Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2015 - C-298/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Brouillard
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff " reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...
- Europäischer Gerichtshof
Brouillard
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff "reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Brouillard
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff "reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
- EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Wird zitiert von ... (37) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 48 Hierzu ist zu bemerken, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34).Rn. 52 Insbesondere dürfen die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch Art. 45 AEUV garantierten Grundfreiheit darstellen (vgl. Urteile Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 28, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 35).
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 62, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36).
Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 68, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 39).
Rn. 56 Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 44).
Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 19, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 32, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 70, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 40).
Rn. 58 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 33, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 71, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 41).
- EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 48 Hierzu ist zu bemerken, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34).Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 62, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36).
Rn. 54 Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).
Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 68, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 39).
Rn. 56 Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 44).
Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 19, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 32, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 70, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 40).
Rn. 58 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 33, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 71, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 41).
- EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 62, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36).Rn. 54 Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).
Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 68, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 39).
Rn. 56 Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 44).
Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 19, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 32, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 70, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 40).
Rn. 58 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 33, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 71, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 41).
- EuGH, 08.07.1999 - C-234/97
Fernández de Bobadilla - "Anerkennung von Diplomen Restaurator von …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 54 Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 19, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 32, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 70, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 40).
Rn. 58 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20, Fernández de Bobadilla, C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 33, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 71, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 41).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Dasselbe gilt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eine seine Grundausbildung ergänzende akademische Qualifikation erworben hat, auf die er sich nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland berufen will (vgl. Urteil Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17).Rn. 52 Insbesondere dürfen die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch Art. 45 AEUV garantierten Grundfreiheit darstellen (vgl. Urteile Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 28, und Peśla, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 35).
- EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 31 Allerdings betrifft diese Ausnahme nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urteile Vougioukas, C-443/93, EU:C:1995:394, Rn. 19, Grahame und Hollanders, C-248/96, EU:C:1997:543, Rn. 32, Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, EU:C:1998:3, Rn. 13, und Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 36).Rn. 32 Art. 45 Abs. 4 AEUV trägt nämlich dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1980:297, Rn. 19, und Vougioukas, C-443/93, EU:C:1995:394, Rn. 20).
- EuGH, 17.12.2009 - C-586/08
Rubino - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Diplomen - Begriff …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 36 Hierzu ist festzustellen, dass die Definition des Begriffs "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie 2005/36 unter das Unionsrecht fällt (vgl. Urteile Rubino, C-586/08, EU:C:2009:801, Rn. 23, und Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 27).Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens, mit dem eine im Voraus festgelegte Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Kandidaten statt durch die Anwendung absoluter Kriterien ausgewählt wird und mit dem ein Titel verliehen wird, dessen Gültigkeit zeitlich streng begrenzt ist, nicht als "Berufsqualifikation" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36 angesehen werden kann (vgl. Urteil Rubino, C-586/08, EU:C:2009:801, Rn. 32).
- EuGH, 17.12.1980 - 149/79
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 32 Art. 45 Abs. 4 AEUV trägt nämlich dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, 149/79, EU:C:1980:297, Rn. 19, und Vougioukas, C-443/93, EU:C:1995:394, Rn. 20). - EuGH, 05.06.1997 - C-64/96
Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 26 Zu Art. 45 AEUV ist als Erstes festzustellen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteile López Brea und Hidalgo Palacios, C-330/90 und C-331/90, EU:C:1992:39, Rn. 7, sowie Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, EU:C:1997:285, Rn. 16). - EuGH, 15.01.1998 - C-15/96
Schöning-Kougebetopoulou / Freie und Hansestadt Hamburg - Freizügigkeit - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Rn. 31 Allerdings betrifft diese Ausnahme nur den Zugang Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urteile Vougioukas, C-443/93, EU:C:1995:394, Rn. 19, Grahame und Hollanders, C-248/96, EU:C:1997:543, Rn. 32, Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, EU:C:1998:3, Rn. 13, und Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 36). - EuGH, 30.11.2000 - C-195/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND …
- EuGH, 17.03.2011 - C-372/09
Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier …
- EuGH, 19.01.2006 - C-330/03
Colegio - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinie …
- EuGH, 27.06.2013 - C-575/11
Der Ausschluss der Anerkennung des Befähigungsnachweises eines Masseurs und …
- EuGH, 22.01.2002 - C-31/00
Dreessen - "Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 10 EG und 43 EG - Nationale …
- EuGH, 02.12.2010 - C-422/09
Vandorou u.a. - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von …
- EuGH, 11.03.2004 - C-496/01
Kommission / Frankreich
- EuGH, 28.01.1992 - C-330/90
Strafverfahren gegen Lopez Brea und Hidalgo Palacios
- EuGH, 13.11.1997 - C-248/96
Grahame und Hollanders
- EuG, 14.09.2015 - T-420/13
Brouillard / Gerichtshof
- EuGH, 17.12.2015 - C-342/14
X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von …
Rn. 44 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (vgl. u. a. Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 49).
Rn. 46 Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht folglich dem nicht entgegen, dass die deutschen Rechtsvorschriften den Zugang zu dieser Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 50).
Rn. 47 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15
Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit
Rn. 31 (2) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26;… 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315;… 11. Juli 2002 - C-60/00 - [Carpenter] Rn. 28, Slg. 2002, I-6279).Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27;… 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.).
Rn. 37 (aa) Besonders augenfällig wird das in der Sache Brouillard (EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - Rn. 26 f.).
- BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16
Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L
Rn. 30 b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26;… 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315).Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27;… 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.).
- EuG, 07.09.2022 - T-713/20
OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des …
Unter Verweis auf das Urteil vom 13. Oktober 2017, Brouillard/Kommission (T-572/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Brouillard III, EU:T:2017:720), machte der Kläger geltend, der Prüfungsausschuss sei verpflichtet, die Rechtswirkungen des genannten Bescheids zu berücksichtigen, nämlich dass sein französisches Masterdiplom nach kroatischem Recht dieselben Wirkungen wie ein in Kroatien erworbener Master 2 habe.Deshalb hätte der Prüfungsausschuss die im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, im Folgenden: Urteil Brouillard I, EU:C:2015:652), aufgestellten Grundsätze anwenden müssen, d. h. alle seine Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie seine einschlägige Berufserfahrung in der Weise berücksichtigen müssen, dass er die dadurch bescheinigten Qualifikationen mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen vergleiche.
Rn. 24 Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Gegenerwiderung die Berufung des Klägers auf Art. 45 AEUV im Stadium der Erwiderung, insbesondere im Zusammenhang mit der hierzu erfolgten Auslegung im Urteil Brouillard I, im vorliegenden Verfahren nicht verspätet und daher nicht nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unzulässig, gemäß dem das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Wie oben aus Rn. 16 hervorgeht, stellt die Berufung auf Art. 45 AEUV in der Erwiderung nämlich nur eine Erweiterung der in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemachten Klagegründe dar, da der Kläger in dieser im Wesentlichen die nicht erfolgte Berücksichtigung der Wertigkeit seines französischen Diploms in Kroatien und seiner - teilweise außerhalb von Kroatien erworbenen - Berufserfahrung gerügt hat; diese Umstände können im Rahmen der Beurteilung einer Bewerbung im Hinblick auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen, wie sie im Urteil Brouillard I ausgelegt wurden, unmittelbar maßgeblich sein (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9 und 10, …und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 30).
Was insbesondere die Berufung auf das Urteil Brouillard I betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Kläger durch nichts untersagt ist, im Laufe des Verfahrens zusätzliche Präzedenzfälle der Rechtsprechung vorzutragen, sofern sie zur Stützung eines Klagegrundes dienen, der selbst zulässig ist.
Die im AEU-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen dieser Staatsangehörigen versagt werden dürfte, die von den durch das Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche oder akademische Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17, und Brouillard I, Rn. 27 bis 29).
Rn. 32 Sodann ist festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in der angegeben wurde, dass hinsichtlich der Bildungsabschlüsse "ein Bildungsniveau … [verlangt wird], das einem [mit einem der angeführten Diplome] abgeschlossenen Hochschulstudium der kroatischen Rechtswissenschaften entspricht", in Bezug auf diesen Gesichtspunkt in gleicher Weise formuliert ist wie die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Brouillard III ergangen ist.
In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein solcher Wortlaut zwar darauf hindeutet, dass der Besitz eines der genannten rechtswissenschaftlichen Diplome gefordert wurde, nicht aber darauf, dass eine bestimmte Ausbildung absolviert wurde oder mehrere bestimmte Fächer im Rahmen des Studiengangs belegt wurden, in dem eines dieser Diplome erworben wurde (Urteil Brouillard III, Rn. 49 und 50).
Rn. 34 Solange es an der genannten Harmonisierung fehlt, darf eine solche Einrichtung nämlich festlegen, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der betreffenden Beschäftigung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Brouillard I, Rn. 48 bis 50).
Rn. 35 Zwar verlangt Art. 45 AEUV, dass andere Diplome berücksichtigt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt und von Bewerbern vorgelegt wurden, um einen Vergleich zwischen den Kenntnissen, die durch die von den Bewerbern vorgelegten Diplome bescheinigt werden, und denen vorzunehmen, die durch die von der betreffenden Einrichtung geforderten Diplome bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16 bis 19, und Brouillard I, Rn. 54 und 55), diese Bestimmung verpflichtet aber nicht dazu, diese unterschiedlichen Diplome automatisch als gleichwertig anzuerkennen.
Insoweit bezieht sich der Kläger im vorliegenden Fall insbesondere auf die Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist.
Rn. 38 In der Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist, hatte ein belgischer Staatsangehöriger, Herr Brouillard, sein Studium in Belgien begonnen und anschließend in Frankreich denselben Master erworben wie der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, nämlich den "Master en droit, économie, gestion à finalité professionnelle, mention droit privé, spécialité juriste-linguiste" (anwendungsorientierter Master Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst) an der Universität von Poitiers.
Rn. 46 Da die Unionsorgane, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, in Fällen, in denen Art. 45 AEUV anwendbar ist, wie die Behörden der Mitgliedstaaten an die sich aus diesem Artikel ergebenden Grundsätze gebunden sind, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt, der zu dem vom Kläger angeführten Urteil Brouillard I geführt hat, und derjenige, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, sehr stark gleichen.
- BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20
Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage …
Sind die im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das Recht eines Antragstellers auf Ausübung eines reglementierten Berufs nach den Art. 45 und 49 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang (insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652) zu beurteilen hat, obwohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs vereinheitlicht sein dürften, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat die Berufsausübung einem Antragsteller zu gestatten hat, der einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, der aber nicht die in dieser Vorschrift der Richtlinie aufgestellte Anforderung an die Ausübung des Berufs erfüllt?.Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Steht das Unionsrecht - unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55), zu den ausschließlichen Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen - dem entgegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden ihre Bewertung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung auch auf andere als die vom Ausbildungsträger oder den Behörden des anderen Mitgliedstaats erlangten Auskünfte über den genaueren Inhalt und die Durchführungsweise der Ausbildung stützt?.
{FN:21} Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48).
{FN:22} Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 51).
{FN:23} Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).
{FN:24} Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 53).
{FN:25} Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16), vom 22. Januar 2002, Dreessen (…C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (…C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).
{FN:26} Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55).
{FN:27} Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23
Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:27} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 46).{FN:32} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).
{FN:36} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54).
{FN:38} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (…C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 43).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 56).
{FN:44} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 53).
{FN:45} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).
- BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16
Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung
Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26;… 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN).Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27;… 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.).
- BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim …
Rn. 38 (2) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26;… 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315;… 11. Juli 2002 - C-60/00 - [Carpenter] Rn. 28, Slg. 2002, I-6279).Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27;… 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.).
Rn. 44 (aa) Besonders augenfällig wird das in der Sache Brouillard (EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - Rn. 26 f.).
- EuGH, 25.06.2026 - C-343/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - …
Rn. 31 Die Definition des Begriffs "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie fällt unter das Unionsrecht (Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Unter den Begriff "bestimmte Berufsqualifikation" im Sinne dieser Bestimmung fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht jede durch einen allgemeinen Ausbildungsnachweis bescheinigte Qualifikation, sondern nur eine solche, die speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 38, …und vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 87).
Rn. 36 Der Zeitraum der im Krankenhaus erworbenen Praxis, die den Erwerb der Bezeichnung "ehemaliger Klinikarzt" erlaubt, bezieht sich nicht speziell darauf, den Träger dieser Bezeichnung auf die Ausübung eines bestimmten Berufs im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzubereiten, sondern darauf, einem Arzt den Zugang zu einem bestimmten Gebührensystem zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 39).
Rn. 37 Infolgedessen kann es, da die Bezeichnung "Klinikarzt" keine "bestimmten Berufsqualifikationen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 verleiht, nicht als Ausübung eines "reglementierten Berufs" im Sinne dieser Richtlinie behandelt werden, wenn ein Arzt im Rahmen eines bestimmten Krankenversicherungssystems sein Fachgebiet praktiziert (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 40 und 42).
Rn. 38 Folglich ist diese Richtlinie nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 42).
Wird eine Gleichwertigkeit festgestellt, so muss der Mitgliedstaat anerkennen, dass das ausländische Diplom - oder auch die im Ausland erworbene praktische Erfahrung - die für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54 und 57).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …
- EuGH, 16.06.2022 - C-577/20
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- EuGH, 08.07.2021 - C-166/20
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- EuGH, 03.03.2022 - C-634/20
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- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
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- VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
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- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820
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- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-125/16
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- VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2352
Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten
- EuG, 13.10.2017 - T-572/16
Brouillard/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20
Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin …
- VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353
Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale …
- VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19
Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21
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- VG Düsseldorf, 09.06.2016 - 15 K 4750/15
Gleichwertigkeit einer in Polen erworbenen Berufsqualifikation mit der …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Brouillard
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" geltende Ausnahme - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff "reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
- EuGH, 06.10.2015 - C-298/14
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:34} - Vgl. u. a. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Fernández de Bobadilla (…C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 11).{FN:36} - Vgl. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16) und Morgenbesser (…C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57).
{FN:37} - Vgl. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17) und Morgenbesser (…C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 66 und 68).
{FN:41} - Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18 bis 20) und Morgenbesser (…C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69 bis 71).
- EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:33} - Dieser Zeitraum ist deshalb auch nicht mit der für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlichen praktischen Ausbildungszeit zu vergleichen - vgl. Urteile Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 51) und Peśla (…C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 23).{FN:36} - Vgl. Urteile Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57).
{FN:37} - Vgl. Urteile Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 66 und 68).
{FN:41} - Urteile Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18 bis 20) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69 bis 71).
- EuGH, 17.12.1980 - 149/79
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:21} - 149/79, EU:C:1980:297.{FN:23} - Urteil Kommission/Belgien (149/79, EU:C:1980:297, Rn. 10).
{FN:24} - Urteil Kommission/Belgien (149/79, EU:C:1980:297, Rn. 12).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:16} - Vgl. u. a. Urteile Knoors (…115/78, EU:C:1979:31, Rn. 24), Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 15) und Fernández de Bobadilla (…C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 30).{FN:17} - Urteil Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17).
- EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:33} - Dieser Zeitraum ist deshalb auch nicht mit der für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlichen praktischen Ausbildungszeit zu vergleichen - vgl. Urteile Morgenbesser (…C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 51) und Peśla (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 23).{FN:38} - Urteil Peśla (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.07.1999 - C-234/97
Fernández de Bobadilla - "Anerkennung von Diplomen Restaurator von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:16} - Vgl. u. a. Urteile Knoors (…115/78, EU:C:1979:31, Rn. 24), Kraus (…C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 15) und Fernández de Bobadilla (C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 30).{FN:34} - Vgl. u. a. Urteile Vlassopoulou (…C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Fernández de Bobadilla (C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 11).
- EuGH, 09.09.2003 - C-285/01
VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:29} - Urteil Burbaud (C-285/01, EU:C:2003:432, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:32} - Urteil Burbaud (C-285/01, EU:C:2003:432, Rn. 44 bis 53).
- EuGH, 21.06.1974 - 2/74
Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:26} - Vgl. entsprechend zur Ausnahmeregelung von Art. 51 AEUV Urteile Reyners (2/74, EU:C:1974:68, Rn. 53) (betreffend Juristen in Belgien), Thijssen (…C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22) (betreffend "zugelassene Wirtschaftsprüfer" beim Versicherungsaufsichtsamt in Belgien) und Peñarroja Fa (…C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 44) (betreffend Gerichtssachverständige in Frankreich). - EuGH, 28.01.1992 - C-332/90
Steen / Deutsche Bundespost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:15} - Vgl. u. a. Urteile López Brea und Hidalgo Palacios (…C-330/90 und C-331/90, EU:C:1992:39, Rn. 7 bis 9) und Steen (C-332/90, EU:C:1992:40, Rn. 9). - EuGH, 07.02.1979 - 115/78
Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14
{FN:16} - Vgl. u. a. Urteile Knoors (115/78, EU:C:1979:31, Rn. 24), Kraus (…C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 15) und Fernández de Bobadilla (…C-234/97, EU:C:1999:367, Rn. 30). - EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
Mac Quen u.a. - "Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie …
- EuGH, 29.04.2004 - C-102/02
Beuttenmüller
- EuGH, 30.11.2000 - C-195/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND …
- EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - …
- EuGH, 17.03.2011 - C-372/09
Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier …
- EuGH, 13.07.1993 - C-42/92
Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen
- EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española - "Freizügigkeit der …
- EuGH, 02.12.2010 - C-422/09
Vandorou u.a. - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von …
- EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 17.12.2009 - C-586/08
Rubino - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Diplomen - Begriff …
- EuGH, 14.07.2005 - C-142/04
Aslanidou
- EuGH, 13.11.1997 - C-248/96
Grahame und Hollanders
- EuGH, 28.01.1992 - C-330/90
Strafverfahren gegen Lopez Brea und Hidalgo Palacios
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08
Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - …
- EuGH, 10.12.2009 - C-460/08
Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-125/16
Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorabentscheidungsersuchen - …
{FN:6} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:8} Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 38).
{FN:13} In diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:408, Nr. 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
{FN:37} Siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:408, Nr. 28). - Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21
A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung …
{FN:20} Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:408, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Brouillard, Nrn. 54 und 55).
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