Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
| 1. | entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder | |
| 2. | entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. |
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
| 1. | ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; | |
| 2. | ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; | |
| 3. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; | |
| 4. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; | |
| 5. | beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1314 BGB
229 Entscheidungen zu § 1314 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21
Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines ...
- BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung ...
- OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
Vorliegen einer Scheinehe
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern ...
- OLG Brandenburg, 03.03.2020 - 7 W 57/19
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages in das Handelsregister
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des ...
- VG Berlin, 12.11.2010 - 34 K 2.10
Klage auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung
- OLG Karlsruhe, 31.03.2023 - 5 UF 102/22
Eheaufhebung wegen Verschweigen des Vorhandenseins von minderjährigen Kindern
- BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14
§ 1314 BGB in Nachschlagewerken
- § 1314 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Ehe) - § 1314 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Ehefähigkeit
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Querverweise
Auf § 1314 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 13 (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1314 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil