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Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1986 - 270/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,59
EuGH, 28.01.1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Garantie der Vergünstigung einer Inländerbehandlung für jeden Staatsbürger eines Mitgliedstaates; Möglichkeit der Rechtfertigung einer Unterscheidung nach Mitgliedsstaat des Sitzes einer Gesellschaft/dem Wohnsitz einer natürlichen Person; Zulässigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Ungleichbehandlung auf Grund des Sitzes eines Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 52 ff.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsfreiheit für Versicherungen - Körperschaftsteuer und Steuerguthaben.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 273
  • NJW 1987, 569
 
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Wird zitiert von ... (178)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.10.1979 - 159/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.01.1986 - 270/83
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) festgestellt, daß die Verpflichtungen gemäß Artikel 52 EWG-Vertrag von keiner Gegenseitigkeitsvoraussetzung abhängig gemacht werden dürften.

    In dieser Hinsicht könne man die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf den freien Warenverkehr (s. das Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) ohne weiteres auf die Freizügigkeit übertragen.

  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.01.1986 - 270/83
    In dieser Hinsicht könne man die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf den freien Warenverkehr (s. das Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) ohne weiteres auf die Freizügigkeit übertragen.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …

    20 Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmässiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …

    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Die Mitgliedstaaten verfügten in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen bei der Festsetzung der Sanktionen für die Nichtbeachtung ihrer nationalen Vorschriften über ein weites Ermessen (Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33).

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