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Weitere Entscheidung unten: EuG, 22.06.2021

Rechtsprechung
   EuG, 21.09.2022 - T-95/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25037
EuG, 21.09.2022 - T-95/21 (https://dejure.org/2022,25037)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2022 - T-95/21 (https://dejure.org/2022,25037)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2022 - T-95/21 (https://dejure.org/2022,25037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Staatliche Beihilfen - Freizone Madeira - Von Portugal angewandte Beihilferegelung - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Regelung mit den Beschlüssen C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final festgestellt, diese Regelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Freizone Madeira - Von Portugal angewandte Beihilferegelung - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Regelung mit den Beschlüssen C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final festgestellt, diese Regelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 66 Was zweitens die Voraussetzungen für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, wie die Portugiesische Republik vorträgt, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78), was die Kommission zumindest in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88).

    Rn. 67 Insbesondere ist, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 79).

    Rn. 68 In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist hervorzuheben, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, zu denen die Betriebsbeihilfen wie die nach der Regelung III gezahlten gehören, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 136, und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80).

    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, und dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren zur fortlaufenden Überprüfung unterliegen, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung "neuer Beihilfen" oder zur Umgestaltung "bestehender Beihilfen" rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden positiven Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung "neuer Beihilfen" oder zur Umgestaltung "bestehender Beihilfen" rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 221 Zur Unmöglichkeit für die Portugiesische Republik, dem angefochtenen Beschluss nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Rückforderungsanordnung erlassen darf, deren Erfüllung schon bei Erlass objektiv und absolut unmöglich wäre; eine solche Anordnung wäre ungültig (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 222 Daraus folgt, dass sich der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe angeordnet wird, auf den Grundsatz berufen kann, dass niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet ist, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 223 Allerdings ist in diesem Rahmen die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, Schwierigkeiten rechtlicher, politischer oder praktischer Art, die dem eigenen Vorgehen oder den Unterlassungen der nationalen Behörden zuzuschreiben sind, geltend zu machen, denen er bei der Durchführung des betreffenden Beschlusses gegenüberstehen könnte, ohne der Kommission andere Modalitäten der Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, diese Schwierigkeiten, insbesondere durch eine teilweise Rückforderung dieser Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 226 Insbesondere weist die Portugiesische Republik weder nach, dass die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten tatsächlich vorliegen, noch, dass andere Wege der Rückforderung fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 96).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Was erstens die Voraussetzung des selektiven Charakters des Vorteils betrifft, steht fest, dass einen Steuervorteil verschaffende nationale Maßnahmen, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, die Begünstigten aber finanziell besserstellen als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen können (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung bedarf es der Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Schließlich kann eine a priori selektive Maßnahme nicht als "staatliche Beihilfe" eingestuft werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Es ist daher nicht auszuschließen, dass unter bestimmten streng festgelegten Voraussetzungen eine unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelte Einrichtung aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie - und nicht die Zentralregierung - durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind, was impliziert, dass der Bezugsrahmen auf das betreffende geografische Gebiet beschränkt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 57 bis 68, …und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, EU:C:2008:488, Rn. 47 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Handeln auf eine Politik der regionalen Entwicklung oder des sozialen Zusammenhalts gestützt ist, reicht für sich allein nicht aus, um eine im Rahmen dieser Politik erlassene Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 82).

    Rn. 66 Was zweitens die Voraussetzungen für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, wie die Portugiesische Republik vorträgt, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (…Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78), was die Kommission zumindest in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88).

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 81 Um die Wesentlichkeit der Änderungen der bestehenden Beihilfe zu beurteilen, ist zu untersuchen, ob diese Änderungen die grundlegenden Elemente dieser Regelung wie den Kreis der Begünstigten, das Ziel der finanziellen Unterstützung oder die Quelle dieser Unterstützung und ihren Betrag berührt haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 60 bis 63, und vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diese Beurteilung kommt es allein darauf an, ob die Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-369/16

    Irland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 245 Zur Verjährung bestimmter Beihilfen nach der Regelung III ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2015/1589 im Rahmen einer Beihilferegelung die Verjährungsfrist von zehn Jahren an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt wird, und nicht am Tag des Erlasses der Beihilferegelung (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission, C-369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall bei Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten, mit denen sie ihnen mitteilt, dass eine Maßnahme möglicherweise als staatliche Beihilfe einzustufen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 83 und 84) oder ihr Ersuchen um Anmeldung einer Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission, C-369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 42) oder ihr Ersuchen um Auskünfte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission, T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 81 und 82).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 205 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Reihe von Gesichtspunkten zu prüfen ist, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliegt, insbesondere die fehlende Klarheit der geltenden rechtlichen Regelung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77) oder die Untätigkeit der Kommission über einen längeren Zeitraum ohne Rechtfertigung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 14 und 15, …und vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 106 und 107).

    Rn. 213 In diesem Sinne unterscheidet sich das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, deutlich von demjenigen, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), ergangen ist, auf das sich die Portugiesische Republik daher nicht mit Erfolg berufen kann.

  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission/ Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 123 Somit kann eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589, wie die durch die Beschlüsse von 2007 und 2013 genehmigte, die erheblich geändert und unter Verstoß gegen die zuvor von der Kommission genehmigten Voraussetzungen für die Zahlung durchgeführt wurde, nicht mehr als genehmigt angesehen werden und verliert damit insgesamt ihre Eigenschaft als bestehende Beihilfe (vgl. entsprechend, betreffend den Verstoß gegen eine ausdrücklich von einem Beschluss der Kommission vorgesehene Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet, Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien, C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 47 und 54).

    Rn. 178 Da diese Regelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse von 2007 und 2013 durchgeführt wurde, so dass sie gegenüber der mit diesen Entscheidungen genehmigten Regelung erheblich geändert wurde, ist die Kommission im 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine neue rechtswidrige Beihilfe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien, C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 48).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 229 Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt nämlich von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 230 Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission/ Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Den Milcherzeugern …

    Auszug aus EuG, 21.09.2022 - T-95/21
    Rn. 123 Somit kann eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589, wie die durch die Beschlüsse von 2007 und 2013 genehmigte, die erheblich geändert und unter Verstoß gegen die zuvor von der Kommission genehmigten Voraussetzungen für die Zahlung durchgeführt wurde, nicht mehr als genehmigt angesehen werden und verliert damit insgesamt ihre Eigenschaft als bestehende Beihilfe (vgl. entsprechend, betreffend den Verstoß gegen eine ausdrücklich von einem Beschluss der Kommission vorgesehene Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet, Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien, C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 47 und 54).

    Rn. 178 Da diese Regelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse von 2007 und 2013 durchgeführt wurde, so dass sie gegenüber der mit diesen Entscheidungen genehmigten Regelung erheblich geändert wurde, ist die Kommission im 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine neue rechtswidrige Beihilfe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien, C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 48).

  • EuG, 20.03.2013 - T-489/11

    Rousse Industry AD gegen Europäische Kommission.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-704/19

    Kommission/ Spanien (TNT en Castille-La Manche) - Vertragsverletzung eines …

  • RG, 23.03.1880 - 500/80

    Gehört zum Thatbestande der Untreue, daß der Thäter bei seinem Handeln, Verfügen, …

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER …

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. …

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von …

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine …

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Leitlinien …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben …

  • EuG, 12.05.2021 - T-816/17

    Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des …

  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - …

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, …

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der …

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die …

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 26.11.2015 - T-462/13

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission - Staatliche …

  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables) - Vorlage zur …

  • EuGH, 12.05.2021 - C-11/20

    Griechenland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es versäumt …

  • EuG, 20.01.2021 - T-580/20

    KC/ Kommission

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht …

  • EuG, 18.12.2008 - T-211/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER …

  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Abgabe auf die …

  • EuG, 22.06.2021 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 06.11.2024 - T-713/22

    Portumo - Madeira u. a./ Kommission (Zone franche de Madère) - Staatliche …

    Rn. 19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein Kläger der Auffassung ist, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Modalitäten der Zahlung von Einzelbeihilfen im Rahmen einer zuvor genehmigten Beihilferegelung nicht mit dieser vorherigen Genehmigung vereinbar seien, das Vorbringen dieser Partei dahin zu verstehen ist, dass mit ihm beanstandet wird, dass die Kommission es abgelehnt habe, diese Beihilfen rechtlich als "bestehende Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (…ABl. 2015, L 248, S. 9) zu beurteilen, also als Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat der Europäischen Union genehmigt wurden (Urteil vom 21. September 2022, Portugal/Kommission [Freizone Madeira], T-95/21, EU:T:2022:567, Rn. 100).

    Rn. 67 Denn zum einen geht - wie die Kommission im 169. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat - aus der Entscheidung von 2007 (vgl. insbesondere deren 64. Erwägungsgrund) und dem Beschluss von 2013 (vgl. insbesondere dessen 28. Erwägungsgrund) ausdrücklich hervor, dass diese Voraussetzung eine Bedingung für den Zugang zu der Regelung III gewesen sei und dass sie einen Parameter für die Berechnung des Betrags der im Rahmen der ZFM-Regelung, wie sie von der Portugiesischen Republik angemeldet und mit diesen beiden Beschlüssen genehmigt worden sei, gezahlten Beihilfen dargestellt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2022, Portugal/Kommission [Freizone Madeira], T-95/21, EU:T:2022:567, Rn. 160).

    Rn. 122 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit, der vom Grundsatz des Vertrauensschutzes zu unterscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 83), ist festzustellen, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen dem Vorbringen, mit dem der Rückforderungspflicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit entgegengetreten werden soll, nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gefolgt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 106, und vom 21. September 2022, Portugal/Kommission [Freizone Madeira], T-95/21, EU:T:2022:567, Rn. 204).

  • EuG, 09.09.2026 - T-348/22
    En effet, aucune disposition du droit de l'Union n'impose à une partie intéressée dans une enquête antisubventions, destinataire d'un document d'information finale ou complémentaire, de contester ses différents éléments de fait ou de droit au cours de la procédure administrative, sous peine de ne plus pouvoir le faire ultérieurement au stade de la procédure juridictionnelle [arrêt du 21 septembre 2022, Portugal/Commission (Zone Franche de Madère), T-95/21, EU:T:2022:567, point 182 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêts du 1er juillet 2010, Knauf Gips/Commission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, points 89 à 92, et du 11 juillet 2013, Ziegler/Commission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, point 57].
  • FG Düsseldorf, 25.08.2026 - 4 K 2638/25
    Rn. 57 Bei der autonomen Auslegung von Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 27.01.2022 C-347/20, ECLI:EU:C:2022:59 Rn. 42; EuG-Urteil vom 21.09.2022 T-95/21, ECLI:EU:T:2022:567, Rn. 128).
  • EuG, 06.11.2024 - T-462/22

    Millennium BCP und BCP África/ Kommission (Zone franche de Madère) - …

    Rn. 26 Im vorliegenden Fall hat die Kommission gegenüber den portugiesischen Behörden in den Erwägungsgründen 213 und 214 sowie in den Art. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses die erforderlichen, aber auch ausreichenden Angaben gemacht, die es ihnen ermöglichten, die Begünstigten der Regelung III, wie sie durchgeführt wurde, zu identifizieren und den Betrag der von ihnen zurückzuzahlenden Beihilfen ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2022, Portugal/Kommission [Freizone Madeira], T-95/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:567, Rn. 231, …und vom 21. Juni 2023, Região Autónoma da Madeira/Kommission, T-131/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:348, Rn. 178).

    Rn. 54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Kläger der Auffassung ist, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Modalitäten der Zahlung von Einzelbeihilfen im Rahmen einer zuvor genehmigten Beihilferegelung nicht mit dieser vorherigen Genehmigung vereinbar seien, das Vorbringen dieser Partei dahin zu verstehen ist, dass mit ihm beanstandet wird, dass die Kommission es abgelehnt habe, diese Beihilfen rechtlich als "bestehende Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 zu beurteilen, also als Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat der Europäischen Union genehmigt wurden (Urteil vom 21. September 2022, Portugal/Kommission [Freizone Madeira], T-95/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:567, Rn. 100).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-545/24

    Utiledulci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Portugal angewandte …

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 21. September 2022, Portugal/Kommission (Freizone Madeira) (T-95/21, EU:T:2022:567), und vom 21. Juni 2023, Região Autónoma da Madeira/Kommission (T-131/21, EU:T:2023:348).
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Rechtsprechung
   EuG, 22.06.2021 - T-95/21   

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https://dejure.org/2021,19009
EuG, 22.06.2021 - T-95/21 (https://dejure.org/2021,19009)
EuG, Entscheidung vom 22.06.2021 - T-95/21 (https://dejure.org/2021,19009)
EuG, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - T-95/21 (https://dejure.org/2021,19009)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Regelung …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Ce n'est donc qu'à titre exceptionnel que le juge des référés peut ordonner le sursis à l'exécution d'un acte attaqué devant le Tribunal ou prescrire des mesures provisoires (ordonnance du 19 juillet 2016, Belgique/Commission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, point 12).

    En revanche, il n'est pas suffisant pour eux d'invoquer le préjudice que subirait un nombre limité d'entreprises lorsque ces dernières, prises individuellement, ne représentent pas un secteur entier de l'économie nationale (ordonnance du 19 juillet 2016, Belgique/Commission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, point 24).

    En effet, l'obligation pour l'État membre concerné de supprimer une aide incompatible avec le marché intérieur vise au rétablissement de la situation antérieure (voir, en ce sens, ordonnance du 19 juillet 2016, Belgique/Commission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, point 46).

    Ce n'est qu'en présence de circonstances exceptionnelles et dans l'hypothèse où, notamment, la condition relative à l'urgence est remplie que les bénéficiaires d'une telle aide peuvent obtenir l'octroi de mesures provisoires (ordonnance du 19 juillet 2016, Belgique/Commission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, point 47).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Rn. 21 Afin de vérifier si les mesures provisoires demandées sont urgentes, il convient de rappeler que la finalité de la procédure de référé est de garantir la pleine efficacité de la future décision définitive, afin d'éviter une lacune dans la protection juridique assurée par le juge de l'Union (ordonnance du 14 janvier 2016, AGC Glass Europe e.a./Commission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, point 27).

    Il appartient à cette partie d'apporter la preuve qu'elle ne saurait attendre l'issue de la procédure relative au recours au fond sans subir un préjudice grave et irréparable (voir ordonnance du 14 janvier 2016, AGC Glass Europe e.a./Commission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 27.11.2014 - T-674/14

    Vorläufiger Rechtsschutz; Staatliche Beihilfen; Verpflichtung zur Rückforderung …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Par conséquent, une publication de la décision attaquée ne saurait guère être considérée comme étant la cause déterminante du préjudice allégué, les opérateurs de la ZFM étant déjà parfaitement informés des doutes sérieux émis par la Commission, de l'ouverture de la procédure formelle d'examen et de l'adoption de la décision attaquée (voir, en ce sens, ordonnance du 27 novembre 2014, SEA/Commission, T-674/14 R, non publiée, EU:T:2014:1009, point 61).
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Le juge des référés procède également, le cas échéant, à la mise en balance des intérêts en présence (voir ordonnance du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, point 21 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - …

    Auszug aus EuG, 22.06.2021 - T-95/21
    Rn. 18 Dans le cadre de cet examen d'ensemble, le juge des référés dispose d'un large pouvoir d'appréciation et reste libre de déterminer, au regard des particularités de l'espèce, la manière dont ces différentes conditions doivent être vérifiées ainsi que l'ordre de cet examen, dès lors qu'aucune règle de droit ne lui impose un schéma d'analyse préétabli pour apprécier la nécessité de statuer provisoirement [voir ordonnance du 19 juillet 2012, Akhras/Conseil, C-110/12 P(R), non publiée, EU:C:2012:507, point 23 et jurisprudence citée].
  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère) - Staatliche Beihilfen - Freizone …

    aufgrund des Beschlusses vom 22. Juni 2021, Portugal/Kommission (T-95/21 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:383), mit dem der Antrag der Portugiesischen Republik auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde,.
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