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   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centro Europa 7

  • EU-Kommission PDF

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • EU-Kommission

    Centro Europa 7

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Lentia in Luxemburg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    Wurde mit Art. 17 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie in der nationalen Rechtsordnung angeordnet und dem Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Tätigkeit des Fernsehrundfunks (die das Recht, Netze einzurichten oder elektronische Kommunikationsdienstleistungen anzubieten, oder das Recht zur Nutzung von Frequenzen umfassen) erteilt hatte, die Verpflichtung auferlegt, diese Konzessionen an die Gemeinschaftsregelung anzupassen, und war mit dieser Verpflichtung das Erfordernis verbunden, die für die Ausübung der Tätigkeit benötigten Frequenzen tatsächlich zuzuteilen?.

    Ist mit Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie, die öffentliche, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren (Art. 5) vorsehen, die auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien durchgeführt werden (Art. 9), eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung der allgemeinen Zustimmung (Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 112/2004) unvereinbar, die dadurch, dass sie die Fortführung der sogenannten "zu umfangreichen Netze" erlaubt, die nicht durch Ausschreibungen ausgewählt wurden, letztlich die Rechte beeinträchtigt, über die andere Unternehmen nach der Gemeinschaftsregelung (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG) verfügen, die, obwohl sie sich in Verfahren gegen andere Wettbewerber durchgesetzt haben, keine Möglichkeit haben, tätig zu werden?.

    Wurde den Mitgliedstaaten durch Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zumindest seit dem 25. Juli 2003 (vgl. Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie) die Verpflichtung auferlegt, eine Situation wie die dargelegte, in der die Frequenzen für die Fernsehrundfunktätigkeit praktisch belegt sind (Betrieb von Anlagen ohne nach einem Vergleich von Bewerbern erteilte Konzessionen oder Genehmigungen), zu beseitigen und somit keine Ausübung dieser Tätigkeit ohne jede ordnungsgemäße Planung des Äthers und ohne jede vernunftgemäße Förderung des Pluralismus und dazu noch im Widerspruch zu den von dem Mitgliedstaat nach einem öffentlichen Verfahren erteilten Konzessionen zu erlauben?.

    Kann sich der Mitgliedstaat auf die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG und Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG nur zum Schutz des Informationspluralismus und zur Gewährleistung des Schutzes der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt berufen, nicht aber zugunsten der Betreiber von Netzen, die die in der nationalen Regelung bereits vorgesehenen wettbewerbsrechtlichen Grenzen überschreiten?.

    Muss der Mitgliedstaat, wenn er von der Ausnahme des Art. 5 der Richtlinie 2002/20/EG Gebrauch macht, die Ziele angeben, die mit der nationalen Ausnahmeregelung tatsächlich verfolgt werden?.

    Vgl. auch die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) und die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    Wie der Gerichtshof im Urteil Telemarsicabruzzo ausgeführt hat, gilt dies "ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist"(19).

    19 - Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo (C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7).

  • EGMR, 24.11.1993 - 13914/88

    INFORMATIONSVEREIN LENTIA AND OTHERS v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    38 - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. November 1993, 1nformationsverein Lentia u. a./Österreich, Serie A, Band 276, Nr. 38.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    12 Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
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