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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2003 - C-234/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,71
EuGH, 12.06.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 49; ; EG-Vertrag Art. 50; ; EStG 1996 § 50a

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerritse

    "Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben"

  • EU-Kommission PDF

    Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord.

  • EU-Kommission

    Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Simons & Moll-Simons

    EGV Art. 59 (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 (jetzt Art. 50 EG)

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Einkommensbesteuerung von Einkünften Gebietsfremder; Abzug der Betriebsausgaben von der Einkommensteuer; Grundfreibetrag eines unbeschränkt Steuerpflichtigen hinischtlich der Einkommensteuer; Berücksichtigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für beschränkt steuerpflichtige gebietsfremde Künstler (Definitivbesteuerung) verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • idkv.de (Leitsatz)

    Grundsatzurteil zur EU-Konformität der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gerritse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Definitivbesteuerung durch Steuerabzug nach § 50a EStG verstößt in bestimmten Fällen gegen europäisches Recht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Künstlerbesteuerung - § 50a EStG und die Besteuerung von Künstlern und Sportlern

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Quellensteuer
    Das Abzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen
    Abzugsverfahren
    Quellensteuer bei Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG
    Wichtige Rechtsprechung zu § 50a EStG
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerritse-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4 Satz 1 Nr 1, EStG § 50a Abs 4 Satz 2, EGV Art 52, EGV Art 43
    Beschränkte Steuerpflicht; Einkommensteuer; Inland; Steuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin - Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 34 EG) im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern - Besteuerung unter Berücksichtigung der gesamten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5933
  • NJW 2003, 2731
  • EuZW 2003, 461
  • DVBl 2003, 1222 (Ls.)
  • BB 2003, 723
  • DB 2003, 1360
  • BStBl II 2003, 859
 
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Wird zitiert von ... (114)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    Der Beklagte und die finnische Regierung fügen hinzu, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, und Gschwind, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    Insbesondere führe die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, da dies auf die Anwendung eines Mindeststeuersatzes hinauslaufe, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

    31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich keiner der beiden Staaten der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung Rechnung tragen würde.

    Demnach befinden sich, was die Progressionsregel angeht, Gebietsfremde und Gebietsansässige in einer vergleichbaren Situation, so dass es eine nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 60 EG-Vertrag, verbotene mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn auf Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt würde, als er für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte Personen gilt (vgl. entsprechend Urteil Asscher, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind - "Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich keiner der beiden Staaten der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung Rechnung tragen würde.

    31 und 32, Gschwind, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, und Gschwind, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    31 und 32, Gschwind, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).

    42 Der Gerichtshof wurde bereits zur Entscheidung der Frage angerufen, ob die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, nach denen in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteil Gerritse, Randnr. 55).

    43 Im Urteil Gerritse hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die seinerzeit in Rede stehenden Betriebsausgaben unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhingen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, so dass Gebietsansässige und Gebietsfremde sich insoweit in einer vergleichbaren Lage befanden.

    44 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist der Begriff der im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben so zu verstehen, dass damit Betriebsausgaben gemeint sind, die im Sinne der durch das Urteil Gerritse begründeten Rechtsprechung unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind.

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen …

    Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773; Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).

    Es handelt sich um jenen Sachverhalt, über den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Berlin (Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 978) durch Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859) entschieden hat:.

    Über das im Hinblick auf dieses Vorbringen vom FG Berlin beschlossene Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss in EFG 2001, 978) hat der EuGH durch Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden, die Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C 340/1, jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

    Wie der EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des FG (Beschluss in EFG 2001, 978) in seinem Urteil in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 entschieden hat, verträgt sich eine daraus resultierende Ungleichbehandlung teilweise nicht mit der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit: Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EGV (jetzt Art. 50 EG) stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

    Sie ergibt sich überdies unmittelbar aus den EuGH-Urteilen in EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859 sowie in BFH/NV 2007, Beilage 1, 36. Sie ist damit auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts geklärt, so dass es einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG bereits festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, mit der die steuerpflichtigen Einkünfte in dem betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurden, verweigern, ihn jedoch Gebietsansässigen gewähren, sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken könnten und den genannten Artikeln zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang fragt es weiter, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten und dem betreffenden Grundstück gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933), und vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013), besteht.

    Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht in Anbetracht der Urteile Gerritse und Barbier ferner, welche Vergleichsmethode auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, um zu bestimmen, ob der Betrag der Erbschaftsteuer, der im Fall eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden gewohnt hätte, erhoben worden wäre, niedriger gewesen wäre als der Betrag der Vermögensübergangsteuer.

    Die niederländische Regierung macht jedoch geltend, dass die aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten nicht als unmittelbar mit dem Grundstück zusammenhängend im Sinne der Urteile Gerritse und Barbier betrachtet werden dürften.

    Ebenso besteht, wie der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG entschieden hat, die Gefahr, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die im betreffenden Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und gegen diese Artikel verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerritse, Randnrn.

    Ferner hat das vorlegende Gericht diese Frage unter Berufung auf die Urteile Gerritse und Barbier gestellt, die, wie aus Randnr. 45 dieses Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01   

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https://dejure.org/2003,14640
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,14640)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,14640)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,14640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5933
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    11: - Vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 20) und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

    15: - Vgl. Urteil Schumacker, (Randnr. 28).

    19: - Vgl. in diesem Sinne Urteile Schumacker (Randnrn. 36 bis 38) und Asscher (Randnr. 42).

    20: - Schriftliche Erklärungen, S. 3.21: - Schriftliche Erklärungen, Nr. 10.22: - Schriftliche Erklärungen, Nrn. 31 und 32.23: - Vgl. Urteile Schumacker (Randnr. 32) und Gschwind (Randnr. 22).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    11: - Vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 20) und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

    18: - Vgl. Urteile Wielockx (Randnr. 18), Schumacker (Randnrn. 31 f.), Asscher (Randnr. 41), Gschwind (Randnr. 22) und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache (C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    Zur Höhe des Pauschalsatzes, der hier 25 % beträgt, ist auf das Urteil Asscher zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass einem Gebietsfremden jedenfalls dann kein höherer Steuersatz abverlangt werden könne als einem Gebietsansässigen, wenn sein im Tätigkeitsstaat erzieltes Einkommen in seinem Wohnsitzstaat in die Steuerprogression falle(24).

    11: - Vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 20) und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    14: - Vgl. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11) und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache (C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    12: - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31) und in der Rechtssache (Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 22).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner - "Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    13: - Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00 (Danner, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    12: - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31) und in der Rechtssache (Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    14: - Vgl. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11) und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache (C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    18: - Vgl. Urteile Wielockx (Randnr. 18), Schumacker (Randnrn. 31 f.), Asscher (Randnr. 41), Gschwind (Randnr. 22) und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache (C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-234/01
    Vgl. außerdem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind - "Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) …

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM …

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

  • FG Düsseldorf, 18.08.2003 - 18 V 2628/03

    Vollziehungsaussetzung; Haftung; Abzugsteuer; Ausland; Künstlerensemble; …

    Sie verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 13. März 2003 (auszugsweise veröffentlicht in IStR 2003, 269).
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