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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-154/15, C-307/15, C-308/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47042
EuGH, 21.12.2016 - C-154/15, C-307/15, C-308/15 (https://dejure.org/2016,47042)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-154/15, C-307/15, C-308/15 (https://dejure.org/2016,47042)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15, C-308/15 (https://dejure.org/2016,47042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutiérrez Naranjo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Nichtigerklärung - Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutiérrez Naranjo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Nichtigerklärung - Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer ...

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindestzinsklauseln; missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; zeitlich beschränkte Nichtigkeitsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen in Spanien zeitlich beschränkt werden, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz gegen Mindestzinssatzklauseln in spanischen Hypothekendarlehensverträgen EU-rechtswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 14.02.2017)

    Immobilienblase: Haus und Erspartes weg

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1014
  • EuZW 2017, 148
  • WM 2017, 76
 
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Wird zitiert von ... (99)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) (C-154/15) mit Entscheidung vom 25. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2015, bzw. von der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) (C-307/15 und C-308/15) mit Entscheidungen vom 15. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2015, in den Verfahren.

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C-307/15),.

    Rechtssache C-307/15.

    Rn. 42 Daher hat die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zusätzlich zu den Fragen in der Rechtssache C-307/15 folgende achte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2015 sind die Rechtssachen C-307/15 und C-308/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 44 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2015 sind die Anträge der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante), die Rechtssachen C-307/15 und C-308/15 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    Rn. 45 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2015 ist die Rechtssache C-154/15 mit den Rechtssachen C-307/15 und C-308/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-154/15 und zur jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-307/15 und C-308/15.

    Rn. 46 Mit den beiden Fragen in der Rechtssache C-154/15 sowie mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-307/15 und C-308/15, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.

    Rn. 76 Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-154/15 sowie auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-307/15 und C-308/15 sind die übrigen Vorlagefragen nicht zu beantworten.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 64 Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57).

    Er hat insbesondere festgestellt, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37).

    Rn. 69 Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 55 Außerdem handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63).

    Rn. 57 Um das zu erreichen, hat das nationale Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel schlicht unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass es befugt wäre, deren Inhalt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 20 Gestützt u. a. auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180), bestätigten Grundsätze stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) allerdings fest, das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Erfordernis der Transparenz sei so zu verstehen, dass es die Beachtung nicht nur eines formalen Aspekts, sondern auch eines materiellen Aspekts verlange, da es dieselbe Tragweite habe wie das Erfordernis in Art. 5 der Richtlinie 93/13. Außerdem beziehe es sich darauf, ob die Verbraucher bei Vertragsschluss sowohl in Bezug auf die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen, die die Anwendung der Klauseln über insbesondere den Hauptgegenstand des Vertrags für sie habe, hinreichend informiert würden.

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 74 Unter diesen Umständen haben die vorlegenden Gerichte - angesichts dessen, dass sie sich bei der Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof halten müssen - die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da sie erkennbar nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 bis 32, vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34…, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36, …und vom 8. November 2016, Ognyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 bis 70).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 56 Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 74 Unter diesen Umständen haben die vorlegenden Gerichte - angesichts dessen, dass sie sich bei der Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof halten müssen - die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da sie erkennbar nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 bis 32…, vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34…, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36, …und vom 8. November 2016, Ognyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 bis 70).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 54 Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
    Rn. 74 Unter diesen Umständen haben die vorlegenden Gerichte - angesichts dessen, dass sie sich bei der Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof halten müssen - die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da sie erkennbar nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 bis 32…, vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36, …und vom 8. November 2016, Ognyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 bis 70).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen …

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit …

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    In gleicher Weise hat der Gerichtshof die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit als grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar bewertet (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 70;… 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN;… 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN), soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (…vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41).
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    In gleicher Weise hat der Gerichtshof die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit als grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar bewertet (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 70;… 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN;… 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN), soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (…vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41).
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (…vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29;… 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61).
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Rn. 35 (a) Die Festsetzung von angemessenen Fristen, binnen deren ein Anspruch geltend gemacht werden muss, ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69;… 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN;… 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN).
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Rn. 45 (aa) Die Festsetzung von angemessenen Fristen, binnen deren ein Anspruch geltend gemacht werden muss, ist als Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69;… 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN;… 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN).
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Rn. 32 2. Die Festsetzung von Ausschlussfristen ist ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69;… 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN, Slg. 2010, I-7003;… 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN, Slg. 1997, I-4025).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des "Novationsvertrags zur Abänderung des Darlehens" aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.{FN-VERWEIS:5})?.

    Rn. 23 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof, von mehreren spanischen Gerichten mit der Frage nach den aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Mindestzinssatzklausel zu ziehenden Folgen befasst, das Urteil Gutiérrez Naranjo verkündet.

    Rn. 31 Im Urteil Gutiérrez Naranjo hat der Gerichtshof weiter festgestellt, dass eine missbräuchliche Klausel "grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann".

    Die vorliegende Vereinbarung ist am 4. März 2014, also nach diesem Urteil, aber zwei Jahre vor dem am 21. Dezember 2016 verkündeten Urteil Gutiérrez Naranjo, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der genannte Art. 6 Abs. 1 einer solchen Beschränkung entgegensteht{FN-VERWEIS:69}, geschlossen worden.

    {FN:5} Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, im Folgenden: Urteil Gutiérrez Naranjo, EU:C:2016:980).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252), Urteil Gutiérrez Naranjo, sowie Beschluss vom 14. November 2013, Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    {FN:7} Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 18).

    Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 18 bis 21 und 67).

    {FN:13} Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 61 bis 75) sowie Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    Ich erinnere daran, dass sich der Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo nicht zur Missbräuchlichkeit der Mindestzinssatzklauseln geäußert hat.

    {FN:24} Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 61 und 62).

    {FN:39} Bei der Feststellung des Gerichtshofs, dass eine missbräuchliche Klausel als "von Anfang an nicht existent" anzusehen ist, handelt es sich somit um eine zu relativierende juristische Fiktion - der Gerichtshof hat im Übrigen selbst hervorgehoben, dass dies nur "grundsätzlich" der Fall ist (vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo, Rn. 61).

    {FN:63} Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 62).

    {FN:73} Vgl. Urteil Gutiérrez Naranjo (…Rn. 48 bis 51).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, demnach die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich eine Restitutionswirkung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, …sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (…EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.;… Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.;… Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62;… Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.;… Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.;… Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

    Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

    Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei.

    Rn. 15 Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei.

    Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

    Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, …sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Rn. 34 In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

    Rn. 36 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    Rn. 38 Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), verkündete.

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