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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2023 - C-27/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23922
EuGH, 14.09.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Strafrechtliche Natur der Sanktion - Strafrechtliche Sanktion, die in einem Mitgliedstaat nach ...

  • Betriebs-Berater

    Ne bis in idem-Grundsatz bei Verhängung einer Verwaltungsgeldbuße gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Strafrechtliche Natur der Sanktion - Strafrechtliche Sanktion, die in einem Mitgliedstaat nach ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Volkswagen Group Italia/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, findet der Grundsatz ne bis in idem Anwendung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sanktionen seitens der Verwaltung: "Ne bis in idem"-Grundsatz schützt VW vor doppelter Geldbuße

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Doppelbestrafungsverbot - VW hat in Streit um italienische Millionenstrafe gute Aussichten

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen VW in Italien und in Deutschland: Zum Verbot der Doppelbestrafung

  • juve.de (Kurzinformation)

    VW kämpft mit Krause und Freshfields gegen nationale Bußgeldbescheide

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 33
  • ZIP 2024, 369
  • NVwZ 2023, 1891
  • NStZ-RR 2024, 31
  • EuZW 2023, 1045
  • BB 2023, 2177 (EF)
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Rn. 58 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29).

    Rn. 64 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Rn. 87 Eine Einschränkung der Anwendung dieses Grundsatzes kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Diese Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, wahrt den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta, sofern die betreffenden nationalen Regelungen es nicht ermöglichen, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

    Rn. 93 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass mit zwei Verfahren unterschiedliche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt werden, deren kumulierter Schutz legitim ist, kann daher im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen als Faktor zur Rechtfertigung dieser Kumulierung berücksichtigt werden, sofern diese Verfahren komplementär sind und die zusätzliche Belastung durch diese Kumulierung somit durch die beiden verfolgten Ziele gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 49).

    Rn. 95 Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-97/21

    MV - 98 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Rn. 45 Was die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der im Ausgangsverfahren fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dabei drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Die Anwendung von Art. 50 der Charta beschränkt sich jedoch nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).

    Rn. 53 Zum dritten Kriterium, nämlich dem Schweregrad der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Rn. 27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dessen Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 63), gehe hervor, dass Art. 50 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der es zulässig sei, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, sofern diese Verurteilung unter Berücksichtigung des der Gesellschaft durch die begangene Straftat zugefügten Schadens geeignet sei, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden.

    Rn. 46 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen straf- und verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen im Sinne von Art. 50 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Rn. 35 Zum ersten dieser Argumente, das in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV ergibt, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 23).

    Rn. 38 Was zweitens die Auslegung von Art. 54 SDÜ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das SDÜ nach dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (…ABl. 2010, C 83, S. 290), das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, integraler Bestandteil des Unionsrechts ist (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 24).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Rn. 81 Erstens wird nach der Rechtsprechung mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45, …und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78).
  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Rn. 81 Erstens wird nach der Rechtsprechung mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Zu prüfen ist darüber hinaus, ob die besagte Behörde auf diesen tatsächlichen Umstand in der Tat eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion gegen ihn zu verhängen, damit davon auszugehen ist, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 44).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sowie aus deren zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Richtlinie nur insoweit gilt, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und dass diese Bestimmung ausdrücklich die Kollision von Unionsregelungen und nicht von nationalen Regelungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sowie aus deren zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Richtlinie nur insoweit gilt, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und dass diese Bestimmung ausdrücklich die Kollision von Unionsregelungen und nicht von nationalen Regelungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

  • EGMR, 08.10.2024 - 48047/15

    JESUS PINHAL c. PORTUGAL et 2 autres affaires

    Jurisprudence de la CJUE Arrêt de la CJUE Volkswagen Group Italia et Volkswagen Aktiengesellschaft du 14 septembre 2023 (C-27/22, EU:C:2023:663).

    Pour ce qui concerne la question de savoir si les trois procédures visaient des buts complémentaires et concernaient, non seulement in abstracto mais aussi in concreto, des aspects différents de l'acte préjudiciable à la société en cause (voir A et B c. Norvège, précité, § 132, et, dans le même sens, l'arrêt de la CJUE C-27/22, Volkswagen Group Italia et Volkswagen Aktiengesellschaft, § 94, cité au paragraphe 125 ci-dessus), la Cour note que, selon le Gouvernement, les buts poursuivis par les procédures étaient complémentaires dès lors que l'objectif de la procédure pénale était de protéger l'intérêt général de la société à disposer d'un marché financier fonctionnant d'une manière régulière alors que la procédure administrative engagée par la CMVM avait pour finalité la protection des intérêts des investisseurs, et la procédure engagée par la BdP, la protection du système bancaire (paragraphe 166 ci-dessus).

    Quant au point de savoir si la mixité des trois procédures en cause était une conséquence prévisible, aussi bien en droit qu'en pratique, du même comportement réprimé (A et B c. Norvège, précité, § 132 ; voir aussi, dans un sens similaire, l'arrêt de la CJUE C-27/22, Volkswagen Group Italia et Volkswagen Aktiengesellschaft, cité au paragraphe 126 ci-dessus, et l'arrêt de la CJUE C-117/20, bpost, cité au paragraphe 127 ci-dessus), la Cour observe que le requérant a été poursuivi en sa qualité de vice-président du conseil d'administration d'un établissement bancaire exerçant des activités d'intermédiation financière, la BCP (paragraphe 4 ci-dessus).

    Aux yeux de la Cour, il n'apparaît donc pas que le requérant ait subi un préjudice disproportionné ou une injustice en conséquence de la réponse juridique intégrée aux faits litigieux (comparer avec A et B c. Norvège, précité, § 147, et voir, dans le même sens, l'arrêt de la CJUE C-27/22, Volkswagen Group Italia et Volkswagen Aktiengesellschaft, § 93, cité au paragraphe 125 ci-dessus).

  • BVerwG, 07.11.2024 - 2 C 16.23

    Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des …

    Rn. 62 Die Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC steht nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC jedoch unter dem Vorbehalt, dass die "Durchführung des Rechts der Union" in Rede steht (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - C-617/10 - juris Rn. 19 ff., vom 14. September 2023 - C-27/22 - juris Rn. 36 …und vom 12. September 2024 - C-352/23 - juris Rn. 63; s. a. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 ; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    {FN:57} Vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 27), und vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 46).
  • EuGH, 30.01.2025 - C-205/23

    Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Erdgasbinnenmarkt - …

    Dieser Schweregrad ist nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sind Maßnahmen, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen sollen, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine solche Entscheidung vorliegt, schließt Art. 50 der Charta aus, dass eine Strafverfolgung wegen derselben Tat eingeleitet oder aufrechterhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 59).

  • EuGH, 17.09.2026 - C-438/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und Art. 52 Abs. 1 der …

    Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die damit verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-229/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Binnenmarkt für …

    {FN:22} Vgl. u. a. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 45 ff.).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (…C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89), vom 4. Mai 2023, MV - 98 (…C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42), und vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 49).

  • EuGH, 26.02.2025 - C-766/24

    Eisaggelia Protodikon Peiraia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Rn. 21 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Was zum anderen die Voraussetzung "bis" betrifft, ist es für die Annahme, dass mit einer Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden worden ist, erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist und dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 79 die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 09.07.2026 - 48047/15
    Where such a decision exists, Article 50 of the Charter precludes criminal proceedings in respect of the same facts from being initiated or maintained (see, to that effect, judgment of 14 September 2023, Volkswagen Group Italia and Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, paragraph 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-205/23

    Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie 2009/73/EG - …

    {FN:12} Urteile vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 31), sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 49).

    {FN:22} Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 59).

  • EuGH, 03.04.2025 - C-701/23

    Swiftair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz ne bis in idem - …

  • EuGH, 19.06.2025 - C-671/23

    Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-31/23

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valančius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Verfahren zur Auswahl …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6057
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,6057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,6057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,6057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundrechte - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Handlungen gegen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundrechte - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Handlungen gegen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien nicht wegen "Dieselgate" sanktioniert werden, nachdem das Unternehmen in Deutschland sanktioniert worden war, wenn zwischen den ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Diesel-Skandal - Keine Sanktionierung in Italien wegen des Doppelbestrafungsverbots?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (30)

  • EGMR, 15.11.2016 - 24130/11

    FRISVOLD AND FLOM-JACOBSEN v. NORWAY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    In dieser Passage führt der Gerichtshof das Urteil des EGMR vom 15. November 2016, A und B/Norwegen (EC:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 121 und 132) an.

    {FN:52} Urteile Menci (…Rn. 49, 52, 53, 55 und 58) und bpost (…Rn. 51) sowie Urteil des EGMR vom 15. November 2016, A und B/Norwegen (EC:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 130 bis 132).

    {FN:53} Urteile Menci (…Rn. 61) und bpost (…Rn. 53) sowie entsprechend Urteil des EGMR vom 15. November 2016, A und B/Norwegen (EC:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    {FN:15} Dies wird in den Urteilen vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59), sowie vom 16. Juli 2015, Abcur (…C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 79), bestätigt.

    {FN:16} Ich verweise auf die Würdigung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nrn. 92 bis 119).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    {FN:12} Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, im Folgenden: Urteil Garlsson Real Estate, Rn. 23), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und 21).

    In meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-537/16, EU:C:2017:668, Nr. 64) sowie in meinen Schlussanträgen vom 12. September 2017, Menci (C-524/15, EU:C:2017:667, Nr. 113), habe ich ausgeführt, dass jede Sanktion in Wirklichkeit repressiven Charakter hat und dass sie ihre präventive und ihre abschreckende Komponente gerade aus der Bestrafung bezieht, die sie mit sich bringt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    Für eine ausführliche Kritik des Urteils Menci vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen bpost (EU:C:2021:680) und Nordzucker (EU:C:2021:681); insbesondere Nrn. 101 bis 117 der zuerst genannten Schlussanträge.

    {FN:60} Auf diese Schwierigkeit hat auch Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache bpost (EU:C:2021:680, Nr. 115) hingewiesen: "Sobald … die Kombination der betreffenden Verfahren mehrere parallele Verwaltungssysteme und, wichtiger noch, mehr als einen Mitgliedstaat oder aber die Behörden der Mitgliedstaaten und der Union betrifft, dürften Vorschläge, die eingleisige Systeme als wünschenswert herausstellen, nicht mehr nur als Wunschdenken, sondern als Science-Fiction anzusehen sein." Nach dem Hinweis auf bestehende Netzwerke von nationalen Behörden und von Unionsbehörden und der darauf zurückzuführenden Schwierigkeit der Koordinierung stellt der Generalanwalt fest (in Nr. 116 seiner Schlussanträge): "Wenn dies schon bei speziellen und ausdrücklich geregelten unionsweiten Netzwerken der Fall ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie man vernünftigerweise erwarten könnte, dass das erforderliche Maß an Koordinierung in verschiedenen Rechtsbereichen, zwischen verschiedenen Einrichtungen und über mehrere Mitgliedstaaten hinweg erreichbar wäre.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    In meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-537/16, EU:C:2017:668, Nr. 64) sowie in meinen Schlussanträgen vom 12. September 2017, Menci (C-524/15, EU:C:2017:667, Nr. 113), habe ich ausgeführt, dass jede Sanktion in Wirklichkeit repressiven Charakter hat und dass sie ihre präventive und ihre abschreckende Komponente gerade aus der Bestrafung bezieht, die sie mit sich bringt.

    {FN:26} Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Menci (C-524/15, EU:C:2017:667).

  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    {FN:15} Dies wird in den Urteilen vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59), sowie vom 16. Juli 2015, Abcur (…C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 79), bestätigt.

    {FN:16} Ich verweise auf die Würdigung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nrn. 92 bis 119).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    Vgl. hierzu Urteile vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), und vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    {FN:12} Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (…C-537/16, EU:C:2018:193, im Folgenden: Urteil Garlsson Real Estate, Rn. 23), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und 21).
  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    {FN:22} Urteil vom 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande (Beschwerde-Nrn. 5100/71; 5101/71; 5102/71; 5354/72 und 5370/72 [CE:ECHR:1976:0608JUD000510071]).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22
    Vgl. hierzu Urteile vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), und vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …

  • StA Braunschweig, 13.06.2018 - 411 Js 27840/18

    Dieselskandal: VW zahlt Milliarden-Bußgeld

  • EuGH, 20.03.2018 - C-596/16

    Di Puma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG - …

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die …

  • EGMR, 20.05.2014 - 35232/11

    PIRTTIMAKI v. FINLAND

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …

    Rn. 44 Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach der Rechtsprechung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 45).

    Rn. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, beschränkt, sondern sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen oben in Rn. 44 angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (…Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, …, Rn. 48).

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