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Rechtsprechung
   EuG, 18.06.2019 - T-624/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16536
EuG, 18.06.2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - T-624/15 (https://dejure.org/2019,16536)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    European Food u. a./ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichteten Schiedsgerichts - Zahlung von Schadensersatz, der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern zuerkannt wurde - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • EuG - T-694/15 (anhängig)

    Micula / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    In den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15.

    Kläger in der Rechtssache T-694/15,.

    Rn. 1 Die Kläger, die European Food SA, Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing International SRL in der Rechtssache T-704/15, wurden in dem Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (…ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss) als Empfänger der Entschädigung bezeichnet, die ein unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingerichtetes Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) zugesprochen hatte.

    Rn. 43 Die Kläger haben mit Klageschriften, die am 6. (Rechtssache T-624/15), 30. (Rechtssache T-694/15) und 28. November 2015 (Rechtssache T-704/15) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

    Rn. 44 Mit Entscheidungen vom 18. März und 21. April 2016 (Rechtssache T-624/15), vom 18. März und 22. April 2016 (Rechtssache T-694/15) sowie vom 25. Mai und 21. April 2016 (Rechtssache T-704/15) hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien und Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Rn. 45 Am 13. und 14. Juli 2016 (Rechtssachen T-624/15 und T-694/15) und am 14. Juli 2016 (Rechtssache T-704/15) haben das Königreich Spanien und Ungarn ihre jeweiligen Streithilfeschriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

    Rn. 47 Mit Schriftsatz, der am 27. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die Verbindung der Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren beantragt.

    In ihrer Stellungnahme zum Verbindungsantrag vom 14. März 2017 stimmte die Kommission einer Verbindung der Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zu, widersprach aber einer Verbindung dieser beiden Rechtssachen mit der Rechtssache T-704/15.

    Rn. 48 Mit Schriftsätzen, die die Kläger am 21. Februar 2017 in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und die Kommission am 4. Mai 2017 in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht haben, haben diese Parteien eine vorrangige Behandlung beantragt.

    Rn. 50 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 7. Februar 2018 sind die Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Rn. 53 Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer), das es für geboten hielt, die Parteien aufzufordern, sich zur möglichen Verbindung der Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu äußern, gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens angeordnet.

    Rn. 54 Die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 beantragen,.

    Rn. 56 In den Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 beantragt die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer,.

    Außerdem tragen die Kläger im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 vor, dass jeder eventuelle Vorteil bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 mit ihrem Vorbringen auch die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung bestreiten.

    Rn. 62 Die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sind der Ansicht, dass der ihnen zugesprochene unbedingte Anspruch auf Entschädigung für die von Rumänien begangenen Verstöße und damit ein etwaiger Vorteil entweder zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem Rumänien das BIT durch die Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Anreize verletzt habe, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BIT, das Verpflichtungen Rumäniens gegenüber den Klägern vorgesehen habe, in jedem Fall aber vor dem Beitritt.

    Rn. 93 Folglich greifen der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 durch.

    Rn. 94 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 machen die Kläger geltend, der Schiedsspruch verschaffe ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern bezwecke lediglich, ihnen den erlittenen Schaden zu ersetzen.

    Rn. 104 Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für die Zeit vor dem Beitritt, weil der Schiedsspruch, mit dem ein 2005 entstandener Schadensersatzanspruch festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für diesen früheren Zeitraum auszulösen.

    Rn. 107 Aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 ergibt sich jedoch, dass die Kommission nicht zuständig ist und das Unionsrecht nicht auf die Regelung der EGO, auf deren Aufhebung und auf die Entschädigung für diese Aufhebung anwendbar ist, weil der Schiedsspruch, mit dem im Jahr 2013 das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs festgestellt wurde, nicht zur Folge hatte, die Anwendbarkeit des Unionsrechts und die Zuständigkeit der Kommission für frühere steuerliche Anreizmaßnahmen der EGO und damit für die in Rede stehende Entschädigung, die daraus folgt, auszulösen.

    Rn. 110 Folglich greifen auch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 durch.

    Die Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Daher gewähre ihnen die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457) keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen sei.

    Rn. 103 Außerdem kann die Entschädigung für einen erlittenen Schaden nicht als Beihilfe angesehen werden, außer wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), worauf die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist.

    Rn. 106 Da das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für den Zeitraum vor dem Beitritt, können sich die Kläger zumindest für diesen Zeitraum auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), berufen.

  • EuG, 20.03.2013 - T-489/11

    Rousse Industry AD gegen Europäische Kommission.

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Daher hat die Kommission erst an diesem Tag die Zuständigkeit erlangt, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63 und 64).

    Da der Schiedsspruch somit nur ein Begleitumstand der in Rede stehenden Entschädigung ist und sich als solcher nicht von den früheren steuerlichen Anreizen trennen lässt, kann er nicht als neue Beihilfe angesehen werden und die Zuständigkeit der Kommission und die Geltung des Unionsrechts für sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisse begründen, d. h. für die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgingen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

    Erst nach diesem Beitritt hat die Kommission nämlich die Zuständigkeit erworben, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Beihilfe der Republik Bulgarien in Form eines …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Da der Schiedsspruch somit nur ein Begleitumstand der in Rede stehenden Entschädigung ist und sich als solcher nicht von den früheren steuerlichen Anreizen trennen lässt, kann er nicht als neue Beihilfe angesehen werden und die Zuständigkeit der Kommission und die Geltung des Unionsrechts für sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisse begründen, d. h. für die den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Tatsachen, die dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgingen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

    Erst nach diesem Beitritt hat die Kommission nämlich die Zuständigkeit erworben, die es ihr gestattet, die Maßnahmen Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Rn. 87 Insoweit ist hervorzuheben, dass das Schiedsgericht im vorliegenden Fall anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 38 bis 41), ergangen ist, nicht verpflichtet war, das Unionsrecht auf den dem Beitritt vorausgegangenen Sachverhalt anzuwenden, mit dem es befasst war.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung - …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Rn. 69 Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, …und vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-245/16

    Nerea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Rn. 69 Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41, und vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission - "Rechtsmittel - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Jedenfalls ist die Frage der Zuständigkeit der Kommission, da sie eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist, von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben …

    Auszug aus EuG, 18.06.2019 - T-624/15
    Rn. 83 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche …

  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen …

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (…ABl. 2015, L 232, S. 43) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Rn. 34 Mit Klageschriften, die am 6., 30. und 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International in der Rechtssache T-704/15 jeweils Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Rn. 36 Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 statt, mit denen zum einen die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV gerügt und zum anderen geltend gemacht wurde, dass durch die Zahlung der Entschädigung kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft werde, da der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Rn. 37 Darüber hinaus gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, die im Wesentlichen die fehlerhafte rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs im Hinblick auf die Begriffe "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV betrafen.

    - den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen;.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;.

    - hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;.

    Rn. 53 Erstens beurteile der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge fehlerhaft, welche Folgen sich für die Antwort auf den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 aus dem Rechtsfehler ergäben, den das Gericht seiner Ansicht nach begangen hat, als es entschieden habe, dass die angebliche staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT gewährt worden sei.

    Die genaue Bestimmung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahme sei ebenfalls eine entscheidende Frage, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 behandelt worden sei, so dass der Gerichtshof, sollte er den Überlegungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen folgen, die Prüfung dieser Frage an das Gericht zurückverweisen müsste.

    Rn. 150 Dies trifft im vorliegenden Fall auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zu, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig sei, sowie für den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15, mit dem vorgebracht wird, dass kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, der durch die Zahlung der Entschädigung gewährt worden sei, soweit dieser Teil diese Zuständigkeit mit der Begründung in Frage stellt, dass der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Rn. 153 Daher sind der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV in Frage gestellt werden soll.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben..

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist dem Gericht ein Rechtsfehler …

    Rn. 3 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food SA u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (…ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Rn. 33 Mit Klageschriften, die am 6., 30. bzw. 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T-624/15, Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing in der Rechtssache T-704/15 jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Rn. 35 Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht zum einen dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, mit denen die Unzuständigkeit der Kommission und die Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf einen Sachverhalt vor dem Beitritt Rumäniens zur Union geltend gemacht wurden.

    Rn. 36 Zum anderen gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, mit denen die fehlerhafte Einstufung des Schiedsspruchs als "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV gerügt wurde.

    - den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen,.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 an das Gericht zurückzuverweisen und.

    - hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären,.

    Rn. 138 Da sich anhand der vorliegenden Analyse feststellen lässt, dass die Kommission für die Prüfung der in Rede stehenden Entschädigung nach Art. 108 AEUV zuständig war, sind folglich der erste Teil des mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-704/15 geltend gemachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen.

    Rn. 153 In Anbetracht all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen und die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15, und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen sind.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food SA u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), aufzuheben,.

    - den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zurückzuweisen und.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen.

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …

    Rn. 24 Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), hob das Gericht den abschließenden Beschluss vollumfänglich im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Kommission für dessen Erlass nach Art. 108 AEUV in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig gewesen sei (im Folgenden: Urteil des Gerichts).

    Diese Rechtssache, die unter den Aktenzeichen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV in das Register eingetragen wurde, ist beim Gericht anhängig.

    Rn. 102 Die Investoren hatten zur Stützung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses, die sie beim Gericht nach Art. 263 AEUV erhoben hatten, mit ihren ersten Klagegründen in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie mit ihrem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 geltend gemacht, dass diese Begründung der Kommission fehlerhaft sei.

  • BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 1277/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu …

    Der Gerichtshof hat - nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde - ausdrücklich klargestellt, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch gegenüber etwaigen Verpflichtungen aus dem ICSID-Übereinkommen greift und dass es sich aus seiner Sicht bei dem ICSID-Übereinkommen um eine Übereinkunft handelt, die "trotz ihres multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regel[t], die einem bilateralen Abkommen entspricht" (…vgl. EuGH, Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, 14.03.2024, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 75; vgl. auch EuG, Micula, 02.10.2024, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV, EU:T:2024:659, Rn. 105 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …

    {FN:8} T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423.

    {FN:70} Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423, Rn. 58).

  • EuG, 02.10.2024 - T-624/15

    European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfe - Art. 107 und 108 AEUV - …

    Rn. 28 Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2019:423), hat das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt.
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Rechtsprechung
   EuG, 02.10.2024 - T-624/15 RENV   

Zitiervorschläge
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EuG, 02.10.2024 - T-624/15 RENV (https://dejure.org/2024,26052)
EuG, Entscheidung vom 02.10.2024 - T-624/15 RENV (https://dejure.org/2024,26052)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 2024 - T-624/15 RENV (https://dejure.org/2024,26052)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    European Food u. a./ Kommission

    Staatliche Beihilfe - Art. 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen - Schiedsklausel - Rumänien - Beitritt zur Europäischen Union - Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (55)

  • EuG, 08.06.2016 - T-704/15

    Micula u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV,.

    Kläger in der Rechtssache T-704/15 RENV,.

    Rn. 1 Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen beantragen die Kläger, die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL in der Rechtssache T-704/15, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (…ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    Rn. 28 Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2019:423), hat das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt.

    Das Gericht hat den Anträgen der Kläger entsprochen, wobei es dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 stattgegeben hat, soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen zu diesen Klagegründen geltend gemacht hatten, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen.

    Das Gericht hat auch dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 stattgegeben, mit denen im Wesentlichen gerügt wurde, die rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs als "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV sei falsch.

    Rn. 35 Die Kläger in der Rechtssache T-704/15 RENV beantragen,.

    Rn. 36 In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV beantragt die Kommission,.

    Rn. 37 In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV beantragt das Königreich Spanien,.

    Rn. 160 Hierzu tragen die Kläger in der Rechtssache T-704/15 RENV vor, dass, selbst wenn die Zahlung der streitigen Beträge zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, die die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung darstellen solle, geführt haben sollte, die vom Schiedsgericht als Entschädigung für infolge der Aufhebung dieser Regelung entgangenen Gewinn oder entgangene Chancen zugesprochenen Beträge nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls keine "Vorteile" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könnten.

    In der Rechtssache T-704/15 könnten sie nicht von Herrn Viorel Micula zurückgefordert werden, der nicht als Unternehmen angesehen werden könne, und in den drei verbundenen Rechtssachen nicht von den klagenden Unternehmen, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien, da diese im Schiedsspruch nicht als Begünstigte bezeichnet worden seien.

    Rn. 370 Einleitend ist das Argument zurückzuweisen, die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme von Herrn Viorel Micula sei nicht möglich, weil dieser, wie die Kläger in der Rechtssache T-704/15 geltend gemacht haben, für die Zwecke der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht als Unternehmen angesehen werden könne, denn Herr Ioan Micula und Herr Viorel Micula waren, wie im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge des ersten Teils des fünften Klagegrundes festgestellt worden ist, Teil einer wirtschaftlichen Einheit.

    Die Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

    Die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL, die Scandic Distilleries SA, Herr Ioan Micula, Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

  • EuG - T-694/15 (anhängig)

    Micula / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV,.

    Kläger in der Rechtssache T-694/15 RENV,.

    Rn. 1 Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen beantragen die Kläger, die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL und die Scandic Distilleries SA in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL in der Rechtssache T-704/15, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (…ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    Rn. 28 Mit Urteil vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2019:423), hat das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt.

    Das Gericht hat den Anträgen der Kläger entsprochen, wobei es dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 stattgegeben hat, soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen zu diesen Klagegründen geltend gemacht hatten, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen.

    Das Gericht hat auch dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 stattgegeben, mit denen im Wesentlichen gerügt wurde, die rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs als "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV sei falsch.

    Rn. 34 Die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 RENV und T-694/15 RENV beantragen,.

    Rn. 36 In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV beantragt die Kommission,.

    Rn. 37 In den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV beantragt das Königreich Spanien,.

    Rn. 69 In den Rechtssachen T-624/15 RENV und T-694/15 RENV tragen die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem vor, dass jeder Vertragsstaat, auch ein Nicht-EU-Vertragsstaat, Rumänien gemäß Art. 64 des ICSID-Übereinkommens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) verklagen könne, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkomme.

    Rn. 371 Zudem können die Kläger in den Rechtssachen T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, auch wenn die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nach den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Durchführungsvorschriften zu erfolgen hat, wenn unionsrechtliche Vorschriften in diesem Bereich fehlen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 108), die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mit dem Vorbringen in Abrede stellen, dass die Beitreibung der "Schulden [der klagenden Unternehmen]" von Herrn Ioan Micula eine "rechtswidrige Durchgriffshaftung darstellt und gegen das rumänische Gesellschaftsrecht verstößt, das in verschiedenen Richtlinien über die Rechte von Gesellschaftern zum Ausdruck kommt".

    Die Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV werden zu gemeinsamem Urteil verbunden..

    Die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL, die Scandic Distilleries SA, Herr Ioan Micula, Herr Viorel Micula, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15, T-694/15, T-704/15, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

    Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV und C-638/19 P..

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 119 Zweitens machen die Kläger geltend, dass nach der auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehenden Rechtsprechung der durch den Schiedsspruch zugesprochene Schadensersatz keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

    3) Zur zweiten Rüge: Nichtbeachtung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87).

    Daher könne die Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

    Daher stellt Schadensersatz keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

    Rn. 172 Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem zu unterscheiden zwischen Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer rechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 180 Da nicht dargetan ist, dass mit der Zahlung der streitigen Beträge ein Schaden wiedergutgemacht wurde, der sich aus dem geltend gemachten schuldhaften Verhalten Rumäniens, wie es oben in Rn. 157 beschrieben worden ist, ergeben haben soll, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne.

    Rn. 182 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), deren Nichtbeachtung die Kläger rügen, nur die Einstufung staatlicher Beihilfen betrifft, da sich daraus lediglich ergibt, dass sich staatliche Beihilfen in ihrer Rechtsnatur grundlegend von Schadensersatz unterscheiden.

    Rn. 183 Wie sich oben aus den Rn. 139 bis 157 ergibt, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Schiedsklägern gewährte Vorteil keinen Schadensersatz aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), darstellte.

    Daher kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen, mit der die Kommission unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe eine Heranziehung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ausgeschlossen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses insoweit nicht in Frage stellen.

    Rn. 186 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da, wie sich im Wesentlichen aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung auf die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe hinausgelaufen sei, weshalb der den Schiedsklägern gewährte Ausgleich, dessen Höhe den steuerlichen Anreizen entsprochen habe, die ihnen infolge der Aufhebung dieser Regelung verwehrt worden seien, seinerseits eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.

  • EuGH, 27.09.1988 - 120/87

    Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 119 Zweitens machen die Kläger geltend, dass nach der auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehenden Rechtsprechung der durch den Schiedsspruch zugesprochene Schadensersatz keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

    3) Zur zweiten Rüge: Nichtbeachtung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87).

    Daher könne die Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

    Daher stellt Schadensersatz keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

    Rn. 172 Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem zu unterscheiden zwischen Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer rechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 180 Da nicht dargetan ist, dass mit der Zahlung der streitigen Beträge ein Schaden wiedergutgemacht wurde, der sich aus dem geltend gemachten schuldhaften Verhalten Rumäniens, wie es oben in Rn. 157 beschrieben worden ist, ergeben haben soll, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne.

    Rn. 182 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), deren Nichtbeachtung die Kläger rügen, nur die Einstufung staatlicher Beihilfen betrifft, da sich daraus lediglich ergibt, dass sich staatliche Beihilfen in ihrer Rechtsnatur grundlegend von Schadensersatz unterscheiden.

    Rn. 183 Wie sich oben aus den Rn. 139 bis 157 ergibt, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Schiedsklägern gewährte Vorteil keinen Schadensersatz aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), darstellte.

    Daher kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen, mit der die Kommission unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe eine Heranziehung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ausgeschlossen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses insoweit nicht in Frage stellen.

    Rn. 186 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da, wie sich im Wesentlichen aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung auf die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe hinausgelaufen sei, weshalb der den Schiedsklägern gewährte Ausgleich, dessen Höhe den steuerlichen Anreizen entsprochen habe, die ihnen infolge der Aufhebung dieser Regelung verwehrt worden seien, seinerseits eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.

  • EuGH, 21.09.2022 - C-333/19

    Romatsa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Darüber hinaus führt die Kommission aus, dass die Unionsgerichte diesen Schiedsspruch gemäß dem Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749), unangewendet lassen müssten und ihn keinesfalls vollstrecken dürften.

    Rn. 50 Der Umstand, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Schiedsspruch seit dem Beitritt Rumäniens zur Union mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Art. 267 und 344 AEUV, unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten kann (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 42 und 43), ist nicht geeignet, den Klägern ihr Rechtsschutzinteresse zu nehmen.

    Rn. 51 Zum einen hat nämlich, wie die Kläger vortragen, der Umstand, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats den Schiedsspruch gemäß dem Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44), keinesfalls vollstrecken darf, keinen Einfluss auf die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Kommission mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob insbesondere die darin genannte Maßnahme in materieller Hinsicht die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für eine Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung erfüllt und aufgrund dessen von Rumänien zurückgefordert werden muss.

    Rn. 101 Der Schiedsspruch, den das Schiedsgericht am 11. Dezember 2013, also nach dem Beitritt Rumäniens zur Union, erlassen hat, kann daher keine Wirkungen entfalten und folglich auch nicht im Hinblick auf die Zahlung der damit zugesprochenen Entschädigung vollstreckt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

    Rn. 102 Demzufolge ist ein Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Vollstreckung eines Schiedsspruchs entscheidet, dazu verpflichtet, diesen Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und darf ihn folglich keinesfalls vollstrecken, um es dessen Begünstigten zu ermöglichen, die Zahlung des ihnen damit zugesprochenen Schadensersatzes zu erhalten (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44).

    Rn. 176 Im vorliegenden Fall hat, wie sich oben aus den Rn. 99 bis 101 ergibt, das Gerichtssystem der Union, zu dem das Schiedsgericht nicht gehört (…Rechtsmittelurteil, Rn. 141), das im BIT vorgesehene Schiedsverfahren ab dem Beitritt Rumäniens zur Union, d. h. ab dem 1. Januar 2007, ersetzt, so dass der von diesem Gericht nach dem Beitritt erlassene Schiedsspruch gegenüber den Klägern keine Wirkungen entfalten konnte (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 40 bis 43).

    Rn. 213 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe ab dem Beitritt Rumäniens zur Union an die Stelle des im BIT vorgesehenen Schiedsverfahrens getreten ist (…Rechtsmittelurteil, Rn. 145), so dass der nach diesem Beitritt ergangene Schiedsspruch keine Wirkungen gegenüber Rumänien entfaltete und nicht vollstreckt werden kann (Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

    Rn. 214 Unter diesen Umständen war Rumänien verpflichtet, den Schiedsspruch unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 44).

    Folglich können die Kläger erst recht nicht mit Erfolg geltend machen, dass Rumänien verpflichtet gewesen sei, den Schiedsspruch umzusetzen oder zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:749, Rn. 43).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 310 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 315 Zwar wird die wirtschaftliche Tätigkeit meistens unmittelbar auf dem Markt ausgeübt, doch ist es somit nicht ausgeschlossen, dass sie auf einen unmittelbar auf dem Markt operierenden Wirtschaftsteilnehmer und mittelbar auf eine andere Einheit zurückzuführen ist, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 109 und 110).

    Rn. 316 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit darstellt, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloße Früchte des Eigentums an einem Gut sind (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 111).

    Rn. 317 Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen und daher aufgrund dieses Umstands selbst als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 112 und 113).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 81 Art. 351 Abs. 1 AEUV ist daher als Vorschrift, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen vom Unionsrecht einschließlich des Primärrechts zulassen kann, eng auszulegen, damit die allgemeinen Regelungen der Unionsverträge nicht ausgehöhlt werden (Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 78 und 81).

    Ein solches bilaterales Abkommen ist daher seit dem Beitritt Rumäniens zur Union als ein Abkommen anzusehen, das zwei Mitgliedstaaten betrifft (Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 72).

    Auch wenn die Kläger im Wesentlichen geltend machen, dass Drittstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommen seien, ein Interesse daran haben könnten, dass Rumänien seinen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nachkomme, indem es einen Schiedsspruch, auf den das Übereinkommen anwendbar sei, gemäß dessen Bestimmungen vollstrecke, ist ein solches rein faktisches Interesse nicht mit einem "Recht" im Sinne von Art. 351 Abs. 1 AEUV gleichzusetzen, das die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 75 und 76).

    Wie oben in Rn. 106 ausgeführt, kann ein rein faktisches Interesse eines Drittstaats, der Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist, an der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht einem "Recht" dieses Drittstaats gleichgestellt werden, das eine Verpflichtung Rumäniens zur Vollstreckung des Schiedsspruchs begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich [Urteil des Obersten Gerichtshofs], C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 76).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 161 Nach der Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen, bedeutet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage keine Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände; sie umfasst nur die Rückgabe des Vorteils, den sie ihrem Begünstigten verschafft hat, und nicht die Herausgabe eines etwaigen, von dem Begünstigten durch die Ausnutzung dieses Vorteils erzielten wirtschaftlichen Gewinns (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 91 und 92).

    Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90, …und vom 13. Dezember 2018, Transavia Airlines/Kommission, T-591/15, EU:T:2018:946, Rn. 299).

    Rn. 367 Außerdem kann die Rückforderung der Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (…vgl. Urteile vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, EU:C:2010:136, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der …

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, wenn der Beihilfeempfänger ermittelt werden muss (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T-643/20, EU:T:2021:286, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 314 Zu den Faktoren, die von der Rechtsprechung bei der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Bereich staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden, gehören insbesondere die Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe, die direkt oder indirekt von einem dieser Unternehmen kontrolliert wird, die Ausübung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten, das Fehlen einer wirtschaftlichen Autonomie der betreffenden Unternehmen, die Bildung einer einheitlichen Gruppe, die von einer einzigen Einheit kontrolliert wird, die Möglichkeit für ein Gebilde, das Kontrollbeteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält, Kontroll- und impulsgebende Funktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung auszuüben, wie auch das Bestehen institutioneller und funktioneller Verbindungen zwischen ihnen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T-643/20, EU:T:2021:286, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss hierzu nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission [KLM; COVID-19], T-643/20, EU:T:2021:286, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

    Auszug aus EuG, 02.10.2024 - T-624/15
    Rn. 75 Art. 351 Abs. 1 AEUV hat insoweit allgemeine Tragweite, als er unabhängig von ihrem Gegenstand für alle internationalen Übereinkünfte gilt, die sich auf die Unionsverträge auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 11).

    Rn. 78 Die Begriffe "Rechte und Pflichten" in Art. 351 Abs. 1 AEUV beziehen sich daher, was die "Rechte" anbelangt, auf die Rechte dritter Staaten und, was die "Pflichten" anbelangt, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten (Urteil vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 12).

    Rn. 79 Infolgedessen ist, um festzustellen, ob eine Regelung des Unionsrechts gegenüber einer früheren internationalen Übereinkunft zurückzutreten hat, zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die der Übereinkunft beigetretenen Drittstaaten weiterhin verlangen können (Urteile vom 2. August 1993, Levy, C-158/91, EU:C:1993:332, Rn. 13, …und vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C-264/09, EU:C:2011:580, Rn. 42).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff …

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der …

  • EuGH, 15.09.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energie - …

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST …

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    Accord sur la création d'un système unifié de règlement des litiges en matière de …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien und SIM 2 Multimedia / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Entscheidung …

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG …

  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Verbraucherschutz …

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines …

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port / Hauptzollamt Hamburg-Jonas - "Bananen Gemeinsame Marktorganisation …

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen …

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung - …

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche …

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - …

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Stützungsmaßnahmen Rumäniens …

  • EuGH, 15.06.2023 - C-501/21

    Die Klagen britischer Staatsangehöriger gegen den Verlust ihrer …

  • EuG, 12.11.2013 - T-499/10

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe, …

  • EuGH, 26.10.2016 - C-468/15

    PT Musim Mas / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. …

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u. a./ Eisenbahnagentur der Europäischen Union - …

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines …

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …

  • EuGH, 27.06.2024 - C-166/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

  • EuG, 13.12.2018 - T-591/15

    Transavia Airlines/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen- …

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines …

  • BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 1277/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu …

    Der Gerichtshof hat - nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde - ausdrücklich klargestellt, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch gegenüber etwaigen Verpflichtungen aus dem ICSID-Übereinkommen greift und dass es sich aus seiner Sicht bei dem ICSID-Übereinkommen um eine Übereinkunft handelt, die "trotz ihres multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regel[t], die einem bilateralen Abkommen entspricht" (…vgl. EuGH, Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, 14.03.2024, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 75; vgl. auch EuG, Micula, 02.10.2024, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV, T-704/15 RENV, EU:T:2024:659, Rn. 105 ff.).
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