Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 812 BGB
22.943 Entscheidungen zu § 812 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23
Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen ...
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23
Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen, Online-Glücksspiele, Schutzgesetz, private ...
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
- LG Wuppertal, 05.02.2024 - 14 O 38/24
- OLG Braunschweig, 25.03.2021 - 2 U 35/20
Erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion; Vermögenswerte ...
- BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23
Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von ...
- OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 736/22
Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an ...
- SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16
Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im ...
§ 812 BGB in Nachschlagewerken
- § 812 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht
- § 812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerhaftung
- Geschäftsfähigkeit
- Schadenersatz
- Schenkung
- Verhinderungsbetreuer
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 812 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 III 2 (Wirkungen des Rücktritts) (zu §§ 812 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 531 II (Widerrufserklärung) (zu § 812 I 2, 1. Alt.)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Maklervertrag
- Ehevermittlung
- § 656 I 2 (Heiratsvermittlung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 812 ff)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1301 S. 1 (Rückgabe der Geschenke) (zu §§ 812 ff)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 38 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Restschuldbefreiung
- § 301 III (Wirkung der Restschuldbefreiung)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 71 II 2 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 812 ff)