Rechtsprechung
| EuG, 18.10.2023 - T-590/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Clariant und Clariant International/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Ethylenmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Koordinierung über ein Element des Einkaufspreises - Vergleichsverfahren - Geldbuße - Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße - Ziff. 37 der Leitlinien für ...
- Wolters Kluwer
Wettbewerb; Kartelle; Ethylenmarkt; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird; Koordinierung über ein Element des Einkaufspreises; Vergleichsverfahren; Geldbuße; Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße; Ziff. 37 der Leitlinien für das ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Clariant und Clariant International/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Clariant und Clariant International/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 18.10.2023 - T-590/20
- EuG, 07.03.2024 - T-590/20
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (37)
- EuG, 20.05.2015 - T-456/10
Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Ziel dieses Verfahrens ist somit die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60).Im Gegenzug kann die Kommission den Betrag der Geldbuße, die nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit gegen die Unternehmen verhängt worden wäre, um 10 % herabsetzen (…Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 30 bis 33) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 61 und 62).
Die Kommission hat somit einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, die für einen Vergleich geeignet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 64).
Dadurch können die Parteien zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission gegen sie erheben könnte, Stellung nehmen und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen (…Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 16) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 66 und 67).
Diese Vergleichsausführungen müssen u. a. Folgendes enthalten: ein klares und unmissverständliches Eingeständnis der Parteien, dass sie für die Zuwiderhandlung haftbar sind, eine Angabe des Höchstbetrags der Geldbußen, mit deren Verhängung durch die Kommission die Parteien rechnen und die sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens akzeptieren würden, sowie eine Bestätigung, dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung nicht wieder (…Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 20) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 68).
Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die Parteien ihre Haftbarkeit eindeutig anerkannt haben, der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht widersprochen haben und ihre Vergleichszusage aufrechterhalten haben (…Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 23 bis 28) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 69).
Dies gilt auch für den Fall, dass die Kommission beschließt, das Vergleichsverfahren zu beenden (…Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 19, 27 und 29) (Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 70).
- EuG, 07.11.2019 - T-240/17
Campine und Campine Recycling/ Kommission
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Rn. 125 Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Erhöhung der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, nicht vom vorherigen Nachweis etwaiger tatsächlicher Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf den Markt abhängig ist (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).Rn. 128 Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die Kommission den gleichen Ansatz verfolgt hat wie im Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 - Autobatterie-Recycling) (im Folgenden: Beschluss über Autobatterie-Recycling), der vom Gericht in den Urteilen vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), geprüft worden ist, weder eine Nichtausübung ihres Ermessens noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
Ziff. 37 der Leitlinien wiederum soll der Kommission eine gewisse Flexibilität verleihen, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße im Licht der besonderen Umstände des Falles hoch genug ist, um abschreckend zu wirken (Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 346).
Rn. 150 Allerdings ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Ziels eines Einkaufskartells anders als bei einem Verkaufskartell dazu führen würde, dass der Wert der Einkäufe geringer wäre als ohne die Zuwiderhandlung, so dass die Geldbuße keine abschreckende Wirkung hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 345).
Rn. 153 Festzustellen ist, dass die Kommission im Beschluss über Autobatterie-Recycling, der Gegenstand der Urteile vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (T-222/17, EU:T:2019:356), sowie vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), gewesen ist, für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der Einkäufe anstelle des Wertes der Verkäufe berücksichtigt und eine 10 %ige Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommen hatte.
Die Praxis, die Gegenstand des Kartells war, nämlich eine Koordinierung über ein Element des Ethylenpreises, ist daher nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ausdrücklich verboten, da sie immanente Beschränkungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T-240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23, …sowie vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 79).Rn. 126 Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen soll der Kommission nämlich ermöglichen, von der allgemeinen Methode abzuweichen, die sich manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67, und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).
Rn. 167 Neben den oben in Rn. 100 in Erinnerung gerufenen Grundsätzen ist zu beachten, dass die Kommission, wenn sie auf Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verweist, verpflichtet ist, die Gründe darzulegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände des Falles, mit dem sie befasst ist, oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von der in diesen Leitlinien enthaltenen Methodik rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 30).
Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung des Betrags der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.06.2010 - C-413/08
Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Rn. 38 Ein etwaiger Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Untersuchung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 63, …und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 276;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 91).Rn. 50 Bezüglich der Verhältnismäßigkeit einer Erhöhung der Geldbuße wegen Rückfälligkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten sein kann, zu überprüfen, ob die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat, und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70, …und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 117).
Rn. 77 Insbesondere aus dem Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, EU:C:2010:346), gehe hervor, dass die Kommission den Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwiderhandlung als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen den beiden Zuwiderhandlungen berücksichtigen müsse und nicht den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Zuwiderhandlung.
Rn. 86 Weiter ist zu bemerken, dass sich die Klägerinnen zur Untermauerung ihrer Rüge auf eine fehlerhafte Auslegung von Rn. 70 des Urteils vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, EU:C:2010:346), stützen.
- EuG, 29.09.2021 - T-341/18
Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 37 und 38, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 103 und 104).Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (…Urteile vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 294, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 77 und 104).
Rn. 50 Bezüglich der Verhältnismäßigkeit einer Erhöhung der Geldbuße wegen Rückfälligkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten sein kann, zu überprüfen, ob die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat, und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (…Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 117).
Rn. 80 Insbesondere ist entschieden worden, dass eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren zwischen den Zuwiderhandlungen von der Neigung eines Unternehmens zeugt, aus der Feststellung einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40, und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 105).
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Der Wiederholungsfall erfolgt somit notwendigerweise nach der Feststellung und Ahndung der ersten Zuwiderhandlung, da er seine Ursache darin hat, dass die Sanktion nicht abschreckend genug war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 392, …sowie vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T-217/06, EU:T:2011:251, Rn. 299).Rn. 91 Insoweit genügt die Feststellung, dass sich der Begriff "Wiederholungsfall" nach der Rechtsprechung nicht notwendig auf die Feststellung einer früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union bezieht (…Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 363, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 387).
Entscheidend für den Wiederholungsfall ist somit nicht die frühere Verhängung einer Geldbuße und erst recht nicht deren Höhe, sondern die frühere Feststellung einer Zuwiderhandlung (Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 388).
- EuG, 13.12.2016 - T-95/15
Printeos u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Rn. 98 Die Klägerinnen beziehen sich dabei auf die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 55), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (…T-105/17, EU:T:2019:675, Rn. 351), in denen das Gericht der Kommission aufgegeben haben soll, die genaue Höhe der von ihr vorgenommenen Anpassungen zu begründen.Rn. 104 Darüber hinaus sind die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), wie die Kommission zu Recht feststellt, nicht einschlägig.
Insoweit sind die Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48, …sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 80).
- EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 37 und 38, …und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 103 und 104).Rn. 54 Insbesondere hat die Kommission berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV begangen hatte, zwischen denen eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne lag, was als Zeugnis für eine Neigung zur Verletzung von Unionsvorschriften ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40).
Rn. 80 Insbesondere ist entschieden worden, dass eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren zwischen den Zuwiderhandlungen von der Neigung eines Unternehmens zeugt, aus der Feststellung einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40, …und vom 29. September 2021, Nec/Kommission, T-341/18, EU:T:2021:634, Rn. 105).
- EuGH, 22.10.2015 - C-194/14
AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Rn. 109 Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zielt darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße grundsätzlich einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens an dieser wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 64, …und vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission, C-618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 57).Rn. 126 Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen soll der Kommission nämlich ermöglichen, von der allgemeinen Methode abzuweichen, die sich manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67, …und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
Auszug aus EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Rn. 204 Drittens habe das Gericht im Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, EU:T:2004:118), anerkannt, dass Ermäßigungen einer Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung widerrufen werden könnten und die Geldbuße entsprechend erhöht werden könne, wenn sich die Haltung des Antragstellers ändere und er erstmals vor dem Gericht Gesichtspunkten entgegentrete, die im Verwaltungsverfahren unstreitig gewesen oder anerkannt worden seien.Sie verweist insbesondere auf das im Zusammenhang mit Geldbußenermäßigungen nach der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (…ABl. 1996, C 207, S. 4) ergangene Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, EU:T:2004:118), in dem das Gericht die Auffassung vertreten haben soll, dass der Klägerin eine solche Ermäßigung entzogen werden kann.
- EuGH, 01.08.2022 - C-588/20
Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger …
- EuG, 23.05.2019 - T-222/17
Recylex u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung …
- EuGH, 16.06.2022 - C-698/19
Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den …
- EuGH, 26.01.2017 - C-618/13
Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 07.06.2011 - T-217/06
Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate …
- EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und …
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-386/10
Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
- EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 19.05.2021 - T-643/20
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der …
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …
- EuG, 18.07.2005 - T-241/01
Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - …
- EuGH, 26.01.2017 - C-636/13
Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
- EuG, 19.05.2010 - T-18/05
IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …
- EuG, 12.07.2019 - T-1/16
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuG, 30.09.2009 - T-161/05
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …
- EuG, 12.04.2013 - T-31/07
Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission
- EuG, 12.12.2014 - T-558/08
Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 28.05.2020 - T-574/18
Agrochem-Maks/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Oxasulfuron - …
- EuG, 02.10.2024 - T-589/22
Silgan Holdings u. a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (…vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 111 Auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, ist nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (…Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 221).
Rn. 115 Als Erstes ist in Bezug auf das Vergleichsverfahren festzustellen, dass das Gericht dessen wesentliche Merkmale bereits in den Rn. 58 bis 74 des Urteils vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296), und zuletzt in den Rn. 208 bis 216 des Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), wiedergegeben hat.
Ziel dieses Verfahrens ist somit die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (…Urteile vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 209).
Rn. 122 Im Einzelnen obliegt der Kommission der Nachweis, dass die Erhöhung der Geldbuße insbesondere im Hinblick auf Tatsachen und Umstände, die im Lauf des Verfahrens zutage getreten sind und von denen sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zur Festsetzung der Höhe einer Geldbuße keine Kenntnis hatte, angemessen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 402, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 222).
Rn. 131 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nämlich lediglich auf Rn. 222 des Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), verwiesen und vorgetragen, dass ihr im vorliegenden Fall beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Zuständigkeit von den Klägerinnen bestritten werde.
Rn. 133 Zum anderen ist unter der Annahme, dass sich die Kommission auf das Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), mit der Begründung hat berufen wollen, dass es nach der Klagebeantwortung vom 6. Dezember 2022 und nach der Gegenerwiderung vom 13. April 2023 erlassen worden sei, auch festzustellen, dass jenes Urteil - wie sich oben aus Rn. 122 ergibt - keine neue rechtliche Würdigung der Gesichtspunkte enthält, die einen Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen sollen und das verspätete Vorgehen der Kommission rechtfertigen können.
Rn. 149 Somit hat die Kommission entgegen ihrem Vorbringen von verfahrensrechtlichen Gewinnen profitiert, die unabhängig von der Erhebung der vorliegenden Klage erhalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 237).
- EuG, 02.10.2024 - T-587/22
Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission - Wettbewerb - …
Diese Befugnis ermächtigt die Unionsgerichte über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (…vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 118 Auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klageparteien beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, ist nichts ersichtlich, was dem entgegenstünde, dass die Kommission die Unionsgerichte ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße befasst und deren Erhöhung beantragt (…Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 221).
Rn. 121 Erstens hat das Gericht hinsichtlich des Vergleichsverfahrens bereits in den Rn. 58 bis 74 des Urteils vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296), und zuletzt in den Rn. 208 bis 216 des Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), auf die wesentlichen Merkmale dieses Verfahrens hingewiesen.
Ziel dieses Verfahrens ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (…Urteile vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 209).
Rn. 128 Insbesondere ist es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Erhöhung der Geldbuße vor allem im Hinblick auf Tatsachen und Umstände, die im Laufe des Verfahrens zutage getreten sind und von denen sie keine Kenntnis hatte, als sie die Entscheidung über die Festsetzung der Geldbuße erließ, angemessen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 402, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 222).
Rn. 137 Die Kommission hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, auf Rn. 222 des oben in Rn. 128 angeführten Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), zu verweisen und festzustellen, dass sie im vorliegenden Fall, als sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, nicht gewusst habe, dass die Klägerinnen ihre Zuständigkeit in Abrede stellten.
Rn. 139 Wenn man annimmt, dass die Kommission sich auf das Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T-590/20, EU:T:2023:650), berufen wollte, mit der Begründung, dass es zu einem späteren Zeitpunkt als die Klagebeantwortung vom 7. Dezember 2022 und die Gegenerwiderung vom 5. April 2023 verkündet worden sei, ist zum anderen auch festzustellen, dass, wie sich aus oben, Rn. 128, ergibt, dieses Urteil keine neuen rechtlichen Bewertungen zu den Punkten enthält, die eine Widerklage auf Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen sollen, die das verspätete Vorgehen der Kommission rechtfertigen könnten.
Rn. 150 Die Kommission hat somit entgegen ihrem Vorbringen von verfahrensrechtlichen Gewinnen profitiert, die unabhängig von der Erhebung der vorliegenden Klage erhalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 237).
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
So findet Ziff. 37 keine Anwendung, wenn es keinen Anlass gibt, von der in den Leitlinien vorgesehenen allgemeinen Methode abzuweichen, und wird nur angewendet, wenn sich die allgemeine Methode als ungeeignet erweist und von ihr abgewichen werden sollte, insbesondere, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Falles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 158). - EuG, 07.03.2024 - T-590/20
Clariant und Clariant International/ Kommission
having regard to the judgment of 18 October 2023, (T-590/20, EU:T:2023:650),.1 On 18 October 2023, the General Court delivered a judgment in the Case Clariant and Clariant International v Commission (T-590/20, EU:T:2023:650).
- EuG, 19.11.2025 - T-366/23
Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Richtlinie …
Rn. 184 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung nicht zum ersten Mal und nachträglich vor den Unionsgerichten erfolgen kann, sofern nicht außergewöhnliche Umstände gegeben sind (Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T-590/20, EU:T:2023:650, Rn. 175).
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Rechtsprechung
| EuG, 07.03.2024 - T-590/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Clariant und Clariant International/ Kommission
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuG, 18.10.2023 - T-590/20
- EuG, 07.03.2024 - T-590/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuG, 18.10.2023 - T-590/20
Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 07.03.2024 - T-590/20
having regard to the judgment of 18 October 2023, (T-590/20, EU:T:2023:650),.1 On 18 October 2023, the General Court delivered a judgment in the Case Clariant and Clariant International v Commission (T-590/20, EU:T:2023:650).
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