Rechtsprechung
| EuGH, 21.03.2018 - C-533/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...
- Betriebs-Berater
Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 167 bis 171; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a; MwStSystRL Art. 273
Keine Versagung der Vorsteuererstattung trotz Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...
- datenbank.nwb.de
Vorsteuerabzug: Nationale Ausschlussfrist bei nachträglichem MwSt-Ausweis unionsrechtswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 bis 171 - Recht auf Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige - Art. 178 Buchst. a - ...
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Mehrwertsteuer - Versagung der Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Recht zur Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erst mit Ausstellung der Rechnung mit korrektem Steuerbetrag
- fgs.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug auch nach erstmaligem Steuerausweis möglich
Sonstiges (5)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 9/2008, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, EUGrdRCh Art 41
Erstattung, Mehrwertsteuer, Steuerneutralität - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Volkswagen
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Ausweis; Erstattung; Frist; Mehrwertsteuer; Rechnung; Steuerverkürzung
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Rechnungskorrektur und Vorsteuererstattung
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
- EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Wird zitiert von ... (42) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, …und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, …und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).
Rn. 43 Aus dem Vorstehenden folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112 das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 46 Allerdings liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Richtlinie 2006/112 errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht zum Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.10.2017 - C-101/16
Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (…Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 38).
Rn. 41 Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).
Rn. 42 Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 40).
- EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
Daimler und Widex - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Rn. 36 Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20
Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Daraus folgt dann, ob der in Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangte Besitz einer Rechnung eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist - wie dies der Gerichtshof in den Urteilen Volkswagen{FN-VERWEIS:10} und Biosafe{FN-VERWEIS:11} entschieden hat - oder ob dieses Merkmal aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs in dem Urteil Vădan{FN-VERWEIS:12} obsolet geworden ist (dazu unter C.3).Rn. 64 Meines Erachtens hat der Gerichtshof in seinen Urteilen Volkswagen{FN-VERWEIS:26} und Biosafe{FN-VERWEIS:27} diese Bedeutung des Besitzes einer Rechnung als notwendiges Transportmittel der Belastung und Voraussetzung für eine Entlastung mittels des Vorsteuerabzugs bereits klargestellt.
Rn. 65 Das Urteil Volkswagen betraf den Fall, dass die Parteien von nicht steuerpflichtigen Umsätzen ausgingen.
{FN:7} Urteile vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (…C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 51), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).
{FN:8} In diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 34).
{FN:9} In diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (…C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 36), vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling (…C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 52), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36); vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (…C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41).
{FN:10} Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).
{FN:14} Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (…C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (…C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (…C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).
{FN:18} So auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 60).
{FN:23} Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).
{FN:26} Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).
{FN:28} Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).
{FN:36} Ebenso auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 58); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2017:927, Nrn 65 ff.).
Ähnlich auch Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42), und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (…C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 47).
Auch die Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50), stellen klar, dass erst nach dem Besitz einer Rechnung, aus der sich die Mehrwertsteuerbelastung ergibt, die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
{FN:54} Hinsichtlich des Kriteriums der "gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer" folgt dies bereits aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Urteilen Volkswagen und Biosafe, in denen Rechnungen vorlagen, bei denen der Ausweis der Mehrwertsteuer fehlte, um den Vorsteuerabzug in der entsprechenden Höhe geltend zu machen.
Vgl. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 42 und 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).
{FN:59} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 37), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47), vom 28. Juli 2016, Astone (…C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 34 und 35), vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (…C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 64), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (…C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 17), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (…C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 45 und 46).
{FN:62} Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 45), vom 28. Juli 2016, Astone (…C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 32), und vom 6. Februar 2014, Fatorie (…C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46).
{FN:63} Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36), vom 14. Februar 2019, Nestrade (…C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 41), vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 46), vom 28. Juli 2016, Astone (…C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 33), vom 21. Juni 2012, Elsacom (…C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29), vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (…C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (…C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (…C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 44).
- EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 28 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.10.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Dieses in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an die Einhaltung materieller und formeller Bedingungen geknüpft, die in der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40, …und vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.04.2018 - C-8/17
Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 27 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Allerdings liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da Flexipiso vor dem Erhalt der Zahlungsaufforderungen keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag legte und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken mit Biosafe vorliegen, konnte eine Frist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen hätte und für bestimmte Umsätze vor der besagten Berichtigung abgelaufen gewesen wäre, somit nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50).
- EuGH, 21.10.2021 - C-80/20
Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Zum anderen ist das in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug, dem der Erstattungsanspruch entspricht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22), und Art. 167 dieser Richtlinie sieht vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie wird nämlich unbeschadet ihres Art. 6 für ihre Anwendung der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 35).
Rn. 66 Somit entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem mit der Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführten Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer (Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer unterliegt wie das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug vorsieht, dass der Steuerpflichtige für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat außerdem entschieden, dass dies auch für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).
Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch der Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 83).
Nach Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 44).
- EuG, 11.02.2026 - T-689/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Die Ausübung des Rechts ist indes nach Art. 178 der Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 43).Rn. 34 Nach der Rechtsprechung wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h. gemäß Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 44…, vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 36, …und vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 84).
- BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17
"Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags
Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie wird nämlich unbeschadet ihres Art. 6 der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird (vgl. EuGH-Urteil Volkswagen vom 21. März 2018 C-533/16, EU:C:2018:204, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2018, 359, Rz 35).Rn. 36 (1) Der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9/EG geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht daher dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112/EG zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. EuGH-Urteile Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, UR 2012, 932, Rz 41, mit weiterem Nachweis; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 36).
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, Rz 27; SMS group vom 21. September 2017 C-441/16, EU:C:2017:712, Mehrwertsteuerrecht 2017, 916, Rz 40, jeweils mit weiteren Nachweisen; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 38).
Rn. 37 (2) Dem könnte entgegenstehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen unterliegt (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 38; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 40).
Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, UR 2018, 213, Rz 40; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20
Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
{FN:7} Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).{FN:10} Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (…C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (…C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (…C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).
{FN:22} Urteil vom 21. März 2018 (C-533/16, EU:C:2018:204).
{FN:24} Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).
Ähnlich auch Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42), und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (…C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 47).
Auch die Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 50), stellen klar, dass erst nach dem Besitz einer Rechnung, aus der sich die Mehrwertsteuerbelastung ergibt, die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Vgl. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 42 und 43), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung …
Rn. 78 Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, …und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 25.06.2025 - XI R 17/22
Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs
Rn. 33 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; es darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 39; Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 vom 10.02.2022 - C-9/20, EU:C:2022:88, Rz 47, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 93).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 38; Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 vom 10.02.2022 - C-9/20, EU:C:2022:88, Rz 48, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 94).
In gleicher Weise besagt Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 43; Vădan vom 21.11.2018 - C-664/16, EU:C:2018:933, Rz 40, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 96; Terra-Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, zu Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage).
Sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 50; Biosafe - Indústria de Reciclagens vom 12.04.2018 - C-8/17, EU:C:2018:249, Rz 42 f.) als auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821) gilt, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt, wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt hat, und erst mit dem Besitz der berichtigten Rechnung die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.
- FG Münster, 29.09.2020 - 15 K 2680/18
Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine …
- BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19
AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug …
- EuGH, 02.05.2019 - C-133/18
Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21
Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …
- FG Hamburg, 10.12.2019 - 1 K 337/17
Umsatzsteuerrecht: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung von Ist-Versteuerer …
- BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18
Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren …
- EuGH, 11.06.2020 - C-242/19
CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 12.03.2026 - C-521/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EuGH, 21.10.2021 - C-396/20
CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20
Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 12.05.2021 - C-844/19
INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16
Vădan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26
Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22
Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21
Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch
- EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von …
- EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …
- EuGH, 03.03.2021 - C-507/20
FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22
Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge
- EuGH, 30.06.2022 - C-146/21
DGRFP Bucureşti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
Megatherm-Csillaghegy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23
Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …
- EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
Modexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 7 K 7163/22
Schuldhaft erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorgelegte Belege stellen …
- FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18
Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Abzug der an Lieferer gezahlten Mehrwertsteuer - Lieferung von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Gegenständen - Geltendmachung der Mehrwertsteuer für Lieferungen durch gesonderte Rechnungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Abzug der an Lieferer gezahlten Mehrwertsteuer - Lieferung von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Gegenständen - Geltendmachung der Mehrwertsteuer für Lieferungen durch gesonderte Rechnungen - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Abzug der an Lieferer gezahlten Mehrwertsteuer - Lieferung von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Gegenständen - Geltendmachung der Mehrwertsteuer für Lieferungen durch gesonderte Rechnungen - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
- EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:10} In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35).{FN:21} Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 36).
Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35).
- EuGH, 09.07.2015 - C-183/14
Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:30} Vgl. z. B. das Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).{FN:33} Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.06.2017 - C-26/16
Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:32} Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis (C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:34} Vgl. z. B. das Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis (C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.06.2012 - C-80/11
Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
Das Urteil beschäftigte sich hauptsächlich mit den Art. 17, 18 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Änderung durch die Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (…ABl. 1991, L 376, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), aber diese Vorschriften sind, zum Teil wörtlich, in die Richtlinie 2006/112 übernommen worden, vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, Mahegében und David (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 5 bis 11).{FN:16} Urteil vom 21. Juni 2012 Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 44).
- EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:7} Sie verweist insoweit auf das Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).{FN:27} Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).
- EuGH, 08.05.2008 - C-95/07
Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:9} Unter Verweis auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 45 und 46).{FN:17} Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 46).
- EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:8} Sie verweist dafür auf das Urteil vom 12. Juli 2012, EMS Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46).Vgl. Rn. 74 und den Tenor des Urteils vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458).
- EuGH, 11.12.2014 - C-590/13
Idexx Laboratories Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:11} Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia (C-590/13, EU:2014:2429, Rn. 41).{FN:14} Urteil vom 11. Dezember 2014, 1ndex Laboratories Italia (C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 42).
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:28} Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38). - EuGH, 09.06.2016 - C-332/14
Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
{FN:37} Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 58 bis 61). - EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg …
- EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website …
- EuGH, 01.04.2004 - C-90/02
Bockemühl
- EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17
Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer …
{FN:14} So auch die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 60).{FN:20} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).
{FN:22} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nrn. 58 ff.).
{FN:23} Siehe dazu die gleiche Ansicht des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).
{FN:25} In diesem Sinne wohl auch der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 67).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20
Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
{FN:18} So auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 60).{FN:23} Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).
{FN:36} Ebenso auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 58); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2017:927, Nrn 65 ff.).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16
Vădan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:67} Beispielsweise Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47 und 51), und vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (…C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43).{FN:69} Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204).
{FN:70} Wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 69) festgestellt wurde, handelte es sich tatsächlich um einen Fall verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20
Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
{FN:14} So auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 60).{FN:19} Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64).
{FN:33} Ebenso auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 58); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2017:927, Nrn 65 ff.).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21
HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
{FN:30} So schon in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2017:927, Nrn. 44 ff.), siehe ebenso die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22
Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
{FN:50} Ebenso die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64). - Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19
E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen - …
{FN:39} Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Volkswagen (C-533/16, EU:C:2017:823, Nr. 64): Der Vorsteuerabzug ist "untrennbar mit der Zahlung der Steuer verbunden.
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