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Rechtsprechung
   EuG, 25.10.2005 - T-379/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3816
EuG, 25.10.2005 - T-379/03 (https://dejure.org/2005,3816)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2005 - T-379/03 (https://dejure.org/2005,3816)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - T-379/03 (https://dejure.org/2005,3816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Cloppenburg - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 40/ 94
    Wortmarke Cloppenburg - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 64 Abs. 2

  • Europäischer Gerichtshof

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg)

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Cloppenburg - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission PDF

    Peek & Cloppenburg / OHMI (Cloppenburg)

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Cloppenburg - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Peek & Cloppenburg / OHMI (Cloppenburg)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    CLOPPENBURG trotz gleichnamiger Stadt eintragungsfähig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Ablehnung der Eintragung des Wortzeichens "Cloppenburg" als Gemeinschaftsmarke für "Dienstleistungen des Einzelhandels" in Klasse 35; Zulässigkeit eines Antrags des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg)

    Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Cloppenburg - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Herkunft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 0105/2002-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. August 2003, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der dieser die Eintragung der Wortmarke ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 240
  • GRUR Int. 2006, 47
  • EuZW 2006, 32 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (95)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    Die Bestimmung erlaubt damit nicht, dass die darin genannten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

    33 Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 26).

    34 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnrn.

    36 Jedoch steht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 33).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 37 und Nr. 1 des Tenors).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P (HABM/Wrigley [DOUBLEMINT], Slg. 2003, I-12447) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    Jedoch könne das Amt nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P (Vedial/HABM, Slg. 2004, I-9573), das im Rechtsmittelverfahren das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01 (Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II-5275) bestätigt habe, in keinem Fall die Vorgaben des Rechtsstreits ändern.
  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    37 In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-295/01, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], Slg. 2003, II-4365, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2002 - T-110/01

    Vedial / OHMI - France Distribution (HUBERT)

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    Jedoch könne das Amt nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P (Vedial/HABM, Slg. 2004, I-9573), das im Rechtsmittelverfahren das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01 (Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II-5275) bestätigt habe, in keinem Fall die Vorgaben des Rechtsstreits ändern.
  • EuG, 30.06.2004 - T-107/02

    GE Betz / OHMI - Atofina Chemicals (BIOMATE) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 25.10.2005 - T-379/03
    19 Nach dem Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02 (GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) sei das Amt nicht verpflichtet, die Abweisung der Klage zu beantragen, sondern dürfe die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellen und dabei alles vorbringen, was ihm angebracht erscheine.
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz …

    Rn. 47 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, was Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die der Schutz einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, betrifft, ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung besteht, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, Slg, EU:T:2005:373, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil Cloppenburg, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Cloppenburg (oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2005:373) zugrunde gelegen hat, in dem das Gericht entschieden hat, dass nicht erwiesen sei, dass das Wort "Cloppenburg" aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich des Durchschnittsverbrauchers in Deutschland, mit Sicherheit auf eine kleine Stadt dieses Landes hinweise, wird der Begriff "Monaco" somit, unabhängig von der sprachlichen Zugehörigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, an das gleichnamige geografische Gebiet denken lassen.

  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 107/08

    Vierlinden

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei erforderlich gewesen, weil das Bundespatentgericht von der Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache "Cloppenburg" (EuG GRUR 2006, 240) abgewichen und von einer Divergenz der Entscheidung des Gerichts erster Instanz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgegangen sei.

    Sie leitet eine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vielmehr aus dem Umstand ab, dass das Bundespatentgericht bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat als das Gericht erster Instanz in der Entscheidung "Cloppenburg" (EuG GRUR 2006, 240).

    Das Gericht erster Instanz hatte in der Entscheidung "Cloppenburg" bei der Verneinung des Eintragungshindernisses in erster Linie darauf abgestellt, dass die Bekanntheit der Stadt Cloppenburg in Deutschland von der Beschwerdekammer nicht ausreichend festgestellt sei (EuG GRUR 2006, 240 Tz. 41 ff.).

    Das Gericht erster Instanz hatte seine Begründung eines fehlenden Eintragungshindernisses weiterhin darauf gestützt, dass selbst bei unterstellter geringer oder allenfalls mittlerer Bekanntheit der Stadt Cloppenburg in Deutschland wegen eines mangelnden Renommees für eine örtliche Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geographische Herkunft von Dienstleistungen bezeichnet werde (EuG GRUR 2006, 240 Tz. 47 ff.).

  • EuG, 25.10.2018 - T-122/17

    DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser …

    Rn. 20 Was insbesondere Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, so besteht ein Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33…, vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 47, …und vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 15).

    Rn. 21 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 34…, vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 48, …und vom 27. April 2016, NIAGARA, T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 16).

    Rn. 22 Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36…, vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 49, …und vom 27. April 2016, NIAGARA, T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 17).

    Rn. 23 In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37…, vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50, …und vom 27. April 2016, NIAGARA, T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 18).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38…, vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 51, …und vom 27. April 2016, NIAGARA, T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 19).

    Rn. 51 In Analogie ist daran zu erinnern, dass das Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg (T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 39 und 46), führte, bezüglich der Stadt Cloppenburg in Niedersachsen (Deutschland) mit ungefähr 30 000 Einwohnern, also mit mehr als viermal so viel Einwohnern wie Devin, die Frage, ob das betreffende Publikum, d. h. der deutsche Durchschnittsverbraucher, die Stadt Cloppenburg als geografischen Ort kennt, unentschieden gelassen hat und wegen der "geringen Größe" dieser Stadt jedenfalls davon ausgegangen ist, dass, unterstellt, der deutsche Verbraucher kenne diese Stadt, diese Kenntnis als gering oder allenfalls als mittelmäßig einzustufen sei.

  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) - …

    Rn. 27 Für die Frage, ob eine geografische Bezeichnung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder weniger gut bekannt sind (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 32).

    Rn. 29 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass selbst dann, wenn ein geografischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, daraus nicht automatisch folgt, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann (…Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO - RDS Design [MONTANA], T-854/19, EU:T:2021:309, Rn. 94 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49).

    Rn. 31 Zusammenfassend folgt daraus, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zum Nachweis des beschreibenden Charakters einer eingetragenen Marke, die aus einer geografischen Bezeichnung besteht, belegen muss, dass erstens diese Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist und dass zweitens die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig oder zukünftig mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO - Haskovo [DEVIN], T-122/17, EU:T:2018:719, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen danach zu beurteilen, wie sie von dem maßgeblichen Publikum wahrgenommen wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 75).

  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) - …

    Rn. 27 Für die Frage, ob eine geografische Bezeichnung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder weniger gut bekannt sind (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 32).

    Rn. 29 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass selbst dann, wenn ein geografischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, daraus nicht automatisch folgt, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann (…Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO - RDS Design (MONTANA), T-854/19, EU:T:2021:309, Rn. 94 [nicht veröffentlicht]; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49).

    Rn. 31 Zusammenfassend folgt daraus, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren zum Nachweis des beschreibenden Charakters einer eingetragenen Marke, die aus einer geografischen Bezeichnung besteht, belegen muss, dass erstens diese Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist und dass zweitens die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig oder zukünftig mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO - Haskovo [DEVIN], T-122/17, EU:T:2018:719, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen danach zu beurteilen, wie sie von dem maßgeblichen Publikum wahrgenommen wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 75).

  • BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06

    Vierlinden

    Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung EuG GRUR 2006, 240 - Cloppenburg.

    Zudem habe das Europäische Gericht erster Instanz in seiner Entscheidung T-379/03 - Cloppenburg unter Rdn. 36, 38 festgestellt, dass ein Freihaltungsbedürfnis der Eintragung grundsätzlich nicht entgegen stehe, wenn die Ortsbezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Orts bekannt sei oder wenn es wegen der Eigenschaften des betreffenden Ortes wenig wahrscheinlich sei, dass der Verkehr annehmen könnte, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stamme oder dort konzipiert werde.

    d) aa) Schließlich vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005 (T 379/03) zur Gemeinschaftsmarke "Cloppenburg" (GRUR 2006, 240) nicht zu überzeugen.

  • EuG, 13.06.2024 - T-274/23

    Karadeniz/ EUIPO - Cakmakci (Acapulco) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

    Rn. 18 Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 22 Was insbesondere Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung als Unionsmarken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Merkmale des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Merkmale der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.07.2024 - T-597/22

    Sophienwald/ EUIPO - Zalto Glas (Sw Sophienwald) - Unionsmarke - …

    Rn. 38 Was Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 34 und die angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Jedoch steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der damit bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2022 - T-701/21

    Allessa/ EUIPO - Dumerth (CASSELLAPARK) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

    Rn. 84 Jedenfalls ist, selbst wenn man unterstellt, dass der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dem der Begriff "Cassellapark" bekannt ist, d. h. derjenige in der Stadt Frankfurt am Main, diesen Begriff auch als Ortsbezeichnung auffasst, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen, alle Umstände des Einzelfalls wie die Natur der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der größere oder geringere Ruf des fraglichen geografischen Ortes, besonders in der betroffenen Branche, und seine größere oder geringere Bekanntheit bei den betreffenden Verkehrskreisen, die Gepflogenheiten der Branche und die Frage zu berücksichtigen sind, inwieweit die geografische Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung ihrer Qualität oder sonstigen Merkmale relevant sein kann (Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49, …und vom 6. Oktober 2017, KARELIA, T-878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 30).

    Rn. 87 Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der geografischen Herkunft der Dienstleistungen betreffend das Immobiliengeschäft, das Bau- und das Reparaturwesen oder auch die Vermietung von Lagern und Parkplätzen normalerweise bei der Beurteilung der Qualität oder der Merkmale dieser Dienstleistungen Bedeutung beigemessen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 50).

    Rn. 91 Sie kann nicht damit durchdringen, dass der Verweis in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung auf Rn. 48 des Urteils vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg (T-379/03, EU:T:2005:373), im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil sie dargetan habe, dass die angegriffene Marke von Gewerbetreibenden als Erbringungsort von Dienstleistungen verwendet werde und dass die in Rede stehenden Dienstleistungen im Gewerbepark Cassellapark erbracht würden.

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) - …

    Rn. 27 Daher ist das Amt nicht daran gehindert, sich dem Antrag des Klägers anzuschließen oder sich damit zu begnügen, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es zur Information des Gerichts alles vorbringen kann, was es für angebracht hält (Urteile des Gerichts BIOMATE, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 36, vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-4633, Randnr. 22, und GERONIMO STILTON, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 31).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) - …

  • EuG, 17.05.2023 - T-656/22

    moderne Stadt/ EUIPO (DEUTZER HAFEN) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 17.05.2023 - T-657/22

    moderne Stadt/ EUIPO (DEUTZER HAFEN KÖLN) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 08.10.2015 - T-78/14

    Benediktinerabtei St. Bonifaz / OHMI - Andechser Molkerei Scheitz (Genuß für Leib …

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    SIGLA / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …

  • EuG, 24.05.2023 - T-2/21

    Der Begriff "Emmentaler" kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden

  • EuG, 13.07.2022 - T-641/21

    dennree/ EUIPO (BioMarkt) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke BioMarkt …

  • EuG, 09.12.2014 - T-307/13

    Capella / OHMI - Oribay Mirror Buttons (ORIBAY) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 13.09.2006 - T-191/04

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AUF, DAS BILDZEICHEN "METRO" NICHT ALS …

  • EuG, 18.03.2026 - T-108/25

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke V12X - Absoluter …

  • EuG, 16.05.2007 - T-491/04

    Merant / OHMI - Focus Magazin Verlag (FOCUS) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 26.07.2023 - T-315/22

    Yayla Türk/ EUIPO - Marmara Import-Export (Sütat) - Unionsmarke - …

  • EuG, 07.05.2019 - T-629/18

    mobile.de/ EUIPO (Représentation d'une voiture dans une infobulle) - Unionsmarke …

  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG …

  • EuG, 08.07.2009 - T-226/08

    Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel / OHMI - Schwarzbräu (Alaska) - …

  • EuG, 27.09.2018 - T-70/17

    TenneT Holding/ EUIPO - Ngrid Intellectual Property (NorthSeaGrid) - Unionsmarke …

  • EuG, 23.08.2023 - T-13/23

    Balaban/ EUIPO - Shenzhen Stahlwerk Welding Technology (STAHLWERK) - Unionsmarke …

  • EuG, 31.01.2024 - T-188/23

    IU Internationale Hochschule/ EUIPO (IU International University of Applied …

  • EuG, 20.10.2020 - T-805/19

    Ultrasun/ EUIPO (ultrasun) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ultrasun …

  • EuG, 15.10.2008 - T-230/06

    REWE-Zentral / HABM (Port Louis) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 06.09.2006 - T-6/05

    DEF-TEC Defense Technology / OHMI - Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL …

  • EuG, 19.05.2021 - T-535/20

    Müller/ EUIPO (TIER SHOP) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP …

  • EuG, 16.04.2008 - T-181/05

    Citigroup und Citibank / OHMI - Citi (CITI) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 17.10.2006 - T-483/04

    Armour Pharmaceutical / OHMI - Teva Pharmaceutical Industries (GALZIN) - …

  • EuG, 27.01.2021 - T-287/20

    Eggy Food/ EUIPO (EGGY FOOD) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EGGY …

  • EuG, 06.11.2024 - T-1100/23

    IN tIME Express Logistik/ EUIPO (inTime AGILE LOGISTICS) - Unionsmarke - …

  • EuG, 14.09.2022 - T-686/21

    Task Food/ EUIPO - Foodtastic (ENERGY CAKE) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren …

  • EuG, 09.03.2022 - T-132/21

    Telefónica Germany/ EUIPO (LOOP) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 26.04.2018 - T-220/17

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 10.09.2025 - T-299/24

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Baltic Breeze …

  • EuG, 04.09.2024 - T-470/23

    Erzeugergemeinschaft Winzersekt/ EUIPO - Milz (Hinterland) - Unionsmarke - …

  • EuG, 14.09.2022 - T-705/21

    Balaban/ EUIPO (Stahlwerk) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 07.07.2021 - T-464/20

    Eggy Food/ EUIPO (YOUR DAILY PROTEIN) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 16.07.2025 - T-106/23

    Iceland Foods/ EUIPO - Icelandic Trademark (Iceland) - Unionsmarke - …

  • EuG, 19.11.2025 - T-563/24

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Làv - Art. 18 Abs. 1 und Art. …

  • EuG, 19.11.2025 - T-564/24

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Lav - Art. 18 Abs. 1 und Art. …

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke - …

  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 02.09.2020 - T-801/19

    DTE Systems/ EUIPO - Speed-Buster (PedalBox +) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke …

  • EuG, 16.01.2007 - T-53/05

    Calavo Growers / OHMI - Calvo Sanz (Calvo) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 01.02.2006 - T-466/04

    Dami / OHMI - Stilton Cheese Makers (GERONIMO STILTON) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 11.03.2026 - T-55/25

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Endo-Sleeve - Absolutes …

  • EuG, 10.09.2025 - T-497/24

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LOOP - Absolute …

  • EuG, 11.06.2025 - T-461/24

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Pure Steel+ - Absolute …

  • EuG, 06.09.2023 - T-786/21

    Team Beverage/ EUIPO (TEAM BUSINESS IT DATEN - PROZESSE - SYSTEME) - Unionsmarke …

  • EuG, 26.01.2022 - T-233/21

    Meta Cluster/ EUIPO (Clustermedizin) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 29.01.2020 - T-42/19

    Volkswagen/ EUIPO (CROSS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CROSS - …

  • EuG, 08.07.2009 - T-225/08

    Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel / OHMI - Schwarzbräu (ALASKA) - …

  • EuG, 11.06.2025 - T-462/24

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Pure Steel+ - Absolute …

  • EuG, 23.05.2024 - T-330/23

    Tyczka/ EUIPO (READYPACK) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke READYPACK …

  • EuG, 31.03.2023 - T-482/22

    Thomas Henry/ EUIPO (MATE MATE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 14.09.2022 - T-607/21

    Blueroots Technology/ EUIPO - Rezk-Salama und Breitlauch (SKILLTREE STUDIOS) - …

  • EuG, 13.07.2022 - T-573/21

    Brand Energy Holdings/ EUIPO (RAPIDGUARD) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 28.04.2021 - T-348/20

    Freistaat Bayern/ EUIPO (GEWÜRZSOMMELIER) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/19

    Daw/ EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • BPatG, 21.01.2009 - 29 W (pat) 43/06
  • EuG, 22.04.2026 - T-56/25

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ROSE - Absolutes Eintragungshindernis …

  • EuG, 19.03.2025 - T-234/24

    Transport Werk/ EUIPO - Antonic (TRANSPORT WERK) - Unionsmarke - …

  • EuG, 15.05.2024 - T-512/23

    Cellphenomics/ EUIPO (CellCompDx) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 23.03.2022 - T-113/21

    Team Beverage/ EUIPO (Beverage Analytics) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 20.10.2021 - T-617/20

    Standardkessel Baumgarte Holding/ EUIPO (Standardkessel) - Unionsmarke - …

  • EuG, 02.06.2021 - T-183/20

    Schneider/ EUIPO - Raths (Teslaplatte) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 25.02.2021 - T-437/20

    Ultrasun/ EUIPO (ULTRASUN) - Aufhebungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 10.02.2021 - T-153/20

    Bachmann/ EUIPO (LIGHTYOGA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 09.09.2020 - T-625/19

    Daw/ EUIPO (SOS Innenfarbe) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SOS …

  • BPatG, 23.01.2008 - 32 W (pat) 56/06
  • BPatG, 17.04.2007 - 33 W (pat) 39/06
  • EuG, 25.02.2026 - T-485/25

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mein Autohaus - Absolute …

  • EuG, 16.07.2025 - T-105/23

    Iceland Foods/ EUIPO - Íslandsstofa (Promote Iceland) u.a. (ICELAND) - …

  • EuG, 06.12.2023 - T-85/23

    DGC Switzerland/ EUIPO (cyberscan) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 06.09.2023 - T-425/22

    Kalypso Media Group/ EUIPO (COMMANDOS) - Unionsmarke - Anmeldung der …

  • EuG, 14.06.2023 - T-446/22

    Corver/ EUIPO (CHR ME) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der …

  • EuG, 08.06.2022 - T-744/21

    Medela/ EUIPO (MAXFLOW) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MAXFLOW - …

  • EuG, 02.02.2022 - T-116/21

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (WILD) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 10.02.2021 - T-157/20

    Bachmann/ EUIPO (LICHTYOGA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 08.05.2024 - T-501/23

    Listan/ EUIPO (Silent Loop) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit …

  • EuG, 17.03.2021 - T-226/20

    Steinel/ EUIPO (MobileHeat) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • BPatG, 21.07.2009 - 24 W (pat) 96/07
  • BPatG, 04.06.2008 - 26 W (pat) 22/06
  • BPatG, 06.03.2007 - 27 W (pat) 2/07
  • EuG, 14.09.2022 - T-795/21

    Protectoplus/ EUIPO (Li-SAFE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 14.09.2022 - T-706/21

    Balaban/ EUIPO (Stahlwerkstatt) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …

  • EuG, 21.12.2021 - T-205/21

    Kewazo/ EUIPO (Liftbot) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Liftbot - …

  • BPatG, 27.11.2007 - 33 W (pat) 24/06
  • BPatG, 14.02.2007 - 26 W (pat) 12/06
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