Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.1999 - C-349/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,136
EuGH, 25.02.1999 - C-349/96 (https://dejure.org/1999,136)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - C-349/96 (https://dejure.org/1999,136)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - C-349/96 (https://dejure.org/1999,136)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - Erbringung einer einheitlichen Dienstleistung - Begriff - Steuerbefreiungen - Versicherungsumsätze - Beistandsleistungen - Dienstleistungen von Versicherungsvertretern - Beschränkung der Steuerbefreiung ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a

  • Europäischer Gerichtshof

    CPP

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - Erbringung einer einheitlichen Dienstleistung - Begriff - Steuerbefreiungen - Versicherungsumsätze - Beistandsleistungen - Dienstleistungen von Versicherungsvertretern - Beschränkung der Steuerbefreiung ...

  • EU-Kommission PDF

    CPP

    Richtlinien 73/239 des Rates, Anhang, und 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a
    1 Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Verschaffung von Versicherungsschutz einschließlich von ...

  • EU-Kommission

    CPP

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    - Card Protection Plan -, - CPP -, Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen, Umsatzsteuer-RiLi, 6. USt-RiLi, Abgrenzung Nebenleistung / Hauptleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungsumsatz nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2
    Kartenschutzplan; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1129
  • DB 1999, 569
  • DStRE 1999, 271
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (333)Zitiert selbst (5)

  • KreisG Beeskow, 02.11.1992 - C 77/92
    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
    Artikel 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (…ABl. 1977, L 26, S. 14), nimmt auf die Tätigkeiten des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers Bezug, für die die Richtlinie gilt.

    Auf ein weiteres Rechtsmittel der Klägerin hin setzte das House of Lords das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Wovon hängt es nach den Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere nach deren Artikel 2 Absatz 1 ab, ob ein Umsatz für die Zwecke der Mehrwertsteuer aus einer einzigen zusammengesetzten Leistung oder aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Leistungen besteht? 2. Stellt die Erbringung einer Dienstleistung oder mehrerer Dienstleistungen von der Art, wie sie die Card Protection Plan (CPP) im Rahmen des von ihr angebotenen Kartenschutzplans erbringt, für die Zwecke der Mehrwertsteuer eine einzige zusammengesetzte Dienstleistung oder zwei oder mehr voneinander unabhängige Dienstleistungen dar? Spielen besondere Merkmale des vorliegenden Falles, etwa die Zahlung eines einheitlichen Preises durch den Kunden oder die Beteiligung der Continental Assurance Company of London plc neben der CPP, bei der Beantwortung dieser Frage eine Rolle? 3. Stellt eine solche Dienstleistung oder stellen solche Dienstleistungen "Versicherungsumsätze ... einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dar? Namentlich: a) Umfaßt "Versicherung" im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie für die Zwecke derBeantwortung dieser Frage die Arten von Tätigkeiten, insbesondere die Leistung von "Beistand", die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (der Ersten Richtlinie des Rates über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 84/641/EWG des Rates geänderten Fassung aufgeführt sind? b) Sind die "dazugehörigen Dienstleistungen, die von ... Versicherungsvertretern erbracht werden", in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie die Tätigkeiten, die in Artikel 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates aufgeführt sind, oder schließen sie diese Tätigkeiten ein? 4. Ist es mit Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich der Steuerbefreiung für "Versicherungsumsätze" auf Dienstleistungen beschränkt, die von Personen erbracht werden, die für die Durchführung der Versicherungstätigkeit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zugelassen sind? Die dritte Frage.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten …

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, 2395, Randnrn. 12 bis 14) jedoch für Restaurationsleistungen entschieden hat, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
    Dieser Grundsatz verbietet es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, unerlaubte Geschäfte im Hinblick auf die Mehrwertsteuer anders zu behandeln als erlaubte (siehe Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (siehe Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11).
  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.

    Rn. 29 Es ist noch zu prüfen, ob in dem in der Vorlagefrage angeführten Fall aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bzw. Stadion Amsterdam in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen erwähnt hat, eine Ausnahme von den in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen abgeleitet werden kann.

    Rn. 30 Was erstens das Urteil vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 29 jenes Urteils festgestellt, dass das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln ist, um zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 31 Im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung teilt die Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32, …und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht