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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2013 - C-444/11 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15858
EuGH, 11.07.2013 - C-444/11 P (https://dejure.org/2013,15858)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-444/11 P (https://dejure.org/2013,15858)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-444/11 P (https://dejure.org/2013,15858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (86)

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …

    Rn. 151 Die Verwendung des Ausdrucks "beispielsweise" in Ziff. 28 Abs. 1 der Leitlinien von 2006 ist ein Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht abschließende Liste von erschwerenden Umständen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 105).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wird der Unionsrichter, wenn ein Adressat eines Beschlusses Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen des Beschlusses befasst, die diesen Adressaten betreffen, während diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die den Beschluss nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands sind, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (…Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 53…, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 142, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs setzt jedoch die Anwendung einer solchen Lösung auf die gegen eine Muttergesellschaft, deren Haftung sich ausschließlich von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft ableitet, verhängte Geldbuße voraus, dass besondere Umstände vorliegen, namentlich, dass die beiden Gesellschaften Klagegründe mit "demselben Streitgegenstand" angeführt haben und dass die klagende Muttergesellschaft solche Umstände geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocation/Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66).

    Rn. 98 Zudem kann die Pflicht des Gerichts zur Begründung seiner Urteile nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen von ihm entschiedenen Rechtssache gewählten zu rechtfertigen hätte, selbst wenn sie denselben Beschluss betreffen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocation/Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

    Folglich kann der in dieser Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht von dem zur Last gelegten Kartell erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76).
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Rn. 118 Für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 51 und 53).

    Rn. 137 Wie oben in Rn. 119 ausgeführt, genügt es insoweit, wenn die Kommission nachweist, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (…vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 190 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Gerichtshof es zugelassen hat, dass die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 101 bis 104).

    Rn. 191 In den Fällen, in denen die Kommission diesen Ansatz wählt, muss die Beurteilung der mildernden und erschwerenden Umstände jedoch eine angemessene Berücksichtigung der relativen Schwere der Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer etwaigen Veränderung dieser Schwere im Laufe der Zeit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104).

    Eine beispielhafte Aufzählung erschwerender und mildernder Umstände ist in den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien enthalten (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186, …und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

    Im Übrigen sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die betreffende Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. …

    {FN:10} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 und 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 und 55), InnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 50), AC-Treuhand/Kommission (…C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 64) und Toshiba Corporation/Kommission (…C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 85).

    {FN:11} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    {FN:12} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148) sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

    {FN:14} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53) und InnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 55).

    {FN:17} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54) und InnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 62).

    {FN:21} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58) und LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 54).

    {FN:23} - Urteile Team Relocations u. a./Kommission (C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 75 bis 78), Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (…C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57 bis 59), Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (…C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 148 und 149), LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (…C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53 bis 58 und 64) sowie InnoLux/Kommission (…C-231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 51).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung …

    Rn. 67 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Rn. 68 Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Union bedeuten (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006, von denen das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen ist, Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag in Höhe von 15 % allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein konnten, die, wie das Gericht ausgeführt hat, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 gehört, und dass es sich dabei um den niedrigsten Satz der in den Leitlinien von 2006 für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen handelt (…vgl. hierzu, in diesem Sinne, Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, sowie vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

    Rn. 79 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

    Rn. 80 Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, aber grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen müsste, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die Abschreckungswirkung der Geldbußen, die besonderen Umstände der Rechtssache und ihr Kontext gehören, einschließlich des Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens, der Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, des Gewinns, den die Unternehmen aus dem Kartell ziehen konnten, ihrer Größe und des Wertes der betroffenen Waren sowie der Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 95, 99 und 100).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

    Rn. 60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Rn. 61 Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Union bedeuten (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

    Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

    Rn. 71 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

    Rn. 72 Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

    Rn. 51 Weder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung legen fest, welche juristische oder natürliche Person die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 159).

    Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 131 bis 133…, vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, EU:C:1983:293, Rn. 49 bis 53, vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 157, …und vom 17. September 2015, Total/Kommission, C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 35).

    Rn. 53 Der Grund dafür ist, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bilden (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 157).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

    Rn. 48 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Rn. 49 Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

    Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

    Rn. 59 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

    Rn. 60 Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

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