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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2022 - C-869/19 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11072
EuGH, 17.05.2022 - C-869/19 U (https://dejure.org/2022,11072)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-869/19 U (https://dejure.org/2022,11072)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-869/19 U (https://dejure.org/2022,11072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unicaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvertrag - Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel - Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvertrag - Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel - Nationale Vorschriften ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestzinsklauseln

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2247
  • ZIP 2022, 1125
  • EuZW 2022, 973
  • WM 2022, 1431
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

    Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei.

    Rn. 15 Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei.

    Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, …sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Rn. 34 In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

    Rn. 36 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    Rn. 38 Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), verkündete.

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

    Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei.

    Rn. 15 Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei.

    Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, …sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Rn. 34 In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

    Rn. 36 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    Rn. 38 Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), verkündete.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, …sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, …und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (…vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 21 Außerdem verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 29 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 28 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Rn. 30 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u. a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses) - …

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28).

    Rn. 46 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29).

    Rn. 47 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30).

    Rn. 48 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31).

    Rn. 56 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass wegen der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Umstände kein Widerspruch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide eingelegt wird, ist in Bezug auf die Tatsache, dass diese Mahnbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, darauf hinzuweisen, dass es zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr möglich sein sollte, dass die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 32).

    Insbesondere gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte, wobei nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 33).

  • BGH, 27.03.2025 - I ZB 68/24

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer …

    Rn. 17 Insbesondere kann die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt wird, nicht nur das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kennt, auszugleichen, sondern auch bei völliger Untätigkeit des Verbrauchers, die zur Rechtskraft einer Entscheidung führt, einem dagegen eingelegten Rechtsbehelf abzuhelfen (…vgl. EuGH, EWS 2009, 475 [juris Rn. 47] - Asturcom Telecomunicaciones; EuGH…, Urteil vom 10. September 2014 - C-34/13, ZIP 2015, 116 [juris Rn. 56] - Kušionová;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-32/14, juris Rn. 62 - ERSTE Bank Hungary; Urteil vom 17. Mai 2022 - C-869/19, NJW 2022, 2247 [juris Rn. 28] - Unicaja Banco;… EuGH, WM 2022, 1320 [juris Rn. 44] - Ibercaja Banco).

    Rn. 20 cc) Keine andere Beurteilung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der nationale Verfahrensvorschriften, die die Bindungswirkung nationaler Entscheidungen vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen erweiternd ausgelegt oder unangewendet bleiben müssen, um den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gerecht zu werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, Slg. 2006, 10421 = NJW 2007, 135 [juris Rn. 25 bis 39] - Mostaza Claro;… Urteil vom 18. Februar 2016 - C-49/14, juris Rn. 54 - Finanmadrid EFC;… Urteil vom 17. Mai 2022 - C-693/19 und C-831/19, ZIP 2022, 1176 [juris Rn. 66 bis 68] - SPV Project 1503 Srl u.a.; EuGH, NJW 2022, 2247 [juris Rn. 38 bis 40] - Unicaja Banco;… WM 2022, 1320 [juris Rn. 48 bis 52] - Ibercaja Banco;… NJW 2024, 1795 [juris Rn. 68 bis 84] - Profi Credit Polska;… WRP 2025, 59 [juris Rn. 35 bis 42] - ERB New Europe Funding II;… Graf von Westphalen, NJW 2022, 2237 Rn. 26 bis 30;… BeckOK.BGB/H. Schmidt, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 306 Rn. 3 bis 3a).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU) …

    {FN:19} Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    {FN:34} Vgl. hierzu ausführlich Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:36} Vgl. Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen das Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397; im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Unicaja Banco).

  • EuGH, 18.12.2025 - C-320/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

    Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …

    Rn. 33 Was erstens den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im innerstaatlichen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (…Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    Rn. 35 Daraus folgt, dass nach dem Äquivalenzgrundsatz das nationale Gericht, wenn es nach nationalem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer Vertragsklausel mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2025 - C-351/23

    Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …

    Rn. 53 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, impliziert insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie es in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (…Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Ferner ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (…Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    Rn. 58 Darüber hinaus hat der Gerichtshof befunden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes allerdings nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 12.06.2024 - 6 C 11.22

    Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristet

    Die Modalitäten dürfen lediglich nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), sowie - nach dem Effektivitätsgrundsatz - nicht die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - C-869/19 - juris Rn. 22 m. w. N.).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein …

    Folglich sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der Rechte Einzelner aus Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …

    Rn. 43 Was insbesondere die Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes anbelangt, auf den allein sich die vorliegende Frage bezieht, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im nationalen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe die Beachtung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • BVerwG, 12.06.2024 - 6 C 12.22

    Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristet

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-351/23

    GR REAL - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-731/23

    Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2014/40/EU - Delegierte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-393/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - …

  • EuGH, 11.09.2025 - C-764/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …

  • VG Stuttgart, 30.06.2026 - 5 K 15095/25

    Zur Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen auf einem Golfplatzgelände

  • EuGH, 13.03.2025 - C-230/24

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24

    Soledil - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25

    Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU - …

  • EuGH, 08.05.2025 - C-324/23

    Myszak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-80/24

    Zwrotybankowe.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …

  • VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1964/24
  • VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1463/23
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21364
Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19 (https://dejure.org/2021,21364)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-869/19 (https://dejure.org/2021,21364)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-869/19 (https://dejure.org/2021,21364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unicaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980) - Zeitliche Beschränkung der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980) - Zeitliche Beschränkung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (40)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:10} Vgl. diesbezüglich meine Schlussanträge in der Sache Lintner (C-511/17, EU:C:2019:1141, Nr. 43).

    {FN:40} Vgl. diesbezüglich Urteil vom 11. März 2020, Lintner (…C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 40), sowie meine Schlussanträge in der Sache Lintner (C-511/17, EU:C:2019:1141, Nrn. 65 bis 69).

    {FN:42} C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 28 bis 34. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Lintner (C-511/17, EU:C:2019:1141, Nrn. 49 bis 53).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47); vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 83 und 84).

    {FN:17} Vgl. unter anderem Urteile vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, insbesondere Rn. 59), vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, insbesondere Rn. 45, 47 und 66), und vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży Partner (…C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 23 bis 47); vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 36 bis 57).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:21} Siehe Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank sowie BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52).

    {FN:38} Siehe Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank, sowie BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:25} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29).

    {FN:28} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 30).

  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:6} C-455/06, EU:C:2008:650.

    {FN:43} C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 44 bis 48. Vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen (…C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    Rn. 3 Die vorliegende Rechtssache wird vom Gerichtshof parallel zu vier anderen Rechtssachen (C-600/19, C-693/19, C-725/19 und C-831/19) verhandelt, in denen meine Schlussanträge heute verlesen werden.

    Rn. 38 Wie ich in den Nrn. 59 und 60 meiner parallelen Schlussanträge in den Sachen C-693/19 und C-831/19 im Einzelnen ausführe, stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 Art. 47 der Charta und der Effektivitätsgrundsatz, der auch eine Pflicht der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherzustellen, beinhaltet (siehe Nr. 45 dieser Schlussanträge), in einem besonderen Verhältnis{FN-VERWEIS:15}.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
    {FN:16} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial und Salvat Editores - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

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  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

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  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

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  • EuGH, 16.07.2015 - C-539/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-179/17

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  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

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