {FN:45} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81).

    {FN:46} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 44 bis 55.

    {FN:47} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 47.

    {FN:48} Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48, 49 und 50.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:22} Vgl. Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 31).

    {FN:36} Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (…C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24), sowie Urteil Cogeco (…Rn. 42).

    {FN:56} Vgl. Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:18} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 63).

    {FN:26} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Rn. 61).

    {FN:45} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:4} Urteil vom 14. März 2019 (C-724/17, EU:C:2019:204).

    {FN:14} Urteil vom 14. März 2019 (C-724/17, EU:C:2019:204).

    {FN:33} Vgl. Urteil vom 14. März 2019 (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 34).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:31} Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:36} Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (…C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24), sowie Urteil Cogeco (…Rn. 42).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:30} Vgl. Urteile Cogeco und vom 12. Dezember 2019, 0tis u. a. (C-435/18, EU:C:2019:1069).

    {FN:38} Vgl. Urteil Cogeco (…Rn. 38 bis 55), und Urteil vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a. (C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:10} Vgl. Urteile vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a. /Kommission (…C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} Vgl. Urteile vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a. /Kommission (…C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:10} Vgl. Urteile vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a. /Kommission (C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (…C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} Vgl. Urteile vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a. /Kommission (C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (…C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:37} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Im Rahmen eines nationalen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
    {FN:39} Vgl. Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 29).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB - "Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie …

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - …

  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Diamantakis

  • EuGH, 01.07.2004 - C-362/02

    Diamantakis

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

  • EuGH, 14.04.1970 - 68/69

    Bundesknappschaft / Brock

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:61} Vgl. in diesem Sinne Urteil Volvo, Rn. 71, und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 122 und 123).

    {FN:63} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 121 und 122).

    {FN:64} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45 bis 55); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24

    Nissan Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

    {FN:48} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123).

    {FN:49} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123. Vgl. auch Nr. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der anhängigen Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-285/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Schadensersatzklagen nach nationalem …

    {FN:35} In den Urteilen vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 51), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 40), hat der Gerichtshof eine einjährige Verjährungsfrist jeweils nicht beanstandet, sich aber auch nicht explizit mit dieser Dauer auseinandergesetzt; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF TRUCKS (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 99 bis 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:14} Siehe z. B. die Schlussanträge von Generalanwältin Medina in der Rechtssache Daimler (Kartelle - Müllfahrzeuge) (C-588/20, EU:C:2022:130, Nrn. 1 und 6) oder die Schlussanträge von Generalanwalt Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 18, 45, 46 und 49).
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