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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2022 - C-420/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24261
EuGH, 15.09.2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-420/20 (https://dejure.org/2022,24261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47 und 48; Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; Art. 6; Richtlinie (EU) 2016/343; Stärkung bestimmter ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Rn. 36 Der Kontext, in den diese Voraussetzungen eingebettet sind, wird im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 erläutert, der den in deren Art. 8 Abs. 2 verfolgten Grundgedanken erkennen lässt, wonach bestimmte eindeutige Verhaltensweisen, die den Willen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen zum Ausdruck bringen, auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu verzichten, die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ermöglichen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 35).

    Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Außerdem besteht das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und damit die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 36).

    Rn. 54 Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Allerdings muss der Verzicht auf das Recht auf Teilnahme an der Verhandlung eindeutig festgestellt worden sein und mit Mindestgarantien einhergehen, die dem schwerwiegenden Charakter dieses Verzichts Rechnung tragen (EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
  • EGMR, 13.03.2018 - 55517/14

    VILCHES CORONADO ET AUTRES c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Allerdings muss der Verzicht auf das Recht auf Teilnahme an der Verhandlung eindeutig festgestellt worden sein und mit Mindestgarantien einhergehen, die dem schwerwiegenden Charakter dieses Verzichts Rechnung tragen (EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Rn. 55 Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Grundrechtecharta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 101).
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Rn. 56 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht aber hervor, dass das Erscheinen eines Angeklagten im Interesse eines fairen und gerechten Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung ist und dass die Verpflichtung, dem Angeklagten das Recht zu gewährleisten, im Gerichtssaal anwesend zu sein, eines der wesentlichen Merkmale von Art. 6 EMRK darstellt (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 58).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Rn. 54 Insoweit stellt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren dar, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Grundrechtecharta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (…ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42, …und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 51).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2026 - C-68/26

    Vorabentscheidungsverfahren - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, …

    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42), hervorgehoben, dass diese Vorschrift ein Recht und keine Pflicht festlege.

    Dagegen enthält diese Bestimmung keine Angaben zu der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass eine solche Anwesenheit zwingend ist (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 32 und 33).

    Rn. 52 Es geht jedoch ebenso klar aus dem Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können", hervor, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, eine Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person durchzuführen; jedoch wird den Mitgliedstaaten insoweit lediglich eine Möglichkeit eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 34 und 37).

    Rn. 53 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 lediglich das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sowie Ausnahmen von diesem Recht vorsieht und begrenzt, ohne jedoch den Mitgliedstaaten vorzuschreiben oder ihnen zu verbieten, eine Verpflichtung für alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen vorzusehen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40).

    Rn. 54 Daher hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Richtlinie nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten das Erscheinen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen in der sie betreffenden Verhandlung verlangen können, so dass eine solche Frage angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung allein Sache des nationalen Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-230/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales) - Vorlage zur …

    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni (…C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 32).

    {FN:15} Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 35 bis 37).

    {FN:16} Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (…C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49), und vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54).

  • EuGH, 04.07.2024 - C-760/22

    FP u. a. (Procès par visioconférence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 23 Das Ziel dieser Richtlinie, wie es in deren Erwägungsgründen 9 und 10 heißt, besteht darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 53).

    Rn. 26 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine beschuldigte Person aufgrund ihres in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerten Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in der Lage sein muss, persönlich zu den Terminen zu erscheinen, die im Rahmen der sie betreffenden Verhandlung stattfinden, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch nicht vorschreibt, für alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Verpflichtung vorzusehen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40, …und vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. [Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen], C-348/21, EU:C:2022:965, Rn. 34 und 36).

    Rn. 27 Gleichwohl leitet sich aus Art. 1 dieser Richtlinie ab, dass diese zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41).

    Rn. 28 Angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung und des Umstands, dass deren Art. 8 Abs. 1 nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Angeklagte auf seinen ausdrücklichen Wunsch an den Terminen der ihn betreffenden Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen kann, ist eine solche Frage daher Sache des nationalen Rechts (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:35} Vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat betont, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 der Unterrichtung der betroffenen Person besondere Bedeutung beimisst, da er die Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit anzuberaumen, ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde (vgl. Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten] C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 51).

    {FN:43} Vgl. Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:8} Vgl. Rn. 34 und 35 des Urteils; vgl. auch Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 35, 36 und 58).

    {FN:16} Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 37 bis 39).

    {FN:17} Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40 und 47).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis) - Vorlage zur …

    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55).

    Rn. 60 Als zweiter Aspekt stellt das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales) - Vorlage zur …

    Rn. 88 Das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung im Strafverfahren zu erscheinen, das ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Angeklagte das Recht hat, während der Verhandlung im Gerichtssaal anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56).

    Rn. 89 Sollte die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats also beschließen, die Übergabe einer gesuchten Person, die in diesem Mitgliedstaat strafrechtlich verfolgt wird, nicht aufzuschieben, wäre der Mitgliedstaat verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der diese Person betreffenden Verhandlung alle sich aus der Wahrung des besagten Rechts ergebenden Konsequenzen zu ziehen, um zu gewährleisten, dass die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, in der Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25

    Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:28} Urteil vom 15. September 2022 (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58).

    {FN:32} C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58.

  • EuGH, 21.05.2026 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    U. a. auf den 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die sowohl in Buchst. a als auch in Buchst. b dieses Art. 8 Abs. 2 genannte Voraussetzung, dass die betroffene Person über ihre Verhandlung unterrichtet worden sein muss, verlangt, dass diese Person über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 21.05.2026 - C-95/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

  • EuGH, 23.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-760/22

    FP u. a. (Procès par visioconférence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23

    VB II (Information sur le droit à un nouveau procès) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, …

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   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 Abs. 1 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 Abs. 2 - Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Vollstreckung einer mit einem ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 8 Abs. 1 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 Abs. 2 - Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Vollstreckung einer mit einem ...

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (37)

  • EGMR, 01.03.2006 - 56581/00

    SEJDOVIC c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20
    Vgl. zur Veranschaulichung Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86), und vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien (CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

    {FN:41} Vgl. hierzu Urteile des EGMR vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).

    {FN:42} Vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).

    {FN:45} Vgl. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

  • EGMR, 12.02.1985 - 9024/80
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20
    Vgl. zur Veranschaulichung Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 32), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, §§ 49 bis 53).

    {FN:44} Vgl. zur Veranschaulichung Urteile des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 32), und vom 12. Juni 2018, M.T.B./Türkei (CE:ECHR:2018:0612JUD004708106, §§ 49 bis 53).

    Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts kann ein solcher Verzicht weder aus einer vagen und inoffiziellen Kenntnis (vgl. u. a. EGMR, 23. Mai 2006, Kounov/Italien [CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47]) noch aus einer bloßen Vermutung oder der bloßen Eigenschaft als untergetauchte Person (vgl. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien [CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28]) abgeleitet werden.

    {FN:46} Vgl. Urteil des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 28).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20
    {FN:18} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2020 (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 36), das auf die Urteile des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland (CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 40), und vom 4. März 2008, Hüseyin Turan/Türkei (CE:ECHR:2008:0304JUD001152902, § 31), verweist.

    {FN:29} Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026), und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94).

    Vgl. hierzu auch Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 37).

    {FN:51} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev (…C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 bis 47), und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25

    Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 58 Schließlich weise ich darauf hin, dass Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157) der Vollständigkeit halber die Frage behandelt hat, ob ein Verzicht, der in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgt, in dem die zuständige Behörde den Fall untersucht, als Zustimmung zu einer Verurteilung in Abwesenheit anzusehen ist.

    {FN:28} Urteil vom 15. September 2022 (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58).

    {FN:32} C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58.

    {FN:34} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108).

    {FN:35} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108).

    {FN:36} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).

    {FN:39} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 99).

  • EuGH, 27.03.2026 - C-68/26

    Vorabentscheidungsverfahren - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, …

    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42), hervorgehoben, dass diese Vorschrift ein Recht und keine Pflicht festlege.

    Dagegen enthält diese Bestimmung keine Angaben zu der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass eine solche Anwesenheit zwingend ist (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 32 und 33).

    Rn. 52 Es geht jedoch ebenso klar aus dem Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können", hervor, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, eine Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person durchzuführen; jedoch wird den Mitgliedstaaten insoweit lediglich eine Möglichkeit eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 34 und 37).

    Rn. 53 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 lediglich das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sowie Ausnahmen von diesem Recht vorsieht und begrenzt, ohne jedoch den Mitgliedstaaten vorzuschreiben oder ihnen zu verbieten, eine Verpflichtung für alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen vorzusehen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40).

    Rn. 54 Daher hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Richtlinie nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten das Erscheinen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen in der sie betreffenden Verhandlung verlangen können, so dass eine solche Frage angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung allein Sache des nationalen Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis) - Vorlage zur …

    Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem durch Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Niveau zurückbleibt (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 55).

    Rn. 60 Als zweiter Aspekt stellt das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales) - Vorlage zur …

    Rn. 88 Das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung im Strafverfahren zu erscheinen, das ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Angeklagte das Recht hat, während der Verhandlung im Gerichtssaal anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 54 bis 56).

    Rn. 89 Sollte die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats also beschließen, die Übergabe einer gesuchten Person, die in diesem Mitgliedstaat strafrechtlich verfolgt wird, nicht aufzuschieben, wäre der Mitgliedstaat verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der diese Person betreffenden Verhandlung alle sich aus der Wahrung des besagten Rechts ergebenden Konsequenzen zu ziehen, um zu gewährleisten, dass die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, in der Verhandlung anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die …

    {FN:32} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Planet49 (C-673/17, EU:C:2019:246, Nr. 71), und Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 51).

    {FN:18} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 54).

  • EuGH, 23.04.2026 - C-24/26

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der …

    Rn. 112 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 1 im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une …

    {FN:16} Vgl. insbesondere Urteil Landkreis Gifhorn (…Rn. 39) sowie meine Schlussanträge vom 3. März 2022 in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Procès d'un accusé éloigné du territoire [Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten]) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nrn. 80 und 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, …

    {FN:25} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C-420/20, EU:C:2022:157, Nr. 68).
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