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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-416/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31188
EuGH, 04.10.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Europäische Kommission gegen Französische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgeschüttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen ist, hätte der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH bejaht Verstoß Frankreichs gegen EU-Recht wegen Nichtvermeidung von Doppelbesteuerung - EuGH bejaht Verstoß Frankreichs gegen EU-Recht wegen Nichtvermeidung von Doppelbesteuerung

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsverletzungsverfahren als scharfes Schwert: Die erste Verurteilung des EuGH wegen justiziellen Unrechts

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Frankreich (Précompte mobilier)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anrechnung; Ansässigkeit; Anteil; Ausland; Ausschüttung; Dividende; Doppelbesteuerung; Erstattung; Muttergesellschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267 Abs 3
    Doppelbesteuerung, Dividenden, Steuervorabzug, Mutter-/Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 1038
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 1 Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch, dass sie französische Muttergesellschaften, die von ausländischen Tochtergesellschaften Dividenden erhalten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden ist, hinsichtlich des Rechts auf Erstattung der erhobenen Steuer weiter diskriminiert und unverhältnismäßig behandelt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49, Art. 63 und Art. 267 Abs. 3 AEUV und gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität verstoßen hat.

    Rn. 2 Art. 146 Abs. 2 des Code général des impôts (allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    Rn. 3 Art. 158 bis Abs. 1 CGI lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581).

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass sich nach der französischen Regelung bei Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften die Besteuerung auf der Ebene der ausschüttenden Tochtergesellschaft anders als bei Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften nicht vermeiden lässt, obwohl beide Arten von Dividenden bei ihrer Weiterausschüttung dem Steuervorabzug unterliegen (…Rn. 49).

    Rn. 11 Nach der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C 310/09, EU:C:2011:581), hat der Conseil d'État (Staatsrat) in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2012, Rhodia (FR:CESSR:2012:317074.20121210), und vom 10. Dezember 2012, Accor (FR:CESSR:2012:317075.20121210) (im Folgenden: Urteile des Conseil d'État), die Voraussetzungen für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuervorabzügen festgelegt.

    Mit der ersten, zweiten und dritten Rüge wird ein Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden sind, geltend gemacht, mit der vierten ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV.

    Rn. 19 Nach Auffassung der Kommission wurde die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt.

    Mit den Urteilen des Conseil d'État werde die Unvereinbarkeit des französischen Mechanismus der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, daher nicht beseitigt.

    Rn. 31 Wie die Kommission geltend macht, führt die Durchführung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch den Conseil d'État dazu, dass bei Dividenden, die die gebietsansässige Muttergesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhält, bei der Erstattung des auf die Weiterausschüttung der Dividenden an ihre Aktionäre entfallenden Steuervorabzugs die Besteuerung der Dividenden nur auf der Ebene der Tochtergesellschaft berücksichtigt wird.

    Rn. 36 Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (…Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, …und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, …und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Das gelte insbesondere für die Gesellschaften, die vor der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften keine Steuergutschrift beantragt hätten.

    Rn. 52 Die Französische Republik erwidert, im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Erstattung des Steuervorabzugs voraussetze, dass die Antragsteller die Steuern, die ihre Tochtergesellschaften in ihren Sitzmitgliedstaaten entrichtet hätten, nachwiesen, wobei sie sich aller Beweismittel bedienen dürften.

    Rn. 58 Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50…, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43…, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95…, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

    Rn. 59 Um in der Praxis die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, abzustellen, muss ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, den im Staat der Niederlassung der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuerbetrag ermitteln können, auf den sich die der Empfängermuttergesellschaft erteilte Steuergutschrift bezieht.

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass es nicht genügt, nachzuweisen, dass die ausschüttende Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat für die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne besteuert wurde, ohne Angaben über die Steuerart und den Steuersatz der Steuer zu machen, die tatsächlich auf diese Gewinne erhoben wurde (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    Rn. 67 Zur Abstellung der Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, war die Französische Republik verpflichtet, den von gebietsansässigen Gesellschaften auf die Weiterausschüttung von Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften gezahlten Steuervorabzug zu erstatten und dabei die Besteuerung der entsprechenden Gewinne im Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bis zur Grenze des in Frankreich geltenden Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Rn. 74 Zur Beachtung des Grundsatzes der Effektivität ist festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99).

    Rn. 75 Angaben über den tatsächlich angewandten Steuersatz und über die Steuer, die auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne tatsächlich entrichtet wurde, können nur verlangt werden, sofern es nicht praktisch unmöglich oder zu schwierig ist, die Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften nachzuweisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten, die die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 100).

    Unterlagen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der die Dauer der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erheblich überschreitet, können deshalb nicht angefordert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Rn. 77 Nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), können die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats demnach nicht verlangen, dass zur Stützung eines Antrags auf Erstattung Geschäftsunterlagen vorgelegt werden, für die im Herkunftsmitgliedstaat die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bereits seit einiger Zeit abgelaufen ist.

    Deshalb sei die Diskriminierung von Dividenden gebietsfremder Gesellschaften gegenüber denen gebietsansässiger, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt worden.

    Rn. 89 Der Gerichtshof hat in Rn. 87 des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschieden, dass aus der Rechtsprechung zwar folgt, dass nach dem Unionsrecht ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss, dass jedoch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuerpflichtigen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben, gegenüber den Steuerpflichtigen zu begünstigen, die in inländische Gesellschaften investiert haben.

    Rn. 96 Demnach kann mit der Begrenzung der Erstattung die Ungleichbehandlung von Dividenden gebietsfremder und -ansässiger Tochtergesellschaften, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, beseitigt werden.

    Rn. 100 Die Kommission meint, der Conseil d'État hätte vor der Festlegung der Modalitäten der Erstattung des Steuervorabzugs, dessen Erhebung nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht mit den Art. 49 und 63 AEUV vereinbar sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen müssen.

    Allein schon der Umstand, dass die Kommission die in dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), aufgestellten Grundsätze anders auffasse als der Conseil d'État, zeige, dass für die Ergebnisse, zu denen der Conseil d'État in seinen Urteilen gelangt sei, nicht die Vermutung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sprechen könne.

    Rn. 111 Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 28 Das französische System unterscheide sich demnach von dem System der Körperschaftsteuervorauszahlung ("Advance Corporation Tax") des Vereinigten Königreichs, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen seien.

    Daher kann jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange dieses keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Rn. 36 Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (…Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62…, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, …und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Rn. 44 Aus Rn. 82 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), in Verbindung mit dem Tenor des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, ermöglicht, von der geschuldeten Körperschaftsteuer die von der anderen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer abzuziehen, verpflichtet ist, dies hinsichtlich der auf die ausgeschütteten Gewinne entfallenden Steuern auch einer gebietsansässigen Gesellschaft zuzugestehen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern von einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft entrichtet worden sind.

    Rn. 45 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem französischen Mechanismus der Steuergutschrift, um den es hier geht, und dem Mechanismus des Vereinigten Königreichs, um den es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen sind, ein Unterschied besteht.

    Jeder Mitgliedstaat kann sein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aber frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Rn. 102 Es sei zumindest fraglich, ob die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État ergäben, mit dem Unionsrecht vereinbar seien, insbesondere im Hinblick auf die durch das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), begründete Rechtsprechung.

    Rn. 111 Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 28 Das französische System unterscheide sich demnach von dem System der Körperschaftsteuervorauszahlung ("Advance Corporation Tax") des Vereinigten Königreichs, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen seien.

    Rn. 36 Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62…, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, …und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, …und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Rn. 44 Aus Rn. 82 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), in Verbindung mit dem Tenor des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, ermöglicht, von der geschuldeten Körperschaftsteuer die von der anderen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer abzuziehen, verpflichtet ist, dies hinsichtlich der auf die ausgeschütteten Gewinne entfallenden Steuern auch einer gebietsansässigen Gesellschaft zuzugestehen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern von einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft entrichtet worden sind.

    Rn. 45 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem französischen Mechanismus der Steuergutschrift, um den es hier geht, und dem Mechanismus des Vereinigten Königreichs, um den es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen sind, ein Unterschied besteht.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Rn. 41 Die Eigenschaft als Sitzmitgliedstaat der die Dividenden beziehenden Gesellschaft kann für diesen Mitgliedstaat zwar nicht die Pflicht mit sich bringen, einen Steuernachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergibt, die zur Gänze durch den Mitgliedstaat bewirkt wird, in dessen Hoheitsgebiet die diese Dividenden ausschüttende Gesellschaft niedergelassen ist, sofern der zuerst genannte Mitgliedstaat die erhaltenen Dividenden bei den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gesellschaften weder besteuert noch auf andere Art und Weise berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 84).

    Rn. 43 Zur Abstellung der festgestellten Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden war die Französischen Republik daher verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung ausübenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 86), und zwar unabhängig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette - Tochter- oder Enkelgesellschaft - die Besteuerung erfolgt ist.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 110 Keine Vorlagepflicht besteht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Silfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, …und vom 28. Juli 2016, Assoziation France Nature Environment, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 50).

    Rn. 113 Ohne dass auf das übrige Vorbringen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Rüge eingegangen zu werden braucht, ist daher festzustellen, dass der Conseil d'État als Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet war, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 44).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, …und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Rn. 58 Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50…, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43…, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95…, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, …und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 108 Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42).

    Rn. 109 Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, …und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Rn. 58 Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50…, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43…, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95…, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, …und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 110 Keine Vorlagepflicht besteht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Silfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21…, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, …und vom 28. Juli 2016, Assoziation France Nature Environment, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 50).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Rn. 58 Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50…, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95…, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, …und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner - "Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem …

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt - "Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei …

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich (Précompte mobilier)] Rn. 110;… 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.;… grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21;… siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der …

    Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich konträren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht von vornherein derart eindeutig ("acte claire") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ("acte éclairé"), dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, EuZW 2018, 1038, juris Rn. 110 - Kommission/Frankreich; BVerfG…, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294, juris Rn. 28; BGH…, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13 Rn. 35, BGHZ 201, 22).
  • BGH, 23.04.2024 - KVB 56/22

    Amazon.com, Inc. - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung …

    Es ist von dieser Pflicht nur dann befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (…vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rn. 21 - Cilfit u. a.;… vom 15. September 2005 - C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552, Rn. 33 - Intermodal Transports; und vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811, Rn. 110 - Kommission/Frankreich).
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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17   

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https://dejure.org/2018,21729
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,21729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 AEUV - Mehrfachbelastung - Unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des Staates, in dem die Enkelgesellschaft ansässig ist - Beweisanforderungen für das Recht auf Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 AEUV - Mehrfachbelastung - Unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des Staates, in dem die Enkelgesellschaft ansässig ist - Beweisanforderungen für das Recht auf Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25. Juli 2018.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Rn. 1 Die Klage der Europäischen Kommission ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Französische Republik unter Verletzung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), eine diskriminierende und unverhältnismäßige Behandlung französischer Muttergesellschaften, die Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften erhalten, gegenüber solchen, die Dividenden von französischen Tochtergesellschaften erhalten, aufrechterhalten hat.

    Rn. 2 Wie die Kommission selbst in ihrer Klageschrift zusammenfasst, wirft sie der Französischen Republik deren Weigerung vor, dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch die Rechtsprechung ihres höchsten Verwaltungsgerichts, des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich), volle Wirksamkeit zu verschaffen.

    Nach Ansicht der Kommission bilden die vom Conseil d'État (Staatsrat) in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erlassenen Urteile die Rechtsprechung, nach der alle Anträge auf Erstattung eines zu Unrecht vorgenommenen Mobiliensteuervorabzugs ("précompte mobilier"), die von Steuerpflichtigen in einer ähnlichen Lage wie Accor gestellt wurden, zu prüfen sind.

    Rn. 3 Die Klage der Kommission erfordert demnach eine Entscheidung des Gerichtshofs über zwei unterschiedliche Probleme: zum einen über die Vereinbarkeit der Modalitäten des Vorabzugs, der wegen des Bezugs von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschütteter Dividenden vorgenommen wurde, mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), und zum anderen - erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren - über die Verletzung der Vorlagepflicht durch ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können{FN-VERWEIS:2}.

    Rn. 4 Art. 158 bis I des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, bestimmte:.

    Rn. 5 Art. 146 Abs. 2 CGI in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, sah vor:.

    Das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581).

    Rn. 9 In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), stellte der Gerichtshof fest, dass es die französischen Rechtsvorschriften anders als bei den von gebietsansässigen Tochtergesellschaften stammenden Dividenden nicht zuließen, die Besteuerung bei der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, obwohl sowohl die von gebietsansässigen als auch die von gebietsfremden Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden bei ihrer Weiterverteilung dem Steuervorabzug unterlagen{FN-VERWEIS:4}.

    Rn. 15 Nach Eingang des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erließ der Conseil d'État (Staatsrat) zwei Urteile, in denen er eine Reihe von Bedingungen für die Erstattung von unter Verletzung des Unionsrechts vorgenommenen Mobiliensteuervorabzügen aufstellte.

    Die ersten drei betreffen die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État (Staatsrat) ergeben und dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), zuwiderlaufen sollen.

    Rn. 29 Auf die erste Vorlagefrage des Conseil d'État (Staatsrat) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist, hat der Gerichtshof geantwortet, dass "die Art. 49 AEUV und 63 AEUV die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats … entgegenstehen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen".

    Rn. 30 Unter Berufung darauf, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt{FN-VERWEIS:17}, schlägt die Französische Republik eine formalistische, restriktive und meines Erachtens irrige Anwendung der im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), auf die erste Vorlagefrage gegebenen Antwort vor.

    Rn. 33 Das von der Französischen Republik behauptete Fehlen einer Diskriminierung ergibt sich demnach sehr wohl aus einem gekünstelten oder zumindest formalistischen Verständnis des vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), beanstandeten Steuersystems, denn dieses Verständnis stellt ausschließlich auf die letzte Stufe der Mehrfachbelastung ab.

    Rn. 41 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Französische Republik dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten hat.

    Rn. 46 Die französische Regierung weist vorab darauf hin, dass das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), die Vorabzugserstattungen ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, dass die klagenden Gesellschaften anhand jeglicher geeigneten Beweismittel den Nachweis der von ihren Tochtergesellschaften in deren Niederlassungsstaat entrichteten Steuern erbrächten.

    Rn. 61 Dies steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), gezogenen Grenzen.

    Rn. 69 Mit der Begrenzung der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden entrichtet worden sei, auf ein Drittel dieser Dividenden versetzten die Urteile des Conseil d'État (Staatsrat) daher die Gesellschaften, die solche Dividenden erhielten, gegenüber denen, die Dividenden von gebietsansässigen Tochtergesellschaften erhielten, in eine weniger günstige Lage, was zum Fortbestehen der vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellten Diskriminierung führe.

    Rn. 77 In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, sie habe nicht berücksichtigt, dass die in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), vorgenommenen Erstattungen weder zu einer Besteuerung noch zur Gewährung einer Steuergutschrift führten.

    Dies ist aber weder die im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), behandelte Fallgestaltung{FN-VERWEIS:37} noch diejenige im vorliegenden Ausgangsverfahren, in denen die Finanzgerichte mit einem Antrag der Dividenden verteilenden Muttergesellschaft auf Erstattung des Vorabzugs befasst sind.

    Rn. 79 Aus den vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass die Französische Republik die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhält, indem sie die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der zu Unrecht auf die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden erhoben worden ist, auf ein Drittel dieser Dividenden begrenzt.

    Rn. 80 Nach Ansicht der Kommission hätte der Conseil d'État (Staatsrat) ein Vorabentscheidungsersuchen erlassen müssen, bevor er die Modalitäten der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, dessen Erhebung mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden worden sei, festgelegt habe.

    Wie die Kommission selbst darlegt, ist diese Rüge darauf beschränkt, dass der Conseil d'État (Staatsrat) seine Verpflichtung "unter den Umständen des vorliegenden Falles"{FN-VERWEIS:39}, d. h. in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), verletzt habe.

    Rn. 95 Meine Prüfung der zweiten und der dritten Rüge hat ergeben, dass der Conseil d'État (Staatsrat) Sinn und Tragweite des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hinsichtlich der zulässigen Beweisregelung und der Berechnung des zu erstattenden Vorabzugs nicht missverstanden hat.

    Denn es kann angenommen werden, dass die betreffenden Rechtsfragen im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (…283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14), durch das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), geklärt worden sind.

    Rn. 99 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Die Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) hat dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten, wodurch die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 AEUV verletzt hat.

    {FN:4} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49).

    {FN:5} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 51).

    {FN:6} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 89 und 90).

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 91).

    {FN:8} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    {FN:9} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99 und 101).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Im Urteil Accor wird zudem nicht auf ein konkretes Hauptversammlungsprotokoll Bezug genommen.

    Im Übrigen hat sich der Conseil d'État (Staatsrat) zwar im Urteil Accor auf bestimmte Hauptversammlungsprotokolle gestützt, er hat damit jedoch einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Zuordnung wie auch ein Vorbringen des Ministers zurückgewiesen (…vgl. Urteil des Conseil d'État [Staatsrat] vom 10. Dezember 2012, Accor, FR:CESSR:2012:317075.20121210, Rn. 43, 50 und 56).

    {FN:28} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    {FN:29} Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    {FN:30} Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99); Hervorhebung nur hier.

    {FN:31} Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 90).

    Dem Gerichtshof zufolge "[äußert] sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, die im Übrigen einen von einer Muttergesellschaft aus Anlass der Ausschüttung von Dividenden entrichteten Steuervorabzug und nicht eine beim Verkauf von Waren erhobene Abgabe betrifft, nicht in einer Abwälzung dieses Vorabzugs auf Dritte" (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 75).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Das französische System müsse daher vom britischen System der vorgezogenen Körperschaftsteuer ("advance corporation tax") unterschieden werden, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, die mit den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), entschieden worden seien.

    Rn. 35 Der von der Französischen Republik insoweit vertretenen Ansicht, der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), auf die Feststellung beschränkt, dass die britischen Rechtsvorschriften diskriminierend seien, ohne das Erfordernis aufzustellen, dass in jedem Mechanismus zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die von den Enkelgesellschaften getragene Steuerlast berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden.

    Rn. 40 Der Gerichtshof war besonders klar in der Begründung und der Antwort auf die zweite und die vierte Vorlagefrage im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen ist: Die Art. 49 und 63 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die allein bei Dividenden aus ausländischen Quellen die bereits auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen{FN-VERWEIS:23}.

    Rn. 82 Zum anderen sei unter Berücksichtigung des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen nicht auszuschließen.

    Rn. 99 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Rn. 103 Obwohl nämlich feststand, dass angesichts des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Berücksichtigung der von den gebietsfremden Enkelgesellschaften entrichteten Steuer eine unionsrechtliche Frage war, die Einfluss auf die Entscheidung der beim Conseil d'État (Staatsrat) anhängigen Rechtsstreitigkeiten haben konnte, und obwohl die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig war, dass kein Raum für vernünftigen Zweifel blieb, hat der Conseil d'État (Staatsrat) davon abgesehen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über diese Frage zu ersuchen.

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 71).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 73).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Denn unter diesen Umständen ist die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich, so dass nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335){FN-VERWEIS:49}, die Vorlagepflicht "entstanden"{FN-VERWEIS:50} ist.

    Rn. 94 Zum Umfang dieser Verpflichtung hat der Gerichtshof nämlich bestätigt, dass "sich aus der seit der Verkündung des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) gefestigten Rechtsprechung [ergibt], dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine unionsrechtliche Frage stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage nicht relevant ist [d. h., "wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann"{FN-VERWEIS:51}], dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt{FN-VERWEIS:52}.

    Denn es kann angenommen werden, dass die betreffenden Rechtsfragen im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14), durch das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), geklärt worden sind.

    Rn. 98 Seit dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), steht jedoch fest, dass das "in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht … nur dann davon ausgehen [darf], dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde"{FN-VERWEIS:55}.

    {FN:51} Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10); Hervorhebung nur hier.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16), und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (…C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Das französische System müsse daher vom britischen System der vorgezogenen Körperschaftsteuer ("advance corporation tax") unterschieden werden, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, die mit den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), entschieden worden seien.

    Rn. 38 Der im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), in Erinnerung gerufene und seither bekräftigte Grundsatz ist sehr wohl die Verpflichtung für einen Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen{FN-VERWEIS:21}.

    {FN:20} Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (…C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 29), und vom 11. September 2014, Kronos International (…C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 65).

    {FN:22} Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Nr. 2 des Tenors).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass "[d]ie Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774] ergangen ist, … daher durch die Feststellung nicht berührt [werden], dass die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht ganz von der gebietsfremden Gesellschaft, die die Dividenden ausgeschüttet hat, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet wurde" (…Rn. 74).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    {FN:43} Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:390, Nr. 102).

    {FN:52} Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38).

    {FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    {FN:17} Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 68).

    {FN:19} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 85 und 86).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (…C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (…C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 29), und vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 65).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Auch wenn ferner die Kommission mit ihrer Klage, die zum Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656), führte, feststellen lassen wollte, dass die Italienische Republik durch die Beibehaltung einer gesetzlichen Bestimmung "in der Auslegung und Anwendung durch die italienische Verwaltung und die italienischen Gerichte" ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt habe, erhob sie doch keine speziell auf Art. 267 AEUV gestützte Rüge.

    Für eine Bestätigung des Grundsatzes im Zusammenhang mit einer nationalen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 29), und vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (…C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 125).

    Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, "dass zwar isolierte gerichtliche Entscheidungen oder solche, die in einem durch eine andere Ausrichtung gekennzeichneten Rechtsprechungskontext deutlich in der Minderheit sind, oder auch eine vom obersten nationalen Gericht verworfene Auslegung nicht berücksichtigt werden können, dass dies aber nicht für eine signifikante richterliche Auslegung gilt, die vom obersten Gericht nicht verworfen oder sogar bestätigt worden ist" (Rn. 126, wobei der Gerichtshof auf Rn. 32 des Urteils vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, verwiesen hat).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 47).

    {FN:55} Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48); Hervorhebung nur hier.

    {FN:56} Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Schließlich stellte sich in der mit dem Urteil vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695), entschiedenen Rechtssache zwar die Frage, ob die Klage der Kommission auf die Feststellung einer Verletzung von Art. 267 AEUV gerichtet war, doch erklärte die Kommission gegenüber dem Gerichtshof ausdrücklich, dass dies nicht der Fall sei (…Rn. 65 dieses Urteils).

    Für eine Bestätigung des Grundsatzes im Zusammenhang mit einer nationalen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (…C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 29), und vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 125).

    {FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 124 bis 127).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33), vom 9. September 2015, X und van Dijk (…C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 55), und vom 1. Oktober 2015, Doc Generici (…C-452/14, EU:C:2015:644, Rn. 43).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (…283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16), und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - …

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene …

  • EuGH - C-197/14 (anhängig)

    van Dijk

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM …

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a. - Rechtsangleichung - Unternehmensübergang - …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomášová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier …

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission/ Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Naturschutz - …

  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 16.07.2015 - C-140/14

    Kommission / Slowenien

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …

    {FN:27} Urteil vom 24. Mai 1977, Hoffmann-Laroche (…107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5), später durch eine Reihe anderer Urteile bestätigt, wie z. B. Urteile vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios (…C-260/07, EU:C:2009:215, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. März 2017, Aquino (…C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 109).

    {FN:102} Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-416/17, EU:C:2018:626, Nrn. 56, 81 und 99).

    {FN:140} Zu Gegenbeispielen zu den in den vorliegenden Schlussanträgen angesprochenen Rechtssachen vgl. zum einen Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811), und zum anderen Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603).

  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU c. FRANCE

    Le Gouvernement rappelle à cet égard que la CJUE n'impose pas l'obligation de renvoi préjudiciel aux juridictions de dernier ressort lorsque la disposition du droit de l'Union en cause a déjà fait l'objet d'une interprétation ou que l'application correcte de ce droit s'impose avec une telle évidence qu'elle ne laisse place à aucun doute raisonnable (arrêt Commission c. France, affaire C-416/17, 4 octobre 2018, point 110 et jurisprudence citée, notamment l'arrêt Cilfit e.a., affaire C-283/81, 6 octobre 1982, point 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-293/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …

    Vgl. z. B. Urteile vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden) (C-416/17, EU:C:2018:811), und vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C-516/22, EU:C:2024:231).
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