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Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2016 - C-168/15   

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https://dejure.org/2016,22070
EuGH, 28.07.2016 - C-168/15 (https://dejure.org/2016,22070)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-168/15 (https://dejure.org/2016,22070)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-168/15 (https://dejure.org/2016,22070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomášová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag, der eine missbräuchliche Klausel enthält - Zwangsvollstreckung aus einem in Anwendung dieser Klausel ergangenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomášová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag, der eine missbräuchliche Klausel enthält - Zwangsvollstreckung aus einem in Anwendung dieser Klausel ergangenen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 19 Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 31…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 30, …und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46).

    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, und des Umstands, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Bestimmungen zustehenden Rechte geltend machen kann, ist der Gerichtshof nämlich davon ausgegangen, dass die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, …und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).

    Rn. 22 Dies vorausgeschickt ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (…vgl. insbesondere Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, …und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 41).

    Rn. 23 Das gilt auch für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52).

    Rn. 24 Was insbesondere die zweite der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen angeht, tritt diese Haftung nur in dem Ausnahmefall ein, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53, …und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören daher zu den Gesichtspunkten, die insoweit berücksichtigt werden können, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, …und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 213).

    Rn. 26 Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56…, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 214, …und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52).

    Rn. 38 Hierzu ist daran zu erinnern, dass, sofern die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was festzustellen Sache der nationalen Gerichte ist, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 42, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58…, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 31…, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62, …und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 50).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 30 Erst in seinem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32), hat der Gerichtshof eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die dem nationalen Gericht vom Unionsrecht zugewiesene Aufgabe nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sondern auch die Verpflichtung umfasst, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

    Rn. 33 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügte, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt hat und dass es daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.

    - Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem Schiedsspruch, mit dem einer Klage auf Verurteilung zur Zahlung von Forderungen aufgrund einer als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehenden Vertragsklausel stattgegeben wurde, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügte, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem Schiedsspruch, mit dem einer Klage auf Verurteilung zur Zahlung von Forderungen aufgrund einer als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehenden Vertragsklausel stattgegeben wurde, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügte, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat..

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (…vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, …und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 40).

    Rn. 19 Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 31…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 30, …und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46).

    Rn. 22 Dies vorausgeschickt ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. insbesondere Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, …und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören daher zu den Gesichtspunkten, die insoweit berücksichtigt werden können, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, …und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 213).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 19 Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 31…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 30, und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46).

    Rn. 26 Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (…vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56…, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 214, und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52).

    Rn. 38 Hierzu ist daran zu erinnern, dass, sofern die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was festzustellen Sache der nationalen Gerichte ist, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 42…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58…, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 31, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62, …und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 50).

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 19 Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 31, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 30, …und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46).

    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, und des Umstands, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Bestimmungen zustehenden Rechte geltend machen kann, ist der Gerichtshof nämlich davon ausgegangen, dass die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, …und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).

    Rn. 24 Was insbesondere die zweite der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen angeht, tritt diese Haftung nur in dem Ausnahmefall ein, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat (…vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53, und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und 42).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35…, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, …und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 40).

    Rn. 38 Hierzu ist daran zu erinnern, dass, sofern die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was festzustellen Sache der nationalen Gerichte ist, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 42…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58…, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 31…, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62, …und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 50).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, und des Umstands, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der er die ihm aufgrund dieser Bestimmungen zustehenden Rechte geltend machen kann, ist der Gerichtshof nämlich davon ausgegangen, dass die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).

    Rn. 38 Hierzu ist daran zu erinnern, dass, sofern die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was festzustellen Sache der nationalen Gerichte ist, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 42…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58…, vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 31…, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 50).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Verbraucherschutzsystem die Anerkennung der Befugnis der nationalen Gerichte bedeutet, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26, 28 und 29…, vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 32 und 33, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 27 und 28).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 38 seines Urteils vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675), grundsätzlich anerkannt, dass die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, es sogar rechtfertigen könnten, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören daher zu den Gesichtspunkten, die insoweit berücksichtigt werden können, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 213).

    Rn. 26 Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (…vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 214, …und vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des …

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-168/15
    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (…vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35…, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 40).

    Rn. 22 Dies vorausgeschickt ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (…vgl. insbesondere Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, und vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 41).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial und Salvat Editores - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis - "Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München …

    Rn. 54 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und der wirksame Schutz der dem Einzelnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte gegebenenfalls durch den dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, innewohnenden Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, gewährleistet werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 20, 39 und 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2026 - C-293/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 77/187/EWG und 2001/23/EG - …

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

    Rn. 47 Was insbesondere die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts verursacht wurden, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für diese Haftung die drei in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

    Rn. 52 Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, den Umfang des Ermessens, das die verletzte Vorschrift den nationalen oder den Unionsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende Gericht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, sowie vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25 und 26).

    Rn. 61 Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die betreffende Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (…Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26).

    Rn. 62 Allerdings obliegt es grundsätzlich den nationalen Gerichten, die Kriterien für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien anzuwenden (…Urteile vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, EU:C:1999:271, Rn. 59, …und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 100; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 21, …und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

    {FN:61} C-168/15, EU:C:2016:602.

    {FN:62} Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 11, Rn. 15 Nr. 2 und Rn. 16).

    {FN:63} Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 18 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:64} Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 21).

    {FN:65} Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 42 Nr. 1); Hervorhebung nur hier.

    {FN:66} C-168/15, EU:C:2016:602.

    {FN:73} C-168/15, EU:C:2016:602.

    {FN:74} Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo [C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31]).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur …

    Rn. 35 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden hat, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22).

    Rn. 36 Dies gilt auch für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

    Zu den Gesichtspunkten, die dabei berücksichtigt werden können, gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. verursacht wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Organs der Europäischen Union möglicherweise dazu beigetragen haben, dass unionsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder aufrechterhalten wurden, und die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das in Rede stehende nationale Gericht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 und 55, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25).

    Rn. 43 Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt wurde (…Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56…, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26).

    Rn. 45 Viertens hat der Mitgliedstaat, sofern die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 67…, vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 58, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur …

    {FN:54} Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 36), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31), und vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

    {FN:55} Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 42 und 45), und vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22 und 23).

    {FN:56} Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 57 und 58), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 44 und 45), und vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:60, Rn. 38).

    {FN:58} Vgl. z. B. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 38 und 39).

    {FN:61} Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 bis 56), und vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25 und 26).

    {FN:67} Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (…C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 214); vom 25. November 2010, Fuß (…C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52), und vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 26).

  • EuGH, 08.09.2026 - C-163/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - …

    Dieser Grundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der in Rede stehende Verstoß in einer Entscheidung eines Gerichts besteht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (im Folgenden: nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können) (…Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

    Rn. 52 Was insbesondere die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen Gerichts verursacht wurden, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für diese Haftung die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die volle Wirksamkeit der Unionsrechtsnormen beeinträchtigt und der Schutz dieser Rechte gemindert wäre, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die Schäden erlangen kann, die ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist, entstanden sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 32 bis 36 und 59…, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 54 bis 56, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …

    {FN:98} Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 51 und 52), vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22 und 23), sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (…C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 35 und 36).

    Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 55), vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (…C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Rn. 42 Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden (…vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die unterlassene Vorlage an den …

    Im Gegenteil nahm der EuGH in späteren Urteilen vom 9. September 2015 (…C-160/14, Rn. 50) und vom 28. Juli 2016 (C-168/15, Rn. 38) hinsichtlich der allgemeinen Maßstäbe zum Effektivitätsgrundsatz auf die Entscheidung C-429/09 Bezug.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie …

    Rn. 94 Der Gerichtshof hat zudem, was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 28. Juli 2016, Tomášová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-293/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar …

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24

    Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …

  • EuGH, 24.09.2026 - C-600/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …

  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

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