Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05   

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OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,13586)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,13586)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,13586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung eines unentgeltlichen Geschäfts in ein entgeltliches; Vorliegen einer Schenkung i.S.d. § 2329 BGB bei nachträglicher Vereinbarung einer Gegenleistung ; Abgrenzung der unbenannten Zuwendung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkung

  • Judicialis

    BGB § 516; ; BGB § 2325; ; BGB § 2329; ; BGB § 1360; ; AnfG § 3; ; ZPO § 314; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87

    Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    So hat auch der Bundesgerichtshof - ausdrücklich auch für Geschäfte unter Eheleuten - entschieden und dies unter Bezugnahme auf die Reichsgerichtsrechtsprechung als seit langem feststehende Rechtsprechung bezeichnet (BGH FamRZ 1989, 732, 733 = NJW-RR 1989, 706).

    Der Senat vermag den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere jener vom 15. März 1989 (BGH FamRZ 1989, 732, 733 = NJW-RR 1989, 706 f.) zwar nicht zu entnehmen, dass die genannte Frage höchstrichterlich bereits abschließend geklärt ist.

    Beweisschwierigkeiten insbesondere beim Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung begegnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch, dass sie in Fällen eines auffallend groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung dafür aufstellt, dass die Vertragspartner diese erkannt haben und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1972, 1709, 1710; BGH FamRZ 1989, 732, 733).

    Maßgeblich ist, welche Bewertungen von Leistung und Gegenleistung noch vertretbar sind (BGH FamRZ 1989, 732, 733).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach § 1360 BGB die Ehegatten einander verpflichtet sind, die Familie angemessen zu unterhalten (BGH FamRZ 1989, 732, 733).

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Auch wenn letzteres in der Regel der Fall ist (BGHZ 87, 145, 146), liegt doch ausnahmsweise eine Schenkung vor, wenn sich feststellen lässt, dass die Ehegatten inhaltlich wirklich eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung wollten (BGHZ 87, 145, 146; BGH NJW-RR 1990, 386; BGH NJW 1992, 238, 239; MünchKomm/Kollhosser, aaO § 516 Rdn. 66).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ 87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Entscheidungen damit begründet, dass es zur damaligen Zeit herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu beurkunden (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Auch wenn letzteres in der Regel der Fall ist (BGHZ 87, 145, 146), liegt doch ausnahmsweise eine Schenkung vor, wenn sich feststellen lässt, dass die Ehegatten inhaltlich wirklich eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung wollten (BGHZ 87, 145, 146; BGH NJW-RR 1990, 386; BGH NJW 1992, 238, 239; MünchKomm/Kollhosser, aaO § 516 Rdn. 66).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ 87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Entscheidungen damit begründet, dass es zur damaligen Zeit herrschende notarielle Praxis gewesen sei, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu beurkunden (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239).

  • RG, 10.01.1911 - III 625/09

    Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    In späteren Entscheidungen (RGZ 75, 325, 327 und 94, 157, 159) hat es - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stelle (RGZ 72, 188, 192) - ausgeführt, sogar für ursprünglich nach beiderseitiger Absicht unentgeltlich geleistete Dienste könne nachträglich Entgeltlichkeit mit rückwärts greifender Wirkung ausgemacht werden.

    Noch weniger zu bezweifeln sei die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen, bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75, 325, 327).

    Das hat auch das Reichsgericht so gesehen, das gemeint hat, "noch zweifelloser" als die dort zu entscheidende Frage sei die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen, bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75, 325, 327).

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Auch wenn letzteres in der Regel der Fall ist (BGHZ 87, 145, 146), liegt doch ausnahmsweise eine Schenkung vor, wenn sich feststellen lässt, dass die Ehegatten inhaltlich wirklich eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne einer Schenkung wollten (BGHZ 87, 145, 146; BGH NJW-RR 1990, 386; BGH NJW 1992, 238, 239; MünchKomm/Kollhosser, aaO § 516 Rdn. 66).

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ 87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576).

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Beweisschwierigkeiten insbesondere beim Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung begegnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch, dass sie in Fällen eines auffallend groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung dafür aufstellt, dass die Vertragspartner diese erkannt haben und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1972, 1709, 1710; BGH FamRZ 1989, 732, 733).

    (3) Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung im Wert von 336.000 DM für eine Leistung im Wert von 443.000 DM kann bei der insoweit gebotenen großzügigen Betrachtung mit Blick auf das persönliche Näheverhältnis des Erblassers zur Beklagten (vgl. dazu beim Eltern-Kind-Verhältnis BGH NJW 1972, 1709, 1710) ein grobes Missverhältnis, das den Schluss darauf erlauben würde, dass die Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung erkannt haben, nicht angenommen werden.

  • BGH, 06.03.1985 - IVa ZR 171/83

    Auslegung einer Klausel in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Vorbehalt einer

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Er ist ferner - wie er selber ausführt (BGH aaO) - darüber hinausgegangen, indem er zugelassen hat, einem Schenker vertraglich das Recht einzuräumen, das zunächst unentgeltliche Geschäft durch einseitige Erklärung nachträglich in ein voll entgeltliches umzugestalten, dies sogar durch Verfügung von Todes wegen (BGH aaO und FamRZ 1985, 696, 697 = NJW-RR 1986, 164, 165).

    Dem Umstand, dass dem Schenker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraglich das Recht vorbehalten werden kann, das zunächst unentgeltliche Geschäft durch einseitige Erklärung nachträglich in ein voll entgeltliches umzugestalten (BGH aaO und FamRZ 1985, 696, 697 = NJW-RR 1986, 164, 165), lässt sich für eine Klärung der vorliegend zu entscheidenden Frage nichts entnehmen, weil es hier darum geht, ob auch eine vorbehaltlos unentgeltlich vereinbarte und durchgeführte Leistung später zu einer entgeltlichen werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 13 U 110/94

    Übertragung eines Grundstücksanteils als unbenannte Zuwendung

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ 87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576).

    Wie das OLG Düsseldorf in seiner oben genannten Entscheidung vom 30. März 1995 (NJW-RR 1996, 467, 468) feststellt, hat sich die entsprechende notarielle Praxis aber etwa ab dem Jahre 1981 geändert, als sich die sogenannte unbenannte Zuwendung zu einer eigenen Rechtsfigur verselbständigt hatte.

  • OLG Köln, 22.11.1991 - 20 U 36/91

    Vermögensübertragung unter Ehegatten; Schenkung; Unbenannte ehebedingte

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Insbesondere folgt nichts anderes aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 1991 (FamRZ 1992, 480).

    Ob der Wert des - für die Lebensdauer des damals 65jährigen Erblassers vorbehaltenen Nießbrauchs - in diesem Zusammenhang aus der Rückschau auf die tatsächliche Lebenszeit des Erblassers (so OLG Köln FamRZ 1992, 480) oder aus der damaligen Sicht nach seiner statistischen Lebenserwartung zu bemessen wäre, kann dahinstehen, weil in jedem Fall ein erheblicher geschenkter Betrag verbleiben würde.

  • RG, 22.11.1909 - VI 437/08

    Zum Begriffe der Schenkung.

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
    Aber immerhin sei für den Charakter des Rechtsgeschäfts nicht bloß die objektive Sachlage, sondern auch der erklärte Wille der Parteien von maßgebender Bedeutung (RGZ 72, 188, 191).

    In späteren Entscheidungen (RGZ 75, 325, 327 und 94, 157, 159) hat es - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stelle (RGZ 72, 188, 192) - ausgeführt, sogar für ursprünglich nach beiderseitiger Absicht unentgeltlich geleistete Dienste könne nachträglich Entgeltlichkeit mit rückwärts greifender Wirkung ausgemacht werden.

  • OLG Hamm, 29.11.1994 - 29 U 80/94

    Abgrenzung zwischen Entgeltsvereinbarung und belohnender Schenkung

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - 9 U 136/00

    Rechtsnatur der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Wohnung

  • OLG Frankfurt, 21.01.1981 - 7 U 146/80
  • OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01

    Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung unter Ehegatten;

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 122/84

    Ehegatten - Anfechtung - Unentgeltlichkeit - Umwandlung - Duldungsbescheid -

  • OLG Frankfurt, 18.02.1986 - 8 U 44/85

    Vorliegen einer Schenkung bei Zuwendungen unter Ehegatten; Verletzung der

  • RG, 29.11.1918 - III 277/18

    Ruhegehaltsversprechen für einen Dienstverpflichteten

  • OLG Hamburg, 05.05.2015 - 2 U 11/13

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung für ein unter Nießbrauchsvorbehalt

    Bezogen auf den einer Grundstücksschenkung zeitlich nachfolgenden Tod eines Nießbrauchsberechtigten bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht der tatsächliche - bei Schenkung noch unbekannte - Todeszeitpunkt des Berechtigten, sondern dessen statistische Lebenserwartung zum Schenkungszeitpunkt für die Nießbrauchsberechnung maßgeblich ist (OLG Köln v. 5.10.2005, 2 U 19/05, Tz. 36 (juris); OLG Köln v. 11.2.2009, 2 U 30/03, Tz. 43 (juris); OLG Celle, NJW-RR 2002, 1448; juris- PK/Birkenheier, § 2325 Rn. 145; die mit allgemeinen Billigkeitsüberlegungen begründete Gegenauffassung des OLG Oldenburg (ZEV 1999, 185) lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut des § 2325 Abs. 2 BGB nicht vereinbaren).
  • OLG Celle, 24.10.2022 - 6 U 11/22

    Wertermittlung für ein unter Einräumung eines Wohnungsrechts übertragenes

    Nach der o. g. Rechtsprechung des Senats (ähnlich OLG Hamburg zu 2 U 11/13 und OLG Köln zu 2 U 19/05) gilt, dass eine Einschränkung vom Grundsatz einer schematisierten Bewertung des Wohnrechts allenfalls dann zuzulassen ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits schwer erkrankt war, mit seinem baldigen Ableben jederzeit gerechnet werden musste, diese Umstände auch beiden Vertragsparteien bewusst waren und der Erblasser tatsächlich kurze Zeit nach Vertragsschluss verstorben ist bzw. sein Wohnrecht nicht mehr wahrnehmen konnte.
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Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5147
BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R (https://dejure.org/2006,5147)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R (https://dejure.org/2006,5147)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R (https://dejure.org/2006,5147)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ausland - haftungsbegründende Kausalität - Infektionskrankheit - Infektionsrisiko - Nachweis - Wahrscheinlichkeit - Konkurrenzursache - wesentliche Bedingung - berufliche Ursache - private Ursache - sexuelle Betätigung - ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Berufskrankheit; Ausland; haftungsbegründende Kausalität; Infektionskrankheit; Infektionsrisiko; Nachweis; Wahrscheinlichkeit; Konkurrenzursache; wesentliche Bedingung; berufliche Ursache; private Ursache; sexuelle Betät ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit; Erforderlichkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit eines Entwicklungshelfers in Nigeria und der HIV-Infektion; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Nichterkennung einer HIV-Infektion als BK - berufsbedingter Auslandseinsatz - Erste-Hilfe-Maßnahmen gegenüber verletzten einheimischen Arbeitskollegen - außerberufliche Infektionsrisiken (sexuelle Kontakte mit einer Afrikanerin)

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKVO Anl. 1 Nr. 3101; EhfG § 1 § 10 Abs. 1
    Unfallversicherungsschutz bei sexueller Betätigung, haftungsbegründende Kausalität bei Infektionskrankheiten im Entwicklungsdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).

    Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 69/87 - HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX RdNr 286).

    Denkgesetze sind verletzt, wenn aus einem Sachverhalt nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 25/00 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Überfall - Vergewaltigung - Angriff -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Dies hat der Senat sogar in dem Fall entschieden, in dem sich eine Auszubildende den sexuellen Zudringlichkeiten ihres Ausbilders außerhalb der Betriebsstätte aus Rücksichtnahme auf ihren Ausbildungsplatz nicht verweigern zu können glaubte (Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 25/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 42).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Eine im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38 S 104; ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R

    Beginn der Verletztenrente in der Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Ob die zuletzt genannte Voraussetzung für die beanspruchte Verletztenrente erfüllt wäre (zum Begriff der erstmaligen Festsetzung vgl Bundessozialgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839), kann dahingestellt bleiben, weil schon das Vorliegen einer BK zu verneinen ist.
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Infektionskrankheit im Sinne der Nr. 3101 Anl 1 BKVO im allgemeinen von einer beruflichen Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (so zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103 zu einer HIV-Infektion; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 zu einer Hepatitis B, jeweils mwN).
  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Infektionskrankheit im Sinne der Nr. 3101 Anl 1 BKVO im allgemeinen von einer beruflichen Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (so zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103 zu einer HIV-Infektion; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 zu einer Hepatitis B, jeweils mwN).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 316/03 B

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung im

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Die Beurteilung als insgesamt glaubwürdig schließt es nicht aus, dass eine Einzelaussage vom Gericht als nicht glaubhaft angesehen wird, etwa weil objektive Umstände gegen die Wahrheit der Angabe sprechen (zum Begriff der Glaubwürdigkeit siehe BSG Beschluss vom 24. Februar 2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr. 1).
  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 69/87

    Fahrunsicherheit - Fahruntüchtigkeit - Wegeunfall - Heimweg - Arbeitsunfall

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 69/87 - HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX RdNr 286).
  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 24/95

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unaufklärbarkeit; Unfallhergang;

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).
  • BSG, 28.08.2002 - B 11 AL 49/02 B

    Zurückweisung eines Ablehnungsantrags als Verfahrensfehler

    Auszug aus BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
    Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge gegenüber Sachverständigen sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG) und unterliegen daher auch im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl BSG SozR Nr. 4 zu § 60 SGG; BSG Beschluss vom 28. August 2002 - B 11 AL 49/02 B -, Angerhausen, SozSich 2004, 143).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden (BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr 15 mwN).

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen zur BK 3101 festgestellt, dass die notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit den Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erfordere (BSG vom 11. Dezember 1957 - 2 RU 80/54 - BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zu 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG vom 28. September 1972 - 7 RU 34/72; BSG vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - mwN; BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr 10 mwN; BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr 15).

    Zudem ist der Ursachenzusammenhang nicht gegeben, wenn ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnendes Infektionsrisiko die Erkrankung verursacht hat (BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr 16).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Die sich bei Infektionskrankheiten stellende Schwierigkeit, dass für die Infektion meistens verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, ohne dass sich feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit es tatsächlich zu der Ansteckung gekommen ist, hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Infektionskrankheiten in bestimmten versicherten Tätigkeiten mit besonders erhöhter Gefährdungslage als BK (BK 3101 der Anlage zur BKV) bezeichnet hat (vgl BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 -

    Andererseits ist es grundsätzlich denkbar, dass bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung dieser alleine für die Bejahung der Kausalität genügt, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative (innere oder äußere) Ursache für die Erkrankung bestehen (BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 20; vgl zu typischen Geschehensabläufen beim Arbeitsunfall BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 43 RdNr 30; s auch bereits BSG vom 21.11.1958 - 5 RKn 33/57 - BSGE 8, 245, 247; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 9 ff; s zum zulässigen Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der aufgetretenen Infektionskrankheit, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R - juris RdNr 16; vgl zur Verursachung von Meniskusschäden bei Bergleuten BSG vom 27.11.1986 - 5a RKnU 3/85 - SozR 5670 Anl 1 Nr. 2102 Nr. 2 RdNr 12) .
  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Schädigungsfolge - Kausalität -

    Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des BSG, die auch für die Kausalitätsbeurteilung nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG heranzuziehen ist, kann bei einer Infektionskrankheit iS der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV deshalb nur dann von einer beruflichen (wehrdienstlichen) Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte (hier also der Soldat im Gesundheitsdienst) im Einzelfall (bezogen auf die erlittene Krankheit) einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 24.2.2004 - B 2 U 13/03 R, SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 3101 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, 216).

    Eine dafür im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein so deutliches Übergewicht zukommt, dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, 216).

  • SG Marburg, 21.06.2023 - S 3 U 131/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Ebenso gilt diese Erleichterung nicht, wenn auch ein anderes, dem nicht versicherten Lebensbereich zuzuordnendes Infektionsrisiko besteht (BSG a. a. O. Rn. 34 sowie Urteil vom 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R, Rn. 16).

    Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, B 2 U 19/05 R, Rn. 16).

    Wie eingangs dargelegt genügt im Fall einer bewiesenen erhöhten Infektionsgefahr und einer bewiesenen Infektionskrankheit für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs wegen der typisierenden Annahme des Verordnungsgebers grundsätzlich dessen bloße Möglichkeit, es sei denn, eine Infektion während oder aufgrund der versicherten Verrichtungen ist - z. B. aus zeitlichen Gründen - ausgeschlossen oder es besteht ein anderes, dem nicht versicherten Lebensbereich zuzuordnendes Infektionsrisiko (BSG, Urteile 02. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R, Rn. 34, und vom 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R, Rn. 16).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, B 2 U 19/05 R, Rn. 16).

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 2/21 R

    Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 3102; Beschäftigung in einem Waldkindergarten

    Gerade aus diesem Grunde seien Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfülle, als BK bezeichnet worden (vgl auch BSG Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 216 = juris RdNr 15 mwN) .

    Dann verbleibt es somit beim Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl BSG Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 216 = juris RdNr 16) .

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R - juris RdNr 27 und vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 3 RdNr 18 und vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R - UV Recht Aktuell 2006, 216 = juris RdNr 16) .
  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 3 U 132/11

    Hepatitisinfizierte Krankenschwester erhält Entschädigung

    Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - juris Rn. 15) .

    Eine im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - juris Rn. 16; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2013, Az.: L 3 U 262/12).

  • LSG Hessen, 25.08.2015 - L 3 U 54/11

    Atemwegsinfektion ist keine Berufskrankheit

    Gerade aus diesem Grund sind Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 13. Juli 2010, Az.: L 3 U 5/03 - juris) .

    Eine im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - juris Rn. 16; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2013, Az. L 3 U 262/12).

  • LSG Bayern, 17.12.2015 - L 2 U 46/12

    Zur Frage, ob HIV-Infektion eine Berufskrankheit 3101 der Anlage 1 zur BKVist

    Das BSG hat im Urteil vom 21.03.2006 (B 2 U 19/05 R - Juris RdNr. 16; darauf verweisend auch BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - Juris RdNr. 34) dargelegt, dass der Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der aufgetretenen Infektionskrankheit nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben.

    Eine im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl. BSG vom 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr. 16; ebenso Becker in Becker u. a., Kommentar zum SGB VII, zu § 9 S. 313; vgl. zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei Durchbrechung der typisierenden Betrachtung auch BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R - Juris RdNr. 21).

  • LSG Hessen, 28.11.2016 - L 9 U 59/14

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 03.11.2017 - L 9 U 150/16

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

  • VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496

    Dienstunfall wegen Corona-Infektion

  • BSG, 21.04.2009 - B 2 U 275/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2017 - L 16/3 U 30/14
  • VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147

    Dienstunfall wegen Corona-Infektion

  • LSG Thüringen, 22.01.2009 - L 1 U 1089/06

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 - L 3 U 144/20

    Berufskrankheit Nr. 3101 - Infektionskrankheit - MRSA - Funktioneller

  • LSG Bayern, 24.01.2019 - L 17 U 123/14

    Ärztlicher Sachverständiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 17 U 35/07

    Zulässigkeit der Einordnung einer Infektion während der stationären

  • LSG Bayern, 22.05.2019 - L 17 U 239/15

    Versicherte Tätigkeit, Asbestose, Widerspruchsbescheid, Hinreichende

  • SG Marburg, 03.06.2016 - S 3 U 36/13
  • SG Kassel, 18.01.2019 - S 4 U 79/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2015 - L 14 U 5/15
  • SG München, 09.11.2022 - S 9 U 353/21

    Sturz von Gymnastikball im Home-Office als Arbeitsunfall

  • BSG, 29.03.2007 - B 2 U 309/06 B
  • SG Lüneburg, 15.04.2013 - S 2 U 11/12

    Anspruch auf Feststellung einer Cytomegalie-Erkrankung als Berufskrankheit

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14622
OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,14622)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,14622)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10. November 2005 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2005,14622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Arbeitnehmererfindung: Verfassungskonforme Einschränkung der positiven Publikationsfreiheit von Hochschullehrern durch die Wartefrist für die Patentoffenbarung - selbststabilisierendes Knie II

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42 Nr 1 ArbnErfG; § 42 Nr 2 ArbnErfG; Art 5 Abs 3 GG
    2 Monate; Arbeitgeber; Arbeitnehmererfindung; Berufsausübungsfreiheit; Diensterfindung; Eigentumsgarantie; Forschungsergebnis; Gesetzesauslegung; Gesetzesänderung; Hochschullehrerprivileg; negative Publikationsfreiheit; Offenbarungsfrist; Patentanmeldung; ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 178
  • GRUR-RR 2008, 72 (Ls.)
  • NZA-RR 2006, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05
    Der Staat ist bei der Regelung des wissenschaftlichen Lebens in seinen Universitäten nicht auf die absolute Freiheit für die Forschungs- und Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers unter Vernachlässigung aller anderen im Grundgesetz geschützten Rechtsgüter festgelegt, zu deren Wahrung die Universität ebenfalls berufen ist oder die durch ihren Wissenschaftsbetrieb betroffen sind (vgl. BVerfGE 47, 327ff, 369f; BVerfG NZVw-RR 1998, 175ff).

    Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Wahrung der Einheit des Grundgesetzes Rechnung tragen (BVerfGE 47, 327 ff).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05
    Hochschulen sind funktionsgerecht zu organisieren und es sind Strukturen zu schaffen, die ein hinreichendes Maß an freier wissenschaftlicher Entfaltung und einen Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen ermöglichen (BVerfGE 35, 79ff; vgl. auch Fehling Bonner Kommentar Art. 5 III GG Rn. 23 ff).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvL 7/03

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des ArbNErfG § 42 Nr 1 S 1 Halbs 2

    Auszug aus OLG Braunschweig, 10.11.2005 - 2 U 19/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.3.2004 (veröffentlicht in NVwZ 2004, 974) die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen.
  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05

    selbststabilisierendes Kniegelenk

    Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Braunschweig Mitt. 2006, 41 m. Anm. Beyerlein = GRUR-RR 2006, 178).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.04.2008 - 2 U 19/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,71876
OLG Köln, 23.04.2008 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2008,71876)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2008,71876)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2008,71876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05

    Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2008 - 2 U 19/05
    Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 14. Februar 2007, IV ZR 258/05, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Aufgrund des Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 2007 (IV ZR 258/05) steht für den Senat bindend fest, dass es für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung nicht allein auf den Vertrag aus dem Jahre 1995 ankommt, vielmehr auch die spätere Vereinbarung vom 5. Juni 1996 herangezogen werden muss.

  • BGH, 23.11.1962 - V ZR 148/60

    Bewertung eines Hausgrundstücks

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2008 - 2 U 19/05
    Eine exakte Bestimmung des Verkehrswertes von individuell bebauten Grundstücken ist jedoch in der Regel nicht möglich (BGHZ 29, 217 [219] ; BGH, WM 1963, 290 [291]).
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2008 - 2 U 19/05
    Eine exakte Bestimmung des Verkehrswertes von individuell bebauten Grundstücken ist jedoch in der Regel nicht möglich (BGHZ 29, 217 [219] ; BGH, WM 1963, 290 [291]).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 U 19/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11491
OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2006,11491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2006 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2006,11491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2006 - 2 U 19/05 (https://dejure.org/2006,11491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Kaufvertragsüber ein Pferd wegen einer diagnostizierten hochgradigen Osteochondrosis dissecans (OCD) im rechten hinteren Kniescheibengelenk; Beweislast bezüglich eines Sachmangels bei einem Gebrauchsgüterkauf; Erstattung des Kaufpreises und der ...

  • Judicialis

    BGB § 13; ; BGB § ... 14; ; BGB § 275 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 284; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 293; ; BGB § 295; ; BGB § 323; ; BGB § 323 Abs. 1; ; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; ; BGB § 326 Abs. 5; ; BGB § 346; ; BGB § 347 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 434; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 437 Nr. 3; ; BGB § 440; ; BGB § 440 S. 2; ; BGB § 446; ; BGB § 474; ; BGB § 476; ; ZPO § 139; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 756

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 476
    Sachmangel eines Reitpferdes wegen einer OCD im hinteren Kniescheibengelenk - Vermutungswirkung des § 476 BGB auch

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 U 19/05
    Ebensowenig rechtfertigt auch beim Tierkauf allein die Ungewissheit über den Entstehungszeitpunkt des Mangels den Ausschluss der Vermutungswirkung ( BGH Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05).
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 U 19/05
    Eine solche Unvereinbarkeit ist nicht bereits stets dann gegeben, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann (vgl. BGH NJW 2005, 3490 für den Sachkauf).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2006 - 2 U 19/05
    Das gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend - vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2005, 291 ff.).
  • OLG Schleswig, 26.05.2011 - 13 U 8/10

    Pferdekauf - Kaufgewährleistungshaftung und Haftung Tierarzthaftung für

    Das gilt hier umso mehr, als die Klägerin im vorliegenden Fall auch erst einmal gegen die Verkäuferin durch das selbständige Beweisverfahren vorgegangen war, diesen Weg dann allerdings nicht weiter beschritten hat, mithin einen Weg, auf dem nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB sogar Erstattung der Kosten der Ankaufsuntersuchung hätte erreicht werden können (so OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2006, 2 U 19/05, zit. nach Juris), während der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten insoweit von vornherein nicht haftet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2005, 12 U 121/04, zit. nach Juris: ersparter Aufwand).
  • OLG Naumburg, 22.01.2009 - 1 U 54/08

    Pflichten des Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes

    Dieser medizinische Ausgangspunkt seiner weiteren Betrachtungen wird durch den Privatsachverständigen der Klägerin, Prof. Dr. G. , bestätigt (vgl. PGA vom 31. Januar 2006, S. 2) und findet sich ebenso bereits in den Feststellungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2006, 2 U 19/05 - zitiert nach juris - Rn. 30, 39, 41).
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