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   BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08   

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BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2011 - 1 BvR 461/08 (https://dejure.org/2011,3008)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 130 StGB
    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz; Grundrechtsschranke (immanente); Wechselwirkungslehre; Volksverhetzung; Auschwitzlüge; Verbreiten von Schriften

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Übergabe einer Mappe mit Manuskripten zum Thema "Kampfbund gegen Unterdrückung der Wahrheit in Deutschland" und "Die Geschichtslüge des angeblichen Überfalls auf Polen im Jahre 1939" als Volksverhetzung

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergabe einer Mappe mit Manuskripten zum Thema "Kampfbund gegen Unterdrückung der Wahrheit in Deutschland" und "Die Geschichtslüge des angeblichen Überfalls auf Polen im Jahre 1939" als Volksverhetzung

  • rechtsportal.de

    Übergabe einer Mappe mit Manuskripten zum Thema "Kampfbund gegen Unterdrückung der Wahrheit in Deutschland" und "Die Geschichtslüge des angeblichen Überfalls auf Polen im Jahre 1939" als Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.02.2012)

    Kneipengespräch über Kriegsschuld ist keine Volksverhetzung

  • fr-online.de (Pressebericht, 23.02.2012)

    Das Grundgesetz schützt auch Neonazis

  • taz.de (Pressebericht, 24.02.2012)

    Urteil gegen Altnazi aufgehoben

Besprechungen u.ä. (5)

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht zur Volksverhetzung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 22.02.2012)

    Wann Holocaustleugnung legal ist

  • fr-online.de (Pressekommentar, 22.02.2012)

    Rechte Meinung: Verbote sind untauglich

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 26.02.2012)

    Gläubige Lügner

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    BVerfG zur Strafbarkeit der Holocaust-Lüge - Kneipengespräch über Kriegsschuld keine Volksverhetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1498
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Darüberhinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften (im konkreten Fall: § 130 Abs. 4 StGB) anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

    Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    In diesem Verständnis sind dementsprechend im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm auszulegen als auch der Lebenssachverhalt unter die Strafnorm zu subsumieren (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 4 StGB ausdrücklich: BVerfGE 124, 300 ).

    Insbesondere ist auch die vom Landgericht angenommene friedensstörende Wirkung, wie sie für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 124, 300 ), nicht erkennbar.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Dieses insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    aa) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Diese Thesen sind ihrerseits aber als wertende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 90, 1 ; 241 ).

  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63

    Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257 ; 19, 63 mit jeweiligen Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts).
  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Auch der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat - wenngleich bezüglich § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB - betont, dass für ein Verbreiten die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch einen Dritten nicht genüge (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Folgerichtig hat der Zweite Senat des Bundesgerichtshofs in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten" bei § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 4 (jetzt: Abs. 5) StGB konkreter und restriktiver als der vom Landgericht zitierte Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (a.a.O.), dem derselbe Sachverhalt wie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, festgestellt, dass zwar schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift ausreiche, wenn dies mit dem Willen geschehe, der Empfänger werde die Schrift durch die körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechne, dass aber die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein das Merkmal des Verbreitens hingegen nicht zu erfüllen vermöge, wenn nicht feststehe, dass der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen werde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 -, NJW 2005, S. 689 ).
  • BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59
    Auszug aus BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
    Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257 ; 19, 63 mit jeweiligen Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • Drs-Bund, 29.04.1993 - BT-Drs 12/4825
  • OLG Jena, 23.06.2003 - 1 Ws 190/03
  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    Zwar beinhaltete der Artikel die Behauptung, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe, die als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Denn in dem Moment, in dem der Kommentar auf der von der Angeklagten geschaffenen Plattform eingestellt und damit für jeden Internetnutzer lesbar war, war die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschritten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Der fragliche Kommentar beschränkte sich auf die Behauptung, dass die systematische Tötung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, und unterfiel als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung damit nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Neben der erwiesenermaßen falschen Tatsachenbehauptung, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, die für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22), enthielt der Text auch wertende Äußerungen des Verfassers zum Vorschlag, dass jeder Schüler einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuchen solle.

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Maßgeblich hierfür ist nach der Auffassung des Senats, dass die Veröffentlichung des Kommentars trotz der in ihm enthaltenen Bedingung bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschritt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar ihrem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 ; Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - NJW 2012, 1498 Rn. 20).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16

    Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und

    Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2004 -2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; Beschluss vom 16.Mai 2012 -3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird.

    Ob insoweit für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a; s. auch BGH, Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27), oder ob in diesem Zusammenhang auch eine andere Vorsatzform ausreichen kann, bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz

    Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1499 f. mwN).

    Eine daneben in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 StGB setzt voraus, dass das Leugnen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 334 f.; BT-Drucks. 12/8588 S. 8; BT-Drucks. 10/1286 S. 9; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 130 Rn. 41 mwN; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 121; MünchKommStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 86; aA NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 130 Rn. 21).

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Vielmehr folgt aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass die Grundrechtsschranken (hier: die entsprechenden Strafvorschriften) ihrerseits in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.).

    Verboten werden darf - wie gesagt - nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung greifbar in sich trägt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.).

    Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG reicht es nicht aus, alleine aus der Übermittlung eines Inhalts darauf zu schließen, dass der Übermittler die Weiterverbreitung durch den Empfänger lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr bedarf es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit hinreichend tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte dafür (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.).

    Ansonsten wäre jede Weitergabe eines Inhaltes in einer geschlossenen Chatgruppe ein Verbreiten im Sinne der Strafnormen, was, wie oben dargestellt, mit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14

    Zur Zulässigkeit von Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit

    Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht 2011 anlässlich der Verfassungsbeschwerde des damaligen - wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, Abs. 5 StGB (Verbreitung nationalsozialistischen Schriftgutes) verurteilten - Beschwerdeführers zunächst unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 4.11.2009 bekräftigt, dass eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen, anzuerkennen sei(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 461/08 -, juris Rdnr. 19), und sodann betont, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen hätten, damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen müsse, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe.

    Verboten werden dürfe mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trage und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreite.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnr. 20) Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Strafurteile nicht gerecht(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnrn. 21 ff.), da nicht erst die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung in sich trage, sondern im Ergebnis schon das schlichte Äußern einer konkreten Meinung unter den Straftatbestand subsumiert worden sei.

  • EGMR, 17.12.2013 - 27510/08

    Leugnung des Völkermords an den Armeniern kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

    [43] To this effect, see the German Federal Constitutional Court's judgments of 13 April 1994 (1 BvR 23/94, § 34), 25 March 2008 (1 BvR 1753/03, § 43), and 9 November 2011 (1 BvR 461/08, § 22), on the lack of protection of the "Auschwitz lie" (Auschwitzlüge) under the freedom of expression; the Canadian Supreme Court in R. v. Keegstra (1996), 3 SCR 667, on the applicability of the offence of promoting racist hate propaganda, set out in section 319 (2) of the Canadian Criminal Code, to the defendant's anti-Semitic statements, including his Holocaust denial; and the Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD), General Recommendation no. 35, 26 September 2013, § 14. It should be stressed that the CERD does not require that genocide or crimes against humanity be established by a final decision of an international or national court.
  • LG Memmingen, 25.05.2023 - 4 Ns 409 Js 3586/21

    Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kostenentscheidung, Einlassung des

    Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08).

    Weitergabe an einzelne Dritte reicht nur dann aus, wenn feststeht, dass diese den Inhalt mit dem Kennzeichen wiederum an Dritte weitergeben (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 461/08).

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 2 U 186/12

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit des Herausgebers eines Werbeblattes bei

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 90, 241.247 f.; BverfG, NJW 2012, 1498 = EuGRZ 2012, 244, Rz. 18 - Holocaust-Leugnung).
  • VG München, 21.11.2012 - M 7 K 12.1189
    Allgemeine Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, sind solche, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BayVerfGH vom 23.7.1984 a.a.O.; ständige Rspr. des BVerfG vom 15.1.1958 1 BvR 400/57 NJW 1958, 257/258; vom 9.11.2011 Az. 1 BvR 461/08 RdNr. 19 -juris-).

    Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet ( BVerfG vom 9.11.2011 Az. 1 BvR 461/08 RdNr. 20 -juris-).

  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2012 - C-153/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7277
EuGH, 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug - spätere unternehmerische Nutzung des erworbenen Gegenstands

  • opinioiuris.de

    Klub

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für Investitionsgut bereits abzugsfähig, wenn der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnet, auch wenn die erste unternehmerische Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressemeldung, 09.05.2012)

    Steuervorteil für Unternehmen beim Immobilienkauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiger Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Nutzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für noch nicht in Betrieb genommene Immobilie

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2011 - OOD Klub/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto", gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1498
  • EuZW 2012, 393
  • BB 2012, 865
  • DB 2012, 956
  • NZG 2012, 600
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8, und vom 21. April 2005, HE, C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 43).

    Dagegen entsteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände nicht für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern für seinen privaten Verbrauch verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 9, und HE, Randnr. 43).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Eine Person, die Gegenstände für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwirbt, tut dies mithin auch dann als Steuerpflichtiger, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 43).

    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs würde der Steuerpflichtige, wenn ihm der Vorsteuerabzug für spätere besteuerte unternehmerische Verwendungen verweigert würde, obwohl er das Investitionsgut ursprünglich im Hinblick auf künftige Umsätze zur Gänze seinem Unternehmen zuordnen wollte, nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Puffer, Randnrn.

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt hinsichtlich der Abgabenbelastung des Unternehmens, dass die Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, die zu einem Recht auf sofortigen Abzug der Vorsteuer führen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rompelman, Randnr. 22, und Puffer, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden hat, bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine spätere Nacherhebung rechtfertigen könnte (Urteil vom 8. Juni 2000, Schloßstraße, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 42).

    In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde dagegen rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (vgl. Urteil Schloßstraße, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).

    Zum anderen muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 29).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Besteht ein Umsatz im Erwerb eines teilweise für private Zwecke und teilweise für unternehmerische Zwecke bestimmten Investitionsguts, kann der Steuerpflichtige sich dafür entscheiden, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, und vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Der Gerichtshof ist im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern kann sich nur zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 31, und vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, Slg. 2008, I-5187, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Beim Erwerb solcher Gegenstände hängt es von der Wahl des Steuerpflichtigen, in dieser Eigenschaft zu handeln, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ab, ob das Mehrwertsteuersystem und damit der Mechanismus des Vorsteuerabzugs zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach den Art. 63 und 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung des Gegenstands (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie entsteht dieses Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Beispielsweise Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 A. a. O., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti (C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27), und vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41).

  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    b) Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) handelt (vgl. EuGH-Urteil Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, Rz 40).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht führt zwei Urteile des Gerichtshofs in Rechtssachen an, denen ebenfalls Art. 70 Abs. 2 ZDDS zugrunde lag, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97), und das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die vollkommene Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch auf Erstattung entsteht nach den Art. 70 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Einfuhr der Gegenstände (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, der einmal entstandene Anspruch auf Erstattung vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bleibt der Anspruch auf Erstattung erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände, die den Anspruch begründet haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen des geplanten Umsatzes verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine Ablehnung der Erstattung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

  • BFH, 14.03.2017 - V B 109/16

    Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 17.03.2021 - C-459/19

    Wellcome Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 20 - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

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