Rechtsprechung
| EuGH, 20.01.2011 - C-90/09 P |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...
- Europäischer Gerichtshof
General Química u.a. / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...
- Europäischer Gerichtshof
General Química u.a. / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...
- EU-Kommission
General Química u.a. / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...
- EU-Kommission
General Química SA und andere gegen Europäische Kommission.
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
General Química
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
General Química u.a. / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2009 von General Química, S.A., Repsol Química, S.A., Repsol YPF, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-85/06, General Química u. a./Kommission der Europäischen ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem ...
Verfahrensgang
- EuG, 18.12.2008 - T-85/06
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09
- EuGH, 20.01.2011 - C-90/09 P
Papierfundstellen
- JuS 2011, 651
Wird zitiert von ... (67) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Rn. 30 Das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), bestätige zwar die Zulässigkeit einer entsprechenden Vermutung.Rn. 35 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).
Rn. 36 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).
Rn. 39 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).
28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, dass jedoch diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden sind, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in jener Rechtssache gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).
Rn. 48 Die Kommission führt aus, zur Möglichkeit für eine Muttergesellschaft, die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, zu widerlegen, habe das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Reihe von Hinweisen geliefert, die für die Berechtigung der Ausführungen des Gerichts sprächen.
Rn. 51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 65).
Rn. 77 Eine solche Prüfung war umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehörte, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ hätten widerlegen können, und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.
Rn. 89 Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten (vgl. entsprechend Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).
Jedoch ist es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht der Umstand, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angestiftet oder sich an einer solchen von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hat, sondern die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, die es der Kommission erlaubt, gegen diese Muttergesellschaft eine Geldbuße festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.
- EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31).Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46).
- EuG, 18.12.2008 - T-85/06
General Química, SA, Repsol Química, SA und Repsol YPF, SA gegen Kommission der …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc.
- EuGH, 14.12.2006 - C-217/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Rn. 35 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64). - EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Rn. 59 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Rn. 35 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64). - EuGH, 22.05.2008 - C-266/06
Evonik Degussa / Kommission und Rat - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31). - EuGH, 21.09.2006 - C-113/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46). - EuGH, 03.09.2009 - C-535/06
Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs …
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Randnr. 31). - EuGH, 31.01.2008 - C-103/07
Rechtsmittel-Zurückweisung
Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C-103/07 P, Randnr. 46). - EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische …
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 25.10.1983 - 107/82
AEG / Kommission
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE …
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- EuG, 27.09.2006 - T-314/01
Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …
- EuG, 27.09.2006 - T-330/01
Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG …
- LG Augsburg, 07.05.2018 - 82 O 4497/16
Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw VW Diesel mit eingebauter …
- bei missbräuchlicher Ausnutzung der Organisationsstruktur des Konzerns, um gerade dadurch die Haftung für in einer Gesellschaft vorhandenes Wissen oder Handeln ausschließen zu können (vgl. Emmerich, JuS 2011, 651, Hüffer/Koch, AktG, § 78, Rn. 29, MüKo/Schubert, BGB, § 166, Rn. 61 f., Spindler, AktG, § 78, Rn. 99, BGH, NJW 2001, 359)). - BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12
Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen …
Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht nachzuweisen (EuGH…, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237 = WuW/E EU-R 1639 Rn. 59 f. - Akzo Nobel; Urteil vom 20. Januar 2011 - C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 Rn. 38 f. - General Química) und ist auch nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erfüllt sind (EuGH…, Urteil vom 24. September 2009 - C-125/07 P u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633 Rn. 82 - Erste Group Bank). - OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10
Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell" verhängt
Rn. 1983 Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH…, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quίmica ./. Kommission).Rn. 1984 Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quίmica u.a. ./. Kommission; EuGH…, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG…, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").
Für eine bloße Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die an der Tochtergesellschaft keine unmittelbaren Gesellschaftsanteile hält, gilt nichts anderes, sofern sie, und sei es auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 - General Quίmica u.a../. Kommission; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - Rs. T 38/05, WuW/E-EU-R 2233-2272;… Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission).
- EuG, 23.01.2014 - T-384/09
SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb …
Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 68 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, …und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).
Dieser Umstand zeigt lediglich, dass die drei Gesellschaften zu demselben Unternehmen gehören und daher alle für die von diesem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 86 und 87).
Abgesehen davon, dass es, wie die Klägerinnen selbst einräumen, zumindest einen Fall gibt, in dem die Kommission auch die Muttergesellschaft der an der Zuwiderhandlung beteiligten Einheit für die Zuwiderhandlung verantwortlich machte, obgleich diese Muttergesellschaft nicht die Dachgesellschaft des betreffenden Unternehmens war (Urteil vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 109, und Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 100 bis 110), genügt insoweit der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (…Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Rn. 205, …und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 233).
Rn. 99 Einleitend ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen und der Streithelferin vorgebrachte Argumentation zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung weder der oben in Rn. 90 angeführten Erwägung noch der ständigen Rechtsprechung Rechnung trägt, nach der es, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, Sache der Muttergesellschaft ist, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 27.11.2014 - T-517/09
Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Leistungstransformatoren …
Rn. 50 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (…Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg, EU:C:2006:784, Rn. 40…, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 55, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 53).Rn. 51 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, Rn. 78, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 36).
Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).
Rn. 54 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).
Rn. 56 In einem solchen Fall müssen für diese Vermutung nicht zusätzliche Indizien beigebracht werden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 62, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 41).
Rn. 57 In dem besonderen Fall, in dem eine Gesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 86 bis 89).
Rn. 74 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründung der Kommission dem Gericht die Ausübung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen muss, dem es obliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftritt und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 76).
Rn. 75 Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Muttergesellschaft die Vermutung ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen kann, wobei die Art und die Bedeutung dieser Gesichtspunkte entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 77, und General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 77).
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34).Rn. 17 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass unter diesem Begriff in diesem Zusammenhang eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, in Rn. 16 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 18 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 19 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 20 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, …und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).
Rn. 33 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil General Química u. a./Kommission (…oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 52) entschieden, dass die kapitalbezogene Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft führt, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht.
Rn. 77 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13
Flüssiggaskartell
Rn. 1272 Eine Muttergesellschaft und deren unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft sind Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH…, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237= WuW/E EU-R 1336, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel ./. Kommission), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910 Rn. 86 ff - General Quίmica ./. Kommission).Rn. 1273 Der Tochtergesellschaft fehlt es an der Eigenständigkeit - sie bestimmt ihr Verhalten also nicht autonom -, wenn die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihr Verhalten (Geschäftspolitik und/oder Marktverhalten) ausüben kann und tatsächlich ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899, 1910, Rn. 86 ff - General Quίmica u.a. ./. Kommission; EuGH…, Urteil vom 10.9.2009 - Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 61 ff. - Akzo Nobel: "Einfluss auf die allgemeine Geschäftspolitik"; EuG…, Urteil vom 12.10.2011 - T-38/05, WuW/E EU-R 2233-2272, Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission: "entscheidender Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft").
Für eine bloße Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die an der Tochtergesellschaft keine unmittelbaren Gesellschaftsanteile hält, gilt nichts anderes, sofern sie, und sei es auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.1.2011 - Rs. C-90/09 P, WuW/E EU-R 1899 - General Quίmica u.a../. Kommission; EuG, Urteil vom 12.10.2011 - Rs. T 38/05, WuW/E-EU-R 2233-2272;… Rn. 102 ff. - Agroexpansion SA ./. Kommission).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für …
{FN:24} - Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:26} - Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 76).
{FN:27} - Vgl. hierzu die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 36 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517) sowie Rn. 109 des Urteils General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21).
{FN:32} - Vgl. hierzu, in Bezug auf eine von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gerichtete Aufforderung, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2010:517).
{FN:45} - Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 73).
{FN:54} - Vgl. in diesem Sinne Urteil General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 107).
- EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. - EuGH, 08.05.2013 - C-508/11
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …
Rn. 43 Eni trägt vor, das Gericht habe entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 78), von der Kommission verlangt habe, nicht konkret zu den von ihr vorgebrachten Argumenten Stellung genommen, wonach die Kommission verpflichtet sei, den Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Eni auf ihre Tochtergesellschaft Versalis zu erbringen.Rn. 48 Außerdem besteht in dem besonderen Fall, dass eine Holdinggesellschaft das gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (Urteil General Química u. a./Kommission, Randnr. 88).
Der Umstand, dass die Muttergesellschaft weder unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war noch zu deren Begehung angestiftet hat, kann nämlich nicht den Beweis liefern, dass diese beiden Gesellschaften nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteile General Química u. a./Kommission, Randnr. 103, und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission, C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnrn.
- EuG, 23.01.2014 - T-395/09
Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …
- EuGH, 11.07.2013 - C-439/11
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- BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12
Calciumcarbid-Kartell
- EuGH, 29.03.2011 - C-201/09
Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …
- EuG, 16.11.2011 - T-55/06
RKW und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen / Kommission - Wettbewerb …
- EuGH, 27.04.2017 - C-516/15
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- EuG, 13.12.2018 - T-827/14
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- EuGH, 04.04.2017 - C-337/15
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- EuGH, 19.07.2012 - C-628/10
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- OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10
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