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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-650/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26340
EuGH, 04.10.2024 - C-650/22 (https://dejure.org/2024,26340)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-650/22 (https://dejure.org/2024,26340)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-650/22 (https://dejure.org/2024,26340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FIFA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Von einem internationalen Sportverband eingeführte und unter Mitwirkung seiner Mitglieder durchgeführte Regelung - Profifußball - Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs-, Überwachungs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Von einem internationalen Sportverband eingeführte und unter Mitwirkung seiner Mitglieder durchgeführte Regelung - Profifußball - Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs-, Überwachungs- und ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Von einem internationalen Sportverband eingeführte und unter Mitwirkung seiner Mitglieder durchgeführte Regelung - Profifußball - Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs-, Überwachungs- und ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Fußball: Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufsfußballspielern verstoßen gegen das Unionsrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Transferregeln für Profifußballer der FIFA wegen unzulässiger Beschränkung bzw. Verhinderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs teilweise unionsrechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt Strafregelung: FIFA-Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Profi-Fußballer - und die FIFA-Transferregeln

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    FIFA-Transferregeln gekippt: Die neue Freiheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Fußballspielern europarechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FIFA verliert im Streit um Fußball-Transferregeln - Transferregelung der FIFA verstößt gegen EU-Recht

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diarra tritt in Bosmans Fußstapfen: Droht dem Transfersystem vor dem EuGH der Platzverweis?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1187
  • EuZW 2025, 340
  • NZA 2025, 553
  • SpuRt 2024, 487
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Diese Erfordernisse gelten ganz besonders in Bereichen, die wie der Bereich des Wettbewerbs durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Niederlassung der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen oder Niederlassung gelten, unmittelbar auf diese Arbeit, Dienstleistung oder Niederlassung auswirken, unter die Art. 45, 49 und 56 AEUV fallen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Drittens und letztens können die nicht zu leugnenden Besonderheiten der sportlichen Tätigkeit, die sich, auch wenn sie im Speziellen den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können, möglicherweise je nach ihrer Relevanz neben anderen Gesichtspunkten bei der Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV berücksichtigt werden, wobei ihre Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der in diesen Artikeln jeweils vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen erfolgen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell zum Erfordernis der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese wesentliche Rolle kann nur gewährleistet werden, wenn die vielen beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen und wenn zwischen den Vereinen eine Balance aufrechterhalten und dadurch eine gewisse Chancengleichheit gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 111 Im Übrigen ist es zwar möglich, dass ein Verband wie die FIFA vorsieht, dass Sanktionen verhängt werden, wenn gegen die von ihr erlassenen Regeln verstoßen wird, sofern diese Regeln und die Sanktionen, die dazu bestimmt sind, die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, durch die Verfolgung eines legitimen Ziels gerechtfertigt sind, das dem Gemeinwohl dient, doch können solche Sanktionen nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass ihre Festlegung durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257), wobei die letztgenannte Anforderung insbesondere bedeutet, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung ihrer Höhe und ihrer Dauer zu berücksichtigen sind, wie sich aus der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.

    Rn. 118 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu beachten, dass Art. 101 AEUV auf die FIFA als Verband Anwendung findet, dem nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als "Unternehmen" eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115, …und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 79).

    Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 124 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 126 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 128 Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 130 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453).

    Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Schließlich muss die Berücksichtigung aller in den drei vorstehenden Randnummern genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 142 Was zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS einfügen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 142, …sowie vom 21.Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist es legitim, die tatsächliche Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln sicherzustellen, die die Verhängung von Sanktionen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144 bis 146, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 104).

    Rn. 144 Da in diesem Rahmen der jährliche oder saisonale Ablauf von Klubwettbewerben im Profifußball in der Union durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 105), kann es für einen Verband wie die FIFA legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres, wie dies in Art. 16 RSTS vorgesehen ist.

    Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 30).

    Rn. 150 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, …und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 32).

    Rn. 151 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, …und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 33).

    Rn. 153 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 149 des vorliegenden Urteils genannten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 155 Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208).

    Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-680/21

    Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Rn. 70 Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und Art. 45, Art. 49, Art. 56 oder Art. 63 AEUV, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Rn. 10, 19 und 20 dieses Urteils genannten Regeln wirken sich unmittelbar auf die Arbeit der Spieler aus, da sie ihre Teilnahme an Wettkämpfen, die den wesentlichen Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, bestimmten Voraussetzungen unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Da zum anderen die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, ob sie nun Arbeitsverträge oder Transfers von Spielern betreffen, auch unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballklubs auswirken (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61).

    Rn. 86 Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, steht jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegen, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell zum Erfordernis der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Da schließlich die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Vereine gegenüberstehen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61), kann dieses Ziel nicht nur den Erlass der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils aufgeführten Regeln rechtfertigen, die u. a. die Fristen für Spielertransfers während des Wettbewerbs betreffen, sondern grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts auch den Erlass von Regeln, die die Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Vereine gewährleisten sollen, die als Pool für die Zusammenstellung der Fußballmannschaften dienen, die von diesen Vereinen bei Klubwettbewerben aufgestellt werden.

    Rn. 117 Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nicht nur auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anwendbar, die als solche als "Unternehmen" einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet wurden und deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, sondern auch auf Einrichtungen, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als "Unternehmensvereinigungen" eingestuft werden können (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 76 bis 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu beachten, dass Art. 101 AEUV auf die FIFA als Verband Anwendung findet, dem nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als "Unternehmen" eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115, und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 79).

    Rn. 122 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf solche Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung setzt u. a. den Nachweis voraus, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit "geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten [spürbar] zu beeinträchtigen", indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, wobei diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden kann, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Bereich des Profifußballs bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 107, 109 und 110).

    Rn. 142 Was zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS einfügen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 142, sowie vom 21.Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist es legitim, die tatsächliche Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln sicherzustellen, die die Verhängung von Sanktionen ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144 bis 146, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 104).

    Rn. 144 Da in diesem Rahmen der jährliche oder saisonale Ablauf von Klubwettbewerben im Profifußball in der Union durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 105), kann es für einen Verband wie die FIFA legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres, wie dies in Art. 16 RSTS vorgesehen ist.

  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 30).

    Rn. 150 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 32).

    Rn. 151 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 33).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Vielmehr hat sich der Gerichtshof an solche Entscheidungen zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 33).

    Rn. 56 Abweichend von diesem Grundsatz kann einer Person die Eigenschaft einer Partei des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs nicht zuerkannt werden, wenn aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten offensichtlich hervorgeht, dass diese Person beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin nach dem Vorabentscheidungsersuchen nur gestellt hat, um am Vorabentscheidungsverfahren teilzunehmen, und nicht die Absicht hat, sich aktiv am nationalen Verfahren zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Denn zum einen beziehen sich die Entlohnung und die anderen Leistungen, die dem betreffenden Spieler gemäß dem Arbeitsvertrag zustehen, den er später mit einem neuen Verein abgeschlossen hat, auf ein Arbeitsverhältnis, das nach dem aufgelösten Arbeitsverhältnis entstanden ist, so dass davon auszugehen ist, dass diese Gesichtspunkte nichts mit diesem letzten Arbeitsverhältnis und dessen Kosten zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 50).
  • EuGH, 27.06.2024 - C-176/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Rn. 100 Zweitens ist in Anbetracht des von der FIFA festgelegten Verbandszwecks, der in Art. 2 ihrer Statuten festgelegt und in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannt ist, zunächst festzustellen, dass das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, das von einem Sportverband verfolgt werden kann, z. B. durch den Erlass von Regeln, die Fristen für Spielertransfers festsetzen, um Transfers zu vermeiden, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern und damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen am Wettbewerb beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf dieses Wettbewerbs insgesamt beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Rn. 108 Zweitens ist dies auf den ersten Blick auch bei Art. 17 Abs. 2 RSTS der Fall, da dieser grundsätzlich und somit ohne gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45), insbesondere ohne das tatsächliche Verhalten des neuen Vereins, der diesen Spieler verpflichtet, zu berücksichtigen, vorsieht, dass dieser Verein gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung haftet, die dieser Spieler seinem ehemaligen Verein im Fall einer einseitigen Auflösung des Vertrags ohne triftigen Grund schuldet, wobei eine solche Entschädigung überdies anhand von Kriterien festgelegt wird, die die in den Rn. 106 und 107 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Mängel aufweisen.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
    Rn. 42 Hierzu stellt dieses Gericht zum einen fest, dass nach Ansicht von BZ die genannten Vorschriften im Licht des Urteils vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463), sowohl als Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch als Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen seien.
  • EuGH, 30.04.2026 - C-133/24

    Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …

    Rn. 29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76).

    Rn. 31 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 78).

    Rn. 32 Im vorliegenden Fall gehören Maßnahmen wie die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen nicht zu denen, auf die die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79).

    Rn. 33 Da die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Einstellung, den etwaigen Transfer und die Aussichten auf eine mögliche berufliche Mobilität der Spieler betreffen, unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballvereinen auswirken (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 81).

    Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 124).

    Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 125).

    Rn. 38 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 126).

    Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 127).

    Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 128).

    Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Profifußballsektor bestehen kann (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).

    Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).

    Rn. 51 Darüber hinaus muss die Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 133).

    Eine solche Vereinbarung, die einer Vereinbarung über einen Abwerbeverzicht entspricht, stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich des hochqualifizierten Berufssports eine wesentliche Rolle spielt, nämlich der Möglichkeit, von einem bestimmten Verein bereits verpflichtete Spieler anzuwerben, wobei gerade das Fehlen dieser Beschränkung den Vereinen die Möglichkeit gibt, auf dem fraglichen Markt miteinander zu konkurrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 138, 145 und 146).

    Rn. 54 Vereinbarungen über einen Abwerbeverzicht sind aber mit horizontalen Vereinbarungen über die Aufteilung der "Versorgungsquellen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV vergleichbar, die, wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, wettbewerbsschädlich sind, da sie darauf abzielen, die Aufteilung der "Ressource" Arbeitnehmer unter den beteiligten Unternehmen künstlich einzufrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 146), was zu einer potenziell ineffizienten Allokation dieser Ressourcen auf dem Markt führt.

    Rn. 63 Solche gemeinsamen Regeln, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung der Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Wettbewerben angemessen und wirksam zu fördern, können u. a. rechtmäßig darauf abzielen, die Bedingungen festzulegen, unter denen Profifußballvereine Mannschaften bilden können, die an solchen Wettbewerben teilnehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die Spieler selbst an diesen Wettbewerben teilnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Insbesondere kann es, da der jährliche oder saisonale Ablauf von Vereinswettbewerben im Profifußball, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils erwähnt, durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten, für einen Sportverband legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 59 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, setzt diese Form des Wettbewerbs, in dem die Vereine stehen können, notwendigerweise voraus, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie im Lauf eines bestimmten Wettbewerbs oder einer bestimmten Saison aufstellen, gewahrt bleiben, was in der Praxis bedeutet, dass Spielertransfers, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern können, vermieden und einseitige Kündigungen von Arbeitsverträgen während der Saison untersagt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53 und 54, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 144), es sei denn, diese beruhen auf berechtigten Gründen wie der Nichtzahlung des Gehalts eines Spielers durch seinen Verein oder einem Disziplinarvergehen, das eine solche Kündigung rechtfertigen kann.

    Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 149).

    Rn. 92 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs nur die inhärente "Wirkung" haben, den Wettbewerb durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen zumindest potenziell einzuschränken, sondern den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 150).

    Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824' Rn. 150).

    Rn. 93 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 151).

    Rn. 96 Was zweitens das Vorliegen eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels betrifft, hat der Gerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel ist, dem im Fußball besondere Bedeutung zukommt und das insbesondere - grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts - das Aufstellen von Regeln über Spielertransferfristen während eines Wettbewerbs sowie von Regeln rechtfertigen kann, die die Wahrung eines gewissen Grades an Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader gewährleisten sollen, aus denen die Vereine die Mannschaften zusammenstellen können, die sie bei einem bestimmten Wettbewerb aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Rn. 68 Folglich sind bei der Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr die Besonderheiten des Sports je nach ihrer Relevanz zu berücksichtigen, jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Somit können Verhaltensweisen oder Regeln, die wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die wirtschaftliche Dimension eines Sports betreffen, unter die für eine wirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fallen, zu denen die Art. 56, 101 und 102 AEUV gehören, auch wenn es sich um Verhaltensweisen oder Regeln eines Sportverbands handelt (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76, …und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Mit Ausnahme dieser sehr speziellen Fälle können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aufgestellt werden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der professionellen oder halbprofessionellen Ausübung eines Sports ausüben, oder die sich unmittelbar auf diese Dienstleistungen auswirken, unter die für die wirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts wie die Art. 56, 101 und 102 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballvereine gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballvereinen auswirkt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 81).

    Rn. 74 Die Regelungen der FFAR gehören daher nicht zu den Regeln, auf die die in Rn. 70 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme Anwendung finden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79, …und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehenden Regelungen stehen, so ist es, da der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezeichnet, die eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieser Regelungen auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell, negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).

    Rn. 105 Dagegen sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).

    Rn. 107 Was schließlich die mit der in Rede stehenden Koordinierung verfolgten Ziele angeht, deren Prüfung sich auf das beschränkt, was notwendig ist, um auf das Bestehen einer "bezweckten" Einschränkung des Wettbewerbs schließen zu können, so sind nach ständiger Rechtsprechung die "objektiven" Ziele zu bestimmen, die mit der Koordinierung in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).

    Rn. 137 Da der Verlust des Vergütungsanspruchs somit willkürlich wäre, ist im Einklang mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824), gewählten Ansatz davon auszugehen, dass diese Regelung eine Form der Koordinierung darstellt, die ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist.

    Gleiches gilt für das Ziel der Stärkung der Vertragsstabilität, soweit es die notwendige Gewährleistung der Stabilität der Mannschaften während einer laufenden Spielsaison betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102, …und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).

    Rn. 221 Bei der ersten dieser vier Voraussetzungen muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die betreffenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen, Effizienzvorteile zu erzielen (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 154).

    Rn. 227 Die dritte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens verlangt eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung der fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen einerseits und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen andererseits, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 156).

    Rn. 229 Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 155).

    Rn. 296 Da einige der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen, wie in Rn. 288 des vorliegenden Urteils festgestellt, den in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehr behindern, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs auch dann zulässig sein können, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).

    Rn. 297 Zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist ferner darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …

    Rn. 45 Die genannten Anforderungen gelten ganz besonders in Bereichen, die - wie der Bereich des Wettbewerbs - durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 63).

    Rn. 50 Als Zweites finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und den Art. 45, 49, 56 oder 63 AEUV im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung erforderlich ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Insbesondere haben die dem Privatrecht unterfallenden nationalen oder internationalen Sportverbände die Art. 45 und 56 AEUV zu beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der haupt- bzw. nebenberuflichen Spieler aufstellen und - allgemeiner - Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf die Arbeit oder die Dienstleistungen auswirken (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77).

    Rn. 60 Als Zweites geht, was das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der im AEU-Vertrag geregelten Grundfreiheiten betrifft, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zum einen Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 86).

    Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).

    Rn. 68 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 96).

    Rn. 70 Was erstens das Vorliegen eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele betrifft, die mit dem AEU-Vertrag vereinbar sind, so ist dieses Vorliegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sportart zu prüfen, für die der Verband, dessen Regelwerk oder Verhalten in Rede stehen, verantwortlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und 106), sowie der von diesem Verband verfolgten Zwecke, wie sie sich aus seiner Satzung oder gegebenenfalls aus den ihm von der öffentlichen Hand übertragenen besonderen Aufgaben ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 99 und 100).

    Rn. 72 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, davon auszugehen, dass mit Regeln, die durch Disziplinarsanktionen die tatsächliche Einhaltung der für Fußballvereine geltenden Finanz- und Rechnungslegungsstandards sowie die Richtigkeit und Redlichkeit der von den Funktionären dieser Vereine abgegebenen oder genehmigten Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen gewährleisten sollen, das legitime im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werden kann, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben - etwa Fußballwettbewerben - zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 101, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).

    Rn. 78 Außerdem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Festlegung dieser Sanktionen in jedem Einzelfall von transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien begrenzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 111).

    Daher muss das Organ, das mit der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall und der Handhabung der genannten Festlegung betraut ist, über ein gewisses Ermessen verfügen, dessen Ausübung seinerseits Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht anhand derselben Kriterien sowie sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls sein können muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 151, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 106 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24

    CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

    So hat der Gerichtshof im Urteil FIFA ein möglicherweise als bezweckte Beschränkung anzusehendes kollusives Verhalten darin gesehen, dass in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten "die Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern" beschränkt oder kontrolliert wird{FN-VERWEIS:47}.

    Der Gerichtshof hat im Urteil FIFA bereits anerkannt, dass "es für [Fußballverbände] legitim sein [kann], zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres …"{FN-VERWEIS:50}.

    Rn. 59 Hinzufügen möchte ich insoweit, dass mich das Vorbringen der Wettbewerbsbehörde und der Kommission zu einer angeblichen relativen Ähnlichkeit der im Urteil FIFA geprüften Regelungen{FN-VERWEIS:52}, deren wettbewerbswidriger Zweck vom Gerichtshof tatsächlich festgestellt wurde, und der Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht überzeugt.

    Im Urteil FIFA waren die Regelungen zunächst "äußerst allgemein und ungenau formuliert …, so dass [ihre] Anwendung ermessensabhängig und damit unvorhersehbar und schwer kontrollierbar [war]"{FN-VERWEIS:53} und sie missbräuchlich herangezogen werden konnten{FN-VERWEIS:54}.

    Rn. 79 Konkret hat der Gerichtshof im Urteil FIFA festgestellt, dass i) "das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, das von einem Sportverband verfolgt werden kann, z. B. durch den Erlass von Regeln, die Fristen für Spielertransfers festsetzen, um Transfers zu vermeiden, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern und damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen am Wettbewerb beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf dieses Wettbewerbs insgesamt beeinträchtigen können", und ii) "[d]ie Aufrechterhaltung eines gewissen Grades an Stabilität in [den] Kadern und damit einer gewissen Kontinuität der entsprechenden Verträge … als eines der möglichen Mittel [anzusehen ist], um zur Verfolgung des dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf von Klubwettbewerben zu gewährleisten"{FN-VERWEIS:73}.

    {FN:5} Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824) (im Folgenden: Urteil FIFA).

    {FN:45} Vgl. die angeführte Rechtsprechung bei Polden, D. J., "No-poach agreements: An overview of US, EU, and national case law", 1. Februar 2024, e-Competitions, Art. No 116824, und bei Posner, E. A., und Volpin, C., "No-poach agreements: An overview of EU and national case law", 4. Mai 2023, e-Competitions, Art. 112194. Zu den Unionsgerichten vgl. z. B. jüngst Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Fn. 34) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache FIFA).

    {FN:53} Urteil FIFA (…Rn. 135 und 139).

    {FN:56} Vgl. Urteil FIFA (…Rn. 136).

    {FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteile FIFA (…Rn. 107) und Royal Antwerp (…Rn. 107).

    {FN:73} Urteil FIFA (…Rn. 100 und 102).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-428/23

    Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …

    Rn. 42 Insbesondere kann der Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

    Für eine aktualisierte Formulierung vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-430/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Personenverkehr - Freizügigkeit der …

    {FN:40} Ständige Rechtsprechung; speziell zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer vgl. Urteile vom 13. Juli 2016, Pöpperl (…C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 33), vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (…C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und 150), und vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95); grundlegend darüber hinaus Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (…C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55), vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (…C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 42) - Letzteres ergangen zu einer innerstaatlichen Steuerregelung -, und vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat (Mobilitätspaket) (…C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 367).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    {FN:5} Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824, im Folgenden: Urteil FIFA).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2025 - C-600/23

    Sportschiedsgerichtsbarkeit: Nach Ansicht der Generalanwältin Capeta müssen …

    Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75) und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (…C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83).

    {FN:26} Die FIFA hat dies auch in dem Ausgangsverfahren getan, in dem die Vorlage an den Gerichtshof zum Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 32) geführt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, im Folgenden: Urteil FIFA, EU:C:2024:824, Rn. 95).

    {FN:29} Vgl. Urteil FIFA (…Rn. 100 und 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23

    ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-286/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen …

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   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FIFA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kartellverbote - FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern - Vorzeitige Auflösung eines zwischen einem Verein und einem Spieler geschlossenen Vertrags - Rechtsvorschriften, mit denen ein ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 45 ; AEUV Art. 101
    FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern; Entschädigung, sportliche Sanktionen und Ausstellung eines obligatorischen internationalen Freigabescheins (international transfer ticket, im Folgenden: ITC) im Fall einer angeblichen Vertragsauflösung ohne ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern könnten sich als unionsrechtswidrig erweisen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Diarra tritt in Bosmans Fußstapfen: Droht dem Transfersystem vor dem EuGH der Platzverweis?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2024, 200
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
    {FN:54} Urteil vom 26. Februar 2013 (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20).

    {FN:55} Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20).

    {FN:56} Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
    Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 138).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne im Wesentlichen Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (…C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
    {FN:11} Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2023:1011), und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:1010, im Folgenden: Urteil Royal Antwerp Football Club).

    Vgl. auch die Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186) und International Skating Union (…C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 113).

    {FN:35} Zu den vier Voraussetzungen, die in diesem Zusammenhang kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. im Einzelnen Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 189 bis 200).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    {FN:40} Vgl. hierzu auch einige ergänzende Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Nrn. 31 bis 34).

    {FN:85} Vgl. das in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Nr. 35) angeführte Beispiel.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24

    CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

    {FN:45} Vgl. die angeführte Rechtsprechung bei Polden, D. J., "No-poach agreements: An overview of US, EU, and national case law", 1. Februar 2024, e-Competitions, Art. No 116824, und bei Posner, E. A., und Volpin, C., "No-poach agreements: An overview of EU and national case law", 4. Mai 2023, e-Competitions, Art. 112194. Zu den Unionsgerichten vgl. z. B. jüngst Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Fn. 34) (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache FIFA).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2025 - C-600/23

    Sportschiedsgerichtsbarkeit: Nach Ansicht der Generalanwältin Capeta müssen …

    Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C-650/22, EU:C:2024:375, Nr. 33).
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