Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
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Rechtsprechung zu § 812 BGB
24.713 Entscheidungen zu § 812 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2026 - XI ZR 158/24
Unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen ...
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
- BGH, 25.06.2026 - IX ZR 7/24
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23
Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
- LG Stuttgart, 06.10.2026 - 7 O 6/26
Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers - Vertragsschluss, ...
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
§ 812 BGB in Nachschlagewerken
- § 812 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht - § 812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Geschäftsfähigkeit
Schadenersatz
Schenkung
Verhinderungsbetreuer
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 812 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 III 2 (Wirkungen des Rücktritts) (zu §§ 812 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 531 II (Widerrufserklärung) (zu § 812 I 2, 1. Alt.)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Maklervertrag
- Ehevermittlung
- § 656 I 2 (Heiratsvermittlung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 812 ff)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1301 S. 1 (Rückgabe der Geschenke) (zu §§ 812 ff)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 38 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Restschuldbefreiung
- § 301 III (Wirkung der Restschuldbefreiung)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 71 II 2 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 812 ff)